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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.05.2011 S 2011 6

24 mai 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,771 mots·~24 min·5

Résumé

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 11 6 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. a) …, geboren 1957, bezieht als Teilinvalider seit 1. Februar 2006 von der Invalidenversicherung eine Viertelsrente (IV-Grad 44%). Zuvor arbeitete er im Haupterwerb als Dachdecker und im Nebenerwerb als Hauswart. Aufgrund gesundheitlicher Probleme mit dem Rücken gab er im Juli 2002 seinen Haupterwerb als Dachdecker sowie seinen Nebenerwerb als Hauswart auf und meldete sich am 23. Oktober 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für eine Umschulung an. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Umschulung mit der Begründung, der invaliditätsbedingte Minderverdienst liege unter 20% und in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab. b) Eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte am 14. Juli 2004, wobei er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit seinem Gesuch um berufliche Massnahmen vom 23. Oktober 2002 geltend machte. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegte er mit Arztberichten seines Hausarztes Dr. med. … vom 21. Dezember 2004 sowie von Dr. med. … der Klinik … vom 21. Juni 2004, welche beide nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestierten. Der Versicherte unterzog sich sodann am 13. April 2005 aufgrund seiner diagnostizierten Diskushernie L4/5 einem operativen Eingriff in der Uniklinik Balgrist. Nach diesem Eingriff wurde der Versicherte von der Uniklinik Balgrist bis zum 20. Juni 2005 100% arbeitsunfähig geschrieben. In dem von der IV- Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 25. April 2007 wurde festgehalten, dass der Versicherte

aufgrund seiner objektiv pathologischen Befunde im Bereiche der Wirbelsäule in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker zu 100% arbeitsunfähig sei. Aus interdisziplinärer Sicht (rheumatologisch, psychiatrisch und neurologisch) könne jedoch eine körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte berufliche Tätigkeit mit einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit als zumutbar erachtet werden. Gestützt auf dieses medizinische Gutachten lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2008 den Antrag auf Umschulung erneut ab. Nach Vorbescheid vom 16. Juni 2008 wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2008 das Rechtsbegehren um Zusprechung einer IV-Rente mit der Begründung, es liege lediglich ein IV- Grad von 32.72% vor, abgelehnt. Gestützt auf das ABI-Gutachten wurde ausgeführt, dass dem Versicherten eine adaptierte Tätigkeit seit Juli 2002 zu 100% und ab Februar 2006 noch zu 80% zumutbar wäre, was beim einem Einkommensvergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10% zum genannten IV-Grad führe. c) Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen und, soweit letzteres nicht möglich sei oder soweit das Begehren um Eingliederungsmassnahmen abgelehnt werde, die Zuerkennung einer vollen IV-Rente. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 26. Mai 2009 die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück (vgl. VGU S 09 16). In seiner Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die IV-Stelle zu Recht auf das ABI-Gutachten abgestellt habe und dieses in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei, womit ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden könne. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist weiter zu entnehmen, dass hingegen die Bemessung des Invalideneinkommens nicht korrekt erfolgt sei, da dieses ohne genügende medizinische Grundlage festgelegt worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere der Frage nachzugehen, ob der Nebenerwerb als Hauswart noch zumutbar sei oder nicht.

d) Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 der IV-Stelle des Kantons Graubünden wurde dem Versicherten sodann aufgrund einer Rest-Erwerbsfähigkeit von 80% in adaptierter Tätigkeit rückwirkend ab dem 1. Februar 2006 eine Viertelrente bei einem IV-Grad von 44% zugesprochen. 2. Am 15. Juni 2010 meldete sich … bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 wurde ein Anspruch auf EL durch die AHV- Ausgleichskasse abgewiesen. Begründet wurde der ablehnende Entscheid damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und sich ein Einnahmeüberschuss ergebe. Dabei wurde gemäss den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern ein hypothetisches Einkommen des Versicherten und dessen Ehefrau für die Jahre 2006 bis 2009 und ab 2010 angerechnet. 3. Mit Einsprache vom 16. November 2010 focht der Versicherte die Abweisungsverfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2010 an. Gerügt wurde die Anrechnung der hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten für den Zeitraum bis 26. April 2007 sowie ab dem 1. Oktober 2010 sowie derjenigen seiner Ehefrau. Begründend führte er aus, er habe erst ab Vorliegen des ABI-Gutachtens vom 25. April 2007 wissen können, dass er in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 80% als arbeitsfähig gelte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er von seinem Hausarzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Er habe somit erst nach Vorliegen des genannten Gutachtens Arbeitsbemühungen tätigen können, was dazu führe, dass ihm erst ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Weiter machte er hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau geltend, dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 11. Februar 2010 sei zu entnehmen, dass seine Ehefrau kaum in der freien Wirtschaft zu integrieren sei. Sie habe lediglich während vier Jahren die Schule besucht, keinen Beruf erlernt, spreche auch kein Deutsch und leide überdies an gesundheitlichen Problemen. Sie sei denn auch während der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31.

Dezember 2006 ausschliesslich als Hausfrau tätig gewesen. Der Versicherte rügte sodann, die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau unterlassen, irgendwelche Abklärungen bezüglich der lokal massgeblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Voraussetzungen zu tätigen. 4. Mit Einspracheentscheid 29. November 2010 der AHV-Ausgleichskasse wurde die Einsprache des Versicherten teilweise gutgeheissen. So wurde darin entschieden, dass der Ehefrau auch rückwirkend mangels Erfüllung der relevanten vom Bundesgericht verlangten Kriterien wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. In der Folge wurde die EL-Abweisungsverfügung vom 15. Oktober 2010 der AHV-Ausgleichskasse aufgehoben und die EL neu ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechnet. Hingegen wurde die Rüge des Versicherten, auch bei ihm sei für den Zeitraum bis zum 26. April 2007 und ab dem 1. Oktober 2010 von einer Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die relevanten gesetzlichen Bestimmungen würden ihres Sinnes entleert, wenn sich die versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen IV-Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen des von den IV-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben. Vorliegend habe die IV-Stelle den IV-Grad rückwirkend auf den 1. Februar 2006 auf 44% festgelegt. Die EL-Organe hätten sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Vorliegend seien jedoch die invaliditätsfremden Faktoren, wonach der Versicherte ab dem 1. Oktober 2010 das hypothetische Mindesterwerbseinkommen nicht habe erzielen können, ungenügend nachgewiesen worden.

5. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 29. November 2010 erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. November 2010 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine monatliche EL vom 1. Februar 2006 bis 25. April 2007 von Fr. 2‘413.75, vom 26. April 2007 bis 31. Dezember 2007 von Fr. 575.25, vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2008 von Fr. 662.75, vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2008 von Fr. 550.10, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 von Fr. 547.90, vom 1. Januar 2010 bis 30. Oktober 2010 von Fr. 616.-- und ab 1. Oktober 2010 von Fr. 2‘571.10 auszurichten. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich anfangs 2005 verschlechtert und er habe sich am 13. April 2005 einer Rückeroperation an der Uniklinik Balgrist unterziehen müssen. Leider habe die Operation nicht zu einer Schmerzlinderung beigetragen, so dass ihm sein Hausarzt Dr. med. … seit dem 13. April 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Aufgrund dieses Attests habe er denn auch ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Am 7. Februar 2007 habe eine medizinische Begutachtung durch das ABI Basel stattgefunden, welches im Gutachten vom 25. April 2007 zum Schluss gekommen sei, dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Allerdings habe er davon erst mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. Februar 2008 betreffend Ablehnung eines Anspruchs auf Umschulung und Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2008 betreffend Ablehnung einer IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 32.72% Kenntnis erhalten. Er habe somit im Zeitraum vom 13. April 2005 bis mindestens zum 4. Februar 2008 auf die ihm von Dr. med. … und der Uniklinik Balgrist attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten vertrauen dürfen. Folglich habe er in dieser Zeit auch keine Arbeitsbemühungen getätigt und eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für diesen Zeitraum sei nicht rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht daher geltend, es sei ihm für die Zeit seit dem 1. Februar 2006 bis zum 4. Februar 2008 ein Anspruch auf den vollen Differenzbetrag zu gewähren, der nach Abzug der IV- und der BVG-Rente sowie der Zinsen auf Sparguthaben entstehe. Ferner sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens frühestens ab dem 4. Februar 2008 zulässig. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er sei seit Oktober 2010

darum bemüht Arbeit zu finden, habe allerdings bis heute nur Absagen erhalten. Dies sei auf sein Alter und die bestehende Teilinvalidität zurückzuführen, die seit dem 1. Februar 2006 bestehe. Er führt weiter aus, dass er wohl auch in Zukunft nicht mit einer Arbeitsstelle rechnen könne, womit ihm wiederum ab dem 1. Oktober 2010 bei der Berechnung des Anspruchs auf EL kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Abschliessend legt der Beschwerdeführer dar, die AHV-Ausgleichskasse habe, indem sie ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, Bundesrecht verletzt. 6. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 beantragte die AHV- Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung verweist sie primär auf den Einspracheentscheid vom 29. November 2010, an welchem sie vollumfänglich festhalte. Weiter führt sie aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne Art. 14a ELV auch bei einer rückwirkenden EL-Berechnung angewendet werden. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach in diesem Sinne entschieden. Auch sei die gesetzliche Regelung von Art. 14a ELV klar und das Bundesgericht habe bereits in konstanter Praxis entschieden, dass Art. 14 Abs. 2 ELV seines Sinnes entleert würde, wenn sich die versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen IV-Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich um eine Stelle zu bewerben. Ferner sei die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem 1. Oktober 2010 um Arbeit bemüht, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen sei, nicht stichhaltig. Bei den zahlreichen der Einsprache beigelegten Bewerbungsschreiben handle es sich wohl mehrheitlich um (unseriöse) Blindbewerbungen. Der Beschwerdeführer habe denn auch zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 29. November 2010 keine anderen Beweise, die zur Umkehr der objektiven Beweislast nach Art. 14a ELV führten, vorgebracht. Dies habe zur Folge, dass die unbewiesen gebliebene Unmöglichkeit dazu führe, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Arbeitsvermögen zu verwerten und ihm gemäss gesetzlicher Vermutung ein daraus resultierendes Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Bei den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Anschluss an den Erlass des

Einspracheentscheids vom 29. November 2010 hingegen sei die Ernsthaftigkeit nachgewiesen, indem er neben den Bewerbungen auch Absagen und vor allem im Januar 2011 auch (seriöse) Bewerbungen auf konkrete Stelleninserate eingereicht habe. Die AHV-Ausgleichskasse habe dementsprechend dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 11. Januar 2011 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2011 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde. 7. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 der Ausgleichskasse wurden dem Beschwerdeführer EL für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2010 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau jedoch mit Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf seiner Seite zugesprochen. Nach Abzug der Verrechnung wurde ihm damit eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 10‘851.80 ausgerichtet. Weiter wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011, neben der IV-Rente, einen monatlichen Anspruch auf EL in der Höhe von Fr. 2‘641.-- habe. 8. Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht am 15. April 2011 kommentarlos zusätzliche Unterlagen ein. Es handelt sich dabei um:  Ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. … vom 15. April 2011: Dieser attestiert darin dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten gesundheitlichen Problematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2009  Eine Bestätigung von Dr. med. … vom 11. April 2011: Darin wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2009 bei ihm in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde und er ihn in jeglicher beruflicher Tätigkeit seit Anfang der Behandlung für 70% arbeitsunfähig einstufe  Die Verfügung des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 28. Juli 2003 Darin wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer mangels Vermittlungsfähigkeit ab dem 17. Juli 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld mehr habe. 9. Am 26. April 2011 reichte die Ausgleichskasse eine Stellungnahme zu den eingereichten zusätzlichen ärztlichen Zeugnissen des Beschwerdeführers ein und hielt an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest. Zur

Begründung hält sie fest, dass sich die EL-Organe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen hätten. Weiter führt sie aus, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht entscheidend sei, dass das KIGA den Beschwerdeführer im Jahr 2003 als vermittlungsunfähig erachtet habe. 10. Auf die Mitteilung der Instruktionsrichterin, dass in vorliegender Angelegenheit für die gerichtliche Beurteilung die IV-Akten beigezogen würden, ging weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Verwaltungsgericht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubündens vom 29. November 2010. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2010, insbesondere für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2006 bis 4. Februar 2008 und ab dem 1. Oktober 2010, ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Nicht mehr streitig ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers, von welcher mit Verfügung vom 14. Januar 2011 abgesehen wurde.

2. a) Anspruch auf EL haben gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ELG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die einen Anspruch auf eine IV- Rente haben, soweit die vom ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden dabei zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent, welche noch nicht 60jährig sind, als Erwerbseinkommen mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens, die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 35/06 E. 2.1, vom 9. Oktober 2007). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. ZAK 1989 S. 571 f. E. 3 b und c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Diese sogenannten Umstände werden auch als invaliditätsfremde Beeinträchtigungen bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Alter, mangelnde oder fehlende Sprachkenntnisse, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, Arbeitsmarktlage und persönliche Umstände (vgl. ZAK 1989 S. 571 E. 3 b und c). Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV dasjenige hypothetische Einkommen,

das der Versicherte auch tatsächlich realisieren könnte (BGE 117 V 153 E. 2 c mit weiteren Hinweisen; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, ELG, 2. Aufl. 2006, Art. 3c N 489). b) Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs obliegt es den EL-Durchführungsorganen abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge der Art. 14a und b ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betreffenden Stellen lediglich zu prüfen, ob die [unter vorstehender Erwägung 2.a] aufgeführten invaliditätsfremden Gründe bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistung zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass es den EL- Durchführungsstellen hierfür an den fachlichen Voraussetzungen fehlt, ist es auch zu vermeiden, dass derselbe Sachverhalt unter den gleichen Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 35/06 E. 2.2, vom 9. Oktober 2007). Gemäss Rechtsprechung haben sich die EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2 b). c) Unbestrittenermassen wäre es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit dem 1. Februar 2006 möglich und zumutbar gewesen, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (vgl. IV-Verfügung vom 7. Januar 2010). Der Beschwerdeführer stellt denn auch in seiner Beschwerde weder den IV-Grad von 44% noch die Bemessung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in Frage. Er macht jedoch geltend, dass er gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. … vom 22. Februar 2006 sowie der Uniklinik Balgrist vom 21. April 2005, 25. Mai 2005, 20. Juli 2005 und 24. November 2005, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, habe davon ausgehen dürfen, dass bei ihm eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vorliege und er daher keinerlei Arbeitsbemühungen habe tätigen müssen. Wohl attestiert Dr. med. … dem Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 22. Februar 2006 zuhanden der IV-Stelle seit dem 13. April 2005 für sämtliche adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ohne nähere Begründung seiner Einschätzung. Dr. med. … hält lediglich aber immerhin fest, dass aufgrund der rückenbetonten Problematik theoretisch eine Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und ohne ungünstige Arbeitshaltung in Frage käme. Eine praktische Umsetzung erscheine ihm aber aufgrund des Gesamtbildes und des bisherigen Verlaufs als nicht realisierbar. Die vom Beschwerdeführer ferner erwähnten Arztberichte der Uniklinik Balgrist vom 21. April 2005, 25. Mai 2005, 20. Juli 2005 und 24. November 2005 sind für den hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Februar 2006 ohnehin nicht relevant, zumal diese (Arztberichte vom 21. April 2005 und 25. Mai 2005) dem Beschwerdeführer nach der Rückenoperation vom 13. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 24. Mai 2005 bzw. 20. Juni 2005 attestieren und in den folgenden Arztberichten (20. Juli 2005 und 24. November 2005) keine Arbeitsunfähigkeit mehr erwähnt wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der genannten Arztberichte ab dem 13. April 2004 bzw. ab dem 1. Februar 2006 keine Arbeitsbemühungen habe tätigen müssen, kann somit nicht gefolgt werden. Ihm ist sodann entgegenzuhalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und der IV-Grad von 44% ab dem 1. Februar 2006 von der IV-Stelle verbindlich festgelegt worden sind. Wie unter vorstehender Erwägung 2.b dargelegt, ist die EL-Stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Teilinvaliden auch rückwirkend an diese Invaliditätsbemessung gebunden. Überdies geben die Akten in vorliegender Angelegenheit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in den Vorjahren (2003 bis 2005) irgendwelche Arbeitsbemühungen unternommen hätte, obwohl in der Abweisungsverfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2003 betreffend die Kostengutsprache für eine Umschulung ausdrücklich festgehalten wurde, dass er zwar in der Hilfs-Tätigkeit als Bauarbeiter und als Hilfs-Dachdecker

seit dem 25. Juli 2002 zu 100% arbeitsunfähig sei, hingegen in einer der Behinderung angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Ferner attestierten auch die Arztberichte von Dr. med. … vom 21. Dezember 2004 und der Klinik Balgrist vom 21. Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dem im Zusammenhang mit der Abklärung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Auftrag gegebenen Gutachten des ABI vom 25. April 2007 kann vielmehr entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Stellenaufgabe im Jahre 2002 subjektiv als 100% arbeitsunfähig erachtet. Es wird im Gutachten dazu ausgeführt, dass die subjektive Selbsteinschätzung, dass keine weitere in der freien Wirtschaft verwertbare berufliche Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, nur in Bezug auf den angestammten Beruf nachvollzogen werden könne, jedoch nicht für leichte adaptierte Arbeitstätigkeiten. Es sei dem Exploranden insbesondere aus psychiatrischer Sicht die Willensanstrengung zumutbar, trotz subjektiv empfundener Beschwerden einer ja bereits grosszügig adaptierten Tätigkeit zu 80% nachzugehen, so die Schlussfolgerung im ABI-Gutachten (vgl. VGU 09 16). Aufgrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wohl seine Selbsteinschätzung, er sei in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig, bei etwelchen Arbeitsbemühungen hinderlich war und ihn von solchen abgehalten hat und nicht die unbegründete ärztliche Einschätzung von Dr. med. … So sind denn auch keine Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Anschluss an die Untersuchung durch das ABI Basel vom 7. Februar 2007 und das diesbezügliche Gutachten vom 25. April 2007, welches in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestierte und in Kopie auch Dr. med. … zugestellt wurde, aktenkundig. Damit kann festgehalten werden, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers gemäss dem in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bestimmten Mindestbetrag ab dem 1. Februar 2006 zu Recht erfolgt ist. 3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Absagen, welche er auf seine seit Oktober 2010 getätigten Arbeitsbemühungen erhalte, seien auf sein Alter und die bestehende Teilinvalidität zurückzuführen. Er könne daher nicht damit rechnen, in Zukunft eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb ab dem 1.

Oktober 2010 bei der Berechnung des Anspruchs auf EL kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen sei. b) Den EL-Ansprecher trifft eine EL-spezifische „Schadenminderungspflicht“, welche darin besteht, dass er verpflichtet ist, seinen Existenzbedarf aus eigener Kraft zu decken, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Die Tatsache allein, dass der EL-Ansprecher arbeitslos ist, vermag die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zu widerlegen. Der Nachweis, dass der EL- Ansprecher aus invaliditätsfremden Gründen objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, ist nur dadurch zu führen, dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, aber ihm dabei kein Erfolg beschieden ist. Analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung kann dieser Nachweis in aller Regel nur durch qualitativ und quantitativ ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden, die eine Ernsthaftigkeit erkennen lassen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 35/06 E. 4.2, vom 9. Oktober 2007; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 2008/46 E. 1, vom 9. Dezember 2009). c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nachweis, alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, indem er genügende und ernsthafte Arbeitsbemühungen vorweisen kann, nicht erbracht. In der hier zur Beurteilung stehenden Angelegenheit sind Bewerbungen des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) erstmals aktenkundig bei der AHV- Ausgleichskasse mit Schreiben der Pro Infirmis vom 26. Oktober 2010 eingegangen, wobei der Beschwerdeführer dabei lediglich das Formular der Arbeitslosenversicherung (ALV) betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2010 handschriftlich und datiert am 22. Oktober 2010 ausgefüllt hat. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht im Einspracheentscheid vom 29. November 2010 sowie der Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 dazu fest, dass es sich dabei um Blindbewerbungen handle, welche die Voraussetzungen der qualitativ ausreichenden persönlichen Arbeitsbemühung nicht erfüllten und, indem sie lediglich den Monat Oktober 2010 umfassten, auch den quantitativen Anforderungen nicht

entsprächen. Mit Schreiben vom 3. November 2010 an den Beschwerdeführer bestätigte die AHV-Ausgleichskasse den Eingang der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2010 und legte gleichzeitig ausführlich dar, in welcher Form die Arbeitsbemühungen, damit diese geprüft werden können, nachzuweisen sind, und bei welchen Stellen nötigenfalls Unterstützung verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde darin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die bisher lediglich auf dem ALV-Formular eingereichten Arbeitsbemühungen nicht ausreichend sind. Ferner geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass Kopien von Bewerbungsschreiben, auch auf offene ausgeschriebene Stellen sowie Nachweise von Absagen mit Begründung einzureichen sind. In Abweichung der mit Schreiben vom 3. November 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Anforderungen an genügende und ernsthafte Arbeitsbemühungen, reichte dieser am 17. November 2010 jedoch erneut bei der AHV-Ausgleichskasse Bewerbungen ohne Angabe eines Datums, ohne konkreten Stellennachweis und ohne Absagen ein. Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, die das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der Ernsthaftigkeit erfüllen, sind erstmals nach Erlass des Einspracheentscheids vom 29. November 2010 zu verzeichnen. Bei den Akten liegen dazu diverse vom Beschwerdeführer unterzeichnete Bewerbungsschreiben vom Dezember 2010 und insbesondere vom Januar 2011 sowie diverse in diesem Zusammenhang verfasste Absagen der angeschriebenen Arbeitgeber. Gestützt darauf hat die Vorinstanz hat denn auch zu Recht entschieden, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. Januar 2011 verzichtet werde, zumal nun belegt sei, dass sich der Beschwerdeführer seriös um eine Arbeitsstelle bemühe und das ihm Mögliche unternehme, eine entsprechende Stelle zu finden. d) Nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 28. Juli 2003 als vermittlungsunfähig erachtet wurde, was er wohl sinngemäss mit Einreichung der genannten Verfügung am 15. April 2011 geltend macht. Nach geltendem Recht sind die Invalidenversicherung und die Arbeitslosenversicherung nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass sich der vom

Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 25 E. 3 d). Vorliegend trifft dies umso mehr zu, als in der Verfügung des KIGA vom 28. Juli 2003 ausdrücklich festgehalten wurde, es sei medizinisch erstellt, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, es sich dabei jedoch um eine theoretische Restarbeitsfähigkeit handle, die auf dem Arbeitsmarkt nicht verwendbar sei. 4. a) Zusammenfassend kann nach dem oben Ausgeführten festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 respektive während dem vom Beschwerdeführer insbesondere gerügten Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 4. Februar 2008 und ab 1. Oktober 2010 bei der Beurteilung des Anspruchs auf EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis ernsthafter und genügender Arbeitsbemühungen erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2011. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer am 15. April 2011 zusätzlich eingereichten Arztberichte von Dr. med. … vom 15. April 2011 und von Dr. med. … vom 11. April 2011 nichts zu ändern. Dr. med. … hält weitgehend dieselben Diagnosen fest, wie das ABI-Gutachten vom 25. April 2007. Allerdings attestiert er ab Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, ohne diese jedoch zu begründen. Gleiches gilt auch für den Arztbericht von Dr. med. …, der darin weder eine Diagnose aufführt, noch die festgehaltene 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2009 begründet. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Die von den Ärzten Dr. med. … und Dr. med. … attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 bzw. 70% ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar und die Arztberichte sind in der Folge als nicht schlüssig zu qualifizieren, weshalb sie nicht beweistauglich sind. Es lässt sich aus ihnen auch keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten, was allerdings Voraussetzung wäre, damit diese im Zusammenhang mit der Prüfung des EL- Anspruchs zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 35/06 E. 2.3, vom 9. Oktober 2007; P6/04 E. 3.1.2, vom 4. April 2005). Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in seinem Entscheid betreffend den Anspruch auf Zusprechung einer Invalidenrente des Beschwerdeführers richtig festgehalten hat, ist das ABI- Gutachten vom 25. April 2007 in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, womit ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden kann (vgl. VGU S 09 16). Die genannten Arztberichte vermögen demnach das ABI-Gutachten vom 25. April 2007 und die darin festgestellte Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 80% nicht zu entkräften, weshalb auch vorliegend von einer solchen auszugehen ist. b) Nach dem oben Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos ist. Die obsiegende Vorinstanz hat ferner keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2011 6 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.05.2011 S 2011 6 — Swissrulings