S 08 137 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Der heute 38-jährige … (geb. … 1971) verletzte sich am 14.05.2004 als Kranführer „beim Einschalen“ mit einem 600 Gramm Hammer seitlich am Kopf. Er war damals durch ein Personalvermittlungsbüro, mit Sitz in …/FL, bei der … gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. med. …, Spital …, war nach dem Schlag auf den Kopf des Versicherten kein Hämatom sichtbar. Die erhobenen Befunde lauteten wie folgt: Leichter Druckschmerz, Pupillen isokor, Lichtreaktion i.O., keine Amnesie (Gedächtnisverlust) und keine Übelkeit, radiologisch keine Fraktur erkennbar. Hingegen wurde eine Schädelkontusion (Prellung/Quetschung) rechts parietal diagnostiziert. Vom 16.05.-21.05.2004 wurde dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) attestiert; ab dem 22.05.2004 erlangte er indessen wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (AF). b) Danach wurde der aus Deutschland stammende Versicherte noch mehrfach durch verschiedene Stellen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand und seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit untersucht und abgeklärt (Arztattest Dr. … 27.05.2004; D-Erzgebirgsklinikbericht Dipl. …, FA für Radiologie, 15.06.2004; Dr. …, 13.08.2004; Dr. …, 22.09.2004; Dr. …, 01.10.2004; D-Klinikbericht … 06.10.2004; sowie Gutachten des Neurologen …, 04.02.2005). c) Für die Folgekosten aus dem Hammerschlag erbrachte der erwähnte Unfallversicherer (…) zunächst die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17.02.2005 teilte der Unfallversicherer dem Versicherten indessen mit,
dass er die Leistungen per Ende Juli 2004 einstelle, da es sich bei den bestehenden Beschwerden nicht mehr um Folgen des Unfalls vom Mai 2004 handle. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen stehe fest, dass die Beschwerden, die ab August 2004 erneute ärztliche Behandlungen erforderten und eine AUF zur Folge gehabt hätten, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Hammerschlagunfall stünden. Mit den erbrachten Zahlungen (1 Woche Taggeld, Behandlungskosten für Arztkonsultationen im Mai und Juni 2004) sei der Fall abgeschlossen. Forderungen ab Juli 2004 seien an die Krankenversicherung zu stellen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 30.05.2005 – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Neurologen Dr. …, wonach die noch geklagten Beschwerden nicht unfallkausal seien – vollständig ab. d) Erst im Zuge des gegen jenen Einspracheentscheid erhobenen Klageverfahrens im Fürstentum Liechtenstein stellte sich heraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls im Mai 2004 nicht beim Personalvermittlungsbüro in …/FL, sondern beim gleichnamigen Vermittlungsbüro in …/CH angestellt und demnach bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war. e) Mit Schreiben vom 23.02.2007 anerkannte die SUVA ihre Zuständigkeit und somit ihre gesetzliche Leistungspflicht für den betreffenden Hammerunfall. Zugleich hielt sie den zuerst leistenden Unfallversicherer (…) schadlos. Diesen Sachverhalt hielt die SUVA mit Verfügung vom 15.08.2007 fest. Im Übrigen schloss sie sich der früheren Verfügung vom 17.02.2005 an, wonach die Leistungen per Ende Juli 2004 mangels Kausalität zwischen den Unfallblessuren im Mai 2004 und den ab August 2004 noch geklagten Beschwerden eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 22.08.2008 ab. 2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 18.09.2008 innert Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids, um Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen und allfällig erneute Begutachtung seines Gesundheitszustands einschliesslich Restarbeitsfähigkeit. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach dem Hammerunfall im Mai 2004 ärztlich bescheinigt bis 14.06.2004 AUF gewesen sei. Am 21.06.2004 habe der dann eine neue Stelle (als Kranführer) in der Schweiz angetreten, wobei er damals keinerlei gesundheitliche Beschwerden gehabt habe. Erst im August 2004 seien erneut Beschwerden aufgetreten, weshalb er ab 13.08.2004 krank geschrieben worden sei. Es sei ihm nicht klar, weshalb der Unfall vom 14.05.2004 von seiner damaligen Arbeitgeberin nicht bei der SUVA und der Krankenkasse ÖKK gemeldet worden sei, sondern er an die … in Vaduz/FL verwiesen worden sei, die ihm dann auch erklärt habe, sie werde das Krankentaggeld und die Behandlungskosten bis zur Abklärung der erneuten Beschwerden ab August 2004 übernehmen. Es sei dann aber nichts unternommen worden, weshalb er sich selbst in Deutschland um ärztliche Untersuchungen bemüht habe. Da er ab August 2004 keine Taggeldzahlungen mehr erhalten habe und über keinerlei Einkommen mehr verfüge, sei er jetzt zum Sozialfall geworden. Die SUVA halte zu Unrecht am Gutachten von Dr. … fest; derselbe könne nicht nach ¾ Jahren behaupten, dass nach einem Hammerschlag auf den Kopf keine Beule entstanden sein soll. Es seien hierzu auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 17.11.2008 beantragte die SUVA (hiernach Vorinstanz genannt) insofern teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 14.05.2004 Taggelder bis und mit 14.06.2004 auszurichten seien; im Übrigen sei die Beschwerde jedoch abzuweisen. Fakt sei, dass die Vorinstanz nach Zahlung von Taggeldern vom 16.05.-21.05.2004 und der Erbringung von Heilkosten (Fr. 3'136.40) ihre Leistungen eingestellt habe. Sie habe erst im Februar 2007 nach der Übernahme des zuerst als sachlich zuständig erachteten Unfallversicherers (…) Kenntnis vom Unfall erhalten. Die Beurteilung des Versicherungsfalls habe sich wegen der dürftigen Aktenlage als teils schwierig erwiesen. Klar sei einzig, dass der Unfall von beiden Unfallversicherern anerkannt worden sei und somit die Vorinstanz für den Wegfall der Kausalität ab 21.05.2004 die
Beweislast trage. Anhand der ärztlichen Befunde seien von ihr Taggelder ab 16.05. bis 14.06.2004 zuzusprechen. Für die seit August 2004 auf einmal wieder aufgetretenen Beschwerden und der daraus folgenden AUF sei von Art. 11 UVV (Rückfälle/Spätfolgen) auszugehen. Der Nachweis für das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen den neuen Beschwerden und dem Unfall müsse dabei vom Beschwerdeführer erbracht werden. Die Vorinstanz übernehme spätere Gesundheitsstörungen nur beim Vorliegen von eindeutigen Brückensymptomen (U 293/01). Da der Versicherte selbst angebe, zwischen dem Fallabschluss Mitte Juni 2004 und der erneuten AUF ab Mitte August 2004 absolut beschwerdefrei gewesen zu sein, lägen gerade keine Brückensymptome vor, die die Annahme eines Rückfalls ab August 2004 rechtfertigen würden. Der Neurologe Dr. …, der den Versicherten am 01.02.2005 untersuchte, habe die Unfallkausalität der ab August 2004 geklagten Beschwerden eindeutig verneint. Ein Kopfanprall durch Hammerschlag, wobei auf der Kopfhaut nicht einmal eine Beule entstehe, sei sicherlich nicht geeignet, Beschwerden der umschriebenen Art hervorzurufen. Die neben den Kopfschmerzen geklagten weiteren Beschwerden mit unter anderem unklaren sowie nicht objektivierbaren Sehstörungen, Vergesslichkeit usw. seien als Folge einer Schädelkontusion ohne strukturelle Hirnverletzung nicht nachvollziehbar. Jene Schlussfolgerung werde von Dr. …, Neurologe Abt. Versicherungsmedizin SUVA, in seinem Aktengutachten vom 10.11.2008 nochmals ausdrücklich bestätigt (also gleich wie Dr. …). 4. Ein zweiter Schriftenwechsel (mit Replik 17.12.2008; Duplik 12.01.2009) brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Leistungseinstellung per Ende Juli 2004 aus dem Hammerschlagunfall vom Mai 2004 mit Verfügung vom 15.08.2007 – anknüpfend an die einschlägige Verfügung vom 17.02.2005 des früheren Unfallversicherers (…) - durch die zuständige Vorinstanz (SUVA) zu Recht zu erfolgte. Vorab gilt es dazu in formeller Hinsicht klarzustellen, dass
die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 17.11.2008 gerade noch selbst ausdrücklich anerkannte, dass sie dem Beschwerdeführer Taggelder aus UVG vom 16.05.2004 bis und mit 14.06.2004 schulde und diese somit auszurichten seien. Mit dieser befristeten Anerkennung eines Leistungsanspruchs durch die Vorinstanz ist die Beschwerde aber bereits teilweise gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt einzig noch, ab danach immer noch ein Anspruch auf Leistungen aus UVG (infolge Rückfalls/Spätfolgen seit August 2004) bestanden hätte. 2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65; zum Beweiswert von Aktengutachten: EVG-Urteil 05.12.2003 [U 330/02] E. 2.3). b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003
UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c) Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; SR 832.202) schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E. 4 S. 43; BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). 3. a) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Befunde und Stellungnahmen aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: Im Arztbericht vom 27.05.2004 des Allgemeinpraktikers Dr. … wurde dem Versicherten folgende Diagnose gestellt: Verdacht auf posttraumatische Symptome samt vegetativer Dystonie. Im Medizinalbericht vom 15.06.2004 von Dipl. med. …, FA für Radiologie Erzgebirgsklinikum/D, wurde dem Versicherten - mittels cranialem CT - die Diagnose eröffnet: Insgesamt unauffälliger Befund, insbesondere keine Hinweise auf Traumatafolgen. Im Arztbericht vom 13.08.2004 des Dr. … wurde festgehalten, dass der Patient über Schmerzen verteilt über den ganzen Kopfbereich klage; neurologische Defizite seien aber nicht feststellbar. Die Ursache für die
Schmerzen am rechten Arm sei klinisch ebenfalls nicht ersichtlich. Die Arbeitsunfähigkeit (AUF) wurde bis 19.08.2004 bescheinigt. Aus dem Arztbericht vom 22.09.2004 des Dr. … geht hervor, dass der Versicherte bei ihm vom 27.05.-09.06.2004 in Behandlung war. Der Patient habe damals noch über Kopfschmerzen mit Schwindelgefühl geklagt. Das Sensorium sei – abgesehen von Konzentrationsstörungen – beim Versicherten frei (intakt) gewesen. Im Augenarztbericht vom 01.10.2004 hielt Dr. … fest, dass er anlässlich der Untersuchung vom 31.08.2004 keine pathologischen Veränderungen an den Augen des Versicherten festgestellt habe, obwohl dieser über eine zeitweilige Visusverschlechterung und über eine Blendungsempfindlichkeit am rechten Auge geklagt habe. Auch neuroophtalmologisch seien keine Auffälligkeiten erkennbar gewesen. Im Klinikbericht vom 06.10.2004 des Dr. .., Klinikum , (mit teilstationärer Behandlung im Sept./Okt. 2004) wurde festgehalten: Als Indikation für eine Behandlung wurden eine leichte kognitive Störung und chronische Kopfschmerzen genannt; und als Nebendiagnose noch: Alkohol- und Nikotinabusus - bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades. Im Gutachten vom 04.02.2005 wurden vom Neurologen Dr. … folgende Diagnosen gestellt, nachdem er den Versicherten am 01.02.05 persönlich untersucht und abgeklärt hatte: Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, mit Störungen aus dem somatoformen Bereich im Sinne einer Ausweitung, bei St. nach Schädelkontusion am 14.05.2004. Die vom Patienten angeführten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren und seien als (Unfall-)Folge einer Schädelkontusion ohne strukturelle Hirnverletzungen nicht nachvollziehbar. Dies betreffe auch den weiteren Verlauf mit u.a. unklaren nicht objektivierbaren Sehstörungen, Vergesslichkeit usw. Dazu kämen noch die Widersprüche im Zusammenhang mit der Beschreibung des Unfallereignisses. Die Symptome, an denen der Patient heute leide, seien nicht unfallkausal. Ein Kopfanprall, verursacht durch einen Hammerschlag, wobei auf der Kopfhaut nicht einmal eine Beule entstünde, sei keinesfalls geeignet, die Gesundheitsleiden in der umschriebenen Art hervorzurufen. Es bestehe beim Versicherten deshalb eine volle Arbeitsfähigkeit (100% AF). Mit Aktengutachten vom 10.11.2008 des Neurologen Dr. …, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, wurden die Einschätzungen im früheren Gutachten vom Febr. 2005 (Dr. …) noch einmal ausdrücklich und vollständig bestätigt. b) In Würdigung der soeben aufgezählten Arzt-, Facharzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im Gutachten des Neurologen Dr. … (Febr. 2005) abzustellen, wonach die Unfallfolgen aus dem
Ereignis vom Mai 2004 (Hammerschlag ohne Hirnverletzungen) schon nach wenigen Wochen bzw. Monaten wieder komplett verheilt sein müssten. Nach diesem Gutachten (Dr. …) – wie auch dem 3½ Jahre später erstellten Aktengutachten (Dr. …) – sind keine klinischen und damit objektivierbaren Befunde ersichtlich, wonach die vom Beschwerdeführer ab August 2004 erneut geklagten Gesundheitsleiden tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom Mai 2004 zurückgeführt werden könnten. Das Fehlen entsprechender „Brückensymptome“ verunmöglicht aber zum vorneherein die Annahme oder Bejahung eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen laut Art. 11 UVV. Dieser Auffassung kann vorliegend umso mehr zugestimmt werden, als der Beschwerdeführer gerade noch selbst einräumte, beim Antritt der neuen Stelle als Kranführer in der Schweiz am 21.06.2004 keinerlei gesundheitliche Probleme (mehr) gehabt zu haben. Mithin war er demnach aber während immerhin ca. zwei Monaten (Mitte Juni bis Mitte August 2004) absolut beschwerdefrei sowie zu 100% arbeits- und einsatzfähig. Von einem unfallkausalen Wiederaufflackern einer vermeintlich ausgeheilten Verletzung (Rückfall) oder eines bloss scheinbar verheilten Kopfleidens (Spätfolgen) kann somit aber aufgrund der einschlägigen Fakten offensichtlich keine Rede sein. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung per Ende Juli 2004 - im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - vornehmen durfte und sie für die nach diesem Zeitpunkt angefallenen Rechnungen und Entschädigungen von Fahrspesen etc. zu Recht nicht mehr finanziell aufkommen musste. Daran ändert auch die zusätzlich erhobene Rüge des Beschwerdeführers nichts, wonach die Einschätzung bzw. Bestätigung des Dr. … zum vorneherein ohne Beweiskraft sei, da dieser den Patienten niemals persönlich untersucht habe und somit lediglich ein Aktengutachten erstellt habe. Diese Kritik verkennt, dass Aktengutachten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. EVG-Urteil 05.12.2003 [U 330/02] E. 2.3) stets voller Beweiswert zukommt, sofern die Begutachtung – wie im konkreten Fall geschehen - in Kenntnis sämtlicher fallrelevanten Vorakten erfolgte. Der Neurologe Dr. … war deshalb auch in der Lage, die sich stellenden Beweis- und Kausalitätsfragen in eigener Regie zuverlässig und schlüssig zu beantworten. Im Weiteren liegen auch keine anderen medizinischen Atteste vor, die die einleuchtenden Beurteilungen der
Dres. … zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen vermocht hätten. Eine erneute Medizinalabklärung, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, war angesichts dieser klaren Sachlage nicht mehr nötig, weshalb darauf ohne Weiteres verzichtet werden kann. Die Beschwerde erweist sich demnach in jeder Beziehung als unbegründet. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.08.2008 ist infolgedessen rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die (obsiegende) Vorinstanz wird verzichtet, da sie als Unfallversicherer eindeutig eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnahm, was eine gesonderte Parteientschädigung im Voraus ausschliesst (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie durch die Vorinstanz nicht bereits anerkannt (Ausrichtung Taggelder vom 16.05.-14.06.2004) wurde. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 7. August 2009 nicht eingetreten (8C_554/2009).