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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2010 S 2009 163

12 avril 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,214 mots·~26 min·7

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 09 163 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. … (geb. 16. September 1957) ist portugiesischer Staatsangehöriger. Seit dem 12. Juli 2006 war er als Bauarbeiter bei der … AG angestellt. In dieser Funktion war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 19. Juli 2006 geriet er mit seinem rechten Fuss unter einen zirka 175 kg schweren, zirka 40 cm hohen Erdkübel, als er diesen zusammen mit einem Polier von einer Baugrubensicherungsmauer wegziehen wollte. Mit Arztzeugnis vom 23. August 2006 diagnostizierte Dr. med. … beim Versicherten eine Vorfussquetschung rechts mit fraglicher Fraktur der Endphalanx Dig. I und der Mittelphalanx Dig. II. und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem Unfalldatum bis auf Weiteres. Im Arztbericht vom 15. November 2006 hielt Dr. med. … zudem erstmals psychische Probleme fest. In der Folge übernahm die SUVA die Heilkosten und richtete Taggeldleistungen aus. 2. Vom 6. bis am 16. Dezember 2006 und vom 2. bis am 13. Januar 2007 weilte der Versicherte in der Klink … zur gezielten Rehabilitation. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2007 wurde beim Versicherten ein Morbus-Sudeck (rechtes Bein) posttraumatisch nach Arbeitsunfall diagnostiziert. Zudem bestünden ein postthrombotisches Frühsyndrom rechts sowie Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Im Weiteren wurde dem Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei er hingegen zu 100% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich

derzeit noch keine definitive Arbeitsfähigkeitsbescheinigung begründen, weshalb diese erst nach weiteren psychiatrischen Begutachtungen evaluiert werden sollte. 3. Vom 26. April bis am 31. Mai 2007 hielt sich der Versicherte zur Therapie in der Rehaklinik … auf. Mit Austrittsbericht vom 13. Juni 2007 wurde neben einer schweren Vorfussquetschung mit fraglicher Fraktur der Endphalanx Dig. I und der Mittelphalanx Dig. II, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom am rechten Bein, Anpassungsstörungen mit leichter depressiver Episode sowie eine Hypercholesterinämie festgestellt. Zudem wurde dem Versicherten in der Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 1. Juni 2007 bescheinigt. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dem Versicherten hingegen ganztags zumutbar. 4. In der Folge beauftragte die SUVA Dr. med. …, Chefarzt der Klinik …, mit der konsiliarischen Untersuchung des Versicherten. Im Gutachten vom 23. Juni 2008 kam er zum Schluss, dass aktuell eine ausgesprochene Hyperalgesie mit veränderter Trophik bestehe, was als sympathische Hyperaktivität interpretiert werden könne. Die Diagnose Morbus Sudeck sei daher in diesem Sinne zu sehen. Aktuell handle es sich eher um ein sehr schmerzhaftes Stadium III. Im Weiteren attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. 5. Aufgrund einer Bondronat-Injektion, die dem Versicherten am 11. Juli 2008 in der Klink … in die rechte Hand verabreicht wurde, musste er am 16. Juli 2008 notfallmässig im Kantonsspital Graubünden operiert werden. Im Austrittsbericht vom 19. Juli 2008 wurde beim Versicherten eine progrediente schmerzhafte Weichteilschwellung an der rechten Hand diagnostiziert. Dabei handle es sich wahrscheinlich um eine Entzündungsreaktion ausgelöst durch die Bondronsäure. Im Weiteren wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 16. bis am 29. Juli 2008 bescheinigt. 6. In der von der SUVA veranlassten konsiliarisch psychiatrischen Begutachtung vom 27. August 2008 kam Dr. med. …, Eidg. Facharzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zum Schluss, dass beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine psychogene Überlagerung sowie eine atypische Depression vorliege, die als nachvollziehbare Unfallfolgen zu gelten hätten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Diese lasse sich unter anderem dadurch begründen, dass der Versicherte aufgrund der empfundenen Schmerzen auch bei adaptierten Tätigkeiten mehr Pausen benötige und es ihm wegen der Schmerzen und der Schwellung am rechten Bein an Ausdauer mangeln würde. 7. Am 26. September 2008 fand auf Veranlassung der Invalidenversicherung Graubünden beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Ostschweiz eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht statt. Im Arztbericht vom 31. Oktober 2008 wurde beim Versicherten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I, Stadium II – III sowie ein Status nach einer Vorfussquetschung rechts mit Fraktur der Endphalanx der 1. Zehe und der Mittelphalanx der 2. Zehe diagnostiziert. Im Weiteren wurde festgehalten, dass dem Versicherten seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zugemutet werden könne. Auch bezüglich einer adaptierten Tätigkeit bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75%. Gleichentags wurde der Versicherte beim RAD Ostschweiz von Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Allgemeinmedizin, hinsichtlich allfälliger psychiatrischer Störungen untersucht. In seinem Arztbericht vom 3. November 2008 zuhanden der Invalidenversicherung attestierte er dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Allerdings sei davon auszugehen, dass sich das psychische Befinden des Versicherten unter adäquater psychiatrischer Behandlung (mindestens 6 – 9 Monate) nennenswert verbessern werde, sodass dieser in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% bis 100% erreichen werde. 8. Am 31. März 2009 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. …, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, statt. Dabei wurde festgehalten, dass dauernde und erhebliche Unfallfolgen bestünden. Der

medizinische Endzustand sei erreicht und von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Die vom Versicherten erfahrene dramatische gesundheitliche Entwicklung sei nach einer Fusskontusion äusserst selten. So sei ihm die Beschäftigung als Bauarbeiter auf Dauer nicht mehr zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei ihm eine leichte bis mittelschwere behinderungsgerechte Arbeit ganztags zumutbar. Dabei müsse es sich indessen um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln, in welcher dem Versicherten Positionswechsel möglich seien. Spezielle Einschränkungen bestünden für kniende Hockstellungen, erhöhte Fussbelastungen rechts sowie für das Treppen- oder Leitersteigen. 9. Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 10. Juni 2009 nahm Dr. med. … eine ergänzende ärztliche Beurteilung vor. Darin hielt er fest, dass die aktenerwähnte Weichteilschwellung im Bereich der rechten Hand zumindest wahrscheinlich im Zusammenhang mit der unfallkausalen Behandlung des rechten Fusses stehe. Hingegen ergebe sich dadurch kein zusätzlicher organischer Restschadensbefund mit relevanten Unfallfolgen. Im Weiteren führte er aus, dass sich aus der am 19. Juli 2006 erlittenen Vorfussquetschung ein komplikationsreiches, ausgeweitetes Schmerzsyndrom sowie eine entsprechend länger dauernde Behandlung ergeben habe, sodass in funktioneller Hinsicht dauernde und erhebliche Unfallfolgen im Bereich des rechten Fusses bestünden. Daher sei dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25% zu gewähren. 10. a) Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung schloss die SUVA den Fall am 16. Juni 2009 ab und prüfte die Invalidenente. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 sprach sie dem Versicherten für die bleibende physische Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Juli 2006 ab dem 1. August 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 55'008.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 25% (Fr. 26'700.--) zu. Im Weiteren verneinte sie mangels Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs den Leistungsanspruch für die psychischen Störungen.

b) Dagegen liess der Versicherte am 31. August 2009 Einsprache erheben, mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2009 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 29. Juli 2009 bestätigt. Zur Begründung stützte sich die SUVA auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. … vom 31. März 2009. Danach sei dem Versicherten die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar sei ihm hingegen eine leichte bis mittelschwere vorwiegend sitzende Arbeit, welche Po-sitionswechsel erlauben würde. Im Weiteren sei der Weichteilschwellungsbefund im Bereich der rechten Hand wahrscheinlich unfallkausal. Hingegen stelle er keinen zusätzlich relevanten Schaden dar. Unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 50'086.-- und eines Valideneinkommens von Fr. 58'317.-- für das Jahr 2009 erweise sich eine Erwerbseinbusse von 14% als korrekt. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen abzulehnen, da aufgrund des Geschehensablaufs und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem leichten Unfall auszugehen sei, sodass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Für die Beurteilung der Integritätsentschädigung könne ebenfalls auf die Ausführungen von Dr. med. … verwiesen werden. Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 25% sei daher nicht zu beanstanden. 11. Dagegen liess der Versicherte am 29. Oktober 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung. Es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50% sowie eine Integritätsentschädigung von 30% (Fr. 32'040.--) auszurichten. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Dr. med. … ihm mit psychiatrischem Konsiliarbericht vom 27. August 2008 eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 20% aus psychiatrischer Sicht attestiert habe. Des Weiteren sei sowohl dem Austrittsbericht der Klink … vom 18. Januar 2007 als auch jenem des Kantonsspitals Graubünden vom 19. Juli 2008 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe weder dies noch das Faktum gewürdigt, dass

er mit den von ihm geklagten Schmerzen unmöglich 100% arbeitsfähig sein könne. 12. In der Vernehmlassung vom 6. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und hielt am angefochtenen Entscheid fest. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer sei in seiner Eingabe nicht auf das Zumutbarkeitsprofil in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung von Dr. med. … vom 31. März 2009 eingegangen. Es werde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Austrittsberichten der Klinik … vom 18. Januar 2007 und des Kantonsspitals Graubünden vom 19. Juli 2008 100% arbeitsunfähig sei. Dabei werde jedoch übersehen, dass es sich dabei lediglich um die Arbeitsunfähigkeit im Bereich des angestammten Berufs als Bauarbeiter handle. Der beantragte Invaliditätsgrad von 50% werde nicht begründet und die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsgradberechnung erweise sich als korrekt. Bezüglich der psychischen Beschwerden könne angesichts der Schilderung durch den am Vorfall beteiligten ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers von einem leichten Unfall ausgegangen werden, weshalb die Adäquanz der psychischen Beschwerden ohne Weiteres verneint werden könne. Was die Höhe der Integritätsentschädigung betreffe, werde in der Beschwerde, ausser im Rahmen der Anträge, nicht darauf eingegangen. Es könne somit auf die Beurteilung von Dr. med. … vom 10. Juni 2009 abgestellt werden. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 25. September 2009 beziehungsweise die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29. Juli 2009. Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht. Dabei gilt es zu erörtern, ob

allenfalls ergänzende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind und allenfalls ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen ist. Des Weiteren ist über den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sowie über die Höhe der Integritätsentschädigung zu befinden. Nicht bestritten ist hingegen die Berechnung des Valideneinkommens sowie des Invalideneinkommens. 2. Gemäss Art. 18 des Gesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er zu mindestens 10% invalid ist. Unter Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Erwerbsunfähigkeit ihrerseits ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ein Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3. Art und Umfang der Invalidentätigkeit sind vor allem geprägt durch die Behinderung und die verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Zur Feststellung der Arbeiten, welche für den Invaliden in Frage kommen und zur Beurteilung, in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt werden können, sind die Verwaltung und der Richter auf die Hilfe von Ärzten angewiesen. Nur sie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Diese Beurteilungen dienen zur Klärung, welche Arbeitsleistungen der invaliden Person überhaupt noch zugemutet werden können. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden. (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss., Fribourg 1995, S.

201; SVR 2002, IV Nr. 19; SVR 2000, UV Nr. 5). Für die Festsetzung des IV- Grads kommt es vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich. Es ist deren Aufgabe, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand, namentlich auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133). 4. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem ATSG sowie nach dem UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Da vorliegend die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2009 als natürlichkausal, nicht jedoch als adäquatkausal anerkannt wurden, ist vorliegend lediglich die Adäquanz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 9d). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist - im Gegensatz zur Beurteilung der natürlichen Kausalität - eine Rechtsfrage; sie ist nicht von medizinischen

Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). Gemäss Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist, mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich die dazwischen liegenden Unfälle im mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6, 117 V 366 E. 6a). b) Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Diesen Unfallereignissen mangelt es offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen (BGE 115 V 139 E. 6a). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung solche Unfälle geeignet sind, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 140 E. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit einem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E. 6c.aa, 134 V 127 E. 10.2). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c.bb, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b; RKUV 2001 U 442 S. 544 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5. a) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit mindestens 50% arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der

angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter stehen sämtliche vorliegenden ärztlichen Berichte im Einklang. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den kreisärztlichen Abschlussbericht von Dr. med. … vom 31. März 2009. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 eine Vorfussquetschung des rechten Fusses mit entsprechender Gewebekontusion erlitten habe. Im Vordergrund stehe ein hochgradig chronifiziertes somatoformes Schmerzsyndrom mit zunehmender dystrophieartiger Gewebephänomenologie, die gesamthaft nicht mehr ausschliesslich durch den initialen Gewebeverletzungskontusionsbefund erklärbar sei. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei zudem keine massgebliche Verbesserung zu erwarten. Es würden somit dauernde und erhebliche Unfallfolgen nach einer Fussverletzung rechts bestehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. Andererseits ist dem Bericht des Kreisarztes zu entnehmen, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Alternativtätigkeit noch als zu 100% vorhanden einstufte. Diese Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ganztags eine leichte bis mittelschwere behinderungsgerechte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position mit Wechselpositionsmöglichkeiten möglich und zumutbar sei, steht im Einklang mit den Austrittsberichten der Klinik … vom 18. Januar 2007 und der Rehaklinik … vom 13. Juni 2007, wo ebenfalls eine vorwiegend sitzende respektive eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Einschränkungen ganztags als zumutbar beurteilt wurde. b) Der zuhanden der Invalidenversicherung Graubünden von Dr. med. … erstellte ärztliche Bericht (RAD) vom 31. Oktober 2008 kommt bezüglich der Einschätzung der theoretischen Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Darin wird festgehalten, dass infolge der Vorfussquetschung eine Femoralvenenthrombose entstanden sei. Des Weiteren sei es zum typischen klinischen und radiologischen Bild eines Stadiums II bis III eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms Typ I mit Belastungsintoleranz sowie zu einer ausgeprägten Hypothermie, einer Trophikstörung und einer erheblichen Hyperalgesie gekommen. Aufgrund des

protrahierten Verlaufs habe sich ein ausgeprägtes Beschwerdebild mit deutlichem Vermeidungsverhalten und hohem Leistungsdruck entwickelt, weswegen der Versicherte sogar eine Amputation in Erwägung gezogen habe. Aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung und aller vorliegenden medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75% zu attestieren. c) In seinem konsiliarischen Untersuchungsbericht vom 23. Juni 2008 hält Dr. med. …, Klinik …, fest, dass sich die Situation am Bein hinsichtlich der deutlich geringeren Belastungstoleranz und der starken Berührungsschmerzen verschlechtert habe. Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei, führte er aus, dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob Dr. med. … damit auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter oder auf diejenige in einer leidensangepassten Tätigkeit Bezug genommen hat, geht aus dem Bericht nicht hervor und bleibt entgegen der Auffassung der Vorinstanz somit unklar. d) In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt wurde, um diesbezüglich eine zuverlässige Aussage machen zu können. Das Gericht ist selbst nicht in der Lage, diese durch die unterschiedlichen Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen hervorgerufenen Widersprüche aufzulösen. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen zur theoretischen Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen und allenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. und anschliessend eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. 6. a) Der Beschwerdeführer machte im Weiteren sinngemäss geltend, dass die im Kantonsspital Graubünden behandelte Weichteilschwellung der rechten Hand auf die von der Klinik … durchgeführte Bondronat-Injektion zurückzuführen

sei, weshalb diese als unfallkausal zu gelten habe und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. In der Vernehmlassung bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sie die aufgrund der am 11. Juli 2008 gesetzten Bondronat-Injektion entstandene Weichteilschwellung als unfallkausal anerkannt habe. Dabei handle es sich jedoch um keinen wesentlichen organischen Restschadensbefund mit relevanten Unfallfolgen. Mit der Beschwerdegegnerin kann diesbezüglich auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. … vom 10. Juni 2009 abgestellt werden. Danach stehe die Weichteilschwellung an der rechten Hand zumindest wahrscheinlich im Zusammenhang mit der unfallkausalen Behandlung (Bondronat-Injektion vom 11. Juli 2008) des rechten Fusses. Durch die Weichteilschwellung ergebe sich hingegen kein zusätzlicher organischer Restschadensbefund mit relevanten Unfallfolgen. Diese Beurteilung steht ebenfalls im Einklang mit dem Schreiben von Dr. med. … vom 6. Mai 2009, wonach eine Einschränkung der Hand nur dann vorläge, wenn der Beschwerdeführer mit seinen Fingern den inneren Teil seines Handgelenks berühren wollte. Da diese Bewegung im Alltag nicht gebraucht werde, sei sie jedoch nicht behindernd. Zum selben Schluss gelangt auch Dr. med. … im ärztlichen Bericht (RAD) vom 31. Oktober 2008. Danach sei sowohl der Faustschluss als auch der Spitzgriff gewährleistet. Die Daumenopposition sowie das Fingerspreizen seien zudem uneingeschränkt. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die auf die Bondronat-Injektion zurückzuführende Weichteilschwellung im Bereich der rechten Hand keinen organischen Restschadenbefund mit Unfallfolgen darstellt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat. An diesem Ergebnis vermag auch der Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 19. Juli 2008 nichts zu ändern. Darin wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Weichteilschwellung zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit laut Arztbericht auf den Zeitraum vom 16. bis am 29. Juli 2008 begrenzt war und somit nicht als Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit qualifiziert werden kann. Vielmehr ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der stationär durchgeführten intravenösen Antibiose-Therapie zu verstehen. Obwohl es dadurch zu einer raschen Regredienz der Entzündung kam, bestand beim

Spitalaustritt immer noch eine leichte Schwellung. Daher ist die Aussage im Arztbericht bezüglich der vollständigen und zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit lediglich dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer seine Hand nach der Therapie noch einige Tage schonen musste. b) Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit der am 11. Juli 2008 in der Klinik … durchgeführten medizinischen Fehlmanipulation (Bondronat-Injektion) impotent sei. Obwohl seine Ehefrau äusserst geduldig mit ihm gewesen sei, habe sie, als sich keine Verbesserung der Erektionsstörungen abgezeichnet habe, die Scheidung beantragt. Im Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 31. Mai 2007 wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Potenzschwierigkeiten nicht in Zusammenhang mit einer falschen Behandlung beziehungsweise Medikamentation stehen würden. Es könne indessen möglich sein, dass eine solche Problematik durch die Einnahme von Depressiva kurzzeitig hervorgerufen wurde. Zur selben Einschätzung gelangte auch Dr. med. … von der Klinik … in seinem Schreiben vom 17. Juni 2008 an Dr. med. ... Danach habe die erektile Dysfunktion, welche der Beschwerdeführer auf die Bisphosphonat-Infusion zurückgeführt habe, die psychosoziale Situation im häuslichen Umfeld akzentuiert. Seines Erachtens sei diesbezüglich eher das zeitgleich verabreichte Venlafaxin oder das Trazodon zu berücksichtigen. Im psychosomatischen Konsiliarbericht vom 4. Juni 2007 kam lic. phil. …, Psychologin an der Rehaklinik …, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Erektionsstörung stressbedingt sei. Des Weiteren sind auch dem Schreiben von Dr. med. …, Spezialarzt FMH Urologie, vom 4. Februar 2008 keine Hinweise auf Fehlmanipulationen zu entnehmen. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass den medizinischen Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die erektile Dysfunktion auf eine medizinische Fehlmanipulation in der Klinik … zurückzuführen ist. 7. a) Im Arztbericht vom 15. November 2006 stellte Dr. med. … erstmals psychische Probleme beim Beschwerdeführer fest. Im psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. med. … vom 27. August 2008 wurde dem

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert. Diesbezüglich anerkannte die Vorinstanz, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers zwar in natürlichem, jedoch nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Obwohl sie im Einspracheentscheid somit vom Nichtvorliegen der Adäquanz ausging, beanstandete der Beschwerdeführer den Entscheid diesbezüglich nicht. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) ist nachfolgend dennoch zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2006 und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. b) Der am Unfall anwesende Mitarbeiter schilderte den Vorfall vom 19. Juli 2006 als "Bagatelle". So hätten er und der Beschwerdeführer einen zirka 175 kg schweren Kübel ohne jeglichen Einsatz von Maschinen von der Baugrubensicherung weggezogen. Dabei sei der Erdkübel von der Baugrubensicherung auf den rechten Fuss des Beschwerdeführers "gerutscht“. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts dieser Schilderungen von einem leichten Unfallereignis ausgegangen ist und die Adäquanz aufgrund dessen verneint hat. Die Einordnung des Geschehnisses als leichter Unfall wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Selbst im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu einem leichten Ereignis wären höchstens drei der oben angeführten massgeblichen Kriterien (vgl. Erw. 4.b) erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Zu nennen wären dabei die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Ob eine die Adäquanz begründende physische Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann hier nicht beantwortet werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat (vgl. Erw. 5.d). Doch selbst unter der Annahme, dass eine in Sinne der Rechtsprechung geforderte Arbeitsunfähigkeit vorläge, wäre die Adäquanz mangels Vorliegen der erforderlichen Kriterien in gehäufter (mindestens vier Kriterien, vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009) oder in ausgeprägter Weise zu verneinen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Adäquanz vorliegend nicht bejaht werden

kann, da einerseits von einem leichten Unfall auszugehen ist und andererseits selbst unter der Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu einem leichten keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist und die zu berücksichtigenden Kriterien auch nicht in gehäufter Weise zusammentreffen. 8. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass ihm nicht, wie von Beschwerdegegnerin verfügt, eine Integritätsentschädigung von 25%, sondern von 30% auszurichten sei. Die beantragte Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer indessen nicht begründet. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Diese Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens [= Einbusse an Lebensqualität] abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Dr. med. … setzte in der Beurteilung vom 10. Juni 2009 den Integritätsschaden bei 25% fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerden und defizitären Befunde in erster Linie mit einem Schmerzsyndrom und einem funktionellen Defizit korrelieren würden. Dies könne einem funktionellen Verlust im Vor-/Mittelfussbereich gemäss Tabelle 4 betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich gleichgesetzt werden. Diese von Dr. med. … vorgenommene Qualifikation ist nicht zu beanstanden, zumal den Akten keine entgegenstehenden Einschätzungen zu entnehmen sind. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 30% kann somit nicht entsprochen werden. 9. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Beschäftigung nicht hinreichend abgeklärt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht ergänzende Abklärungen vorzunehmen oder allenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen hat, um so eine einwandfreie Grundlage für ihren neuen Rentenentscheid zu erhalten. Anschliessend hat sie eine Neubeurteilung des

Rentenanspruchs vorzunehmen. In diesem Sinne wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bezüglich der Verneinung der Adäquanz der psychischen Beeinträchtigungen und der Höhe der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. 10. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote enthält Aufwendungen zwischen dem 7. Januar 2009 und dem 26. Februar 2010 und beziffert sich auf total Fr. 8'727.05. Da die verwaltungsgerichtliche Beschwerde jedoch erst am 29. Oktober 2009 eingereicht wurde, sind lediglich diejenigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, welche in diesem Zusammenhang ausgeführt wurden. Dementsprechend ergibt sich eine Kürzung der Honorarnote auf 7 h 50 min. à Fr. 240.-- pro Std. (üblicher Ansatz gemäss Art. 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), zzgl. Kleinspesen 3% Fr. 56.40, plus 7.6% Mehrwertsteuer Fr. 147.15 (Total Fr. 2'083.55). Wegen des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine Parteienschädigung von Fr. 1'042.-- gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 1'042.-- zu entschädigen. b) Der Beschwerdeführer ersuchte das Verwaltungsgericht schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Untersuchungsgrundsatz befreit im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege den Gesuchsteller nicht von der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Überdies hat er über sämtliche finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Aufschluss zu geben. Diese Pflicht wird als Mitwirkungspflicht bezeichnet. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers und den eingereichten Belegen müssen das aktuelle Einkommen und Vermögen sowie die zum betreibungsrechtlichen Notbedarf hinzuzurechnenden Zuschlagspositionen

hervorgehen. Kommt er dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nach, so ist sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Der Gesuchsteller, der ein zu wenig aufschlussreiches Gesuch und keine oder unvollständige Belege eingereicht hat, ist vielmehr zur Mitwirkung anzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihm eine Nachfrist für die Vorlage der erforderlichen Beweismittel anzusetzen. Erst wenn dem Gesuchsteller in dieser Weise Gelegenheit gegeben wurde, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, darf sein Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR 2001, §2/I, S. 188f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" bis am 18. Januar 2010 vollständig ausgefüllt samt den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nachdem innert angesetzter Frist die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden waren, gewährte die Instruktionsrichterin eine Nachfrist bis zum 8. März 2010, respektive nach Eingang eines Fristerstreckungsgesuches eine Nachfrist bis zum 31. März 2010. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer infolge Landesabwesenheit eine Fristerstreckung bis Ende März 2010, die in der Folge gewährt wurde. Mit Schreiben vom 6. April 2010 reichte der Beschwerdeführer verspätet diverse Unterlagen (Quittung Mietzins, Quittung Apotheke, Quittung Physiotherapie, Quittung Laboratorium, Quittung für Heizung, ärztliches Zeugnis - alle aus Brasilien stammend) ein. Diese rudimentären Angaben genügen einer ausreichenden Substantiierungspflicht indessen nicht. So fehlen beispielsweise Angaben zu der Einkommenssituation, zu allfälligen Unterhaltszahlungen an die erste Ehefrau sowie zur Vermögens- und Schuldensituation. Auch zur Steuersituation sind den Akten keine Angaben zu entnehmen. Nachdem innert der angesetzten Frist weder das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" noch relevante Belege über die finanziellen Verhältnisse eingereicht wurden, ist das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1’042.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen.

S 2009 163 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2010 S 2009 163 — Swissrulings