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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.05.2009 S 2009 27

26 mai 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,236 mots·~11 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 09 27 Versicherungsgericht URTEIL vom 26. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1952, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Am 30. November 2005 meldete er sich beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Dezember 2005 an. Zuvor war er als Wohnberater für die … in … tätig gewesen. 2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 wurde der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur angewiesen, sich innert 2 Arbeitstagen telefonisch beim Einsatzprogramm pro-vision zu bewerben. Am 22. Oktober 2008 teilte pro-vision dem RAV mit, der Versicherte habe sich nicht gemeldet. 3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 wurde dem Versicherten vom KIGA vor Erlass einer Verfügung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2008 gab der Versicherte an, das Zuweisungsschreiben am 16. Oktober 2008 erhalten zu haben. Er habe noch gleichentags versucht, Kontakt mit seinem RAV Berater aufzunehmen, um sich über das Einsatzprogramm zu informieren. Leider habe er ihn nicht erreichen können, weil er wegen Krankheit abwesend gewesen sei. Seinem Stellvertreter habe er mitgeteilt, dass er vom 20. bis 24. Oktober 2008 Ferientage beziehen möchte, und mit E-Mail vom 17. Oktober 2008 habe er den zuständigen RAV Berater noch direkt über den geplanten Bezug der Ferientage informiert. Anlässlich eines Telefongesprächs aus den Ferien am 20. Oktober 2008 habe er mit dem RAV Berater einen Termin auf den 31.

Oktober 2008 vereinbart, um Genaueres über das Einsatzprogramm provision zu erfahren. Er habe angenommen, der RAV Berater informiere die Programmleitung der pro-vision hierüber. Leider sei ihm eine Verwechslung unterlaufen; statt sich bei der pro-vision zu melden, habe er sich beim RAV gemeldet. Schliesslich machte der Versicherte noch geltend, er werde zur Erreichung einer 100 % Stelle sämtliche Register ziehen und bemühe sich in verschiedenen Tätigkeiten (securitas, Privatdetektiv, Skischule) um Zwischenverdienst. 4. Mit Verfügung vom 11. November 2008 stellte das KIGA den Versicherten für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Er habe eine arbeitsmarktliche Massnahme faktisch abgelehnt und vermöge in seiner Stellungnahme nichts vorzubringen, was als Rechtfertigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gehört werden könne. 5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Dezember 2008 Einsprache. Er wiederholte die Argumente seiner Stellungnahme und ergänzte, er habe dem RAV Berater erklärt, dass er das Programm pro-vision bereits von seiner Teilnahme im Januar 2003 her kenne und dieses Programm seinen Vorstellungen nicht genüge, da er eine Kaderfunktion inne gehabt habe. Dass der RAV Berater ihm einen neuen Termin eingeräumt habe, habe ihn annehmen lassen, der Einsatz bei pro-vision sei dahingefallen. Er machte ferner geltend, dass angesichts des bevorstehenden Wochenendes und seiner Ferien die Einhaltung der zweitägigen Bewerbungsfrist nicht möglich gewesen sei. Seit dem 17. November 2008 sei er auf Zuweisung des RAV im Programm KADES. Es sei offensichtlich, dass er nie eine arbeitsmarktliche Massnahme abgelehnt habe. 6. Mit Entscheid vom 14. Januar 2009 wies das KIGA die Einsprache ab. Der Einsprecher sei genügend über die Einsatzprogramme informiert gewesen. Aus der Tatsache, dass er in der auf die Zuweisung folgenden Woche kontrollfreie Tage bezogen habe, könne er keine Rechte ableiten, hätte er die Amtsstelle doch 14 Tage im Voraus darüber informieren müssen. Das zugewiesene Programm pro-vision sei auch nicht unzumutbar gewesen; das

heutige Programm entspreche nicht dem vom Einsprecher im Jahr 2003 absolvierten Programm. 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Einsprecher mit Eingabe vom 12. Februar 2009 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte er zusätzlich zu den bereits geäusserten Argumenten geltend, er habe sich am Freitag, 17. Oktober 2008, telefonisch bei der pro-vision gemeldet aber nur einen Anrufbeantworter erreicht. Er habe keine Nachricht hinterlassen, weil er das Missverständnis einer zweimaligen Zuweisung ins gleiche Programm persönlich habe aufklären wollen. Er sei vom RAV nicht richtig beraten und über die verschiedenen Einsatzprogramme nicht detailliert informiert worden. Das Programm der pro-vision hätte in seinem Fall den gesetzlich vorgeschriebenen Zweck der "besten Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" nicht erfüllen können, da er es schon einmal besucht habe und für ihn als ehemaligen Kaderangestellten das Programm KADES bessere Resultate versprochen hätte. Er sei nicht gegen arbeitsmarktliche Massnahmen, besuche er doch jetzt das Programm KADES und habe bereits im Jahr 2001 im Programm Gonzen Intertrade und im Jahr 2003 im Programm pro-vision auf Selbstanmeldung hin teilgenommen. Abschliessend wies der Beschwerdeführer noch auf seine familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen hin. 8. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheids. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das

Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3'949.-- und wird ihm im Umfang von 76.93% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 140.-- (Fr. 3'949.-- x 76.93% : 21.7 Tage). Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2008 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'220.-- (23 Tage x Fr. 140.--) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 14. Januar 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. November 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Befolgt der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

b) Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er einer Weisung des KIGA, sich beim Einsatzprogramm pro-vision zu bewerben, keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, das entsprechende Zuweisungsschreiben des RAV vom 14. Oktober 2008 am Donnerstag, 16. Oktober 2008, erhalten zu haben. Die vom RAV für die Bewerbung angesetzte Frist von 2 Arbeitstagen dauerte demnach bis und mit Montag, 20. Oktober 2008. Aus dem Zuweisungsschreiben geht klar und deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei pro-vision und nicht beim RAV Berater zu melden gehabt hätte. Während der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ans KIGA noch erklärte, ihm sei eine Verwechslung unterlaufen und er habe sofort versucht, seinen RAV Berater zu erreichen, behauptet er in der Beschwerde erstmals, er habe am Freitag, 17. Oktober 2008, bei pro-vision angerufen aber nur den Anrufbeantworter erreicht. Ob diese Behauptung zutrifft, kann indessen offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, nach dem erfolglosen Anruf vom 17. Oktober 2008 erneut zu versuchen, Kontakt mit pro-vision aufzunehmen. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt am Freitag oder dann am darauffolgenden Montag nochmals bei pro-vision anzurufen, was er aber unterlassen hat. Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung die zwingende Rechtsfolge dieser Unterlassung. 4. a) Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Weisung des KIGA nicht befolgt. Zu prüfen ist, ob dafür ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorliegt. b) Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei davon ausgegangen, die Teilnahme bei pro-vision sei hinfällig geworden, weil ihm der RAV Berater anlässlich des Telefongesprächs von Montag, 20. Oktober 2008, einen neuen Termin für ein Beratergespräch am 31. Oktober 2009 gegeben habe. Eine solche Äusserung des Personalberaters ergibt sich indessen aus den Akten nicht. Dem Beschwerdeführer wäre - wie bereits oben ausgeführt - ohne

weiteres zumutbar gewesen, nach dem Telefongespräch mit seinem Personalberater nochmals zu versuchen, mit der Leitung des Einsatzprogramms pro-vision Kontakt aufzunehmen, was er jedoch nachgewiesenermassen nicht getan hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers deutet darauf hin, dass für ihn zum Zeitpunkt des Telefongesprächs mit seinem RAV-Berater die Ferien im Vordergrund standen und er unter anderem auch deshalb geneigt war, das Einsatzprogramm vorschnell abzuschreiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag nämlich der Bezug der kontrollfreien Tage von Montag, 20. Oktober 2008, bis Freitag, 24. Oktober 2008, die unterlassene Bewerbung bei pro-vision nicht zu rechtfertigen, da er die Amtsstelle nicht rechtzeitig über diese kontrollfreien Tage informiert hatte. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV hat der Versicherte den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Der Beschwerdeführer informierte das RAV jedoch erst am 17. Oktober 2008, mithin nur 3 Tage vor dem Beginn der kontrollfreien Tage und 3 Tage nachdem das RAV die Zuweisung veranlasst hatte. c) Der Beschwerdeführer macht ferner sinngemäss geltend, das zugewiesene Einsatzprogramm pro-vision sei für ihn unzumutbar gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das AVIG zählt in Art. 16 Abs. 2 die Gründe auf, welche eine Arbeit beziehungsweise ein Einsatzprogramm unzumutbar machen. Relevant ist vorliegend vor allem Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, der verlangt, dass die Arbeit beziehungsweise das Einsatzprogramm angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Programm pro-vision inhaltlich grundsätzlich zu seinem beruflichen Profil passt. Er macht indessen geltend, er habe bereits im Jahr 2003 an diesem Programm teilgenommen und früher eine Kaderposition inne gehabt. Dieser Einwand ist unbehelflich, vermag doch die Beschwerdegegnerin glaubhaft darzulegen, dass das vorgesehene aktuelle Einsatzprogramm pro-vision 2008 nicht dem im Jahr 2003 bereits absolvierten Einsatzprogramm pro und m-vision entspricht, sondern das heutige Programm neue und aktualisierte Inhalte vermittelt und damit den Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 59 AVIG näher

gebracht hätte. Dass das ihm zugewiesene Einsatzprogramm pro-vision nicht seinen Vorstellungen entspreche – wie der Beschwerdeführer geltend macht - genügt nicht, die Unzumutbarkeit zu begründen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer später das Programm KADES besuchte, kann nicht abgeleitet werden, dass das zugewiesene Programm pro-vision ihn dem Arbeitsmarkt nicht in der gesetzlich geforderten Weise näher gebracht hätte. d) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht genügend über die verschiedenen Einsatzprogramme informiert worden. Dies trifft nicht zu. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und deshalb mit den Abläufen im Allgemeinen gut vertraut ist. Er hat - wie er auch in seiner Beschwerde selber festhält - bereits in den Jahren 2001 und 2003 an Einsatzprogrammen teilgenommen, weshalb er über die speziellen Gegebenheiten bei solchen Programmen gut informiert ist. Zudem vermag die Beschwerdegegnerin glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits im Juni 2006 vom RAV Berater darauf hingewiesen wurde, dass ein Einsatzprogramm auf den Zeitpunkt vorgesehen sei, wo die Zwischenverdiensteinsätze bei der Securitas zurückgehen würden, und andererseits das Einsatzprogramm auch im Kontrollgespräch vom Juli 2008 erneut thematisiert wurde. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe gegeben sind, welche die unterlassene Bewerbung zu rechtfertigen vermögen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Unterhaltsverpflichtungen als Vater von drei Kindern vermag daran nichts zu ändern. Die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sanktionen (Art. 30 AVIG, Art. 45 AVIV) sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und Pflichten des Versicherten zu verhängen und zu beurteilen. Der Beschwerdeführer wurde demnach zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Sanktion bereits eine leichte Fahrlässigkeit des Versicherten genügt, eine Beschränkung des sanktionsbedrohten Verhaltens auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz fehlt im Arbeitslosenversicherungsrecht (BGE 124 V 232 f. E. 4d).

5. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll diese dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44 E. 3c.aa). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung aufzuerlegen, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens entspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls ist die Dauer der Einstellung in verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. c) Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung erweisen sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

S 2009 27 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.05.2009 S 2009 27 — Swissrulings