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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.07.2007 S 2007 59

3 juillet 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,801 mots·~19 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 59 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) …, geboren am 22. Mai 1958, italienischer Staatsangehöriger, ledig und von Beruf Elektromonteur, erlitt am 1. Juli 1999 einen Arbeitsunfall, wobei er sich am Kniegelenk verletzte. Am 28. Dezember 2001 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. In der ablehnenden Verfügung vom 27. August 2003 hielt die IV-Stelle zunächst fest, dass der Versicherte nicht ununterbrochen während eines Jahres auf der Basis von mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Da der Versicherte nach wie vor beim bisherigen Arbeitgeber arbeite, sei auch das Begehren um berufliche Massnahmen abzulehnen. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 25. September 2003 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab. b) Mit Schreiben vom 23. März 2004 kündigte der bisherige Arbeitgeber aufgrund der Zunahme der krankheitsbedingten Ausfälle das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2004. Am 1. August 2004 konnte der Versicherte eine stundenweise Anstellung als Hilfsmonteur bei einem neuen Arbeitgeber antreten. c) Am 9. November 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle Graubünden an.

Nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere: Berichte Hausarzt Dr. … vom 3. Januar und 25. Juli 2005; Bericht Klinik … vom 19. Oktober 2005; Bericht Chiropraktiker Dr. … vom 22. August 2005; Gesprächsprotokoll IV-Berufsberater vom 31. März 2006) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. September 2006 dem Versicherten an, das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen werde abgelehnt. Am 15. September 2006 wurde dem Versicherten ein weiterer Vorbescheid zugestellt, demzufolge dem Versicherten ab 1. Januar bis 31. März 2004 eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) und ab 1. April befristet bis am 30. November 2004 eine halbe Rente (IV-Grad 50%) zugesprochen würde. Ohne Gesundheitsschaden könnte der Versicherte als Elektromonteur unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 60'382.-- erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei ihm ab dem 8. September 2004 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 6 Stunden täglich zumutbar, was einem Pensum von 72% entspreche und damit einen IV-Grad von 32.81% ergebe. Mit dieser Tätigkeit könnte der Versicherte jährlich Fr. 40'572.-verdienen. Die mehrheitlich ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40% während eines Jahres sei am 9. Januar 2004 erfüllt gewesen. Da der IV-Grad ab dem 8. September 2004 bzw. drei Monate später ab dem 1. Dezember 2004 weniger als 40% betrage, werde danach keine Rente mehr gewährt. Am 17. November 2006 erliess die IV-Stelle die inhaltlich den Vorbescheid wiederholende Verfügung. Am 9. Februar 2007 verfügte sie sodann über die effektive Höhe der Rente. 2. a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Februar 2007 liess der Versicherte am 12. März 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer unbefristeten Dreiviertelsrente; eventuell um Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit und um Neubeurteilung des Invaliditätsgrades. Da der

Versicherte seit August 2004 in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe und seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpfen könne, sei das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen zu Unrecht nicht berücksichtigt und stattdessen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt worden. Es sei lediglich ein Teilabzug von 4%, jedoch kein Leidensabzug, gewährt worden. Das erzielte Einkommen sei zwar tief, aber angemessen. Für das Jahr 2006 belaufe es sich auf Fr. 18'512.25 (inklusive 13. Monatslohn). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'382.30 ergebe dies mithin einen IV-Grad von über 60%. Folglich sei ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente geschuldet. Dem Gutachten der Klinik Gut sei zu entnehmen, dass der Versicherte in adaptierter Tätigkeit täglich 6 Stunden arbeiten könne. Die Anforderungen des Arbeitsplatzes seien aber im Gutachten nicht näher erläutert worden. Es würde nur auf die Massnahmen verwiesen, welche die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verbessern könnten. Auch die Befristung und die Abstufung der Rente seien nicht gerechtfertigt. Einerseits sei der Beginn der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in adaptierter Tätigkeit im Gutachten der Klinik Gut nicht zeitlich fixiert worden, anderseits sei die Abstufung der Rente (Viertelsrente von Januar bis März 2004 und halbe Rente von April bis November 2004) nicht nachvollziehbar. Aus den IV-Akten seien keine Berechnungen des jeweiligen IV-Grades ersichtlich. Damit sei nicht überprüfbar, inwiefern die jeweiligen Berechnungen sachlich begründet seien. b) In der Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes werde auf das Gutachten der Klinik Gut vom 19. Oktober 2005 abgestellt. Demzufolge betrage der zumutbare zeitliche Rahmen in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit - sitzende bzw. wechselbelastende Tätigkeit, keine Arbeiten auf Baustellen und kein längeres Stehen oder Knien und Tragen schwerer Lasten - 6 Stunden pro Tag ohne verminderte Leistung. Die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur sei aus ärztlicher Sicht 3 Stunden pro Tag zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne verbessert werden, indem dem Versicherten die Möglichkeit gegeben werde,

seiner Tätigkeit bei wechselnder Körperhaltung und vor allem im Sitzen nachzugehen. Arbeiten auf Baustellen und längeres Stehen oder Knien und Tragen schwerer Lasten seien dem Versicherten nicht zuzumuten. Unter diesen Umständen wäre eine tägliche Arbeitsdauer von etwa vier bis fünf Stunden möglich, das heisst eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Somit würde die Rente bei 50% liegen. Auch die Einschätzungen des Chiropraktikers Dr. … sowie der IV- Stellenärztin Dr. … stünden mit dem Gutachten der Klinik Gut im Einklang. Letztgenannte hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass auch gemäss dem Bericht des Berufsberaters eine Arbeitszeit von 6 Stunden täglich in adaptierter Tätigkeit möglich wäre. Ihrer Stellungnahme sei ausserdem zu entnehmen, dass als Beginn der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit der 8. September 2004 angenommen werden müsse. Bis am 8. September 2004 sei somit die bisherige Tätigkeit zu 50% zumutbar, danach eine behinderungsgeeignete Tätigkeit zu 6 Stunden täglich ohne verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei invalidenrechtlich verwertbar. Zur Ermittlung des erzielbaren Lohnes könnten die LSE-Tabellen beigezogen werden. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 72% und unter Berücksichtigung des Abzuges für Teilzeittätigkeit von 4% resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 39’656.09. Dies führe zu einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von 34%. Obwohl vorliegend ein Abzug wegen des verminderten Beschäftigungsgrades nicht ins Gewicht falle, gewähre die IV-Stelle einen Abzug von 4%. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 72% einer adaptierten Tätigkeit nachgehen könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte, weshalb ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt sei. Der Versicherte nütze seine Erwerbsfähigkeit aus berufsberaterischer Sicht zwar vollumfänglich aus, nicht jedoch aus ärztlicher bzw. erwerblicher Sicht. Der tatsächlich erzielte Lohn im Jahre 2006 liege weit unter dem Erwerbseinkommen gemäss LSE-Berechnung. Der Versicherte könnte medizinisch-theoretisch in adaptierter Tätigkeit 6 Stunden pro Tag ohne

verminderte Leistung arbeiten, die derzeitige Tätigkeit als Hilfsmonteur übe er aber nur durchschnittlich 3.5 bis 4 Stunden täglich aus. Der Rentenbeginn sei gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG festzulegen. Der Versicherte sei vom 9. Januar bis 4. September 2003 zu 27%, vom 5. September bis 12. Oktober 2003 zu 100%, vom 13. Oktober 2003 bis 8. Januar 2004 zu 50% und schliesslich vom 9. Januar bis 8. September 2004 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Nach Ablauf des Wartejahres am 9. Januar 2004 könne davon ausgegangen werden, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und demzufolge eine Erwerbsunfähigkeit von 50% vorgelegen habe. Hingegen habe die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres lediglich 40.15% betragen, weshalb höchstens eine Viertelsrente in Frage komme. Zwar habe nach Ablauf des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von 50% vorgelegen, dies vermöge aber nichts am festgestellten IV-Grad zu ändern. Der Anspruch auf eine halbe IV-Rente entstehe bei der vorliegenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40.15% erst, wenn die versicherte Person ohne wesentliche Unterbrechung während dreier Monate mindestens 50% arbeitsunfähig sei. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte bloss im Zeitraum vom 9. Januar bis 8. September 2004 länger als drei Monate zu 50% erwerbsunfähig gewesen, weswegen die Viertelsrente ab 1. April 2004 auf eine halbe Rente zu erhöhen sei. Spätestens ab dem 8. September 2004 liege jedoch keine rentenbegründende Invalidität mehr vor. Der Anspruch auf eine IV-Rente erlösche somit auf den 30. November 2004. c) In seiner Replik liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten. Bei seiner jetzigen Tätigkeit als Hilfsmonteur schöpfe der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von täglich 3.5 bis 4 Stunden voll aus. Dabei handle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit. Der Bericht der Klinik Gut sei in Bezug auf die zumutbare Arbeitsdauer widersprüchlich; für die Verrichtung derselben Tätigkeit - sitzend und ohne Tragen von schweren Lasten - werde einmal eine tägliche Arbeitsdauer von 4 bis 5 Stunden, dann wiederum eine von 6 Stunden als zumutbar erachtet. Es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Versicherte in behinderungsgeeigneter Tätigkeit medizinisch-theoretisch täglich 6 Stunden ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig sei. Wenn für die Berechnung des

Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werde, sei aufgrund der vorhandenen Widersprüche ein neues medizinisches Gutachten einzuholen. Des Weiteren seien die Arztberichte des Hausarztes Dr. … von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Schlussfolgerungen von Dr. … stünden nur deshalb im Einklang mit dem Gutachten der Klinik Gut, weil sich ihre Einschätzungen auf eben dieses stützten. Die IV-Stelle halte fest, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit aus berufsberaterischer Sicht voll ausschöpfe, nicht jedoch aus ärztlicher bzw. erwerblicher Sicht. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus berufsberaterischer Sicht erst nach der Meinungsäusserung der Ärzte und gestützt auf diese erfolge. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass der Berufsberater ohne Berücksichtigung der ärztlichen Angaben die Restarbeitsfähigkeit beurteilt habe. Auch aus diesem Grund sei die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht zu beanstanden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im vorliegenden Fall habe nach Ablauf des Wartejahres am 9. Januar 2004 seit 13. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50% bzw. vom 5. September bis 12. Oktober 2003 sogar eine von 100% vorgelegen. Folglich habe am 1. Januar 2004 eine mehr als dreimonatige Arbeitsunfähigkeit von 50% bestanden. Schliesslich sei die Einschätzung von Dr. …, dass dem Versicherten ab dem 8. September 2004 eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, nicht nachvollziehbar. In ihrem Bericht halte sie nämlich fest, dass im Gutachten der Klinik Gut der Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht vermerkt sei. Es werde zwar festgehalten, dass keine Rehabilitationsmassnahmen im Gange seien, der Versicherte habe sich aber zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Rückenschmerzen einer physiotherapeutischen Behandlung unterzogen. Daher könne nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab dem 8. September 2004 ausgegangen werden. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 21. Juni 2007 dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3’234.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ein. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2007 bzw. der diesem zugrunde liegende Vorbescheid derselben Instanz vom 15. September 2006 betreffend IV-Rente. 2. Die Parteien haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; BGE 130 V 347 E. 3.3.1, 127 V 296 E. 4 b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Kriterien bzw. dem Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) korrekt dargelegt. Die Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs wird im vorliegenden Fall nicht bestritten. Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 129 V 472 ff., 126 V 76 f. E. 3b; AHI 2002 S. 67 E. 3b). Darauf kann hier verwiesen werden. 3. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall der massgebliche IV-Grad, wobei sich die Parteien aus medizinisch-theoretischer Sicht über die vorhandene Arbeitsfähigkeit und über die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (Invalidenkommen) uneins geblieben sind. Zu prüfen ist,

ob dem Beschwerdeführer, wie beantragt, eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen bzw. ob eine neuerliche ärztliche Begutachtung anzuordnen ist. b) Für die Bemessung des Invalideneinkommens bzw. die Festsetzung des IV- Grads kommt es vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes von vornherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Nur sie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Gestützt auf die ärztlichen Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 201 f.; SVR 2002 IV Nr. 19, S. 58.). In Bezug auf den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation bzw. der Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten und Gutachten versicherungsinterner bzw. -externer Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Parteigutachten können jedoch auch

Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. c) Folgende ärztliche Berichte, Gutachten und Abklärungen sind hier aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:  In seinem Schreiben vom 3. Januar 2005 zuhanden der IV-Stelle hielt der Hausarzt Dr. … fest, dass der Versicherte infolge Rückenschmerzen seit dem 13. Oktober 2003 zu 50% arbeitsunfähig sei. Länger als drei Stunden könne der Versicherte keine stehende Arbeit verrichten. Des Weiteren sei der Versicherte wegen seines Adhäsionsbauches vom 8. September bis 24. Oktober 2004 sowie erneut vom 29. Oktober 2004 bis am 15. Januar 2005 zu 100%, in den Zwischenzeiten zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Wegen der anhaltenden Adhäsionsbeschwerden benötige der Versicherte eine Dauerbehandlung. Aus seiner Sicht sei er in seinem gelernten Beruf dauernd zu 50% als arbeitsunfähig zu betrachten. In einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2005 zuhanden der IV-Stelle bestätigte Dr. …, dass der Versicherte aufgrund seiner Bauchbeschwerden bzw. der chronischen Rücken- und Knieschmerzen auch mit reduzierter Leistung nur halbtags arbeitsfähig sei. Eine volle Leistung sei nicht möglich, auch nicht in Teilzeit. Im bisherigen Beruf bestehe eine Einschränkung von 70%, und es sei lediglich eine Arbeitsleistung von 30% möglich. In einer angepassten Arbeit mit sitzender Tätigkeit und geringer körperlicher Belastung könnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Eine sitzende Arbeit sei mindestens zu 50% zumutbar, wobei eine berufliche Umschulung aber erforderlich sei. Er hielt fest, dass der Versicherte infolge seiner Bauchbeschwerden vom 25. bis 28. Oktober 2004 zu 50% und vom 29. Oktober 2004 bis 15. März 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, seither zu 50%.  Am 22. August 2005 erstattete der Chiropraktiker Dr. … der IV-Stelle Bericht, worin er die vom Hausarzt Dr. … angegebenen Rücken- und Knieschmerzen bestätigte. Dem Versicherten sei die Tätigkeit als Elektromonteur im bisherigen Rahmen bis zu drei Stunden täglich, eine adaptierte Tätigkeit mit voller Leistung bis zu 6 Stunden täglich zumutbar. Die Einschränkung der jetzigen Tätigkeit sei von Dr. … zu 70% attestiert, woran sich gemäss seiner Beurteilung in naher Zukunft kaum etwas verändern werde.  Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde der Versicherte von der Klinik Gut untersucht. Ihrem Bericht vom 19. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt sei. Der Versicherte könne keine schweren Lasten tragen und das Arbeiten auf Leitern bzw. auf den Knien sei unmöglich. Aufgrund seiner verminderten Leistungsfähigkeit - seit dem 13. Oktober 2003 um 50% - sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur eine tägliche Arbeitsdauer von ungefähr drei Stunden zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könnte aber durch Umschulung auf eine grösstenteils sitzende Tätigkeit verbessert werden. Unter diesen Umständen wäre eine Arbeitsdauer von 4 bis 5 Stunden bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 50% möglich. Somit läge die IV-Rente bei 50%. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten ungefähr 6 Stunden pro Tag zuzumuten.  Einem Gesprächsprotokoll des Berufsberaters der IV-Stelle vom 31. März 2006 ist zu entnehmen, dass der jetzige Arbeitgeber des Versicherten die Anstellung als optimal erachte. Er könne den Versicherten während gut zehn Monaten pro Jahr täglich zwischen 3.5 bis 4 Stunden beschäftigen. Sein Stundenlohn würde ausserdem erhöht werden. Gestützt auf die Schilderungen des jetzigen Arbeitgebers sollte der Versicherte auch nach Auffassung des Berufsberaters diese Anstellung unbedingt beibehalten, weil er in einer anderen Tätigkeit nicht besser eingliederbar sei. Auf diesen Grundlagen müsse eine Rentenprüfung durchgeführt werden.

 In der Stellungnahme der RAD Ostschweiz vom 13. Juli bzw. 15. September 2006 (Dr. …) wurde festgehalten, dass aus IV-ärztlicher Sicht von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden täglich ausgegangen werden könne und auf dieser Basis die Rentenprüfung erfolgen solle. Im Gutachten der Klinik Gut sei der Beginn der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht explizit erwähnt. Es müsse aber angenommen werden, dass bereits vor dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestanden habe, weil keine Behandlungen oder andere medizinische Ereignisse erwähnt würden, die den Beginn der Arbeitsfähigkeit verzögert hätten. Aus diesem Grund müsse als Beginn der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit der 8. September 2004 angenommen werden.

d) Das Gericht stützt sich vorliegend insbesondere auf das ärztliche Gutachten der Klinik Gut vom 19. Oktober 2005. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann dabei insoweit gefolgt werden, als dieses Gutachten in Bezug auf die Arbeitszeit bzw. -fähigkeit in adaptierter Tätigkeit tatsächlich widersprüchlich oder zumindest unklar ist. Im erwähnten Gutachten wird in Bezug auf die medizinische Restarbeitsfähigkeit unter C Ziffer 2.1 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verbessert werden kann, indem der Versicherte die Möglichkeit erhält, seine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung und vor allem im Sitzen zu erledigen. Arbeiten auf Baustellen sowie längeres Stehen oder Knien oder Tragen schwerer Lasten sind ihm nicht zuzumuten. In Ziffer 2.2 wird sodann ausgeführt, dass aufgrund der erhobenen Befunde und gemäss den unter Ziffer 2.1 genannten Kriterien dem Versicherten durchaus eine tägliche Arbeitsdauer von ungefähr 4 bis 5 Stunden zuzumuten ist, was einer Arbeitsfähigkeit von 50% entspricht. Weiter wird ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit durch Umschulung auf eine grösstenteils sitzende Tätigkeit erhöht werden kann. In den Ziffern 3.2 und 3.3 desselben Gutachtens wird schliesslich, ohne nähere Begründung, festgehalten, dass die zumutbare Beschäftigungsdauer ohne verminderte Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ungefähr 6 Stunden pro Tag beträgt. Damit wird die Arbeitsdauer für die Verrichtung derselben Tätigkeit im Gutachten unterschiedlich beurteilt und nicht schlüssig festgelegt. Folglich kommt dem Gutachten der Klinik Gut, auf welches die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen stützt, diesbezüglich nur geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus wird in Bezug auf die Festlegung der zumutbaren Arbeitsdauer von 6 Stunden pro Tag bzw. die entsprechende Arbeitsfähigkeit von 72% lediglich darauf abgestellt, dass der Versicherte eine grösstenteils sitzende Tätigkeit ausüben wird. Diese Einschätzung entbehrt jedoch einer

näheren Begründung in sachlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf die Anforderungen an den Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht. Zudem steht sie in eindeutigem Widerspruch zu den Feststellungen des Berufsberaters. Dessen Gesprächsprotokoll vom 31. März 2006 ist nämlich zu entnehmen, dass die jetzige Arbeitsstelle des Versicherten bzw. die Anstellungsbedingungen in jeder Hinsicht optimal seien. Aus Sicht des Berufsberaters kann der Versicherte täglich 3.5 bis maximal 4 Stunden arbeiten. Zwar äussert der Berufsberater die Meinung, dass der Versicherte diese Tätigkeit möglicherweise ausbauen könnte, inwiefern dies möglich wäre, wird aber nicht näher erläutert. Er schlägt vor, das Invalideneinkommen ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 3.75 Stunden zu berechnen. Aus dem Ausgeführten ist erkennbar, dass nicht nur allein das Gutachten der Klinik Gut in sich widersprüchlich ist, sondern sich auch insgesamt kein klares, widerspruchfreies Bild der Arbeitsdauer bzw. -fähigkeit aus den Akten ergibt, weil sich die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen widersprechen. Schliesslich ist auch der von der Vorinstanz verfügte Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar. Gemäss den Feststellungen von Dr. … und der Klinik … war der Versicherte ab 8. September bis 24. Oktober 2004 im bisherigen Beruf zu 100% arbeitsunfähig. Daher ist nicht verständlich, weshalb Dr. … ausgerechnet den 1. September 2004 als Beginn der 72%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit annimmt. Ihrer Begründung, dass im Gutachten der Klinik Gut keine Behandlungen oder anderen medizinischen Ereignisse erwähnt worden waren, kann nicht gefolgt werden. Unter C Ziffer 1.1 des besagten Gutachtens wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass zu jenem Zeitpunkt zwar keine Rehabilitationsmassnahmen im Gange waren, der Beschwerdeführer sich aber infolge seiner Rückenschmerzen einer Physiotherapie unterzog. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. September 2004 in einer adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sein soll. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der von medizinischer Seite her stammenden Unklarheiten die medizinisch-theoretisch, zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten und ihre Auswirkungen auf die

Erwerbsfähigkeit nochmals einlässlich und umfassend durch die IV-Stelle abgeklärt werden müssen, damit eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches möglich ist. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der IV-Grad ab dem 1. Januar 2004 neu festzulegen ist. Die angefochtene Verfügung wird demnach aufgehoben und die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006 - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung (inkl. Nichtverlängerung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, der prozessual unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-aufzuerlegen. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich vollständig zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle … mit Fr. 3'234.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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