S 11 1 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. … arbeitete seit mehreren Jahren in Saisonanstellung bei der … in ... Am 5. Oktober 2010 meldete er sich beim Gemeindearbeitsamt … zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 lehnte die … Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung gab sie an, der Versicherte verfüge nicht über die nötigen 12 Monate Beitragszeit. Als massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit war fälschlicherweise der Zeitraum vom 5. Oktober 2010 bis zum 4. Oktober 2012 angegeben. Im Detail waren dann in der Verfügung allerdings folgende beitragspflichtige Tätigkeiten angegeben: 5. Oktober 2008 bis 13. Oktober 2008, 6. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009, 11. März 2009 bis 17. April 2009, 23. Juni 2009 bis 10. Oktober 2009 und 10. Juni 2010 bis 4. Oktober 2010. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. Oktober 2010 Einsprache. Mit Verfügung vom 18. November 2010 ersetzte die … Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 14. Oktober 2010; sie blieb bei ihrem ablehnenden Entscheid, korrigierte indessen die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf den Zeitraum vom 5. Oktober 2008 bis zum 4. Oktober 2010. Mit Entscheid vom 18. November 2010 wies die … Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 16. Dezember 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 25. Oktober bis zum 12. Dezember 2010. Die … Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der … Arbeitslosenkasse vom 18. November 2010. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen Nichterfüllens der Beitragszeit zu Recht keine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG / SR 837.0) besteht eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. Gemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 8 AVIG aufgezählt; danach hat der Versicherte - nebst anderen Voraussetzungen - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des
Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war (Art. 11 Abs. 4 AVIG). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag am 4. Oktober 2010. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2010 erfolgte die Lohnzahlung aufgrund offener Ferien- und Überstundenansprüche bis am 25. Oktober 2010. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall bestand deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bereits ab dem 5. Oktober 2010. Der erste Tag, für welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, ist somit der 5. Oktober 2010 und die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer korrigierten Verfügung festgehalten hat - vom 5. Oktober 2008 bis am 4. Oktober 2010. 4. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV / SR 837.02) zu beachten. Als Beitragsmonat zählt danach jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat. Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise. Unter Anwendung dieser Regeln ergibt sich vorliegend für die durch die … bescheinigten Arbeitsperioden des Beschwerdeführers folgendes: - 5. Oktober 2008 bis 13. Oktober 2008: 9 Tage - 6. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009: 2 Monate 26 Tage - 11. März 2009 bis 17. April 2009: 38 Tage - 23. Juni 2009 bis 10. Oktober 2009: 3 Monate 18 Tage - 10. Juni 2010 bis 4. Oktober 2010: 3 Monate 25 Tage Im Gesamten ergibt sich eine Beitragszeit von 11 Monaten 26 Tagen, das heisst ein Wert, der die geforderte Beitragszeit von 12 Monaten knapp nicht erreicht.
5. Gestützt auf Art. 14 AVIG kann ein Versicherter ausnahmsweise von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein, unter anderem dann, wenn er in der massgeblichen Zeit eine Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung absolvierte oder wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt nicht arbeiten konnte. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, welche ihn von der Erfüllung der Beitragszeit befreien würden, und aus den Akten sind auch keinerlei Hinweise auf solche Umstände ersichtlich. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG / SR 830.1) grundsätzlich kostenlos ist. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.