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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.01.2010 S 2009 129

21 janvier 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,023 mots·~15 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 09 129 Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am 31. August 1948 geboren, geschieden und gelernte kaufmännische Angestellte. Zuletzt war sie als Servicefachangestellte tätig. Am 15. April 2009 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit zwei Schreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 11. Mai 2009 wurde die Versicherte zur Stellungnahme aufgefordert, weil sie für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit bis zum 16. März 2009 persönliche Arbeitsbemühungen, jedoch danach und auch während der Kontrollperiode April 2009 – d.h. vom 15. bis zum 30. April 2009 - überhaupt keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2009 wies die Versicherte diese Vorwürfe zurück. Sie habe in verschiedenen Hotels, Restaurants und Geschäften angerufen. Aufgrund des schlechten Wetters seien die Gäste ausgeblieben und für die Sommersaison würden weniger Mitarbeiter gesucht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 wurde die Versicherte aufgefordert, die von ihr behaupteten telefonischen Arbeitsbemühungen mittels Telefonauszug nachzuweisen, worauf die Versicherte mitteilte, keinen Telefonauszug einreichen zu können, da es für ihr Prepay Mobiltelefon keinen Einzelverbindungsnachweis gebe und auch ihr Festnetzanschluss keinen solchen habe. 3. Mit Verfügung Nr. 320084293 vom 23. Juni 2009 wurde die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für 11

Tage ab dem 15. April 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Verfügung Nr. 320084705 vom 23. Juni 2009 wurde sie wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2009 für weitere 6 Tage ab dem 1. Mai 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 13. August 2009 abgewiesen. 4. Gegen diesen Einsprachentscheid erhob die Versicherte am 7. September 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei ihrem Prepay Mobiltelefon kein Einzelverbindungsnachweis ausgestellt werden könne und sie keinen Vertrag mit der Anbieterin habe. Auch nach dem 16. März 2009 habe sie Arbeitsbemühungen unternommen. Sodann wurde beanstandet, dass die Verfügungen vom 23. Juni 2009 und der Einspracheentscheid von derselben Person unterzeichnet worden seien. 5. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die behaupteten telefonischen Arbeitsbemühungen für den letzten Monat ihres Arbeitsverhältnisses sowie für die Kontrollperiode April 2009 nicht nachgewiesen. Abklärungen mit der Anbieterin hätten ergeben, dass Prepay Kunden gegen eine Gebühr von Fr. 10.-- über den Kundendienst einen Verbindungsnachweis erhalten könnten und es auch möglich sei, Anrufe nach Anmeldung über das Internet einzusehen. Sie hätte den Nachweis der behaupteten Arbeitsbemühungen auch anderweitig erbringen können, was sie trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe. Unabhängig vom Bestehen dieser Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 6. In ihrer Replik vom 2. Oktober 2009 wies die Beschwerdeführerin auf die Schwierigkeiten hin, Verbindungsnachweise für Anrufe mit einem Mobiltelefon zu erhalten. Weder unter der kostenlosen Telefonnummer ihrer Anbieterin noch bei Interdiscount habe man von der Möglichkeit des

Verbindungsnachweises für Mobiltelefone gewusst. Im Nachtrag zur Replik vom 12. Oktober 2009 machte die Beschwerdeführerin noch geltend, im Jahr 2007 seien keine Verbindungsnachweise verlangt worden. Zudem reichte sie diverse Unterlagen ein. Darunter befanden sich auch zwei Rechnungen der Publicitas AG für ein Inserat für eine Berg- oder Skihütte, welches laut den Rechnungen am 28. März und am 2. April 2009 in der Zeitung erschienen war. 7. In seiner Duplik vom 16. Oktober 2009 beantragte das KIGA die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Reduktion der Einstellungsdauer in der Verfügung Nr. 320084293 von 11 auf 10 Tage. Das von der Beschwerdeführerin geschaltete Inserat für eine Ski- oder Berghütte sei insgesamt als eine Arbeitsbemühung zu werten und vorliegend zu berücksichtigen. 8. In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, die eingereichten Kopien von Zeitungsinseraten aus der … stellten Nachweise ihrer telefonischen Arbeitsbemühungen dar. Man hätte sie bereits an ihrem ersten Beratungsgespräch am 21. April 2009 darauf hinweisen müssen, dass sie einen Verbindungsnachweis erbringen hätte müssen, damals wäre das noch möglich gewesen. Das eingereichte Schreiben der Familie … aus dem … vom 17. April 2009 sei als eine Arbeitsbemühung zu würdigen. In den Monaten Mai und Juli 2009 seien für ihre telefonischen Arbeitsbemühungen nie Nachweise verlangt worden. Sie sei offenbar die einzige, die telefonische Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. 9. In der Stellungnahme vom 18. November 2009 brachte das KIGA vor, die Beschwerdeführerin habe bereits mit den Verfügungen vom 1. November 2006 bzw. vom 27. Februar 2007 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor bzw. wegen fehlender Arbeitsbemühungen während ihrer Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen. Aufgrund der mehrfachen Hinweise in jenen sowie im vorliegenden Verfahren hätte die Beschwerdeführerin darum wissen müssen, dass sie ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe.

10. In ihren Stellungnahmen vom 23. November und 1. Dezember 2009 nahm die Beschwerdeführerin nochmals zur Problematik des Verbindungsnachweises Bezug. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4’042.-- und wird ihr im Umfang von 75.16% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 140.- (Fr. 4’042.- : 21.7 Tage x 0.7516). Mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt 17 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2'380.- (Fr. 140.- x 17 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 13. August 2009 samt der diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 23. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 11 respektive 6 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3. Vorab gilt es dazu in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2009 teilweise anerkannt hat, indem sie beantragt hat, die Einstellungsdauer in der Verfügung Nr. 320084293 von 11 auf 10 Tage zu reduzieren (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Die Rechtmässigkeit der Verfügung Nr. 320084293 ist somit nur noch insoweit zu überprüfen, als die Beschwerdeführerin dadurch für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. 4. a) Bevor die Streitsache materiell behandelt werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben ist, was die Beschwerdeführerin sinngemäss mit der Begründung verlangt, dass die Verfügungen vom 23. Juni 2009 und der Einspracheentscheid von derselben Person unterzeichnet und damit auch geprüft worden seien. b) Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. In Abweichung zur vorgenannten Bestimmung können die Kantone gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden bis anhin indessen keinen Gebrauch gemacht, womit es bei der für Einsprachen als nicht devolutives Rechtsmittel typischen Zuständigkeitsordnung bleibt, wonach diejenige Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. In der Praxis hat es sich teilweise eingebürgert, dass für die Behandlung von Einsprachen eigene versicherungsinterne Stellen geschaffen werden. Eine derartige Organisation wird jedoch vom Gesetz nicht verlangt (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 14 ff. zu Art. 52 ATSG; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 464 ff.). Aus rechtlicher Sicht ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung von derselben Person gefällt werden. Mit Blick auf die Funktion der Einsprache, eine erneute einlässliche Beurteilung der Streitigkeit zu gewährleisten, um hierdurch allfällige Mängel zu entdecken und gleichzeitig das Vertrauen der Betroffenen

in die Richtigkeit des fraglichen Entscheides zu stärken, wäre es jedoch wünschenswert, wenn die Einsprache nicht von jener Person behandelt wird, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Hierüber hat jedoch der Versicherungsträger zu befinden (VGU S 03 111). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet abzuweisen. 5. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Gemäss Ziffer B314 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE) ist diese Pflicht auch und insbesondere während der Kündigungsfrist und in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfüllen. Die Versicherte muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Bereits mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die Versicherte gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Sodann hat die Versicherte diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen, andernfalls ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist setzt. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2bis AVIV). Diese Regelung entspricht auch Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen kann, wenn die Versicherte trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach einer angemessenen Bedenkzeit ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Unerheblich und daher nicht zu prüfen ist, ob die Versicherte tatsächlich Arbeitsbemühungen unternommen hat, denn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung knüpft am unterbliebenen Nachweis an (vgl. Gerhard

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Art. 17 N 22). Erbringt die Versicherte die im Rahmen des Zumutbaren notwendigen Beweise nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Insofern wird der im ALV-Verfahren anwendbare Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch die den Parteien auferlegten Mitwirkungspflichten eingeschränkt (ARV 1990 Nr. 12). b) Im vorliegenden Fall tätigte die Beschwerdeführerin unbestritten vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit in den Monaten Januar und Februar 2009 sowie bis zum 16. März 2009 lediglich 9 Arbeitsbemühungen, was mit Blick auf die Rechtsprechung, welche in konstanter Praxis mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt (PKG 1996 Nr. 96; VGU S 06 174; S 08 120), ungenügend ist. Als die Beschwerdeführerin mit zwei Einschreiben vom 11. Mai 2009 aufgrund der vor Beginn der Arbeitslosigkeit ab dem 16. März 2009 bzw. der während der Arbeitslosigkeit im Monat April 2009 offenbar fehlenden Arbeitsbemühungen zur Stellungnahme aufgefordert wurde, andernfalls aufgrund der Akten entschieden würde, machte sie geltend, in verschiedenen Hotels, Restaurants und Geschäften angerufen zu haben. Auf die Aufforderung vom 27. Mai 2009, die behaupteten telefonischen Arbeitsbemühungen nachzuweisen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne diese nicht mehr nachweisen. Erst mit ihrer Replik vom 2. Oktober 2009 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen ins Recht, welche geeignet sein könnten, ihre behaupteten Arbeitsbemühungen zu belegen. Zu Recht anerkannte die Vorinstanz die Beschwerde teilweise, indem sie das bei der Publicitas AG aufgegebene und am 28. März und dem 2. April 2009 erschienene Inserat der Beschwerdeführerin für eine Berg- oder Skihütte als eine Arbeitsbemühung qualifizierte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt nach der Ansicht des Gerichts das eingereichte Schreiben der Familie … vom 17. April 2009 bezüglich einer Anstellung als Chefrezeptionistin oder Rezeptionistin in einem ihrer Wellnesshotels ebenfalls noch als Nachweis einer Arbeitsbemühung. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es fraglich sei, wie anders – wenn nicht durch vorgängige Kontaktaufnahme ihrerseits – der Absender des Schreibens an ihre Adresse gelangt sein könnte. Hingegen können die übrigen von der

Beschwerdeführerin eingereichten Kopien von Zeitungsinseraten über Stellenangebote sowie die verschiedenen Adressen aus dem Internet mangels genügender Substantiierung und Nachvollziehbarkeit bzw. Überprüfbarkeit nicht als persönliche Arbeitsbemühungen gewürdigt werden. Insofern trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass das eingereichte Schreiben vom 17. April 2009 der Familie … aus dem … als persönliche Arbeitsbemühung während der Kontrollperiode April 2009 – d.h. vom 15. April bis zum 30. April 2009 - zu anerkennen ist und die Beschwerde aus diesem Grund teilweise gutzuheissen ist (zur Auswirkung auf die mit der Verfügung Nr. 320084705 vorgenommene Einstellungsdauer siehe nachfolgend E. 6). c) Die Beschwerdeführerin versucht sich zu exkulpieren, indem sie vorbringt, ihre Arbeitsbemühungen mit einem Prepaid Mobiltelefon getätigt zu haben, für welches keine Verbindungsnachweise ausgestellt werden könnten. Aus den Akten geht hervor, dass über die Möglichkeit eines Verbindungsnachweises für sogenannte Prepay Mobiltelefone bei der Anbieterin der Beschwerdeführerin erhebliche Unsicherheiten bestehen. Aus den verschiedenen aktenkundigen Auskünften der Anbieterin geht jedenfalls hervor, dass für die Monate März und April 2009 die Einholung eines Verbindungsnachweises innert 30 Tagen möglich gewesen wäre. Es kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin namentlich angesichts der selbst bei der Anbieterin bestehenden Unsicherheiten über die Ausstellung eines Verbindungsnachweises die Einholung eines solchen zumutbar gewesen wäre. Neben dem Verbindungsnachweis bestanden auch andere Möglichkeiten zum Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen. So hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise Bestätigungen der angefragten Arbeitgeber einholen können, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Bereits einfache elektronische Bestätigungen wären glaubwürdiger als die von der Beschwerdeführerin einzig eingereichten Kopien von Zeitungsinseraten und Adressen aus dem Internet. Mit dem Hinweis auf die Schwierigkeiten, ein Verbindungsnachweis einzuholen, kann sich die Beschwerdeführerin somit nicht entschuldigen. Damit ist sie ihrer Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen.

d) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hätte bereits an ihrem ersten Beratungsgespräch vom 21. April 2009 auf ihre Pflicht hingewiesen werden müssen, einen Verbindungsnachweis zu liefern, da zu diesem Zeitpunkt die Einholung eines solchen noch möglich gewesen wäre. Aus den Akten geht hervor, dass das Erstgespräch am 7. Mai 2009 stattfand und die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gesprächs über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde. Zu diesen Pflichten gehört namentlich, den Nachweis getätigter Arbeitsbemühungen zu erbringen. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht auf die gegenüber der Beschwerdeführerin früher erlassenen Verfügungen vom 1. November 2006 bzw. vom 27. Februar 2007 hin, mit welchen sie bereits damals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor bzw. wegen fehlender Arbeitsbemühungen während ihrer Arbeitslosigkeit für jeweils drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Aufgrund dieser Verfügungen sowie des – eine dieser Verfügungen betreffenden – Einspracheentscheids vom 3. Juli 2007 musste die Beschwerdeführerin über ihre Verpflichtung, Arbeitsbemühungen zu unternehmen und diese gegenüber dem zuständigen Amt auch nachzuweisen, im Klaren sein. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin damals anlässlich des Infotages vom 15. Juni 2006 und ihres Erstgesprächs vom 23. August 2006 auf ihre Pflichten ausdrücklich hingewiesen worden war. Aufgrund dieser Sachlage musste die Beschwerdeführerin damit bereits im April 2009 um ihre Verpflichtung, die behaupteten Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen, wissen. Diesen Nachweis hat sie aber vorliegend nicht erbracht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. e) Die Beschwerdeführerin ist schliesslich nicht zu hören, wenn sie vorbringt, im Jahr 2007 habe sie keine Verbindungsnachweise erbringen müssen. Denn auch dies vermag an ihrer gesetzlich in Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG ausdrücklich festgehaltenen Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu nichts ändern. Zudem ist der Einwand, sie sei die Einzige, von welcher der Nachweis behaupteter Arbeitsbemühungen verlangt würde, unbeachtlich. Die

Verwaltungs- und Gerichtspraxis bezeugt das Gegenteil und von einer gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz kann keine Rede sein. 6. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BG-Urteil 8C_22/2008 vom 5. März 2008). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d und 123 V 152 E. 2 mit weiteren Hinweisen). b) Die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für 11 bzw. - nach teilweiser Anerkennung der Beschwerde durch die Vorinstanz für 10 Tage mit der Verfügung Nr. 320084293 vom 23. Juni 2009 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin musste bereits früher zweimal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit bzw. wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die Vorinstanz verfügte somit rechtens, indem sie von einem leichten Verschulden im oberen Rahmen ausging. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für weitere 6 Tage mit der Verfügung Nr. 320084705 vom 23. Juni 2009 ist entsprechend der Anerkennung des eingereichten Schreibens vom 17. April 2009 aus dem … als persönliche Arbeitsbemühung während der Kontrollperiode April 2009 auf 5 Tage zu reduzieren. Im Übrigen lässt sich in Würdigung aller relevanten Umstände das mit dieser Verfügung angenommene leichte Verschulden und die vorgenommene Einstellungsdauer nicht beanstanden.

7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die durch die angefochtene Verfügung Nr. 320084705 vom 23. Juni 2009 vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen auf 5 Tage zu reduzieren ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde, soweit sie nicht anerkannt worden ist, als unbegründet. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. 9. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Ebenso wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. a) Die Beschwerde wird hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid erwähnten Verfügung Nr. 320084293 vom 23. Juni 2009 abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist. b) Die Beschwerde wird hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid erwähnten Verfügung Nr. 320084705 vom 23. Juni 2009 teilweise gutgeheissen und die Dauer der Einstellung von 6 auf 5 Tagen reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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