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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.05.2011 S 2011 31

17 mai 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,355 mots·~12 min·8

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 11 31 Versicherungsgericht URTEIL vom 17. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. Der am 13. November 1970 geborene …, gelernter Maurer, war vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung als Sicherheitstechniker für die … GmbH tätig (später: … ag). Diese kündigte den Arbeitsvertrag am 19. Mai 2009 ohne Angabe von Gründen per 30. Juni 2009. Am 2. Juli 2009 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Bescheinigung vom 16. Juli 2009 bestätigte die Klinik … eine Arbeitsunfähigkeit (100%) des Versicherten in der Zeit vom 9. Juli bis voraussichtlich 19. Juli 2009. Sodann bestätigten Frau Dr. med. … am 20. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit (100%) für die Zeit vom 20. Juli bis 24. Juli 2009 sowie Frau Dr. med. … am 10. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit (100%) vom 7. August bis 21. August 2009. Vom 8. Dezember bis 14. Dezember 2009 war der Versicherte im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 14. Dezember 2009 des Kantonsspitals sind die folgenden Diagnosen aufgeführt: 1. Generalisierter epileptischer Krampfanfall – am ehesten im Rahmen des Alkoholentzugs; 2. Chronische Alkoholkrankheit; 3. Thrombozytopenie, DD: alkoholinduziert; 4. Depressive Verstimmung. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2010 war der Versicherte gemäss Zeugnis vom 15. Februar 2010 des Kantonsspitals Graubünden wiederum zu 100% arbeitsunfähig. Und mit Zeugnis vom 21. Juni 2010 bestätigte Frau Dr. med. … eine Arbeitsunfähigkeit (100%) vom 17. Juni bis 25. Juni 2010.

3. Gemäss Protokoll vom 7. Oktober 2010 des zuständigen Personalberaters des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Chur erklärte der Versicherte diesem am 7. Oktober 2010 anlässlich eines Telefongesprächs, er sei in einer Entziehungskur gewesen. Im Übrigen habe er zwei Stellenangebote. In einem weiteren Protokoll vom 11. Oktober 2010 über eine Besprechung vom 7. Oktober 2010 mit dem Versicherten hielt der Personalberater fest, der Versicherte habe erklärt, er habe eine Anstellung im Zwischenverdienst bei der … AG verloren, weil er zuviel Alkohol getrunken habe, weshalb ihm gekündigt worden sei. Er habe in der Folge ein Angebot der Firma „Power Job“ erhalten, doch habe er wegen einer Bindehautentzündung den Arzt aufsuchen müssen und deshalb den vereinbarten Termin (für ein Vorstellungsgespräch) mit der „Power Job“ nicht wahrnehmen können. 4. Am 11. Oktober 2010 ersuchte das RAV Chur das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) um Prüfung der Vermittelbarkeit des Versicherten. Dieser leide nach seinen eigenen Angaben unter Alkoholproblemen. In der Folge verpflichtete das KIGA Graubünden den Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2010, sich einer vertrauensärztlichen psychiatrischen Untersuchung durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik …, zu unterziehen. Dort wurde der Versicherte am 3. November 2010 durch Dr. med. …, Oberarzt des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes Graubünden, untersucht. Im Bericht vom 4. November 2010 hielt Dr. med. … zunächst fest, der Versicherte sei viermal mit der Diagnose Alkoholabhängigkeit auf der Suchtstation … hospitalisiert gewesen (Hospitalisationen vom 9. bis 19. Juli 2009, vom 1. bis 5. Juni 2010, vom 27. bis 30. September 2010 sowie vom 27. Oktober bis 2. November 2010). Vor der letzten Hospitalisation sei der Versicherte nach seinen Angaben meist nachts um 4 Uhr aufgestanden und habe zwei Bier getrunken. Er habe täglich bis 15 Flaschen Bier getrunken. Er sei während der letzten Hospitalisation auf Antabus eingestellt worden und er sei entschlossen nun abstinent zu bleiben. In der Beurteilung führt Dr. med. … aus: „Beim Expl. besteht eine Alkoholabhängigkeit (F10.2). Es besteht nun wieder seit einigen

Tagen Abstinenz, diesmal mit Unterstützung der aversiven Substanz Antabus. … Zum heutigen Zeitpunkt zeigt der Expl. keinerlei depressive Symptomatik. Gelingt es dem Expl. die Abstinenz aufrecht zu erhalten, so ist er arbeitsfähig und vermittelbar. Sobald er wieder in den Alkoholkonsum abgleitet ist die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben.“ 5. Gestützt auf den Bericht vom 4. November 2010 des Dr. med. … verneinte das KIGA Graubünden mit Verfügung vom 16. November 2010 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 2. November 2010. Ab 3. November 2010 sei der Versicherte wieder vermittlungsfähig. Aus dem Bericht von Dr. med. … ergebe sich, dass der Versicherte zweifellos bis 2. November 2010 arbeits- und vermittlungsunfähig gewesen sei. Im Übrigen verpflichtete das KIGA Graubünden den Versicherten, seine Alkoholabstinenz bei jedem Beratungsgespräch mit einem aktuellen ärztlichen Zeugnis nachzuweisen. 6. Gegen die Verfügung vom 16. November 2010 erhob der Versicherte am 15. Dezember 2010 Einsprache mit folgendem Begehren: „Die Verfügung vom 16. November 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ab 1. Oktober 2010 Vermittlungsfähigkeit bestehe und es sei die Angelegenheit zur Nachzahlung der ausstehenden Arbeitslosentaggelder an die Verwaltung zurückzuweisen.“ Zur Begründung machte der Versicherte geltend, in der angefochtenen Verfügung werde nicht begründet, weshalb die Vermittlungsunfähigkeit ab 1. Oktober 2010 bestanden haben solle. Zudem mache Dr. med. … im Bericht vom 4. November 2010 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit für den relevanten Zeitraum vom 1. Oktober bis 2. November 2010. Zu beachten sei auch, dass er, der Versicherte, die letzte Hospitalisation (27. Oktober bis 1. November 2010) jederzeit hätte abbrechen können, wenn ihm eine Arbeitsstelle vermittelt worden wäre. Er sei im Zeitraum 1. Oktober bis 2. November 2010 stets bereit gewesen, seine Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen.

7. Das KIGA Graubünden wies mit Entscheid vom 1. Februar 2011 die Einsprache ab. Gemäss Bericht vom 4. November 2010 des Dr. med. … sei der Versicherte nur so lange arbeitsfähig, als er die Abstinenz aufrecht zu erhalten vermöge. Der Versicherte sei erst während der vom 27. Oktober bis 2. November erfolgten Hospitalisierung auf Antabus eingestellt worden, was letztlich zu seiner wiedererlangten Vermittlungsfähigkeit geführt habe. Selbst wenn der Versicherte zwischen dieser letzten und der zweitletzten Hospitalisierung, welche vom 27. September bis 30. September 2010 gedauert habe, zwischenzeitlich kurzfristig arbeitsfähig gewesen wäre, könnte dies nicht zur Bejahung der Vermittlungsfähigkeit führen; denn die Aussichten des Versicherten, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, seien bis zum Zeitpunkt, da er „auf Antabus eingestellt“ war, schlecht gewesen. Zu beachten sei auch, dass der Versicherte „anfangs Herbst 2010“ die Stelle bei der „…“ wegen übermässigem Alkoholkonsum und Fernbleiben von der Arbeit verloren habe. Zudem habe er nach der Kündigung der „…“ faktisch eine Stelle bei der „Power Job“ abgelehnt. 8. Mit Kurzbericht vom 21. Februar 2011 bestätigte Frau Dr. med. …, Klinik …, dass der Versicherte vom 27. bis 30. September 2010 zum Alkoholentzug und zur Einstellung auf Naltrexin (Anticravingmittel) „in der Klinik“ [gemeint: Suchtstation …] weilte, und dass er nach einem Rückfall vom 27. Oktober bis 2. November 2010 erneut „mit Antabuseinstellung“ hospitalisiert war. Weiter hielt die Ärztin fest: „Auf Grund der abgenommenen Laborwerte muss der Konsum von Alkohol vom 1.-26.10.2010 als moderat beurteilt werden.“ 9. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2011 reichte der Versicherte am 26. Februar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 16. November 2010. Nach der Einstellung auf Naltrexin habe er gemerkt, dass er nicht gut auf dieses Medikament anspreche; er habe sich deshalb erneut in der Klinik angemeldet, um sich auf Antabus umstellen zu lassen. Für diese Umstellung habe er bewusst ein Wochenende gewählt, um nicht einen möglichen Arbeitseinsatz zu gefährden. Aus dem Schreiben vom 21. Februar 2011 der Frau Dr. med.

… ergebe sich, dass sein Alkoholkonsum in der Zeit vom 1. bis 26. Oktober 2010 moderat gewesen sei, er habe in jener Zeit praktisch keinen Alkohol getrunken. Die gegenteilige Darstellung im Bericht vom 4. November 20120 des Dr. med. … sei falsch. Im Weitern treffe es nicht zu, dass er Ende September 2010 mit der „Power Job“ einen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Vielmehr habe er wegen einer Bindehautentzündung nicht zur vorgesehenen Vertragsunterzeichnung nach … fahren können. Schliessleich sei er „anfangs Herbst“ nicht bei der „…“ beschäftigt gewesen. 10. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2011 schliesst das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Aus dem Bericht vom 4. November 2010 des Dr. med. … ergebe sich, dass der Versicherte nur arbeits- und vermittlungsfähig sei, wenn er abstinent lebe; hingegen sei er nicht vermittelbar, wenn er in den Alkoholkonsum abgleite. Abstinent sei der Beschwerdeführer erst ab 3. November 2010 gewesen. Dieser zentralen Aussage des Dr. med. … widerspreche Frau Dr. … nicht, welche zwar im Kurzbericht vom 21. Februar 2011 von einem moderaten Alkoholkonsum im Oktober 2010 ausgehe, aber einen Rückfall vor dem Klinikeintritt vom 27. Oktober 2010 bestätige. Im Übrigen könne für den Monat Oktober 2010 selbst dann keine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden, wenn der Versicherte zwischenzeitlich kurzfristig arbeitsfähig gewesen wäre, da er unter den gegebenen Umständen keine Aussicht auf eine Anstellung gehabt hätte, also nicht vermittelbar gewesen sei. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Wie das KIGA in der Vernehmlassung vom 9. April 2011 richtig darlegt, wurde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Oktober bis 2. November 2010 verneint. Während dieser Zeit hätten höchstens 23

Taggelder zur Auszahlung kommen können. Bei einem Taggeldsatz von CHF 211.70 resultiert somit ein Streitwert von CHF 4'869.10, also von weniger als CHF 5'000.00. Das Verwaltungsgericht muss zudem die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden. Demzufolge ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 2. November 2010 vermittlungsfähig war. 3. Wie das KIGA im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung vom 4. April 2011 zutreffend ausführt, hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer vermittlungsfähig ist. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie subjektiv die Bereitschaft der versicherten Person, ihre Arbeitskraft entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (Urteil des Verwaltungsgerichts S 00 319; BGE 120 V 388 Erw. 3a). Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen verneint, welche dem Arbeitsmarkt weniger als zehn Wochen zur Verfügung standen. Auch das Verwaltungsgericht hat die Vermittlungsfähigkeit verneint, sofern eine versicherte Person lediglich fünf bis sieben Wochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand (Bundesgerichtsurteil C 169/06 vom 9. März 2007; BGE 126 V 520 Erw. 3b; Urteile des Verwaltungsgerichts S 08 91, S 02 238, S 09 101). Diese Rechtsprechung ist in der Verwaltungspraxis dahingehend konkretisiert worden, dass eine versicherte Person dann als grundsätzlich vermittlungsfähig gilt, wenn sie dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. E contrario bedeutet dies, dass bei einer Verfügbarkeit von weniger als drei Monaten die Vermittlungsunfähigkeit vermutet wird. Diese Vermutung kann indessen im Einzelfall umgestossen werden, und zwar dann, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation sowie der Disponibilität und Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht,

dass diese von einem Arbeitgeber angestellt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 53 Erw. 2b, S 09 119 Erw. 4a; Kreisschreiben über die Arbeitslosenversicherung [KS ALE] des SECO vom Januar 2007, B227). 4. Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum (1. Oktober bis 2. November 2010) klar zu verneinen. Dieser leidet an ärztlich diagnostizierter chronischer Alkoholkrankheit bzw. an einer Alkoholabhängigkeit. In den Akten ist dokumentiert, dass er jedenfalls seit Mitte 2009 wiederholt wegen der Alkoholkrankheit zu 100% arbeitsunfähig war. Er wurde zudem wegen dieser Krankheit seit Mitte Juli 2009 viermal in der Suchtstation … und einmal im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Die Alkoholabstinenz erreichte der Beschwerdeführer erst anlässlich der letzten Hospitalisation (27. Oktober bis 2. November 2010), während welcher er auf Antabus eingestellt worden ist. Im Bericht vom 4. November 2010 des Dr. med. … ist unwidersprochen festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur so lange arbeitsfähig sei, als er die Abstinenz aufrecht zu erhalten vermöge. Damit ist unzweideutig belegt, dass der Beschwerdeführer bis zum 2. November 2010 nicht arbeitsfähig war. Dieser Schlussfolgerung widerspricht insbesondere auch Frau Dr. med. … im Bericht vom 21. Februar 2011 nicht. In diesem Bericht wird im Übrigen ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2010 einen Rückfall erlitten hat und deshalb in die Suchtstation … eingetreten ist. Diese Feststellung stützt die Darstellung im Bericht vom 4. November 2010 des Dr. med. …, welcher gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten hat, dass dieser im Oktober 2010 täglich in erheblichem Ausmass Alkohol konsumiert hat. Diesen Konsum bezeichnet Frau Dr. med. … als „moderat“, was aber nichts an der Tatsache des Alkoholgenusses im Oktober 2010 ändert. Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2010 „praktisch“ keinen Alkohol getrunken haben will, ist unter den geschilderten Umständen nicht glaubhaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 nicht alkoholabstinent lebte und demzufolge nicht arbeitsfähig war.

5. Die Vermittlungsfähigkeit wäre im Lichte der hievor zitierten Rechtsprechung im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer im Oktober 2010 zwischenzeitlich an einzelnen oder mehreren Tagen arbeitsfähig gewesen wäre. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer angesichts der Alkoholkrankheit und der durch diese seit langer Zeit immer wieder verursachten Arbeitsunfähigkeiten und Klinikaufenthalte angestellt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Vermittelbarkeit erst mit der nach dem letzten Klinikaufenthalt erreichten Alkoholabstinenz wieder erreicht. 6. Im angefochtenen Entscheid hat das KIGA die fehlende Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auch mit dem Hinweis begründet, dieser habe „anfangs Herbst 2010“ die Stelle bei der „…“ wegen übermässigem Alkoholkonsum verloren, zudem habe er nach der Kündigung der „…“ eine Stelle bei der „Power Job“ faktisch abgelehnt. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift diese beiden Sachverhalte. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Erstens betreffen die beiden Sachverhalte nicht den vorliegend einschlägigen Zeitraum (Oktober 2010), und zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für den Monat Oktober 2010 auch verneint werden muss, wenn das KIGA die beiden erwähnten Sachverhalte nicht korrekt dargestellt haben sollte. 7. Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Entscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 16. November 2010 nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde vom 26. Februar 2011 demzufolge abzuweisen ist. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden KIGA Graubünden steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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