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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 31.01.2011 S 2010 118

31 janvier 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,177 mots·~11 min·5

Résumé

Ergänzungsleistungen (Erlass der Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 10 118 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen (Erlass der Rückforderung) 1. …, geboren am … 1965, bezieht seit dem 1. Dezember 1999 eine volle Invalidenrente. Daneben erhält sie aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit seit Oktober 2004 (rückwirkend ab dem Jahre 1999) eine Invalidenrente aus Personalvorsorge-Vertrag von der … Versicherungen. Am 20. April 2005 stellte die Versicherte ein Gesuch um Ergänzungsleistungen, wobei die Rente der … Versicherungen nicht angegeben wurde. Mit Wirkung ab 1. April 2005 zahlte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden Ergänzungsleistungen aus. 2. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bemerkte die AHV-Ausgleichskasse im Februar 2010, dass die Versicherte zu hohe Leistungen bezogen hatte. Sie verfügte am 26. Februar 2010 die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 18'179.--. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 3. Am 22. März 2010 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Sie wies darauf hin, dass sie nicht absichtlich Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht habe. Im Jahr 2005 sei sie im Wohnheim … gewesen, wo bei der Betreuung einiges schief gelaufen sei. Wegen ihrer psychischen Erkrankung hätten sich grosse Schulden angehäuft, welche sie in der Zwischenzeit abgetragen habe. Sie habe im Jahr 2006 selbständig eine freiwillige Beistandschaft bei der Amtsvormundschaft … beantragt. Mit ihrer Rente lebe sie in bescheidenen Verhältnissen. Mit

Verfügung vom 25. März 2010 wies die AHV-Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Die Rückforderung könne nur erlassen werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben bezogen worden seien und die Rückzahlung der Schuld für die Betroffene eine grosse Härte bedeute. Im vorliegenden Fall habe die Versicherte die Rente der … Versicherungen nie gemeldet, weshalb bereits der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne. Am 30. Juni 2010 wies die AHV-Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache vollumfänglich ab. Begründend führte sie aus, dass die Versicherte bzw. ihre Vertretung zweifellos die Meldepflicht verletzt habe. Die Versicherte behaupte zwar, dass die Pensionskasse die Zahlungen der AHV-Ausgleichskasse gemeldet habe. Dies sei indessen aktenkundig nicht der Fall gewesen. Somit fehle es am guten Glauben, weshalb die zweite Voraussetzung für den Erlass, die grosse Härte, nicht näher geprüft werden müsse. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, den Erlass der rückerstattungspflichtigen Summe von Fr. 18'179.-- sowie die unentgeltliche Rechtspflege für beide Instanzen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung verbeiständet sei. Sämtliche Regelungen, welche die Finanzen beträfen, würden von der Caritas Graubünden vorgenommen. Betreffend die Ergänzungsleistungen sei sie nur ein einziges Mal direkt angeschrieben worden. Wegen der Verbeiständung sei sie nicht über die monatlichen finanziellen Eingänge und Ausgänge informiert gewesen. Sie habe lediglich gewusst, dass sie eine Invalidenrente, eine Rente von der … Versicherungen und Ergänzungsleistungen beziehe. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass am 22. Juli 2003 die … Versicherungen die IV-Stelle des Kantons Graubünden angeschrieben und diese gebeten habe, ihr die Akten zur Einsicht zuzustellen. Als Begründung hätte sie angegeben, dass die entsprechende versicherte Person bei ihr ein Leistungsbegehren gestellt habe. Damit sei die IV-Stelle zwar nicht über die Höhe, aber doch über die Existenz einer Rente informiert worden. Alle mit der Durchführung der Sozialversicherungsaufgaben betrauten Personen und Stellen hätten zu jeder Zeit über den Umfang der fliessenden Leistungen

Kenntnis gehabt und hätten dieses Wissen nicht weiter gegeben. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie über keine finanziellen Mittel verfüge, so dass auch die grosse Härte vorliege. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihr nicht bekannt sei, ob die … Versicherungen die IV-Stelle am 22. Juli 2003 angeschrieben habe. Weiter erwähnte die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf ca. 20 Dokumente, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung sehr wohl Adressatin und Absenderin von Korrespondenz betreffend Ergänzungsleistungen gewesen sei. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin sicherlich seit dem 1. Juli 2010 verbeiständet sei. Am 6. Oktober 2006 habe zwar die Caritas Graubünden der AHV-Ausgleichskasse gemeldet, dass … per sofort die „Beistandschaft“ für die Beschwerdeführerin übernommen habe und sie habe eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht eingereicht. Es sei aber keine Ernennungsurkunde aktenkundig, so dass diesbezüglich rechtlich wohl nur von einer „normalen“ Vertretung mittels Vollmacht auszugehen sei. Für die Beurteilung des guten Glaubens spiele dies aber keine Rolle. Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie erst im Februar 2010 vom Umfang der Rentenleistungen der … Versicherungen Kenntnis erhalten habe. Nur am Rande bemerkte sie zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits früher ihre Meldepflichten verletzt habe (vgl. Rückforderungsverfügungen vom 23. März 2005 und vom 18. Februar 2008). Zweifellos habe die Beschwerdeführerin auch im konkreten Fall ihre Meldepflicht verletzt. Es stelle sich nur die Frage, ob sie sich auf den guten Glauben berufen könne. Dafür wäre erforderlich, dass sie sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn eine versicherte Person ausser Acht lasse, was jedem verständigen anderen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtenswert hätte erscheinen müssen. Dabei müsse sich die versicherte Person allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nehme, grundsätzlich anrechnen lassen. Die Nichtmeldung des Renteneinkommens könne nicht als bloss

leichte Nachlässigkeit gewertet werden, sondern stelle eine grobe Pflichtwidrigkeit dar. Deshalb sei der gute Glauben zu verneinen. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. Oktober 2010 darauf hin, dass sie sich vollumfänglich auf ihre Beraterpersonen verlassen habe. Es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, die ihr vorgelegten Tabellen und Berechnungen auch nur durchzusehen. In den von ihr eingereichten IV-Akten würden sich Briefe befinden, welche die … Versicherungen an die Vorinstanz gerichtet habe. Sie könne und wolle nicht glauben, dass die Vorinstanz Dossiers manipuliert habe, nur um im Gerichtsverfahren bestehen zu können. 7. Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesen Vorbringen in ihrer Duplik vom 3. November 2010 Stellung. Es obliege ihr (AHV-Ausgleichskasse) für die Durchführung des Ergänzungsleistungswesens zu sorgen. Offenbar verwechsle die Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen, wenn sie unter Einreichung von IV-Dokumenten die Aktenführung der Durchführungsstelle beanstande. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010. Die Verfügung vom 26. Februar 2010, in welcher die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 18'179.-- zurückforderte, wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Somit steht die Höhe der verfügten Rückforderung nicht zur Diskussion. Streitig und zu prüfen ist lediglich der Erlass der Rückerstattungsschuld.

2. a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer allerdings Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte besteht. b) Es liegt ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Deshalb besteht der gute Glaube insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N. 33). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). c) Im vorliegenden Fall wurden Ergänzungsleistungen zurückgefordert, weil die Beschwerdeführerin die Rente der … Versicherungen nicht gemeldet hatte. Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die anspruchsberechtigte Person oder ihr Vertreter verpflichtet, von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Die AHV-Ausgleichskasse weist in jeder von ihr erlassenen Verfügung speziell auf diese Meldepflicht hin. Unter anderem wird ausdrücklich erwähnt, dass eine „Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Renten, Pensionen)“ sofort gemeldet werden müsse. Die versicherte Person trifft mit Art. 24 ELV die Pflicht, die wirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben (ZAK 1971 S. 292). d) Für die Meldepflichtverletzung nach Art. 24 ELV genügt ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leichtfahrlässiges Fehlverhalten. Daraus ergibt sich, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt,

wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 176 E. 3c S. 180 f.). 3. Vorliegend wurden zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen, weil bei der Berechnung derselben die Invalidenrente der … Versicherungen nicht berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die … Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG von der IV-Stelle im Juli 2003 die Akten einverlangt und darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsorgeeinrichtung ein Leistungsbegehren gestellt habe. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass die Beschwerdegegnerin zwar nicht über die Höhe der Rente, aber doch über die Tatsache des Rentenbezugs informiert worden sei. Damit bringt sie sinngemäss vor, dass die Meldepflicht erfüllt worden sei. Diese Argumentation erweist sich als falsch. Die IV-Stelle sorgt nicht für die Durchführung des Ergänzungsleistungswesens. Vielmehr kommt diese Aufgabe der AHV-Ausgleichskasse zu. Was die IV-Stelle zur Kenntnis erhalten hat, kann nicht gleichzeitig der AHV-Ausgleichskasse zugerechnet werden. Von den verschiedenen, mit der Beschwerdeführerin befassten Amtsstellen kann nicht erwartet werden, dass sie sich gegenseitig über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren (BG-Urteil P 7/06 vom 22. August 2006, E. 4.2). Abgesehen davon ist im Schreiben der … Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG vom 22. Juli 2003 nur ganz allgemein von einem Leistungsbegehren die Rede. Es kann daraus weder die Anerkennung einer Leistungspflicht noch irgendetwas zur Höhe einer solchen Leistung herausgelesen werden. Dass die Meldepflicht auf eine andere Weise befolgt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Damit ist klar, dass die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt worden ist. Die Benachrichtigung der AHV-Ausgleichskasse über die erstmals im Oktober 2004 ausbezahlte Invalidenrente der … Versicherungen (mit

Leistungsbeginn im Jahr 1999 und einer entsprechenden Nachzahlung) ist erst im Februar 2010 und somit verspätet erfolgt. 4. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann, obwohl sie die Meldepflicht verletzt hat. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass sie vorbringt, ihre Vertretung habe die Meldung unterlassen. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss sich die versicherte Person allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich anrechnen lassen (BG-Urteil P 57/06 vom 21. August 2007, E. 3). Dies gilt insbesondere auch für das fehlerhafte Verhalten eines mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Vertreters (BG-Urteil P 87/02 vom 11. Juli 2003, E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist die Meldepflichtverletzung grobfahrlässig erfolgt. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung ist vorzuwerfen, dass sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Rente der … Versicherungen gemeldet werden muss. Im Anmeldeformular für den Bezug von Ergänzungsleistungen wird in Ziff. 18 explizit danach gefragt, ob die versicherte Person eine Rente von einer Pensionskasse erhalte. Die Beschwerdeführerin hat bei der Anmeldung zwar angegeben, dass dies durch Procap Graubünden noch abgeklärt werde. Sie hat es aber unterlassen, den Rentenbezug aus Personalvorsorge-Vertrag in einem späteren Zeitpunkt zu melden. Es gilt ebenfalls zu berücksichtigen, dass in jeder Verfügung der AHV-Ausgleichskasse auf die Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse hingewiesen wird, wobei die Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Renten, Pensionen) jeweils ausdrücklich aufgeführt wird. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung hätte feststellen müssen, dass sich die Rente der … Versicherungen auf die Bemessung der Ergänzungsleistungen auswirken würde. Dies schliesst die Berufung auf den guten Glauben aus. Weil somit bereits der gutgläubige Leistungsbezug zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet. Der angefochtene

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Mit Gesuch vom 1. September 2010 hat die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Weil keine Gerichtskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 N. 104). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden kann. Zu Recht wurde deshalb bereits im vorinstanzlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2011 infolge Rückzugs abgeschrieben.

S 2010 118 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 31.01.2011 S 2010 118 — Swissrulings