Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2010 S 2009 51

9 novembre 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,564 mots·~18 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen aus beruflicher Vorsorge | berufliche Vorsorge

Texte intégral

S 09 51 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen aus beruflicher Vorsorge 1. Der am ... 1923 geborene … (im Folgenden: Kläger) war vom 01.02.1944 bis 31.03.1988 bei der … (ehemals …) angestellt (Führung und Leitung Generalagentur …) und seit 01.01.1953 bei ihr berufsvorsorgeversichert. Seit dem 01.04.1988 (65. Altersjahr) erhält er von der Caisse de pension … (im Folgenden: Beklagte) eine BVG-Altersrente. Bis 2000 bestanden zwei Vorsorgeeinrichtungen für das Personal, nämlich die Beklagte (ehemals: Stiftung Vorsorgeeinrichtung Waadt-Versicherungen; gegründet 1952) für das vom Hauptsitz abhängige Personal zuständig, und die 1956 gegründete Interagenturen-Vorsorgestiftung für Aussendienstmitglieder resp. Agenturen zuständig. Der Kläger und weitere Aussendienstmitarbeiter, welche bereits vor der Gründung der Interagenturen-Vorsorgestiftung bei der … angestellt und bei der Beklagten vorsorgeversichert waren, wurden bei der Beklagten belassen. Am 01.01.1988 setzte die Beklagte ein neues Reglement („Reglement 1988“) in Kraft, welches das bisherige, seit 01.01.1978 geltende „Reglement 1978“ ersetzte. Auf den 01.01.2000 fusionierten die Stiftung Vorsorgeeinrichtung und die Interagenturen-Vorsorgestiftung (neu: Pensionskasse … [Caisse de pension …]). Am 16.10.2009 liess der Kläger der Beklagten einen Zahlungsbefehl (zur Verjährungsunterbrechung) für eine Forderung von Fr. 100'000.--, zuzügl. 5% Zins seit 08.09.2009 (Nachforderung Altersrente Fr. 27'971.15/Jahr seit 01.10.2003) zustellen.

2. Am 17. März 2009 erhob … beim Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) Klage gegen die Caisse de pension … mit folgenden Rechtsbegehren: „I.1.Die Beklagte sei zu verurteilen, die dem Kläger zustehende Altersrente gestützt auf das ab 1. Januar 1988 geltende Reglement unter Berücksichtigung des in diesem Reglement vorgesehenen Lohnmaximums neu zu berechnen und die entsprechende Differenz dem Kläger für den Zeitraum seit wann rechtens nachzuzahlen, mindestens jedoch für die Rentenbetreffnisse der Monate Oktober 2003 bis und mit Februar 2009 eine Differenz von monatlich CHF 1‘973.05, total ausmachend für diesen Zeitraum CHF 128‘248.25 (65 x CHF 1‘973.05), zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2008 auf CHF 100'000.-- und auf CHF 28‘248.65 ab Klageeinreichung. I.2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger gestützt auf das ab 1. Januar 1988 geltende Reglement mit Wirkung ab März 2009 eine Altersrente von mindestens CHF 8‘134.95 pro Monat (CHF 6‘161.90 zuzüglich Differenz von CHF 1’973.05) auszurichten, zuzüglich 5% Zins auf dem mittleren Verfall des Differenzbetrages der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils fälligen Rentenbetreffnisse." Es sei unbestritten, dass sich der Anspruch des Klägers auf die Altersrente nach dem Reglement 1988 richte. Strittig sei, auf welchem Lohn die Rente gemäss diesem Reglement zu berechnen sei. Der AHV-pflichtige Lohn des Klägers habe sich von 1983-1987 immer auf Fr. 120'000.-- oder mehr belaufen. Der versicherte Verdienst sei von der Beklagten entgegen dem Reglement 1978 (Art. 12 i.V.m. Art. 11) nicht im Rahmen des vom Stiftungsrat bestimmten Höchstlohnes festgelegt, sondern reglementwidrig vom Arbeitgeber auf Fr. 80'000.-- festgesetzt worden. Fr. 80'000.-- sei der beitragspflichtige Höchstbetrag bei der „Interagenturen Vorsorgestiftung“ gewesen, bei welcher die übrigen Aussendienstmitarbeiter der … versichert gewesen seien. Die Begrenzung des Maximallohns habe bereits im Reglement 1978 keine Grundlage. Aufgrund desselben habe der Höchstlohn vom Stiftungsrat und nicht vom Arbeitgeber bestimmt werden müssen. Der Kläger habe sich verschiedentlich vergeblich um die reglementkonforme Festsetzung seines versicherten Verdienstes bemüht. Der Stiftungsrat habe sich nicht zuständig erklärt, den versicherten Verdienst von Fr. 80'000.-- auf den für die übrigen Versicherten geltenden beitragspflichtigen Höchstlohn zu erhöhen, und habe ihn mit seinem Anliegen an den Arbeitgeber verwiesen.

Die Altersente werde gemäss Art. 10 Reglement 1988 nach dem Leistungsprimat definiert. Gemäss Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 7 und Anhang VII des Reglements 1988 resultiere ein mittlerer versicherter Verdienst von Fr. 121'250.-- und eine Grundrente von Fr. 74'586.--/J. (121'250.-- x 61.5%) und Fr. 6'214.05/Mt. Die Bemessung der Altersrente richte sich in jedem Fall ausschliesslich nach der Bemessungsregel in Art. 10 Abs. 2, zweiter Satz. Gehe man vom Sinn und Zweck des reglementarischen „Glättungsmechanismus“ aus, den in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung erzielten versicherten Verdienst für die älteren Versicherten zu glätten, bestehe kein Grund, ab Inkrafttreten des Reglements 1988 diesen durchschnittlichen oder mittleren versicherten Verdienst nicht aufgrund der Lohndefinition von Art. 7 Reglement 1988 zu bestimmen. Es sei nirgends ausdrücklich vorgesehen, dass die bisher aufgrund der bis 31.12.1987 geltenden Regelung vom Stiftungsrat festgelegten Höchstbeträge des versicherten Verdienstes auch nach dem 31.12.1987 gültig seien. Es fehle eine intertemporale Bestimmung zu Art. 7 Reglement 1988, in der hätte vorgesehen werden müssen, dass die bisher geltende Obergrenze für den versicherten Verdienst in Abweichung des Maximallohnes gemäss Art. 7 Abs. 2 Reglement 1988 weiterhin gelte. Art. 10 Abs. 2 Reglement 1988 stelle keine solche intertemporale Bestimmung dar. Die Definition des versicherten Verdienstes sei ohne jeden übergangsrechtlichen Vorbehalt in Art. 7 Abs. 2 Reglement 1988 abschliessend geregelt. Für die Berechnung der Altersrente nach Reglement 1988 könne nicht auf die bisherigen versicherten Löhne 1983-1987 von Fr. 80'000.-- pro Jahr abgestellt werden. Der versicherte Verdienst der betreffenden Jahre sei willkürlich und in Widerspruch zum bis Ende 1987 geltenden Reglement vom Arbeitgeber festgelegt worden, der es abgelehnt habe, den Lohn des Klägers bis zum unter dem Reglement 1978 zulässigen Höchstbetrag versichern zu lassen. Kapitel V des Reglements 1988 enthalte übergangsrechtliche Bestimmungen, welche sich jedoch auf die Garantie wohlerworbener Rechte beschränkten. Sinn und Zweck einer solchen Garantie sei, bereits wohlerworbene Anwartschaften im Sinne eines Minimums zu gewährleisten, nicht jedoch Verbesserungen aufgrund des neuen Reglements mit Leistungsprimat zu verhindern und ein von der Grundregel (Art. 7 Abs. 2) abweichendes tieferes Minimum einzuführen.

Gemäss Art. 38 annulliere und ersetze das Reglement 1988 das bisherige, so dass sich die nach Art. 10 Abs. 2 für die Rentenberechnung relevanten versicherten Löhne ab 01.01.1988 ausschliesslich nach dem Reglement 1988 richten würden. 3. Die Caisse de pension … beantragte in ihrer Klageantwort die Abweisung der Klage. Die angeblichen Ansprüche seien verjährt (Art. 41 BVG). Der Kläger habe erstmals per 01.04.1988 seine Altersrente erhalten, welche gestützt auf den von der Beklagten berechneten durchschnittlichen versicherten Verdienst festgelegt worden sei. Der heute hinsichtlich des versicherten Verdienstes geltend gemachte Berechtigungsanspruch sei nach 10 Jahren, mithin heute seit über 10 Jahren verjährt. Auch das Rentenstammrecht gehöre zu den nach 10 Jahren verjährenden Leistungen. Beim jährlich festgelegten versicherten Verdienst handle es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, der nicht durch spätere Gesetzes- oder Reglementänderungen rückwirkend abgeändert bzw. neu festgesetzt werden könne. Auch nach Gesetz sei der versicherte Verdienst jeweils im konkreten Jahr für das entsprechende Jahr bindend festzulegen (Art. 8 BVG, Art. 3 BVV2). Darauf würden die laufenden Beiträge berechnet und in Rechnung gestellt. Die Auslegung des Klägers, wonach der versicherte Verdienst bei Reglementänderung rückwirkend neu festgelegt werden müsste, führe dazu, dass nicht auf dem gesamten versicherten Verdienst Beiträge bezahlt würden. Das verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Das neue Reglement beziehe sich nur auf die nicht bereits festgesetzten versicherten Verdienste. Dem Kläger sei vor Inkrafttreten des Reglements 1988 mitgeteilt worden, dass dieses bei ihm nur für den versicherten Verdienst ab 01.01.1988 für 3 Monate zum Tragen komme. Dagegen habe er nie protestiert und auch nie geltend gemacht, angewandte versicherte Verdienste und Berechnungen seien nicht rechtens. Er habe die sich aus dem Vertrauensprinzip ergebende Nichtrückwirkung des Reglement 1988 bezüglich den versicherten Verdienst anerkannt und damit den Berechtigungsanspruch verwirkt. Der versicherte Verdienst sei eine tatsächliche, fest für die Zukunft festgelegte Grösse und könne nicht im Nachhinein und retrospektiv abgeändert werden. Eine Übergangsbestimmung, welche dies für den Fall einer Reglementänderung

vorsehe, sei nicht notwendig. Aus dem Reglement 1988 ergebe sich klar, dass dieses nur für die sich unter ihm verwirklichenden versicherten Verdienste gelte und bereits festgelegte versicherte Verdienste bestehen blieben. Nach Art. 7 Reglement 1988 würden versicherte Verdienste am 1. Januar jedes Jahres festgelegt; damit bestehe kein Raum für nachträgliche Änderungen. Nach Art. 10 Abs. 2 sei zur Berechnung der Altersrente das durchschnittliche versicherte Einkommen seit dem 60. Lebensjahr zu verwenden und damit das im jeweiligen Lebensjahr festgelegte versicherte Einkommen. Nach der Übergangsbestimmung in Kapitel V würden die bereits festgesetzten versicherten Verdienste durch Reglementänderung nicht tangiert. Damit werde ein minimaler Wert garantiert und die Beibehaltung der bereits erworbenen Rechte resp. der Grundsatz der Nichtrückwirkung statuiert. Zwar habe der Kläger die Beklagte und die Arbeitgeberin mehrfach um Erhöhung des versicherten Verdienstes gebeten, wobei er aber zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich bewusst sei, dass der versicherte Verdienst den gemeinsam getroffenen Vereinbarungen entspreche. Im Schreiben vom 29.05.1987 habe er die Gültigkeit der verwendeten versicherten Verdienste anerkannt. Es sei richtig, dass der Kläger und weitere 7 Aussendienstmitarbeiter, welche im Zeitpunkt der Gründung der Interagenturen-Vorsorgeeinrichtung bereits bei der Beklagten versichert gewesen seien, mit ihrem Einverständnis nicht in die Interagenturen- Vorsorgeeinrichtung wechselten, wobei jedoch der versicherte Verdienst in der Höhe desjenigen der übrigen Aussendienstmitarbeiter festgelegt wurde (Gleichbehandlung). Der Kläger habe nicht zum Personenkreis gemäss Art. 3 Reglement 1978 gehört, weshalb die Berechnung des versicherten Verdienstes auch nicht nach Art. 11 und 12 Reglement 1978 erfolgen könne. Das Reglement 1978 habe keine Regelung für den Kläger und die weiteren 7 gleichgelagerten Fälle vorgesehen. Der Kläger und weitere Personen seien mit deren Einverständnis gesondert behandelt und es sei der versicherte Verdienst vereinbart worden, welcher demjenigen der Interagenturen- Vorsorgeeinrichtung entsprochen habe. Mit dieser Sonderbehandlung sei er stets einverstanden gewesen. Dies ergebe sich aus diversen Schreiben und Erklärungen. Einvernehmliche Abweichungen vom Reglement seien rechtlich zulässig. Es sei offensichtlich missbräuchlich, wenn der Kläger 20 Jahre nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mehr als 20 Jahre nach Ausserkraftsetzung des Reglements 1978 geltend mache, die für ihn bestehende Spezialregelung sei nicht zulässig gewesen und es hätte das Reglement 1978 angewendet werden müssen. 4. In seiner Replik beantragte der Kläger eventualiter, es sei für die Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes auf die jeweiligen Lohndefinitionen gemäss dem in den Jahren 1983 bis 1987 geltenden Reglement 1978 abzustellen. Zusammenfassend macht der Kläger geltend, er habe von Anfang an zum reglementarisch bei der Beklagten versicherten Personenkreis gehört und die Begrenzung des versicherten Verdienstes sei weder im Reglement noch in Sondervereinbarungen zwischen der Beklagen und ihm jemals vereinbart worden. Eine solche Sonderregelung hätte unter jedem neuen Reglement immer wieder neu vereinbart werden müssen, was aber weder unter dem Reglement 1978 noch unter dem Reglement 1988 der Fall gewesen sei. Das Rentenstammrecht könne nicht verjähren, solange die Beklagte die Altersrente ausrichte. Kläger und Beklagte seien einig, dass für die Berechnung Art. 10 Abs. 2 Reglement 1988 deutsche Fassung massgebend sei. Diese Reglementbestimmung stelle auf den „erzielten durchschnittlichen versicherten Verdienst ab Alter 60“ ab und nicht auf den von der Beklagten im jeweiligen Jahr effektiv festgelegten versicherten Verdienst. Eine reglementkonforme Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Reglement 1988 führe dazu, dass die Altersrente entweder auf der Lohnbasis von Fr. 121'250.-- zu berechnen sei (Lohndefinition Art. 7) oder auf der Lohnbasis, die für die Lohnberechnung vom 01.04.1983 bis 31.12.1987 die gemäss Reglement 1978 vom Stiftungsrat festgelegten Höchstlöhne und für die Lohnberechnung vom 01.01.1988 bis 31.03.1988 den in Art. 7 Abs. 2 Reglement 1988 vorgesehenen Höchstlohn berücksichtige. 5. Die Beklagte macht in ihrer Duplik zusammenfassend geltend, von Anfang an habe eine zulässige Einzelabrede zwischen dem Kläger und der Vorsorgestiftung und dem Arbeitgeber bestanden und diese sei aufgrund der Beitragszahlung und der Versichertenausweise auch jährlich fortgeschrieben worden. Der Kläger habe diese Sonderbehandlung immer akzeptiert, im

Bewusstsein, dass er ansonsten in die für ihn weniger vorteilhafte Interagenturen-Vorsorgestiftung hätte wechseln müssen. Es gehe nicht an, 20 Jahre nach Eintritt des Vorsorgefalles geltend zu machen, er sei mit der Einzelabrede nicht mehr einverstanden und die Leistungen seien aufgrund eines fiktiven höheren versicherten Verdienstes zu zahlen, für welche er nie Beiträge geleistet habe. 6. Nach Abschluss des Schriftenwechsels verlangte die Instruktionsrichterin von der Beklagten gemäss den Beweisanträgen in der Replik noch das Dossier betreffend den Kläger samt Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten seit anfangs 1983 sowie die Protokolle des Stiftungsrates über den in den Jahren 1983-1987 geltenden beitragspflichtigen Höchstlohn ein. Zu den eingereichten Unterlagen konnten die Parteien Stellung beziehen, wobei sie sich in ihren Standpunkten jeweils bekräftigt sahen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Berechnung der Altersrente nach Art. 10 Abs. 2 des Reglements 1988 richtet, wonach sich die Rente bei Männern gestützt auf den Durchschnitt der versicherten Verdienste ab dem 60. Altersjahr berechnet. Sodann ist unbestritten, dass beim Kläger die versicherten Verdienste vom 01.04.1983 bis 31.03.1988 zur Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes herangezogen werden müssen. Nicht umstritten ist ferner der versicherte Verdienst für das Jahr 1988 (Fr. 135'000.--). Umstritten ist jedoch die Höhe des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes der Jahre 1983-1987. Dabei ist strittig, ob für die Jahre 1983-1987 auf die in den konkreten Jahren jeweils anfangs Jahr für das kommende Jahr festgelegten versicherten Verdienste abzustellen ist (Beklagte) oder ob die versicherten Verdienste dieser Jahre aufgrund des

Reglements 1988 und des dort definierten versicherten Verdienstes. in Art. 7 berechnet und entsprechend geändert werden müssen (Kläger). Laut Kläger richtet sich die Obergrenze des für die Berechnung der Altersrente massgebenden „erzielten durchschnittlichen versicherten Lohnes“ (Art. 10 Abs. 2 Reglement 1988) für die Jahre 1983-1987 entweder nach der Lohndefinition gemäss Art. 7 Abs. 2 Reglement 1988 oder gemäss Eventualantrag in der Replik nach dem Reglement 1978 und damit nach dem gemäss Art. 11 Abs. 2 Reglement 1978 durch den Stiftungsrat bestimmten beitragspflichtigen Höchstlohn. Er weist in der Replik darauf hin, er habe nie behauptet, dass die in der Vergangenheit festgelegten versicherten Verdienste gestützt auf des Reglement 1988 rückwirkend geändert werden müssten. Die in der Vergangenheit festgestellten versicherten Verdienste würden nicht verändert, sondern nur die in die Zukunft gerichtete Berechnungsweise des der Altersrente zu Grunde liegenden „durchschnittlichen versicherten Lohnes“ werde durch das Reglement 1988 neu definiert. Für die Bestimmung der Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung seien die seit dem 60. Altersjahr tatsächlich erzielten Löhne des Klägers festzustellen und aufgrund der reglementarischen Definition des versicherten Lohnes in Art. 7 des Reglements 1988 der Durchschnitt der erzielten Löhne zu bestimmen. Dieser auf der Grundlage des Reglements 1988 bestimmte durchschnittliche versicherte Lohn bilde dann zusammen mit dem anwendbarem Rentensatz (61.5%) die Grundlage für die Berechnung der korrekten Altersrente ab 01.04.1988. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Obergrenzen der versicherten Verdienste 1983-1987 seien nicht reglementwidrig, sondern gestützt auf zulässiger Einzelvereinbarung festgelegt worden. Das Reglement 1988 gelte nur für die sich unter diesem verwirklichten versicherten Verdienste und bereits festgelegte versicherte Verdienste blieben bestehen. 2. Zu beantworten sind somit im vorliegenden Verfahren letztlich zwei Fragen. Zunächst geht es darum, ob die versicherten Löhne der Jahre 1983-1987 gestützt auf die Definition in Art. 7 des Reglementes 1988 neu festgelegt werden müssen. Danach ist zu prüfen, ob allenfalls das Reglement 1978 zur

Anwendung gelangt oder ob die versicherten Verdienste durch Einzelabreden endgültig festgesetzt worden waren. 3. a) Die vom Kläger beantragte nachträgliche Festlegung der versicherten Verdienste nach Art. 7 des Reglementes 1988 führt entgegen seiner Ansicht zu einer unzulässigen Rückwirkung. Rechtsnormen wirken grundsätzlich nur für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte. Wird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425; 107 Ib 196 (mit Hinweisen); AGVE 1992, S. 163; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III). Diese ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV grundsätzlich verboten bzw. nur dann zulässig, wenn sie im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn zumindest klar gewollt, in zeitlicher Beziehung mässig sowie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist und weder stossende Rechtsungleichheiten bewirkt noch in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 113 Ia 425 [mit Hinweisen]; vgl. auch AGVE 1992, S. 164 ; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N 329 ff.). Eine bloss unechte - mithin keine Rückwirkung - wird dagegen angenommen, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten "ex nunc et pro futuro" zur Anwendung gelangt, dabei aber auf Verhältnisse abstellt, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (BGE 118 la 255 ; AGVE 1992, S. 163 f; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBI 82/1981, S. 313; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 337 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B III). Eine unechte Rückwirkung bezieht sich auf zeitlich offene Dauersachverhalte sowie auf zeitlich begrenzte mehrgliedrige Sachverhalte und unterstellt diese mit Wirkung für die Zukunft dem neuen Recht. Sieht dieses Recht aber Rechtsfolgen für den vergangenen Teil eines solchen Dauersachverhaltes oder mehrgliedrigen Sachverhaltes vor, so liegt nicht unechte, sondern echte Rückwirkung vor. (Echte) Rückwirkung ist demnach die Festsetzung von Rechtsfolgen aufgrund von neuem Recht für einen bei dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt

oder für den vergangenen Teil eines beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch offenen Dauersachverhaltes (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102/11 [1983], S. 162 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 271 f., 122 V 405, 122 II 113, 107 Ib 196; AGVE 1994, S. 299 f.). b) Vorliegend besteht der Dauersachverhalt "Vorsorgeverhältnis" aus zwei je in sich geschlossenen Sachverhaltsteilen. Im ersten Teil wird während der Dauer des Arbeitsverhältnisses das zur Vorsorge benötigte Kapital geäufnet. Dies gilt grundsätzlich sowohl für das Beitragsprimat als auch für das Leistungsprimat. Der Unterschied besteht darin, dass sich bei jenem die Leistungen nach dem individuell geäufneten Vorsorgekapital richten, bei diesem aber sich die Beiträge am vorgesehenen Leistungsziel orientieren. Dies ist indessen für die Beurteilung der vorliegend zu beantwortenden Frage nicht von Bedeutung. Der zweite Teil des Sachverhaltes besteht sodann im Genuss der Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die Auffassung des Klägers, dass die jeweils im Versicherungsjahr festgelegten versicherten Löhne für die Jahre 1983-1987 aufgrund von Art. 10 Abs 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des am 01.01.1988 in Kraft getretenen Reglementes 1988 neu festgesetzt werden müssten, führte nun klar zu einer Rückwirkung des Reglementes 1988, würde doch neues Recht auf einen in sich abgeschlossenen Teil eines Dauersachverhaltes angewendet. Dies ist infolge des allgemeinen Verbotes der echten Rückwirkung im Sinne des unter E. 3.a Gesagten unzulässig. Das Reglement 1988 vermag hinsichtlich der versicherten Löhne vielmehr nur für die Zeit seit seinem Inkrafttreten Wirkungen zu entfalten. Etwas anderes lässt sich auch dem Reglement selber nicht entnehmen. Die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 des Reglements 1988 führt nicht dazu, dass die versicherten Verdienste des Klägers von 1983-1987 neu festzulegen sind. Diese Bestimmung verlangt lediglich, dass auf den Durchschnitt der (tatsächlich) versicherten Einkommen der letzten 5 Jahre abzustellen sei, wobei gemäss Seite 1 des Reglementes in deutscher Sprache ausschliesslich die französische Fassung des Dokumentes massgebend ist. Hier ist die Rede von "la moyenne des salaires assurés", also von den effektiv jeweils versicherten Salären. Das Reglement 1988 hat also nur für die versicherten Verdienste ab 01.01.1988 Geltung und die in den

Vorjahren festgelegten versicherten Verdienste werden davon nicht tangiert. In Art. 7 des Reglements 1988 wird denn auch bestimmt, dass der versicherte Lohn bei Versicherungsbeginn oder jeweils auf den 1. Januar des Jahres festgelegt wird. Schliesslich ergibt sich aus der Übergangsbestimmung von Art. 36, dass die vor dem 1. Januar 1988 erworbenen Rentensätze und versicherten Löhne gewährleistet sind. Dieselbe Bestimmung enthält auch das Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Art. 91 (Garantie der erworbenen Rechte), mit welchem der Grundsatz der Nichtrückwirkung bestätigt wird (vgl. I. Vetter- Schreiber, Kommentar BVG, 2009, Art. 91). Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es demnach keiner besonderen Regelung, um die Anwendung der neuen Bestimmungen auf seinen Fall auszuschliessen. Vielmehr wäre eine besondere Norm erforderlich gewesen, um zu seinen Gunsten ein Abweichen vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rückwirkungsverbotes zu statuieren. Die Klage erweist sich daher unter den erörterten Gesichtspunkten als unbegründet. 4. Aus den Akten ergibt sich sodann klar, dass die versicherten Verdienste des Klägers für die Jahre 1983-1987 gestützt auf eine Einzelabrede zwischen Kläger und Beklagter jeweils jährlich festgelegt wurden, was der Kläger immer mit Unterschrift bestätigt hatte. Dies ist auch dem Stiftungsratsprotokoll vom 8.12.1987 zu entnehmen, wo es heisst: „..que huit agents généraux sont affiliés à notre institution de prévoyance et, comme pour tous leurs collègues, le salaire assuré résulte d’une convention entre l’employeur et l’agent général." Der Kläger hat sodann in einem Schreiben vom 29.05.1987 an die Beklagte die Gültigkeit der Einzelvereinbarung ausdrücklich anerkannt. Er schrieb Folgendes: .... "Bitte, ob es nicht möglich wäre, entgegenkommenderweise wenigstens eine Geste zu machen und das versicherte Gehalt auf Fr. 100'000.-- zu erhöhen, nachdem ja inzwischen das Reglement geändert wurde, indem künftig die jüngeren Generalagenten diese Begrenzung auf Fr. 80'000.-- nicht mehr haben, sondern dem Innendienst gleichgestellt werden." Daraus geht klar hervor, dass er sich der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung bewusst war und sich bloss im Sinne einer Kulanzregelung ein Abweichen davon erbat. Sodann ist der Hinweis des

Klägers auf das bei den Akten liegende Schreiben der … vom 03.12.1987, wonach die Limitierung der versicherten Löhne keine reglementarische Grundlage habe, nicht stichhaltig. Im Schreiben wird festgehalten, dass das Salär der acht betroffenen bei der Beklagten (statt der Interagenturen- Vorsorgestiftung) versicherten Agenten nicht hätte limitiert werden dürfen, wenn die Reglementbestimmungen der Beklagten zur Anwendung gelangt wären, was - wie die Beklagte zu Recht festhält - eben vorliegend gerade nicht der Fall war. Damit bleibt auch kein Raum für eine Anwendung des Reglementes 1978, da die versicherten Verdienste eben auf Einzelabrede beruhten. Solche Einzelabreden sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 122 V 145; EVG-Urteil B 101/02 vom 22.08.2003, E.4.1). Die Klage erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 5. Ist die Klage aus materiellen Gründen abzuweisen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt oder aufgrund widersprüchlichen oder missbräulichen Verhaltens verwirkt sind. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. Die Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. I.Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, 2009, N 49ff. zu Art. 73). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

S 2009 51 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2010 S 2009 51 — Swissrulings