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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.12.2008 S 2007 197

11 décembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,550 mots·~18 min·9

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 197 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Die am … geborene … (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin genannt) meldete sich am 2. Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Versicherte machte geltend, sie leide an Arm- und Rückenschmerzen, Rheuma, Arthrose und Schlafstörungen, dies seit dem 28. Dezember 2005. Die Versicherte arbeitete gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Oktober 2006 seit dem 15. Januar 1987 als Betriebsmitarbeiterin bei der … AG, 7000 Chur, seit 01. Januar 2002 während 4 Tagen in der Woche, 8.75 Stunden pro Tag. Dem IK- Auszug vom 13. Oktober 2006 kann entnommen werden, dass die Versicherte von 2000 bis 2005 zwischen Fr. 35'840.-- und Fr. 27'918.-- verdiente. 2. Gemäss Arztbericht von Dr. med. …, Hausarzt der Versicherten, vom 16. Oktober 2006 leidet die Versicherte an einer chronischen Cervicobrachialgie links mit Diskusprotrusion C5/6, einem Impingementsyndrom linke Schulter sowie an einem chronischen rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Ortheochondrose und Spondylarthrose L4/5, L5/S1. Dr. med. … schrieb die Versicherte vom 28. Dezember 2005 bis 20. Januar 2006 zu 100%, vom 21. Januar bis 29. Januar 2006 zu 50%, vom 30. Januar 2006 bis 18. Juni 2006 zu 100%, vom 19. Juni 2006 bis 20. August 2006 zu 50% und ab 21. August 2006 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Versicherte habe bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auch eine leichte Arbeit mit einem Arbeitspensum von 50% nicht mehr über längere Zeit ausführen können. Ihre bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne

nicht verbessert werden. Theoretisch könnte eine leichte Arbeit für 1-2 Stunden pro Tag noch versucht werden, jedoch mit sehr ungewissem Erfolg. Die Versicherte habe auch den Arbeitsversuch bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin lediglich über kürzere Zeit ausführen können. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie arbeitsfähig. Dr. med. …, welcher die Versicherte aus rheumatologischer Sicht zwischen dem 17. Februar 2006 und 22. August 2006 mitbetreute, stellte in seinem Arztbericht vom 20. Dezember 2006 dieselben Diagnosen, beurteilte aber den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Die bisherige Tätigkeit bei der … AG sei der Versicherten nicht mehr zumutbar und die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien ihr ebenfalls nicht mehr zumutbar. Zwischen Februar 2006 und August 2006 vorgenommene Behandlungsversuche mit Physiotherapie, Osteopathie und Stosswellentherapie seien erfolglos geblieben. Am 27. Dezember 2006 erstellte Dr. med. … im Auftrag der CSS Versicherung, Krankentaggeldversicherung der Versicherten, ein Gutachten zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit, welches der IV-Stelle des Kantons Graubünden am 15. Januar 2007 zuging. Gemäss Dr. med. … sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, handle es sich dabei doch um sehr leichte Arbeit, bei welcher sie sitzen und stehen könne, wann sie wolle. Im Auftrag der IV-Stelle untersuchte Dr. med. …, Klinik …, die Versicherte. In seinem Bericht vom 20. Februar 2007 stellte er die bekannten Diagnosen und hielt fest, dass aufgrund der diversen auch objektivierbaren Beschwerden eine bleibende Leistungseinschränkung resultiere. Die dafür ursächlichen degenerativen Veränderungen dürften im Verlauf der Zeit zunehmen. Körperlich sei die Versicherte insbesondere durch die im linken Schultergelenk vorhandenen Beschwerden aber auch aufgrund der Schmerzen in der HWS und LWS und im linken Kniegelenk deutlich beeinträchtigt, aus diesen Gründen seien nur noch leichtere Arbeiten ohne Anheben von Gewichten in wechselnd stehender, gehender und sitzender Tätigkeit möglich. Die Versicherte sei deshalb auch in ihrer Tätigkeit als Hilfskraft bei der … AG, wo sie nur leichtere Arbeiten in wechselnder Position ausführen müsse, eingeschränkt. Sie könne in dieser Tätigkeit jeweils 2 Stunden am Morgen und jeweils 2 Stunden am Nachmittag arbeiten. Sie dürfe

max. 2 kg heben. Es bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50% für eine leichtere Arbeit mit abwechselnd stehender, gehender und sitzender Position. Rehabilitationsmassnahmen seien nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Die bisherige Tätigkeit in Form einer leichteren Arbeit mit wechselnd stehender und sitzender Position ohne das Heben und Tragen von Lasten sei gut, gar optimal an die Möglichkeiten der Versicherten adaptiert. 3. Im IV-Vorbescheid vom 11. Juni 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten aufgrund eines festgestellten IV-Grades von 15% ab. Den spezialärztlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit auf den ganzen Tag verteilt zu 70% zumutbar sei. In Berücksichtigung, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in einem 90%-Pensum arbeiten würde, liege eine gesamthafte Leistungsfähigkeit von 63% vor. Bei der Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zu 63% könne die Versicherte gemäss den Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Zone Ostschweiz, Anforderungsniveau 4, weiblich, Maximalabzug 25%, ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 27'734.75 erzielen. Das massgebliche Valideneinkommen betrage Fr. 31'856.--, entsprechend resultiere im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 13%. Daneben resultiere im Haushalt eine Einschränkung von 30%, so dass bei einem Erwerbsanteil von 90% und einen Haushaltanteil von 10% ein IV- Grad von 15% festgestellt wurde. Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 beantragte die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt …, die Aufhebung des IV-Vorbescheides sowie die Einholung eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens über ihre Beschwerden und über die Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Krankheit und die multiplen Beschwerden bei der Versicherten hätten ein Ausmass erreicht, welches ihr praktisch keine weitere berufliche Tätigkeit ermögliche. Mit Schreiben vom 28. März 2008 führte Dr. med … aus, für die Versicherte seien jegliche Arbeiten über Kopf ungünstig und die bisherige Tätigkeit sei nicht ideal. Dr. med. … stellte sich in seinem Schreiben vom 05. April 2007 nochmals auf den Standpunkt, die

Versicherte sei an ihrem jetzigen Arbeitsplatz bei der … AG nicht arbeitsfähig, was ein missglückter Arbeitsversuch belege. 4. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Dabei stellte die IV-Stelle im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. … ab; es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in ihrer bisherigen wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten noch zu 50% arbeitsfähig sei. Das Gutachten von Dr. med. … sei durch die Arztberichte von Dr. med. … und von Dr. med. … nicht erschüttert worden, bestätigten doch beide Ärzte die im Gutachten festgestellten Diagnosen. Einzig bezüglich der bisherigen (nicht aber bezüglich einer adaptierten) Tätigkeit fänden sich Widersprüche, welche aber pauschal und unbegründet seien und wohl zur Hauptsache aus unterschiedlichen Ansichten bezüglich der körperlichen Anforderungen in der bisherigen Tätigkeit herrühren würden. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2004 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2004 auf Fr. 3'893.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ergebe dies im Jahre 2006 unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1% im Jahre 2005 und 1% im Jahre 2006 und einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 24'780.60. Das massgebliche Valideneinkommen betrage unbestrittenermassen Fr. 31'856.--, entsprechend resultiere im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 22%. Auf eine Haushaltabklärung wurde verzichtet, da selbst bei einer Einschränkung im Haushalt von 100% insgesamt ein rentenausschliessender massgeblicher IV-Grad von 30% resultiere. 5. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Einholung eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens über ihre Beschwerden und über die Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung wurde angeführt, die Versicherte sei

körperlich und seelisch erschöpft, ihre Batterien seien völlig leer. Dr. med. … habe in seinem Bericht vom 28. März 2007 festgehalten, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar sei. Die lange Leidenszeit und die ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigten deutlich genug, dass die Versicherte die ihr in der angefochtenen Verfügung zugemuteten Arbeiten nicht mehr wahrnehmen könne. Zur gleichen Beurteilung sei auch Dr. med. … gekommen. Bei der Berechnung des IV-Grades sei die Vorinstanz von den Lohnerhebungen ausgegangen und sei zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Abzuges trotz den Beschwerden noch ein Jahresverdienst von Fr. 24'780.-- möglich sei. Diese Auffassung widerspreche zumindest jener von Dr. med. … und Dr. med. …, welche für die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, noch eine 50%-ige, angepasste Tätigkeit bei der … AG vorsähen. Damit käme die Beschwerdeführerin noch auf die Hälfte ihres bisherigen Lohnes von Fr. 31'856.--, was im Ergebnis zumindest eine halbe IV-Rente zur Folge hätte. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör umfasse zumindest auch ihr Recht, Beweisanträge zu stellen und damit auch die Einholung eines Gutachtens zu verlangen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht davon Abstand genommen, weil sie zur Auffassung gelangt sei, dass der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedürfe und dass anhand der vorhandenen Akten entschieden werden könne. Ohne eine umfassende und genaue Abklärung der bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Möglichkeiten und ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen im Privaten und im Beruf, könne die Angelegenheit nicht entschieden werden. Mit Schreiben vom 05. November 2007 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine Rente verweigert wurde. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. September 2007 verwirklicht hat. 2. a) Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. … vom 20. Februar 2007. Das Prinzip einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 Erw. 5.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA und durch UVG- Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b bb).

Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte durch die IV-Stellen gelten sinngemäss die im Bereich der Unfallversicherung massgebenden Grundsätze (Entscheid der EVG vom 9. August 2000 i.S. A, I 437/99, abrufbar unter www.bger.ch). Dr. med. … geht in seinem orthopädischen Gutachten Bericht vom 20. Februar 2007 davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diversen auch objektivierbaren Beschwerden eine bleibende Leistungseinschränkung resultiere. Die dafür ursächlichen degenerativen Veränderungen dürften im Verlaufe der Zeit zunehmen. Auf der psychischgeistigen Ebene konnte er keine Beeinträchtigungen feststellen. Durch die insbesondere im linken Schultergelenk vorhandenen Beschwerden, aber auch die Schmerzen in der HWS und LWS und im linken Kniegelenk resultiere eine deutliche Beeinträchtigung, so dass nur noch leichtere Arbeiten ohne das Anheben von Gewichten in wechselnd stehender, gehender und sitzender Tätigkeit möglich sind. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft bei der … AG seien der Beschwerdeführerin zusammenhängende Arbeitszeiten von jeweils 2 Stunden am Morgen und 2 Stunden am Nachmittag zumutbar, wobei kein Anheben oder Tragen von schweren Gewichten (max. 2 kg) möglich ist. Dr. … attestierte der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zusammenfassend eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50% für eine leichtere Arbeit mit abwechselnd stehender, gehender und sitzender Position. Beim orthopädischen Gutachten von Dr. med. … vom 20. Februar 2007 handelt es sich um ein ausführliches, spezialärztliches Gutachten, welches für die strittigen Belange umfassend ist, aufgrund Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und welchem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung voller Beweiswert zukommt. Die IV-Stelle hat ihren Entscheid somit grundsätzlich zu Recht auf dieses Gutachten abgestützt. b) Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser acht zu lassen (unveröffentlichter Entscheid des EVG vom 19. April 1990; I http://www.bger.ch

498/89). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b cc, 122 V 160 Erw. 1c). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006 i.S. S., I 655/05 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens über ihre Beschwerden und über die Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung lässt sie vorbringen, dass die Krankheit und die multiplen Beschwerden ein Ausmass erreicht hätten, welches ihr praktisch keine weitere berufliche Tätigkeit ermögliche. So sei davon auszugehen, dass sie für eine allfällige restliche Arbeitsfähigkeit sowohl in zeitlicher wie auch in verdienstmässiger Hinsicht grosse Einbussen in Kauf nehmen müsse. Aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte Dr. med. … vom 28. März 2007 und Dr. med. … vom 05. April 2007 gehe hervor, dass die angestammte Tätigkeit von der Beschwerdeführerin nicht mehr ausgeübt werden könne. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin und entgegen dem Vorbescheid davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. … in ihrer bisherigen wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten lediglich noch zu 50% arbeitsfähig ist. Die Einwände in der Beschwerde gegen das Gutachten von Dr. med. … vom 27. Dezember 2006 zielen somit von vornherein ins Leere. Weiter ist festzustellen, dass sowohl Dr. med. … wie auch Dr. med. … die Diagnosen von Dr. med. … bestätigen und somit dessen Gutachten nicht erschüttern. Einzig bezüglich der bisherigen (nicht aber bezüglich einer adaptierten) Tätigkeit finden sich Widersprüche, welche aber pauschal und unbegründet sind und wohl zur Hauptsache aus unterschiedlichen Ansichten bezüglich der körperlichen

Anforderungen in der bisherigen Tätigkeit herrühren. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht auf weitere Beweisvorkehren verzichtet und es steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsbedingten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% verfügt und deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne ergänzende Abklärungen bejaht werden darf. Der Antrag auf die Einholung eines umfassenden, interdisziplinären Gutachtens über die Beschwerden der Beschwerdeführerin und über die Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit ist entsprechend abzuweisen. 3. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten erklärt Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG für anwendbar. Gemäss letzterem wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten – wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt,

in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; spezifische Methode). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs.2ter IVG; gemischte Methode). Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode ergibt sich einerseits der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit und der vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitszeit und andererseits der Anteil der Hausarbeit aus deren Differenz (vgl. BGE 126 V 146; Rz. 3109 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen, ab 1. Januar 2000 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c; BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, AHI 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin setzte das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Abklärungen beim langjährigen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin auf Fr. 31'856.-- fest, ausgehend von einem 90%- Pensum. Die restlichen 10% entfallen auf den Aufgabenbereich als Hausfrau. Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 31'856.-- blieb unbestritten, ebenso die Gewichtung Erwerbs- und Haushaltbereich 90% - 10%. Das hypothetische Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 24'780.--fest, ausgehend von einer 50%-igen Leistungsfähigkeit bei der Ausübung von leidensangepassten Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Tabelle TA 1 der LSE 2004 ab, wonach sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor (Total, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige) bei Frauen im Jahre 2004 auf Fr. 3'893.-- belief. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 0.2) ergibt dies im Jahre 2006 unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1% im Jahre 2005 und 1% im Jahre 2006 (vgl. die Volkswirtschaft, Tabelle B 10.2) und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Gehalt von Fr. 24'780.60 (Fr. 3'893.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.5). Betreffend Leidensabzug ist im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Arztberichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausüben kann, ohne dass ein Arbeitgeber weitere nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte (vgl. VGU S 01 120 Erw. 3f), so dass kein Leidensabzug gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf eine Haushaltabklärung zwecks Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau verzichten, da deren Ergebnis doch selbst bei einer Einschränkung im Haushalt von 100%, was vorliegend einem Teilinvaliditätsgrad von 10% entspräche, insgesamt ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% ergäbe. Gesamthaft ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2007 erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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