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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.08.2011 S 2011 49

16 août 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,752 mots·~14 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 11 49 Versicherungsgericht URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren … 1969, ist gelernter Zimmermann und Web-Designer. Am 1. Dezember 2010 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Am 14. Dezember 2010 wurde der Versicherte per E-Mail durch das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich telefonisch bei der Firma … S.A. in … auf eine offene Stelle für einen Einsatz im … zu bewerben. Dieser Aufforderung kam der Versicherte gleichentags nach. Gemäss Rückmeldung der möglichen Arbeitsvermittlerin vom 15. Dezember 2010 konnte der Versicherte jedoch für besagte Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, da er am Telefon sehr unfreundlich und unanständig gewesen sei. Er habe klar zu verstehen gegeben, dass er eigentlich für Fr. 23.-- nicht arbeite, aber zur Vermeidung von Problemen mit dem RAV dies wohl tun müsse. Was die Arbeitsbewilligung betreffe, habe man ihm von Seiten der Firma … angeboten, den Antrag auszufüllen und diesen dann auf die Gemeinde zu faxen. Er selbst hätte diesen lediglich auf der Gemeinde zu unterschreiben gehabt. Der Versicherte habe jedoch gesagt, er gehe nur zur Gemeinde, wenn er dafür Fr. 60.-- bis 70.-- erhalte. Dem Versicherten habe man aufgrund dieses Verhaltens für den Einsatz abgesagt. 3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur schriftlichen

Stellungnahme aufgefordert, weshalb das Arbeitsverhältnis über die Firma … nicht zustande gekommen sei. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 machte der Versicherte geltend, er habe sich freundlich für die Stelle bei der Firma … angeboten. Da er jedoch nur als Stellensuchender gemeldet gewesen sei, habe er die zuständige Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin gebeten, die Kosten für die Umschreibung zu übernehmen. Er gehe davon aus, dass er den Job wegen der Bewilligungen nicht bekommen habe, da dies für den Arbeitsvermittler zu aufwändig gewesen wäre. Weiter hielt er fest, dass die Verdienstmöglichkeit bei diesem Zwischenverdienst bei ca. Fr. 200.-gelegen hätte, wovon er 22% erhalten hätte und gleichzeitig für die Änderung der Bewilligung zweimal Fr. 67.-- hätte bezahlen müssen. 4. a) Mit Verfügung Nr. 322820065 vom 6. Januar 2011 wurde der Versicherte wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2011 Einsprache. Er machte geltend, er habe immer betont, dass er die angebotene Stelle gewollt hätte und sehe keine Veranlassung, weshalb er gesagt haben soll, dass er für Fr. 23.-- nicht arbeite. Schliesslich habe er letztes Jahr für Fr. 22.-- auch gearbeitet. Er sei, wie in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 dargelegt, der Auffassung, dass es mit der Stelle nicht geklappt habe, weil es der zuständigen Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin wegen den Bewilligungen zu aufwändig und die diesbezüglichen Kosten zu hoch gewesen seien. b) Das KIGA holte sodann am 21. Februar 2011 bei der Firma … eine Arbeitgeberabklärung ein. Darin wurde ausgeführt, der Versicherte hätte die Stelle erhalten. Allerdings habe er im Zeitpunkt der Kontaktnahme lediglich über eine Arbeitsbewilligung „auf Stellensuche“ verfügt. Von Seiten des Arbeitsvermittlers sei angeboten worden, eine entsprechende Bewilligung bei der Gemeinde zu beantragen, womit er lediglich bei der Gemeinde hätte vorbeigehen müssen, um diese zu unterschreiben. Allerdings habe der Versicherte für diesen Gang zur Gemeinde Fr. 60.-- bis 70.-- verlangt und klar gemacht, ohne diese Entschädigung werde er nicht bei der Gemeinde vorsprechen. Weiter habe er erklärt, dass er in der Regel nicht für Fr. 23.-arbeiten würde. Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte den Job von der Arbeitsvermittlerin bekommen hätte, hätte er sich nicht so unanständig und unhöflich verhalten. c) Weiter kontaktierte das KIGA am 4. März 2011 die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden betreffend die Bewilligungsgebühren. Aufgrund dieser Abklärung hat sich ergeben, dass der Versicherte am 1. Dezember 2010 eine Änderung seiner Bewilligung beantragt habe, weil er sich ab diesem Datum arbeitslos gemeldet habe. Den hier zur Diskussion stehenden Arbeitseinsatz hätte er auch mit der L-Bewilligung, welche bis 20. Dezember 2010 gültig gewesen sei, absolvieren können. Bei einem Einsatz für kurze Zeit (einige Tage) wäre die Bewilligung nicht umgeschrieben worden. Auf Anfrage hin hätte man ihm diese Auskunft auch geben können. d) Mit Entscheid vom 24. Februar 2011 wurde die Einsprache durch das KIGA abgewiesen. 5. Dagegen erhob … am 6. April 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. März 2011 sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe nicht gesagt, dass er nicht für Fr. 23.-- arbeiten gehe. Bei den etwa 12 Stunden, die er hätte arbeiten können, hätte er auch bei einem höheren Ansatz von Fr. 30.-- nur Fr. 18.-- mehr verdient. Er hätte also keinen Grund für eine solche Äusserung gehabt. Ausserdem habe er auch bei seiner letztjährigen Tätigkeit lediglich Fr. 22.-- verdient. Weiter legte er dar, er habe lediglich freundlich gebeten, die Kosten für die Bewilligung zu übernehmen. Den Vorwurf, er sei unfreundlich gewesen, könne er nicht akzeptieren. Er könne nur das in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 Ausgeführte nochmals wiederholen, der Aufwand mit den Bewilligungen sei der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin wohl zu mühsam und unrentabel gewesen, daher habe er die Anstellung nicht erhalten. Er hielt nochmals fest, dass er stets betont habe, die Stelle zu wollen. Er habe, um sein wirkliches Interesse zu zeigen, für den Erhalt der Stelle sogar nochmals angerufen.

6. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2011 stellte das KIGA das Begehren um Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich laut Angaben der Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung ausdrücklich geweigert, ohne Übernahme allfälliger Bewilligungskosten durch die Arbeitsvermittlerin bei der Gemeinde vorzusprechen. Zudem habe er erwähnt, dass er in der Regel für Fr. 23.-nicht arbeite. Weiter habe das unanständige und unhöfliche Verhalten des Beschwerdeführers dazu geführt, dass auf seine Einstellung verzichtet worden sei. Der Beschwerdegegner machte weiter geltend, die Angaben der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin seien absolut glaubwürdig und überzeugend. Es seien insbesondere keine Gründe ersichtlich, weshalb sie hätte Äusserungen zu Vorkommnissen vorbringen sollen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich bestehe auch dann die Möglichkeit für Arbeitsvermittlungen auf eine Anstellung bzw. Vermittlung des Versicherten zu verzichten, wenn dessen Verhalten nicht zu beanstanden sei. Sodann führte der Beschwerdegegner aus, ein solch unanständiges und unhöfliches Verhalten wie das des Beschwerdeführers führe nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch aus der objektiven Sicht eines beliebigen potenziellen Arbeitgebers mit grösster Wahrscheinlichkeit dazu, dass ein Bewerber einen äusserst negativen ersten Eindruck hinterlasse, der nur schwer wieder zu beseitigen sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass es keinesfalls Aufgabe einer potenziellen Arbeitgeberin sei, dafür zu sorgen, dass ein Versicherter eine notwendige Bewilligung erhalte. Weiter seien auch keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, die vorliegende Stelle abzulehnen. Zur Einstelldauer von drei Tagen hielt der Beschwerdegegner abschliessend fest, diese sei aufgrund der Tatsache, dass die faktisch abgelehnte Stelle auf zwei Tage befristet gewesen sei und damit nicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei, angemessen. 7. Trotz grosszügig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer in vorliegender Streitsache keine Replik ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘450.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) einem Taggeld von Fr. 175.80 (Fr. 5‘450.--:21.7 x 0.7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2011, wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 527.40 entspricht. Da in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 8. März 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages schuldhaft verhindert haben soll. 3. a) Laut Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu

verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3). Nimmt ein Versicherter eine zumutbare Arbeit nicht an, verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.a, mit weiteren Hinweisen). Zwecks Schadenminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar qualifiziert und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss

der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.b mit weiteren Hinweisen). c) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer durch den Personalberater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit E- Mail vom 14. Dezember 2010 aufgefordert wurde, sich für einen befristeten Einsatz bei der Firma … telefonisch zu melden und dieser Aufforderung auch nachgekommen ist. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin der Firma … bat, die Kosten für die Umschreibung der Arbeitsbewilligung zu übernehmen. Streitig hingegen ist der Grund für das Nichtzustandekommen dieses befristeten Einsatzes. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann und allenfalls, ob die angebotene Arbeit zumutbar gewesen wäre. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, Grund für die Nichtanstellung sei gewesen, dass der Aufwand für die Umschreibung der Arbeitsbewilligung der Arbeitsvermittlerin wohl zu mühsam und unrentabel gewesen sei. Gemäss Abklärung des KIGA bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden vom 4. März 2011 hat sich ergeben, dass eine solche Umschreibung für den kurzen befristeten Einsatz gar nicht nötig gewesen wäre und damit auch keine Kosten verursacht hätte. Auf Nachfrage hin hätte man dem Beschwerdeführer diese Auskunft auch geben können, so die Fremdenpolizei. Den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich gefolgt werden, wenn diese in diesem Zusammenhang korrekt ausführt, es sei keinesfalls Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass ein Versicherter eine notwendige Bewilligung erhalte. Die Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder verkürzen, beinhalte auch die Pflicht abzuklären, unter welchen Umständen für eine notwendige Bewilligung Kosten anfallen. Es wäre damit Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, seine eindeutige Bereitschaft zur Kooperation bezüglich der Abklärung der notwendigen Bewilligung gegenüber der Arbeitsvermittlerin

kund zu tun. Dies hatte er jedoch unterlassen, was der Ablehnung einer zumutbaren Stelle gleichkommt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner unüblichen Aufforderungen nach der Übernahme der Gebühren für die Umschreibung seiner Arbeitsbewilligung durch eine potenzielle neue Arbeitgeberin jedoch einen negativen Eindruck hervorgerufen hat, ist offenkundig. Auf jeden Fall hat er mit seiner unüblichen Aufforderung und dem damit an den Tag gelegten Verhalten - auch wenn er damit die angebotene Arbeit noch nicht ausdrücklich abgelehnt hat zumindest in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass seine unübliche Forderung und sein Verhalten zumindest mitursächlich für die Nichtanstellung war, mithin ihm ein Verschulden daran zugeschrieben werden muss. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht auf die Aussagen der Mitarbeiterin der Firma … abgestellt, zumal diese in jeder Hinsicht glaubwürdig erscheinen. Einerseits finden sich keine Hinweise darauf, dass die Aussagen von Seiten der potenziellen Arbeitgeberin nicht zutreffend sein sollten und andererseits hätte diese keinerlei Vorteile aus einer Nichtanstellung des Beschwerdeführers, hätte die Firma … doch auch bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers davon absehen können, diesen für den befristeten Einsatz anzustellen. e) Der Beschwerdeführer rügt weiter, er weise den Vorwurf, er habe gegenüber der Arbeitsvermittlerin geäussert er arbeite grundsätzlich nicht für Fr. 23.-- pro Stunde, zurück. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Aussage der potentiellen Arbeitsvermittlerin aus der Luft gegriffen wäre. Dafür gäbe es auch keinen Grund, denn der Entscheid, mit wem die Arbeitsvermittlerin eine offene Stelle besetzen möchte kann sie frei fällen. So kann sie auch bei korrektem Verhalten eines ihr von der Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Bewerbers davon absehen, diesen einzustellen, hat sie doch weder Vor- noch Nachteile aus seiner Nichtanstellung. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht zu hören.

f) Zu prüfen bleibt damit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen. Berechtigt dazu ist eine versicherte Person einzig dann, wenn die Stelle aus einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend geregelten Gründen, unzumutbar erscheint. Gemäss den glaubwürdigen Aussagen der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin - belegt durch die bei den Akten liegende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2010 - machte der Beschwerdeführer geltend, aus finanziellen Gründen sei ihm die zugewiesene Stelle nicht zumutbar gewesen, da er bei einem maximal möglichen Einkommen von Fr. 200.-- hätte über Fr. 130.-- für die Umschreibung der Bewilligung ausgeben müssen. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Abklärung bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ergeben hat, wäre im vorliegenden Fall für einen so kurzen Arbeitseinsatz keine Abänderung der Bewilligung nötig gewesen, womit auch keine Kosten angefallen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar ja wäre er sogar dazu verpflichtet - gewesen, sich diesbezüglich selbst zu erkundigen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und auch wenn er sich darüber im Irrtum befunden haben sollte, so gelingt es ihm nicht, die Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle glaubhaft darzulegen. g) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht erfolgte. 4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von drei Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessensspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist.

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens entspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Tatsache, dass die durch sein Verhalten faktisch abgelehnte Stelle nur auf zwei Tage befristet gewesen ist, sowie in Anlehnung an das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE; vgl. D72 2.A Ziff. 1), ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers durchaus angemessen. c) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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