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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.03.2010 S 2010 2

19 mars 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,762 mots·~9 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 10 2 URTEIL vom 19. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am 31. Januar 1980 geboren und ledig. Gemäss eigenen Aussagen ist die Versicherte Tourismusfachfrau (Master of Arts). Seit dem 1. Juni 2008 war sie bei der Stiftung … in der Jugendherberge … tätig. Diese Stelle kündigte sie am 30. März 2009 auf den 30. Juni 2009. Vom 23. August 2009 bis zum 30. September 2009 war die Versicherte beim … beschäftigt. Am 27. Oktober 2009 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab demselben Datum an. 2. Mit Schreiben vom 24. November 2009 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Versicherte zur Stellungnahme auf, da sie durch die Kündigung ihrer Dauerstelle per 30. Juni 2009 ihre Arbeitslosigkeit offenbar selbst verschuldet habe. Mit Schreiben vom 25. November 2009 hielt die Versicherte fest, wegen des niedrigen Jahreseinkommens (Fr. 2'492.netto/Monat) habe sie aus wirtschaftlichen Gründen die Betriebsleitung der Jugendherberge … langfristig nicht weiter führen können. Aus zeitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, ein Zusatzeinkommen zu beziehen. Der Betrieb einer Jugendherberge erfordere hohe Präsenzzeiten. 3. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. Juli 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In der dagegen erhobenen Einsprache brachte die Versicherte vor, das Arbeitspensum als Betriebsleiterin der Jugendherberge … habe auf das ganze Jahr hinaus etwa 50-60% betragen. Entsprechend sei das Einkommen tief. Sie habe erfolglos versucht, in der Umgebung eine ergänzende Arbeitsstelle zu finden. Das Einkommen alleine

aus der Tätigkeit für die Jugendherberge sei langfristig zu klein gewesen, um davon leben zu können. Mit Entscheid vom 4. Januar 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 6. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, es seien die verfügten Einstelltage herabzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, es sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass sie seit dem 30. Juni 2009 arbeitslos gewesen sei, sich jedoch erst per 27. Oktober 2009 zum Bezug von Arbeitslosengeld angemeldet habe. Die Zeit dazwischen habe sie genutzt, um eine Stelle zu finden. Ausserdem habe sie eine befristete Erwerbstätigkeit gefunden, welche ihr vorübergehend zur Existenzsicherung geholfen habe. Ein solches Vorgehen sei nach der Rechtsprechung schuldmindernd zu berücksichtigen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 beantragte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin scheine grundsätzlich nachzuvollziehen, dass sie nicht berechtigt gewesen sei, ihre Stelle in der Jugendherberge zu kündigen, da diese Stelle nicht unzumutbar im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gewesen sei und sie über keine Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden Stelle verfügt habe. Zu der verfügten Einstelldauer führte die Vorinstanz aus, die Sanktion von 31 Einstelltagen liege im untersten Bereich des schweren Verschuldens, das gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIG zu verfügen sei. Damit sei der Tatsache bereits Rechnung getragen worden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar anschliessend an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Jugendherberge … zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet habe. 6. Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 brachte die Beschwerdeführerin replicando vor, sie habe sich seit Anfang Juni 2009 um eine Stelle in ihrem erlernten Beruf als Tourismusfachfrau und in verwandten Tätigkeitsgebieten bemüht. Sie habe auch bei einigen Tourismusorganisationen vorsprechen können und

ihr seien Stellen in Aussicht gestellt worden, welche zum Teil immer noch pendent seien. Vermittelt durch einen Bekannten habe sie bei der … eine befristete Tätigkeit als Aushilfe im Service ausüben können. Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis Mitte Oktober 2009 sei sie auf Stellensuche gewesen, habe aber keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld angemeldet und damit einen wesentlichen Teil des Schadens freiwillig selbst übernommen. 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2’708.- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 99.85 (Fr. 2’708.- : 21.7 Tage x 0.8). Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'095.35 (Fr. 99.85.- x 31 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2010 samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 1. Dezember 2009. Streitgegenstand ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ab dem 1. Juli 2009. Zu Recht ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solche zwischen den Parteien unumstritten und von der Beschwerdeführerin auch nicht angefochten worden. Indem die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Jugendherberge … freiwillig kündigte, ohne dass ihr eine andere unbefristete Arbeitsstelle zugesichert war, und auch keine Gründe vorliegen - und von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wurden -, die eine Beibehaltung der bisherigen Stelle für unzumutbar erscheinen liessen, verschuldete sie ihre Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen selbst im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich eine Reduktion der Einstelldauer beantragt, bleibt einzig zu prüfen, ob die verfügte Einstelldauer von 31 Tagen gerechtfertigt ist. 3. a) Art. 30 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Nach der Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen (BGE 123 V 153 E. 3c). Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Minderungsgründen. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die

Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50, zu aArt. 63 StGB). Dabei ist massgeblich, ob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Spühler, a.a.O., S. 51). Das Verwaltungsgericht sollte sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer zurückhalten, da den Verfügungsinstanzen in dieser Hinsicht ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die Einstellung dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll diese dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. ZH 1997, S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44). b) Bei der Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstellt und gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis zu 60 Tagen nach sich ziehen muss, handelt es sich lediglich um eine Regel, von der bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch eine mildere Sanktion verhängt werden darf (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). In BGE 130 V 125 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Ein entschuldbarer Grund könne das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen, wobei die subjektive Situation der betroffenen Person und objektive Gegebenheiten zu berücksichtigen seien. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass sie seit dem 30. Juni 2009 arbeitslos gewesen sei, sich jedoch erst am 27. Oktober 2009 zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet habe. Seit Anfang Juni 2009 habe sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Ihr Vorgehen sei schuldmildernd zu berücksichtigen.

Diesem Anliegen ist die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gefolgt, indem sie die Einstellungsdauer auf 31 Tage, mithin im untersten Bereich des schweren Verschuldens, festgesetzt hat. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin kündigte sie ihre unbefristete Anstellung in der Jugendherberge … am 30. März 2009 nicht auf Grund der vom 23. August 2009 bis zum 30. September 2009 befristeten Stelle bei der … Diese zeitlich begrenzte Tätigkeit sei vielmehr ein kurzfristiges Einspringen in einem bekannten Betrieb gewesen. Es steht demnach fest, dass, als die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 ihre unbefristete Anstellung auf den 30. Juni 2009 kündigte und damit die Ursache für ihre spätere Arbeitslosigkeit setzte, ihre Bereitschaft gegeben war, das Risiko einer langfristigen Arbeitslosigkeit einzugehen. Zwar mag der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem höheren Einkommen nachvollziehbar erscheinen, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, im Sinne einer Übergangslösung bis zum Auffinden einer neuen Anstellung bei der Jugendherberge … tätig zu bleiben. Indem sie ihre unbefristete Anstellung ohne Zusicherung einer anderen Stelle kündigte, durfte sie zudem keineswegs in guten Treuen auf einen höheren Verdienst hoffen. Vielmehr musste sie die Möglichkeit vorhersehen, längerfristig auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung angewiesen zu sein. Unter diesen Umständen kann von besonderen Umständen bzw. einem entschuldbaren Grund, welcher das bei freiwilligen Stellenaufgaben ohne zugesicherte Anstellung regelmässig gegebene schwere Verschulden als bloss mittelschwer oder sogar leicht erscheinen lässt, nicht die Rede sein. Daran vermag auch die behauptete Stellensuche der Beschwerdeführerin seit Anfang Juni 2009 nichts zu ändern. Als Arbeitslose ist die Beschwerdeführerin selbst während der Zeit ihrer Einstellung zur Bemühung um zumutbare Arbeit verpflichtet, andernfalls sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wiederum in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann. Das angenommene Verschulden und die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen erweisen sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger

Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Vorinstanz steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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