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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.05.2009 S 2008 183

12 mai 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,951 mots·~15 min·6

Résumé

Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 08 183 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schadenersatz nach AHVG 1. Die „… AG“ mit Sitz in … bezweckte im Wesentlichen Aktivitäten im Bereich Marketing und Promotion. Dabei rechnete sie die paritätischen Beiträge mit der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons … (nachstehend: Ausgleichskasse) ab. Die Gesellschaft, welche sich in der Folge „… AG“ nannte, verlegte ihren Sitz im Jahre 2005 nach Roveredo in den Kanton Graubünden. Am 15. Februar 2006 wurde gegen die „… AG“ der Konkurs eröffnet. Mangels Aktiven wurde das Verfahren am 7. August 2006 eingestellt und die Firma in der Folge von Amtes wegen gelöscht. Mit Verfügung vom 30. November 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse …, als Mitglied des Verwaltungsrates der „… AG“, zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge im Konkurs der „… AG“ (als Rechtsnachfolgerin der „… AG“) in der Höhe von Fr. 57'068.50 zu bezahlen. Die dagegen von … erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilweise gutgeheissen und der zu bezahlende Betrag auf Fr. 55'490.45 reduziert. 2. a) Dagegen erhob … am 26. Februar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons … mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Firma sei von ihm Ende 2003 basierend auf 2 Grossaufträgen (… sowie …, Auftragsvolumen ca. 1,5 Mio Fr.) gegründet und mit entsprechendem Personal ausgestattet worden. Er sei dann aber von seinem damaligen Geschäftspartner ausgebootet worden. Durch die Nichteinhaltung der Zusammenarbeitsvereinbarung sei die „… AG“ von Beginn weg mit zu hohen Fixkosten verbunden mit Liquiditätsproblemen

konfrontiert gewesen. Auch bei einer vorausschauenden Finanzplanung hätten die Kosten nicht schnell genug (mittels Personalabbau, Ausstieg aus dem Mietvertrag der Büroräumlichkeiten) gesenkt werden können. Dabei hätte aber zwingend ein Teil der Promotionsmitarbeitern weiterbeschäftigt werden müssen, wobei der Vorhalt, dass nur Löhne ausbezahlt werden dürften, wenn auch genügend Liquidität zur Verfügung stehe, für ein Unternehmen, wie das seinige, nicht Massstab sein könne. Ohne Mitarbeiter, welche mit Lohn- und AHV-Folgen verbunden seien, hätte die Unternehmenstätigkeit umgehend eingestellt werden müssen. Aufgrund einer unrechtmässigen Konkurseröffnung sei die Geschäftstätigkeit völlig zum Erliegen gekommen, was er nicht habe voraussehen können. Wenn aber die Umsätze nicht wegen dieser Konkurseröffnung weggefallen wären, hätte die „… AG“ im 2005 saniert werden können. Selbst wenn es zutreffen würde, dass er ein unsicheres Gewerbe weitergeführt habe, so träfe dies erst auf die Zeit ab 2005 zu, wobei sich die offenen AHV-Beträge dann auf lediglich Fr. 8'380.05 belaufen würden. Er habe sich aber jederzeit bemüht, seinen Pflichten in Bezug auf ein korrektes Rechnungswesen, inkl. Korrekter Lohnadministration, nachzukommen. Daher habe er im Februar 2005 dem bisherigen Treuhänder das Mandat entzogen und die bisherige Revisionsstelle mit dem Buchführungsmandat betraut. Dadurch hätten Buchführung und Lohnwesen trotz mangelnder Liquidität innert vertretbaren Fristen erstellt werden können. Ferner dürften auf nie ausbezahlte Löhne auch keine Beiträge erhoben werden. b) Die SVA … beantragte in der Folge die Sistierung des Verfahrens für 6 Monate, weil die Beschwerdeeingabe verschiedene Noven enthalte, welche zuerst noch untersucht werden müssten. Dem Ansinnen wurde seitens des Sozialversicherungsgerichts … stattgegeben. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 beantragte die SVA … unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend setzte sie sich noch ausführich mit den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden (so u.a. Gründung der swisspromotion AG basierend auf zwei Grossaufträgen; Konsequenzen der

Nichteinhaltung der Zusammenarbeitsvereinbarung; negative Schlagzeilen; nie ausbezahlte Löhne) auseinander. c) Mit Beschluss vom 20. Oktober, mitgeteilt am 9. Dezember 2008 (AK.2007.00009) trennte das Sozialversicherungsgericht … die erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die kantonalrechtlich begründete Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse richtete, vom Verfahren ab und führte diese in einem selbständigen Verfahren weiter (Ziff. 1). Soweit sich die Beschwerde gegen die bundesrechtlich begründete Schadenersatzforderung richtete, trat es mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Ziff. 2) unter gleichzeitiger Weiterleitung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Graubünden (Ziff. 3). d) In der Folge erhielten die Parteien vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die Gelegenheit, ihre Rechtsschriften zu ergänzen. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, welchen er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat. b) Die Praxis hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Arbeitgebers, wie er in Art. 52 AHVG verwendet wird, auch auf die für eine juristische Person handelnden (formellen und materiellen) Organe ausgedehnt (vgl. umfassend PVG 1986 Nr. 66). Die Haftung der Personen mit Organfunktion ist allerdings eine subsidiäre. Wie das Eidgenössische

Versicherungsgericht (EVG, heute BG) wiederholt ausgeführt hat, bedeutet die Subsidiarität der Haftung der Organe, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die juristische Person als Arbeitgeberin halten muss und erst dann, wenn sich ihre Schadensersatzforderung derselben gegenüber als uneinbringlich erweist, eine Organperson belangen kann. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma in Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein muss. Ein Verwaltungsrat kann bereits ins Recht gefasst werden, wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Aktiengesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert. Nicht anders verhält es sich, wenn nach Widerruf eines Konkursaufschubes das summarische Konkursverfahren mangels Aktiven durchgeführt werden muss, so dass die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt werden können. Die Organhaftung setzt aber voraus, dass sowohl die Arbeitgeberin wie auch ihre Organe ein Verschulden trifft. - Haben mehrere Organe oder Organträger einer juristischen Person einen Schaden verursacht, so haften sie solidarisch, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind. Die Ausgleichskasse kann von jedem Schuldner den ganzen Schadenersatz verlangen, wobei es ihr freisteht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will. Eine Abstufung des Verschuldens findet im Aussenverhältnis nicht statt. Es gilt nach wie vor - in Abweichung zur aktienrechtlichen Konzeption - die absolute Solidarität (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, publiziert in: AJP 1996 S. 1082; AHI-Praxis, 6/96 S. 294). c) Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Mit Blick auf die konkret zu beurteilende Streitfrage ist auf Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 f. der Verordnung zum AHVG (AHVV) hinzuweisen, welche vorschreiben, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Als Ergänzung zu

diesen Pflichten führt der Gesetzgeber mit Art. 52 AHVG die Haftung des Arbeitgebers ein. Die sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzpflicht für geschuldete Arbeitnehmerbeiträge steht neben der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung der Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195 E. 2a, 111 V 173 E. 3; ZAK 1985 S. 619 E. 3a). d) Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG zum einen darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften der AHV-Gesetzgebung verletzt hat, und zum andern, dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht wurde. Art. 52 AHVG statuiert somit eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Grobfahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in den kaufmännischen Belangen von jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 112 V 159; Nussbaumer, a.a.O., S. 1077). Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe des Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b). Die Schadenersatzpflicht ist immer dann begründet, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen (ZAK 1985 S. 576, 619). Nicht jedes einem Unternehmen als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die

ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). e) Neben den Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des absichtlichen bzw. grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers bzw. der seiner (formellen und/oder materiellen Organe) setzt Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen muss. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 E. 3c). f) Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf aufgrund der Praxis davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 186). Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV den Ersatz des Schadens durch den Arbeitgeber. Es liegt dann an diesem, sich zu exkulpieren bzw. den Nachweis zu erbringen, dass sein Handeln oder Untätigbleiben gerechtfertigt war. Die Ausgleichskasse prüft in Anwendung der Untersuchungsmaxime die vorgebrachten Einwände. Erachtet sie die Rechtfertigungsgründe als gegeben, so heisst sie die Einsprache gut; besteht sie aber weiterhin auf ihrer Schadenersatzforderung, weist sie die Einsprache ab und der in die Pflichtgenommene hat gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. 2. a) Die für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit ist im vorliegenden Fall in der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 f. AHVV zu sehen. Indem die Arbeitgeberin die in den erwähnten Bestimmungen als öffentlich-rechtliche Aufgabe statuierte Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht nicht erfüllte, hat sie widerrechtlich gehandelt. Neben

dem widerrechtlichen Verhalten auf Seiten der Arbeitgeberin muss aber auch dem belangten Organ ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden können. Als solches ist dabei der Beschwerdeführer zu betrachten, der als einziger seit Oktober 2003 als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Nachfolgend sind vorab noch die von der Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht gestellten Anforderungen im Einzelnen zu umschreiben, und die Haftungsvoraussetzungen für den Beschwerdeführer zu prüfen. b) Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten (BGE 121 V 244; 108 V 186). Absichtliches oder grobfahrlässiges Missachten von Vorschriften setzt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Die Nichtbezahlung der Beiträge als solche darf nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, in Art. 52 AHVG nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (vgl. ZAK 1985 S. 51). Die Schadenersatzpflicht ist jedoch im konkreten Fall immer dann begründet, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Damit aber später ein solches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG vorwerfbar werden kann, muss feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon ausgehen durfte, die Forderung innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 188). c) Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle

wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hätte. Er könnte also selbst mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 E. 3b). Diese würden dann aber nicht aus der Verantwortung entlassen, sondern würden als (materielle) Organe der Gesellschaft grundsätzlich solidarisch neben Mitgliedern des Verwaltungsrates haften (vgl. etwa SVR 1997 AHV 126 E. 3b). Vorliegend steht aber lediglich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift zur Diskussion, der entsprechend alleine für den entstandenen Schaden aufzukommen hat, weil, wie nachstehend noch aufzuzeigen ist, die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. d) So war der Beschwerdeführer seit dem Start der Firma im Oktober 2003 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat auch mit der Geschäftsführung betraut. Bei seiner Firma handelte es sich um ein Kleinstunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten. Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Geschäftsführer und einzigem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange seines Unternehmens hat und auch den ihn und seine Firma treffenden Verpflichtungen nachkommt (Art. 717 Abs. 1, Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass die „… AG“ in den Jahren ihres Bestehens zwar Lohnzahlungen ausgerichtet hat, der Beschwerdegegnerin jedoch (bis zum Zeitpunkt des Konkursentscheides des Bezirksgerichts Moesa am 16. Februar 2006) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Zinsen und Nebenkosten) von insgesamt Fr. 55’490.45 schuldig blieb. Indem der Beschwerdeführer es zuliess (oder es gar veranlasste), dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde, verletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat (und Geschäftsführer) der „… AG“. Dies bereits deshalb, weil ihn im Lichte der zitierten Rechtsprechung die Verpflichtung traf, dafür besorgt zu sein, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden

Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande war (vgl. statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2000, H 417/99). Der schleppende Geschäftsgang, die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft musste dem Beschwerdeführer - wie er in seinen Eingaben selbst ausführt - ebenso bekannt sein, wie der Umstand, dass in solchen Situationen nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar kraft Gesetzes entstandenen Beitragsforderungen auch gedeckt sind (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 214 E. 5). e) Was der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdeeingabe in diesem Zusammenhang neu vorbringt, erschöpft sich letztlich in reinen Schutzbehauptungen. Rechtlich relevante Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, die wiederum als besondere Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden, können darin jedenfalls nicht erblickt werden. Der Einwand, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge die Liquidität der Firma hätte aufrecht erhalten werden sollen, bestätigt letztlich vielmehr das ihm sozialversicherungsrechtlich entgegengehaltene Verschulden, in gesetzwidriger Weise ein unsicheres Unternehmen zulasten der Sozialversicherungen weitergeführt zu haben, umso mehr, als er offenkundig keine vorausschauende Finanzplanung betrieben und auch daher in pflichtwidriger Art und Weise gegen seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat und Geschäftsführer verstossen hat. Die beiden ins Feld geführten - und der Gründung der … AG zugrunde liegenden - Grossaufträge (… und … AG für die Firma …) beruhten jedenfalls nur auf mündlichen Zusicherungen, und seine Argumentation, dass die Liquiditätsprobleme seiner Firma im Wesentlichen aufgrund des Nichteinhaltens von Zusammenarbeitsvereinbarungen entstanden seien, sind aktenwidrig. Er blendet dabei schlichtweg aus, dass er diese Probleme (hohe Fixkosten, etc.) selbst herbeigeführt und zu vertreten hat, weil er - basierend auf den lediglich mündlichen Zusicherungen für zwei Grossaufträge - Büros und Personal in grossem Stil beschafft hat; dass damit unweigerlich hohe Fixkosten verbunden sein mussten, hätte er unschwer erkennen können und müssen.

Zumal in der Folge nur mit der „…“, nicht aber mit der „… AG“ eine Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet worden ist. Fest steht sodann, dass die „…“ ihren Verpflichtungen nachgekommen ist; dass sie die Liquiditätsprobleme der „… AG“ gefördert oder in rechtlich relevanter Weise dazu beigetragen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist sodann, ob die allenfalls eingeleiteten rechtlichen Schritte zu Aufträgen der Firma Orange geführt hätten. Ebenso erweist sich die Argumentation, dass erst die negativen Schlagzeilen in Verbindung mit der ungerechtfertigten Konkurseröffnung zum völligen Erliegen der Geschäftstätigkeit geführt hätten, und er darauf vertraut habe, dass seitens der „…“ wieder Aufträge erteilt werden würden, wodurch die Firma im 2005 wieder hätte saniert werden können, insgesamt als unbehelflich. Abgesehen davon, dass es geradezu sträflich ist, einzig auf mündlichen Zusicherungen eines einzigen Kunden basierend, einen finanziell angeschlagenen Betrieb weiterzuführen, ist es wie die bei den Akten liegende Beitragsübersicht unschwer aufzeigt - gerade nicht so, dass die „… AG“ erst ab 2005 keine Beiträge mehr bezahlen konnte, sondern sie musste vielmehr seitens der SVA bereits ab Februar 2004 regelmässig gemahnt werden. Wie ausgeführt, stellt die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich eine reine Schutzbehauptung dar. Sie vermag am Vorhalt, dass sein Verhalten insgesamt als zumindest grobfahrlässig zu werten sei, nichts zu ändern. Vermag er sich aber mit seinen Einwänden nicht zu exkulpieren, bleibt festzuhalten, dass er die ihn aus seiner Organstellung als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat treffende Beitragszahlungspflicht schuldhaft verletzt hat. Sein Verhalten ist ohne weiteres als kausal für den entstandenen, aufgrund der Jahresabrechnungen 2003-2005 ermittelten Schaden in der Höhe von Fr. 55’490.45 zu werten. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des geltend gemachten Schadens zu bestätigen. 3. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse praxisgemäss nicht zu.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des geltend gemachten Schadens von Fr. 55'490.45 bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 183 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.05.2009 S 2008 183 — Swissrulings