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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2007 79

28 septembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,375 mots·~7 min·5

Résumé

IV-Rente (Zwischenverfügung, vorsorgliche Einstellung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 79 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Zwischenverfügung, vorsorgliche Einstellung) 1. …, geboren 1963, ist gelernter Heizungsmonteur und Technischer Zeichner. Seit 1990 arbeitet er als Geschäftsführer im elterlichen Heizungs- und Sanitärgeschäft in … 1992 erlitt er einen cerebrovaskulären Insult. Ab 1994 war er in Behandlung wegen einer polytoxikomanen Störung, und ab Sommer 2001 wegen einer Depression mit psychotischen Symptomen. Ab Frühjahr 2002 stabilisierte sich die Arbeitsfähigkeit auf einem Leistungsniveau von 50%. 2. Im Dezember 2002 meldete sich … bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an. Am 6. September 2004 sprach ihm diese mit Wirkung ab dem 1. Januar bis 31. Juli 2002 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 70%). Am 22. November 2004 verfügte sie eine halbe IV-Rente ab dem 1. August 2002 (IV-Grad 50%). Sie ging dabei davon aus, dass dem Versicherten die Tätigkeit als Geschäftsführer aus ärztlicher Sicht zu 50% zumutbar sei. Als Valideneinkommen wurde Fr. 60'450.-- (13 x Fr. 4'650.--) und als Invalideneinkommen Fr. 30'225.-- (13 x Fr. 2'325.--) angenommen. 3. Im Juni 2006 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet. Die eingeholten medizinischen Unterlagen sprachen weiterhin für eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 6. Oktober 2004 gingen folgende Einkommen hervor: 2004 Fr. 60'450.-- , 2005 Fr. 43'940.--, 2006 Fr. 3'480.-- pro Monat, also voraussichtlich Fr. 45'240.-- für das ganze Jahr. Im Bericht war angegeben, ohne Gesundheitsschaden würde … Fr. 91'000.-- (13 x Fr. 7'000.--) pro Jahr

verdienen. Die IV-Stelle bat um Begründung. Der Arbeitgeber antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2007, die im Fragebogen für den Arbeitgeber vom Mai 2003 angegebenen Fr. 60'450.- stellten nur 70% des normal zu erwirtschaftenden Jahreslohnes dar. 4. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 stellte die IV-Stelle die Rente per sofort vorsorglich ein. Sie müsse aufgrund der bisherigen Abklärungen davon ausgehen, dass der Versicherte bereits seit längerer Zeit ein Einkommen erziele, welches keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente begründe. Der Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Es seien weitere Abklärungen nötig und zu gegebener Zeit werde ein definitiver Entscheid gefällt. 5. Gegen diese Verfügung liess … am 2. April 2007 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den unverzüglichen Erlass einer provisorischen Verfügung, mittels welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen werde, so dass ihm die bestrittene IV-Rente pendente lite weiterhin ausbezahlt werde. Die angefochtene Verfügung werde nur mit einem einzigen Satz begründet. Dies sei unhaltbar und stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, da er keine Gelegenheit gehabt habe, vorgängig des Verfügungserlasses zur Angelegenheit Stellung nehmen zu können. 6. Mit Verfügung vom 20. April 2007 lehnte der Instruktionsrichter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 7. Die IV-Stelle beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung habe für den Beschwerdeführer keinen Nachteil zur Folge, welcher sich voraussichtlich nicht mehr beheben lasse. Als Zwischenverfügung sei sie deshalb nicht anfechtbar. 8. Der Beschwerdeführer replizierte, die Beschwerdegegnerin habe in der Rechtsmittelbelehrung die Anfechtbarkeit ausdrücklich zugestanden. Weiter

hielt er dafür, es dürfte wohl kaum ernst gemeint sein, dass er durch die sofortige Renteneinstellung in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sein solle. Grund für die Verwirrung sei, dass die IV-Stelle allem Anschein nach Validenund Invalideneinkommen verwechselt habe. 9. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Duplik an ihrem Antrag festgehalten hatte, liess der Versicherte dem Gericht eine weitere als „Replik“ betitelte Eingabe zukommen. Es sei die Höhe, dass die IV-Stelle in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und vorbehaltlos auf ein Beschwerderecht hinweise und dann, wenn der Rechtssuchende von dieser Beschwerde Gebrauch mache, sich kaltschnäuzig auf den Standpunkt stelle, die betreffende Verfügung sei generell überhaupt nicht anfechtbar. Schon rein aus diesem Grund müssten die Kosten und Entschädigungen der IV-Stelle belastet werden. Die IV-Stelle erhielt die Gelegenheit, sich zu diese Eingabe zu äussern Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. a) Die angefochtene Verfügung stellt eine Zwischenverfügung (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) dar; sie entscheidet nicht definitiv über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rentenanspruches, sondern trifft Vorkehren für den Fall, dass weitere Abklärungen ergeben sollten, dass der Anspruch tatsächlich nicht besteht. Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 46 VwVG nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts sieht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechtes (ATSG) in Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 vor, dass gegen eine Zwischenverfügung keine Einsprache sondern direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz erhoben werden kann. Art. 56 Abs. 1 ATSG macht dabei keine Einschränkung, sondern lässt die Beschwerde dem Wortlaut nach gegen jede prozess- und verfahrensleitende Verfügung zu. Vor dem Inkrafttreten des ATSG im Jahr 2003 galt die in Art. 46 VwVG verankerte Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch für sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen (BGE 124 V 25). Es fragt sich nun, ob das ATSG diese für Zwischenverfügungen besondere Eintretensvoraussetzung für den Bereich des Sozialversicherungsrechts aufheben wollte. Diese Frage ist zu verneinen. Das EVG hat im Entscheid U 192/04 ausdrücklich erklärt, eine Zwischenverfügung der SUVA sei nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Dabei hat das EVG auf Art. 55 ATSG hingewiesen, wonach sich im ATSG und in den sozialversicherungsrechtlichen Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem VwVG bestimmen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass in der bundesrätlichen Botschaft zum ATSG ausgeführt wurde, mit Art. 56 träte „keine grundlegende Änderung“ ein (BBl 1991 II 263; vgl. auch die Anträge der NR-Vorberatungskommission in BBl 1999 4618, wo jeder Hinweis auf eine entsprechende Änderung fehlt), und dass kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb im Bereich des Sozialversicherungsrechts für Zwischenverfügungen andere Regeln gelten sollten als in den übrigen bundesrechtlichen Gebieten. b) Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung werden dem Beschwerdeführer vorläufig keine Renten mehr ausbezahlt. Dies ist ganz offensichtlich ein massiver finanzieller Nachteil, der ihm und seinen Angehörigen grosse Probleme verursachen kann. Dieser Nachteil ist aber und das verkennt der Beschwerdeführer - wieder gutzumachen; durch die

vorsorgliche Zahlungseinstellung entstehen keine fertigen Tatsachen, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ergeben die Abklärungen der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine IV-Rente hat, so wird sie ihm die zurückbehaltenen Zahlungen sofort überweisen. Dazu ist sie verpflichtet, und dies hat sie auch wiederholt zugesichert. Da an der Zahlungsfähigkeit der IV-Stelle keine Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer sicher sein, dass er nach einem für ihn positiven Ausgang des Revisionsverfahrens finanziell genau so gestellt sein wird, wie wenn die angefochtene Verfügung nicht ergangen wäre. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist vorliegend somit nicht erfüllt, so dass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann; die vom Beschwerdeführer inhaltlich erhobenen Rügen (ungenügende Begründung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs) können deshalb nicht behandelt werden. 2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorgesehen war. Entgegen seiner Ansicht war diese Rechtsmittelbelehrung korrekt. Wie sich gezeigt hat, sind sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen bedingt anfechtbar. Ob die Bedingung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt ist, hat die Beschwerdeinstanz zu prüfen. Läge es - wie der Beschwerdeführer meint - an der verfügenden Behörde zu entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht, würde das Recht auf Beschwerde bei Zwischenverfügungen in unsinniger Weise ausgehöhlt, könnte doch dann die verfügende Behörde willkürlich in jedem Fall gegen die Anfechtbarkeit entscheiden. 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend wurde zunächst durch den Instruktionsrichter über die aufschiebende Wirkung entschieden, dann fand in der Sache ein doppelter Schriftenwechsel mit nochmaliger "Replik" und

Stellungnahme statt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden deshalb Kosten von Fr. 700.-- auferlegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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