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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.03.2007 S 2007 21

19 mars 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,354 mots·~12 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 21 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung) 1. a) Der heute 46-jährige … (geb. …) ist verheiratet, Vater zweier Kinder (Jrg. 1990/92) und gelernter Verkäufer. Im Laufe seines Lebens erlitt er mehrere Unfälle (Autounfall 1985 mit Rippensehnenfraktur, Lungenriss und Milzruptur; Skiunfall 1991 mit Knieverletzung und Schulterluxation rechts; Diskushernienoperation 1982 mit chronisch wiederkehrenden Rückenschmerzen 1994/1997 und Knieoperation [Arthroskopie] an Gelenksmaus/Chondromalazie 1998). In den letzten 20 Jahren war er jeweils saisonal auf dem Bau (Hilfsarbeiter/Maschinist), als Skilehrer mit Ausbildnerfunktion und als Alphirt und Senn erwerbstätig. Aufgrund der vermehrt aufgetretenen Rücken-, Knie- und Schulterschmerzen stellte der Versicherte am 1. Mai 2006 bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um berufliche Umschulung und Berufsberatung. b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht Hausarzt Dr. … vom 15.05.2006; Bericht von Dr. … vom Kantonsspital vom 04.10.2006) sowie der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (vgl. Anstellungs-/Lohnauskünfte der Arbeitgeber vom 26.05.2006, 01.06.2006 und 30.06.2006 bzw. der Arbeitslosenkasse GR vom 29.05.2006), erwog die IV-Stelle in zwei separaten Vorbescheiden vom 08./09.11.2006, dass sie eine Kostengutsprache für eine berufliche Umschulung ablehne und kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe, da der dafür erforderliche Invaliditätsgrad (IV- Grad) von mindestens 20% (Umschulung) bzw. 40% (Rente) beim Gesuchsteller nicht erreicht worden sei. Zur Ermittlung des IV-Grads stellte

die Vorinstanz dabei auf ein mutmassliches Valideneinkommen (Jahreseinkommen als Gesunder) von Fr. 55'968.-- sowie ein Invalideneinkommen (anrechenbare Verdienstmöglichkeit trotz Behinderungen) von Fr. 58'117.-- ab, woraus keine Erwerbseinbusse und damit eben auch kein IV-Grad für eine Umschulung oder eine Rente resultiert hätten. Damit konnte sich der Versicherte am 15.11.2006 nicht einverstanden erklären. c) Mit Verfügungen vom 12./13.12.2006 bestätigte die IV-Stelle ihre beiden Vorbescheide mit der Begründung, dass sie bei der Ermittlung des mutmasslichen Einkommens ohne Behinderung zu Recht auf den tatsächlich erzielten Jahresverdienst der letzten fünf Jahre laut IK-Auszug 2001-2005 von im Schnitt Fr. 56'903.-- pro Jahr bzw. Fr. 4'664.-- im Monat (Auskunft ALK GR) abgestellt habe, was teuerungsbedingt für 2006 das Valideneinkommen von Fr. 58'734.-- ergeben habe. Beim Invalideneinkommen habe sie indes auf die statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004; Anforderungsniveau 4) für leidensangepasste Referenztätigkeiten abgestellt, was bei einer (ärztlich bescheinigten) vollen Arbeitsfähigkeit in einer solch adaptierten Tätigkeit samt Teuerungsausgleich bis 2006 immer noch eine Verdienstmöglichkeit von Fr. 58'117.-- ergeben hätte, weshalb von Gesetzes wegen (fehlender IV-Grad) weder Anspruch auf eine berufliche Umschulung (Kostenübernahme) noch auf eine IV-Rente bestanden habe. 2. Der Versicherte erhob am 25.01.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Ablehnung der Kostengutsprache für berufliche Umschulungsmassnahmen; die andere Verfügung bezüglich IV-Rente blieb unangefochten. Zur Begründung führte er hauptsächlich an, dass die Höhe des mutmasslichen Valideneinkommens um rund Fr. 6'000.-- zu niedrig bzw. das Invalideneinkommen laut Lohnabrechnung 2006 um Fr. 14'000.-- zu hoch ausgefallen sei. Unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufserfahrung als Bauarbeiter, Skilehrer/Skischulleiter-Stv. sowie Alphirt/Senn auf mehreren Alpen wäre realistischerweise auf ein Jahreseinkommen als Gesunder von Fr.

64'269.-- (nach LSE 2004; Tabelle Baugewerbe, Anforderungsprofil 3) und beim Verdienst trotz Behinderungen auf Fr. 48'494.-- (LSE 2004; Meridianwert/Anforderungsprofil 4) abzustellen gewesen, was einen Minderverdienst von Fr. 15'775.-- bzw. umgerechnet einen IV-Grad von 24% und somit einen Anspruch auf berufliche Umschulung ergeben hätte. Im Übrigen hätten auch noch entsprechende Reisekosten für zusätzliche 42 km pro Tag bei einer allfälligen Ersatztätigkeit ausserhalb seines Wohnorts berücksichtigt werden müssen, weil er wegen der schulpflichtigen Kinder und des subventionierten Eigenheims (Wohnbauförderung im Berggebiet) nicht einfach von daheim (4-köpfige Familie) wegziehen könnte und daher eben noch Zusatzkosten entstanden wären. Selbst bei Anerkennung eines Einkommens als Gesunder von bloss Fr. 56'903.-- hätte indes ein Anspruch auf Umschulung bestanden, falls alternativ beim Invalideneinkommen noch ein Leidensabzug von 25% zugelassen würde. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie darin entgegen, dass sie zu Recht auf das tatsächlich erzielte, durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre (2001-2005) in den drei seit 1985 (Bauarbeiter/Alphirt) bzw. 1986 (Skilehrer) saisonal ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Fr. 56'903.-- (aufindexiert bis 2006 Fr. 58'734.--) und nicht auf einen fiktiven Jahresverdienst als vollzeitlich tätiger Bauarbeiter (LSE 2004; Tabelle Baugewerbe, Anforderungsprofil 3; Fr. 64'269.--) abgestellt habe. Aufgrund des IK-Auszugs vom Mai 2006 sowie den starken Einkommensschwankungen als Gesunder habe sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, dass der Versicherte auch in Zukunft kein höheres Valideneinkommen erzielt hätte. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens habe sie vorab auf den Arztbericht von Dr. … vom Okt. 2006 (in behinderungsgeeigneter Tätigkeit sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig) abstellen dürfen und gestützt darauf ein Einkommen trotz erstellter Bewegungseinschränkungen von Fr. 58'582.-- (LSE 2004 Schweiz; TA1, Anforderungsprofil 4) ermittelt. Weil der Versicherte eine adaptierte Ersatztätigkeit aber ohne zusätzliche Einschränkungen für sich oder den künftigen Arbeitgeber erfüllen könnte, sei auch kein gesonderter

Leidensabzug gerechtfertigt gewesen. Was die zusätzlich geltend gemachten Reisekosten angehe, so könnte wegen der auswärtigen Ersatztätigkeit aber nur die Preisdifferenz zwischen dem Jahresstreckenabonnement für die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel als Erwachsener vom Wohnort […] bis zum nächsten Hauptort […] und den sonst auch als Gesunder anfallenden Reisekosten noch in Abzug gebracht werden, was Zusatzauslagen von jährlich Fr. 494.-- (Fr. 1'431.-- minus Fr. 937.-- bei zumutbarer Fahrzeit von 50 Minuten) beim Invalideneinkommen bedeutet und jenes letztlich Fr. 58'088.-- (Fr. 58'582.-- minus Fr. 494.--) betragen hätte; woraus ein IV-Grad von 1% resultiert hätte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann die Invalidität (Art. 8 ATSG; SR 830.1) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat Anspruch auf eine Viertelsrente, wer mindestens einen IV- Grad von 40%, auf eine halbe Rente (IV-Grad mind. 50%), auf eine Dreiviertel- Rente (IV-Grad mind. 60%) sowie auf eine ganze Rente, wer mindestens einen IV-Grad von 70% aufweist. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist in der Regel die Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es also primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf berufliche Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, falls die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Laut ständiger Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe aller Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, 99 V 35 E. 2; ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich dabei nicht primär auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Der Umschulungsanspruch setzt mit anderen Worten eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus. Als „invalid“ gilt dabei, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welcher die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der IV-Grad muss darum ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; laut gefestigter Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche Berufsausbildung immer noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von „etwa 20%“ erleidet (BGE 130 V 488, 124 V 108, 118 V 7, 111 V 235; AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91, 1966 S. 439 E. 3). Vorliegend ermittelte die Vorinstanz letztlich einen IV-Grad von 1%, woraus sie schloss, dass die verlangte Erheblichkeitsschwelle für einen Anspruch auf berufliche Stütz- und Integrationsmassnahmen eben bei weitem noch nicht erreicht worden sei. Strittig sind hierzu vor allem die Berechnungsbasis für die Ermittlung des Valideneinkommens (mutmassliches Jahreseinkommen 2006 als Gesunder) sowie des Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit 2006 trotz Behinderungen; mit/ohne Leidensabzug; abzgl. Reisespesen) geblieben. 3. a) Was die wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit und damit letztlich den als zu tief bezeichneten IV-Grad von 1% (statt 24%) betrifft, gilt es vorweg klarzustellen, dass das festgesetzte Valideneinkommen mit Fr. 58'734.-- (mutmassliches Gesamtjahreseinkommen als gesunder Skilehrer, Bauarbeiter und Alphirt für 2006) ohne Zweifel korrekt ermittelt wurde. Jene

Annahme deckt sich sowohl mit dem ordentlichen IK-Auszug (tatsächlich auf den AHV-Beiträgen abgerechnetes Gehalt) vom 16.05.2006 für die repräsentativen Einkommensperioden 2001-2005 (von im Schnitt Fr. 56'903.-- , zzgl. Teuerung) als auch mit den eingeholten Auskünften bei der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 29.05.2006 (12 x Fr. 4'664.--; Fr. 55'968.--). Die Tatsache, dass der Versicherte dieses Einkommen saisonal bedingt auf drei verschiedenen Tätigkeitsgebieten erzielte und es daher gewissen Schwankungen unterlag, spricht ferner dafür, dass auf eine angemessen lange Zeitspanne von fünf Jahren abzustellen war. Entgegen der Darstellung des Versicherten wäre es bei diesem zuverlässigen Zahlenmaterial aber nicht vernünftig oder vertretbar gewesen, stattdessen auf statistische Erfahrungswerte beim mutmasslichen Einkommen in den drei erwähnten Berufssparten abzustellen (LSE 2004; Anforderungsniveau 1-2; Verrichtung höchst anspruchsvoller/schwieriger Arbeiten bzw. selbständiger und qualifizierter Arbeiten; oder Anforderungsprofil 3 als vollzeitlich beschäftigter Bauarbeiter) und so fiktiv von einem nie erzielten Jahresverdienst als Gesunder von ca. Fr. 65'000.-- auszugehen. Sinn und Zweck dieses Einkommens ist es nämlich, den mutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt tatsächlich verdienten Jahressalär ist nur dann abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation künftig verändert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b; BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128 V 30 E. 1). Jede gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz dazu führen, einen von den Erwerbsverhältnissen losgelösten und damit realitätsfremden IV-Grad zu bestimmen, was der Konzeption der Invalidenversicherung (Erwerbsverluste auszugleichen) diametral zuwiderlaufen würde. Indizien, dass der Versicherte die bereits seit zwei Jahrzehnten inne gehabten Saisonstellen ausgerechnet bei Eintritt der Knie-, Rücken- und Schulterschmerzen hätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei der Bemessungsbasis korrekt vorging, als sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 58'734.-- abstellte. b) Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe des strittigen Invalideneinkommens. Ausgangspunkt hierfür ist der überzeugende, schlüssige und umfassende

Arztbericht von Dr. … vom 04.10.2006, worin dem Beschwerdeführer in einer leidenangepassten Tätigkeit stets noch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde; umgekehrt hielt er ihn für körperlich anstrengende Arbeiten auf dem Bau als auch für die mit stundenlangem Bergauf- und Bergabsteigen verbundene Arbeit als Hirt infolge der Knie-, Rücken- und Schulterprobleme indes nur mehr beschränkt als arbeits- und einsatzfähig. In diesem Zusammenhang gilt es aber nicht zu vergessen, dass der Versicherte die Berufslehre eines Verkäufers genoss und für ihn somit die Möglichkeit bestanden hätte, seine volle Arbeitsfähigkeit in einer durchaus auf seine Bewegungsdefizite Rücksicht nehmenden Ersatztätigkeit einzusetzen. Lehre und Praxis stellen bei derartigen Konstellationen primär auf die erwerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der der Versicherte steht. Übt dieser nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist anzunehmen, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit so noch in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der effektiv erzielte Verdienst auch als Invalidenlohn. Liegt jedoch – wie im konkreten Fall – kein tatsächlich noch erzielbares Einkommen auf den früheren Tätigkeitsfeldern vor, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt der Gesundheitsleiden keine oder keine ihm an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können eben gerade wahlweise entweder Tabellenlöhne [LSE] oder Referenztätigkeiten [DAP] herangezogen werden (BGE 129 V 475). Wie dargetan, ist hier davon auszugehen, dass der Versicherte bezüglich einer behinderungsadäquaten Büro-/Verkaufstätigkeit immer noch zu 100% arbeitsfähig ist. Die Verwertbarkeit einer in diesem vollen Umfang zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ebenfalls zu bejahen, da es dem Versicherten zumutbar und dank der öffentlichen Verkehrsmittel im betreffenden Seitental des Bündner Oberlandes durchaus möglich ist, allenfalls auch ausserhalb seiner Wohnortsgemeinde (fester Familiensitz) eine neue und langfristig besser geeignete Stelle (im Sitzen mit Möglichkeit von Positionswechseln: z.B. einfache Aufsichts- und Kontrollfunktionen; leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsaufgaben oder dgl.) zu suchen. Unter diesen Vorzeichen war die Vorinstanz aber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wahlweise entweder auf die abstrakten LSE oder sonst auf konkrete Referenztätigkeiten

abzustellen. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, entschied sich die Vorinstanz für den Beizug der LSE-Werte. Ausgehend von der Tabelle TA 1 der LSE 2004 des Bundesamts für Statistik belief sich der Monatsbruttolohn (Zentralwert 40 Std.-Woche) für Männer mit einfachen/repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) auf dem Privatsektor auf Fr. 4'588.--. Angepasst an die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Std. samt Teuerung bis 2006 ergibt sich ein erzielbares Monatssalär von Fr. 4'882.-- resp. ein Jahressalär von Fr. 58'582.--; abzüglich der akzeptierten Mehrkosten infolge Reisespesen von Fr. 494.-- (invaliditätsbedingte Gestehungskosten) macht schliesslich noch Fr. 58'088.--. Wieso hiervon noch ein gesonderter Leidensabzug (bis max. 25%) zulässig gewesen sein sollte, ist jedoch im Dunkeln geblieben, zumal die Voraussetzungen für einen derartigen Sonderabzug – mangels zu duldender Leistungseinbussen in einer behinderungsgerechten Ersatztätigkeit für ihn selbst als auch einen künftigen Arbeitgeber – ohne Zweifel nicht erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 78 E. 5; VGU S 01 120 E. 3f). c) Werden das so ermittelte Valideneinkommen (Fr. 58'734.--) und das Invalideneinkommen (Fr. 58'088.--) einander gegenübergestellt, resultiert daraus aber ein Minderverdienst von Fr. 646.--, was einem IV-Grad von 1% (also klar weit unter 20%) entspricht. Gestützt auf Art. 17 IVG verweigerte die Vorinstanz demnach einen Anspruch auf Umschulung zu Recht. 4. a) Die angefochtene Verfügung ist folglich in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kant. Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2007 21 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.03.2007 S 2007 21 — Swissrulings