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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.10.2012 S 2011 166

30 octobre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,949 mots·~15 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 11 166 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 26. April 2012 / 30. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1966, war ab dem 1. November 2010 zu 60 % und ab dem 1. Dezember 2010 zu 100 % als Serviceangestellte in der Clinica … SA angestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise per 31. Mai 2011 infolge Neuorganisation der Restauration und Hotellerie. Am 12. April 2011 entliess die Clinica … SA … fristlos, nach vorgängiger Abmahnung vom 6. April 2011, wegen ungebührlichen Verhaltens. 2. Mit Schreiben vom 13. April 2011 wehrte sich … gegen die aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung und liess dagegen am 15. April 2011, nunmehr vertreten durch die Gewerkschaft …, Einsprache erheben. Die Clinica … hielt mit Schreiben vom 18. April 2011 an der fristlosen Kündigung fest, worauf … mit Schreiben vom 29. April 2011 erneut ihre Arbeitskraft anbot und entsprechende Lohnzahlung verlangte. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 bestätigte die Clinica …, mittlerweile vertreten durch die … Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, die sofortige Entlassung. 3. … meldete sich am 26. April 2011 bei der … Arbeitslosenkasse als arbeitslos an. Nachdem sie mit Schreiben vom 17. Mai 2011 eingehend Stellung zu den Umständen der Kündigung genommen hatte, stellte die … Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 1. Juli 2011 … wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 13. April 2011 für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie

verwies auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin von …, gemäss denen ihr Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Gästen und Patienten ungebührlich, unhöflich und geschäftsschädigend gewesen sei. Zur Begründung führte die … Arbeitslosenkasse ferner an, … habe keine rechtlichen Schritte gegen die fristlose Kündigung unternommen. Gegen diese Verfügung erhob … am 30. August 2011 Einsprache. Diese wies die … Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. November 2011 ab. 4. Dagegen erhob … am 13. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die von der … Arbeitslosenkasse ausgestellte Verfügung vom 01. Juli 2011 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Versicherten die in der genannten Verfügung ausgesprochenen 26 Einstelltagen angemessen zu reduzieren. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ … führte aus, sie habe die fristlose Entlassung nicht akzeptiert, sondern mehrmals schriftlich beanstandet, ihre Arbeitskraft weiterhin angeboten und Lohnzahlung bis Ende Mai 2011 gefordert. Bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleite, versuche sie, mit der ehemaligen Arbeitgeberin eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Was ihr Verhalten am Arbeitsplatz betreffe, stehe Aussage gegen Aussage. Sie habe die von der Arbeitgeberin geäusserten Vorwürfe und Anschuldigungen immer bestritten. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liege nicht vor. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 reichte die … Arbeitslosenkasse ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass … nicht gerichtlich gegen die fristlose Kündigung vorgegangen sei oder die Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet habe. Ihr würden denn auch nur eine Endabrechnung per 12. April 2011 und eine Abrechnung der Ferientage vorliegen, womit Beweise für Lohnzahlungen für die Zeit vom 13. April bis zum 31. Mai 2011 fehlten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 831.1) ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 26 Tage ab dem 13. April 2011 zu Recht abgesprochen worden ist oder nicht. 2. a) Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid auf Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Gemäss dieser Bestimmung ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) konkretisiert Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auf Verordnungsstufe und legt fest, dass die Arbeitslosigkeit dann als selbstverschuldet gilt, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Ein Selbstverschulden liegt somit dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 8; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Nach Art. 20 lit. b des direkt anwendbaren Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen; SR 0.822.726.8) ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Person vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz 831, S. 2427; Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2007, S 06 93, E. 3). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 831, S. 2427; ARV 1999 Nr. 8). b) Den Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin keine rechtlichen respektive gerichtlichen Schritte gegen die fristlose Kündigung unternommen habe. Mit dem Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses respektive auf die Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist habe die Beschwerdeführerin die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. In der Verfügung vom 1. Juli 2011 hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, zumindest sinngemäss, noch geltend gemacht, die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei auf das unhaltbare Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Jedoch geht weder aus dieser Verfügung noch aus dem Einspracheentscheid hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mit der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten seitens der Beschwerdeführerin begründet hätte, wie dies Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorsehen. Eine fristlose Kündigung führt zur sofortigen - faktischen und rechtlichen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl. 2006, N 3 zu Art. 337c). Fehlt der wichtige Grund für diese Entlassung, entsteht gemäss Art. 337c OR ein Schadenersatzanspruch für entgangenen Lohn (AVR 1996/97 Nr. 21), jedoch kein Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und auf entsprechende Lohnzahlung. Solange der versicherten Person Entschädigungsansprüche zustehen, besteht kein anrechenbarer Arbeitsausfall nach Art. 11 Abs. 3 AVIG und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Verzichtet die versicherte Person endgültig auf diesen Entschädigungsanspruch, ist dies unter dem Aspekt von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG zu prüfen, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG fällt hingegen ausser Betracht (ARV 1996/97 Nr. 21). Faktisch stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid also auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG ab. Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG schreibt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, wenn die Versicherte auf Lohnoder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat (lit. b). Als Verzicht ist ein Verhalten anzusehen, das den Anspruch untergehen lässt, beispielsweise aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Vertrags (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 836, S. 2429), einer Saldoquittung oder ähnlichem (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 132). Der Verzicht kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (Jacqueline Chopard, a.a.O., S. 132). Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung der Forderung während der Verjährungsfrist bedeutet noch keinen Verzicht (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 836, S. 2429). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (noch) keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat, nämlich gestützt auf Art. 337c OR keine Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung erhoben und entsprechende Entschädigungsansprüche geltend gemacht oder eine Betreibung eingeleitet hat, führt nicht per se zur Verweigerung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Vielmehr müsste sich aus dem Verhalten der Versicherten ergeben, dass sie endgültig auf

Entschädigungsansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin verzichtet hätte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach gegen die fristlose Entlassung opponiert, so im Schreiben vom 13. April 2011 (act. 9 Beschwerdeführerin [Bf]), wo sie festhält, sie halte die Entlassung für nicht gerechtfertigt und behalte sich deswegen die Geltendmachung einer Entschädigung vor. Dabei erklärte sie, dass sie „beim Arbeitsgericht Klage gegen Sie [die Arbeitgeberin]“ einreichen werde, wenn diesbezüglich keine Einigung möglich sei. Auch in den beiden Schreiben vom 15. und 29. April 2011 wies sie die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück, machte klar, dass sie die fristlose Entlassung nicht akzeptiere, und bot weiterhin ihre Arbeitskraft an (act. 10 Bf, act. 2 Beschwerdegegnerin [Bg]; act. 12 Bf, act. 2 Bg). Schliesslich erläuterte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (act. 13 Bf, act. 4 Bg) eingehend ihre Sicht der Dinge. Auch aus diesen Ausführungen geht zumindest sinngemäss hervor, dass sie nicht bereit ist, auf ihre Lohn- respektive Schadenersatzansprüche zu verzichten. Dies und dass sie auf aussergerichtlichem Weg versuche, eine Einigung mit der ehemaligen Arbeitgeberin zu finden, bestätigte sie auch in ihrer Beschwerde. Zwar liegen keine Belege dafür im Recht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Vergleichsverhandlungen mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin führte. Bevor die Beschwerdegegnerin jedoch den Anspruch deswegen respektive wegen fehlender rechtlicher Schritte verweigerte, hätte sie weitere diesbezügliche Abklärungen vornehmen und/oder bei entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG vorgehen müssen. Hat die Beschwerdeführerin somit weder ausdrücklich noch stillschweigend auf ihre Schadenersatzansprüche nach Art. 337c Abs. 1 OR verzichtet, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt. c) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des

Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Art. 29 Abs. 1 AVIG schreibt den Arbeitslosenkassen vor, dass sie bei Vorliegen begründeter Zweifel darüber, ob die Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, die Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen haben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen mit der Zahlung alle Ansprüche der Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (…) (Art. 29 Abs. 2 AVIG). Diese Bestimmung nimmt zu Gunsten der arbeitslosen Person das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben an (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 177, S. 2232 mit Hinweisen). Werden der Kasse keinerlei Angaben über das mögliche Bestehen von Ansprüchen gemacht, besteht für sie kein Grund zur Anwendung von Art. 29 AVIG (Hans-Ulrich Stauffer/Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl. 2008, Art. 29, S. 139). Kann aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung davon ausgegangen werden, dass keine Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag gegeben sind, so ist Art. 29 AVIG ebenfalls nicht anzuwenden (Hans-Ulrich Stauffer/Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 29, S. 139; ARV 1999 Nr. 8). Bestehen hingegen begründete Zweifel, hat die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AVIG). Begründete Zweifel bestehen, wenn die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht klar sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 449, S. 2310). Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bestehen gemäss Art. 337c OR dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne wichtigen Grund entlässt. Die Ansprüche erstrecken sich auf den Ersatz dessen, was die Arbeitnehmerin verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis

unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Eine fristlose Kündigung setzt also besonders schwerwiegende Verfehlungen der Arbeitnehmerin voraus (ARV 1996/97 Nr. 21; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337). Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, und andererseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (ARV 1996/97 N 21; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337). Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (ARV 1996/97 N 21 mit Hinweis auf BGE 116 II 150; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 2 und 13 zu Art. 337). Vorliegend war der Beschwerdeführerin noch während laufender ordentlicher Kündigungsfrist fristlos gekündigt worden, was das Vorliegen einer umso schwerwiegenderen Verfehlung voraussetzt (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 16 zu Art. 337). Die ehemalige Arbeitgeberin hatte ihr vorgeworfen, sich gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Gästen und Patienten ungebührlich, unhöflich und geschäftsschädigend verhalten, die verlangten Präsenzzeiten nicht eingehalten und Weisungen seitens der Arbeitgeberin nicht befolgt zu haben. Die Beschwerdeführerin hatte diese Vorwürfe von Beginn weg bestritten und auch angekündigt, allenfalls gerichtlich gegen die fristlose Kündigung vorzugehen. Die effektive Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist allerdings nicht Voraussetzung für die Anwendung von Art. 29 AVIG (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 449, S. 2310; ARV 1999 Nr. 8). Darüber, ob die fristlose Kündigung der ehemaligen Arbeitgeberin gerechtfertigt war oder nicht, gehen die Meinungen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin auseinander. Auffällig und zu berücksichtigen ist immerhin der

Umstand, dass die ehemalige Arbeitgeberin am 31. März 2011 ein Zwischenzeugnis (act. 14 Bf, act. 4 Bg) erstellt und darin bestätigt hatte, die Beschwerdeführerin habe sich schnell in den ihr fremden Beruf der Serviceangestellten eingearbeitet, sie komme gepflegt, pünktlich und motiviert zur Arbeit, gegenüber Patientinnen und Patienten sowie den Gästen verhalte sie sich zuvorkommend, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten sei sie stets korrekt. Diese Ausführungen wurden drei Tage nach der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (act. 6 Bf, act. 2 Bg) und sechs Tage vor der Abmahnung (act. 7 Bf, act. 2 Bg), die zur fristlosen Kündigung führte, gemacht. In der Abmahnung vom 6. April 2011 wurde erwähnt, die Beschwerdeführerin verhalte sich seit der ordentlichen Kündigung ungebührlich. In der fristlosen Kündigung vom 12. April 2011 (act. 8 Bf, act. 2 Bg) wurde nicht mehr erwähnt, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin innert dieser wenigen Tage so dramatisch verschlechtert hätte, dass in der Zwischenzeit und trotz ordentlicher Kündigung auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben seien. Die Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin sind daher nicht ganz nachvollziehbar und erscheinen zumindest teilweise als widersprüchlich, wobei immerhin zu berücksichtigen ist, dass ein Arbeitszeugnis stets wohlwollend - jedoch auch wahrheitsgemäss - abzufassen ist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 330a OR). Die nicht ganz kongruenten Begründungen der ehemaligen Arbeitgeberin stehen den konstant gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber. Da sich aus den Akten auch keine weiteren Beweise oder Indizien entnehmen lassen, welche die eine oder andere Aussage bestätigen oder stützen würden (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 831, S. 2427), besteht vorliegend keinerlei Klarheit über die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung. Damit ist das Vorliegen begründeter Zweifel gemäss Art. 29 AVIG zu bejahen. Die Arbeitslosenkasse hätte folglich nach dieser Bestimmung vorgehen müssen. d) Damit die Arbeitslosenkasse Arbeitslosentaggelder gestützt auf Art. 29 AVIG auszahlt, müssen auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sein. Dies bedeutet, die Arbeitslosenkasse könnte die Anspruchsberechtigung

zusätzlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG einstellen (Hans-Ulrich Stauffer/Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 29, S. 140; ARV 1999 N 8). Vorliegend kann eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nicht bejaht werden, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin und die tatsächlichen Gründe, die zur fristlosen Kündigung führten, gerade nicht klar feststehen. Damit kann auch nicht gesagt werden, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (vgl. Art. 20 lit. b Übereinkommen). Wie zudem bereits ausgeführt, bedeutet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (noch) keine rechtlichen respektive gerichtlichen Schritte eingeleitet hat, keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Dies gilt umso weniger, als sie sich gegen die erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen stets zur Wehr gesetzt und mit ihrem Verhalten kundgetan hat, die fristlose Kündigung nicht akzeptieren zu wollen. Dementsprechend ist auch nicht von Belang, wie die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausführte, dass keine Nachweise über Lohnzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 13. April und dem 31. Mai 2011 vorliegen würden. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Unrecht erfolgte und dass insbesondere auch die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben sind. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2011 aufgehoben. Die Arbeitslosenkasse wird ein Vorgehen gemäss den Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG zu prüfen haben. 3. a) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 AVIG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

b) Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der durch die Gewerkschaft vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine ermessensweise auf CHF 800.00 festgesetzte Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2011 wird aufgehoben. 2. a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Die … Arbeitslosenkasse wird verpflichtet, … eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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