S 07 194 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 58-jährige … (geb. …) ist gelernte Damenschneiderin und war von 1970-1998 ein erstes Mal und ab 1998 ein zweites Mal verheiratet, wobei sich der zweite Ehemann im Juni 2006 von ihr trennte (Ehescheidung voraussichtlich 2008) und aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus mit Gartenumschwung in … auszog. Gemäss Lohnausweisen erzielte die jeweils 1-2 Tage pro Woche in einem bzw. später zwei Nähateliers erwerbstätige Versicherte ein Einkommen von brutto Fr. 6'502.-- (2001), Fr. 7'860.-- (2002) und Fr. 3'825.-- (2003). Im August 2004 stellte sie bei der IV-Stelle Graubünden erstmals ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente, da sie seit 2003 an Polyarthritis leide und ihre Arbeitsfähigkeit als Schneiderin beeinträchtigt werde. b) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte des Rheumatologen Dr. Bachmann vom 31.10.2004 u. 09.11.2005; Abschlussbeurteilung RAD- Ostschweiz vom 28.03.2006) sowie die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu: Bericht Haushaltsabklärung vom 14.04.2005; Berechnungen im „Case Report GL BM/RE“ vom 16.05.2006) lehnte die IV- Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2006 einen Anspruch der Gesuchstellerin auf eine IV-Rente mit der Begründung ab, dass der dafür erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40% nicht erreicht werde. Nach der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden sog. gemischten Methode (Anteil Erwerbsbereich 25%; Anteil Haushalt 75%) habe der Teil-IV-Grad als Erwerbstätige 25% (Valideneinkommen [VAE] 2005: Fr. 8'714.-- und
Invalideneinkommen [IVE] Fr. 00.--, da ab 22. Juni 2003 zu 100% arbeitsunfähig als Schneiderin taxiert; ergibt 100% AUF x 0.25 = 25%) und derjenige im Haushalt 5% (laut Haushaltsabklärungsbericht total zu 7.1% bei häuslichen Verrichtungen eingeschränkt; ergibt 7.1% EG x 0.75 = 5%) betragen, woraus zusammen nur ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30% resultiert habe, was noch nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt habe. c) Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb sie Einsprache erhob, welche die IV-Stelle GR (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2007 indessen abwies. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 17. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und Zusprechung einer ganzen IV- Rente an sie ab 22.07.2004 (Ablauf Wartejahr) auf der Basis eines IV-Grads von 100%. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die gemischte Methode anstatt der üblichen Einkommensvergleichsmethode abgestellt habe. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz treffe es namentlich nicht zu, dass sie spätestens nach der häuslichen Trennung vom zweiten Ehemann im Juni 2006 ihr früheres (1-2 Tage pro Woche) bzw. zuletzt ausgeübtes Arbeitspensum (2 Tage pro Woche; entspräche 40%-Pensum) nicht noch weiter erhöht bzw. ausgebaut hätte, da sie seither als Gesunde eben gerade keine „Hausgattenehe“ (1970- 2006) mehr geführt hätte und folglich spätestens ab Sommer 2006 wieder voll (zu 100%) einer Erwerbstätigkeit nach gegangen wäre, weshalb die Anwendung der gemischten Methode (mit Haushaltsanteil 75%) bereits im Ansatz falsch gewesen sei. Ferner sei es zum heutigen Zeitpunkt fraglich, ob sie noch Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen habe, da sie in zweiter Ehe nur sieben Jahre verheiratet gewesen sei. Das aus erster Ehescheidung zugewiesene Vorsorgeguthaben habe sie in das gemeinsame Haus in … eingebracht. Ihr Vermögen (Barschaft Fr. 218'027.30; Wertschriftendepot Fr. 97'678.10) bzw. die hälftig noch auf ihr lastende Hypothekarschuld von Fr. 112'500.-- hätte es ihr wirtschaftlich gar nicht
erlaubt, überhaupt nicht mehr erwerbstätig zu sein, andernfalls sie in 10 Jahren im Pensionsalter ohne vernünftige Altersvorsorge dastünde. Aufgrund dieser Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sie ihr Arbeitspensum als Gesunde auf mindestens 70%, wenn nicht gar auf 100% ausgebaut hätte. Dies gelte vorliegend umso mehr, als sie anfangs Oktober 2007 an einen anderen Wohnort in eine 80 m2-Wohnung ohne Garten umgezogen sei und folglich entsprechend weniger Hausarbeit bzw. dafür umgekehrt umso mehr Zeit für ihre Erwerbstätigkeit gehabt hätte. Daraus ergebe sich, dass die Vorinstanz die sich zu Ungunsten der Versicherten verändernden (persönlichen und finanziellen) Verhältnisse wegen der bevorstehender Ehescheidung im Jahr 2008 zu wenig berücksichtigt habe und ihr deshalb bei korrekter Fallbeurteilung eine IV-Rente zugeständen hätte. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu der bereits im angefochtenen Entscheid vom September 2007 und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom Juni 2006 enthaltenen Begründung für die Anwendbarkeit der sog. gemischten Methode hielt sie den Einwänden der Beschwerdeführerin noch entgegen, dass es hier für die Beurteilung des Streitfalles einzig auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ankommen könne und daher weder die mit dem Wohnungswechsel per anfangs Oktober 2007 veränderten Verhältnisse noch die wegen der zweiten Ehescheidung (voraussichtlich im Jahr 2008) bevorstehenden finanziellen Veränderungen einen Einfluss auf die Rentenbezugsberechtigung gehabt haben könnten. Den veränderten Verhältnissen seit der ehelichen Trennung im Juni 2006 sei überdies (sowohl persönlich wie finanziell) schon im angefochtenen Entscheid Rechnung getragen worden, weshalb der Einwand der ungenügenden Sachverhaltsermittlung klar unbegründet sei und es an der abgelehnten IV- Rente eben nichts auszusetzen gebe. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a) angewandt. Die gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) kommt zur Anwendung, falls die Versicherte bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war und die restliche Zeit für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung einsetzte. Ist eine Versicherte hiernach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mind. 50% auf eine halbe Rente, bei mind. 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber vorab nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall die grundsätzliche Bezugsberechtigung der Versicherten auf eine IV-Rente seit 1. Juni 2004 (Ablauf Wartejahr), wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie der Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten seit Juni 2006
(Trennung von zweitem Ehemann) bzw. seit Oktober 2007 (Wohnortswechsel mit Wegfall körperlich anstrengender und zeitintensiver häuslicher Verrichtungen; absehbare Ehescheidung im 2008 mit unklaren finanziellen Folgen für künftigen Unterhalt der Versicherten) uneins geblieben sind. Nicht strittig sind hier demgegenüber die ärztlich attestierten Gesundheitsleiden (chronische Polyarthritis; lumbal/zervical betontes Panvertebralsyndrom; stark degenerative HWS-Veränderungen; ungünstige Statik; Status nach Morbus Scheuermann) und die daraus trotzdem noch resultierende bzw. verwertbare Restarbeitsfähigkeit (seit 22. Juni 2003: 100% AUF in bisheriger Tätigkeit [Schneiderin]; aber stets noch 100% arbeitsfähig [AF] in einer adaptierten Tätigkeit [auf die anhaltende Handgelenks-, Arme- und HWS- Problematik gebührend Rücksicht nehmende Arbeiten]) geblieben. c) Zunächst gilt es klarzustellen, dass die „gemischte Methode“ (Art. 8 Abs. 3 ATSAG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) im konkreten Fall zu Recht angewandt wurde. Wie die Versicherte im Gesuch für die Ausrichtung einer IV-Rente vom August 2004 unter Ziff. 6.3.1 selbst einräumte, war sie in den drei Jahren davor (2001-2003) in ihrer Hauptbeschäftigung sowohl als Damenschneiderin wie auch als Hausfrau tätig. Wie dem Auskunftsbericht der Arbeitgeberin vom 20.02.2006 betreffend Lohneinkünften der Versicherten zu entnehmen ist, erzielte diese in der genannten Zeitspanne einen Durchschnittlohn von Fr. 5'900.-- pro Jahr, wobei sie im Stundenlohn angestellt und je nach Arbeitsanfall (unterschiedlich) im Betrieb tätig gewesen sei. In den beiden Jahren zuvor (1999-2000) erzielte sie gemäss „Case Report“ (S. 3) vom 16.05.2006 noch Fr. 5'925.-- bzw. Fr. 8'092.-- (Spitzenverdienst im Jahr 2000). Anlässlich der Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 14.04.2005; S. 2) antwortete die Versicherte zur Frage betreffend Art und Ausmass der Erwerbstätigkeit, dass sie bisher ca. 1-2 Tage pro Woche im Schneideratelier gearbeitet habe und sie bei optimalem Gesundheitszustand sicherlich ein solches Arbeitspensum weitergeführt hätte. Die Annahme der Vorinstanz, wonach anhand dieser Erkenntnisse auf einen Erwerbsanteil von 25% geschlossen werden dürfe, erweist sich damit aber keinesfalls als willkürlich oder offensichtlich falsch. Tatsache ist vielmehr, dass die Versicherte aktenkundig seit 1999 niemals ihre ganze
Arbeitsfähigkeit bzw. nur einen kleinen Teil davon zu Erwerbszwecken einsetzte, obwohl sie damals (1999-2003) dazu unbestritten aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen wäre. Soweit sie damals vorbrachte, dass sie gerne noch zusätzliche Aufträge angenommen hätte, belegt jene Aussage gerade, dass einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht gesundheitliche Hindernisse, sondern offensichtlich rein IV-fremde Gründe (Nachfrage auf Arbeitsmarkt; Auftragsvolumen Arbeitgeberin; Alter und Ausbildung etc.) entgegenstanden. Insofern die Beschwerdeführerin anführte, dass sie nur wegen der klassischen Rollenverteilung in der Ehe („Hausgattenehe“ v. 1970-1998 [1. Ehe] bzw. v. 1998-2006 [2. Ehe]) nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, da sie mit ihrem zweiten Ehemann doch nachweislich (bewusst erst) ein Einfamilienhaus mit Gartenumschwung kaufte und sich damit offenkundig selbst freiwillig dazu entschloss, einen Teil ihrer verfügbaren Zeit für Arbeiten im Haushalt und im Garten einzusetzen. Der im Haushaltsbericht enthaltende Anteil von 75% ist darum ebenfalls nicht zu bemängeln. Dem kann umso mehr zugestimmt werden, als die Versicherte einräumte, dass aus finanziellen Gründen kein dringender Bedarf für ein gesteigertes Erwerbspensum bestünde, sie ein recht grosses Haus zu versorgen habe und ihre beiden volljährigen Kinder (aus 1. Ehe) längst ausgeflogen seien. Schliesslich ergibt auch ein Vergleich der Verdienstmöglichkeiten als gesunde Schneiderin auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gemäss den alle zwei Jahre erhobenen Lohnstrukturerhebungen (vgl. LSE-Tabellen 2004), dass der als viel zu tief kritisierte Anteil von 25% als Erwerbstätige keineswegs wirklichkeitsfremd oder sogar utopisch festgelegt wurde. Ausgehend vom statistischen Jahreseinkommen im schweizerischen Texilgewerbe, Tabelle TA3 der LSE 2004 in einem Vollpensum (100%; d.h. 41.7 Std.-Woche), Anforderungsprofil 3 (Berufs-/Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Frauen, von Fr. 52'667.10 (Fr. 4210.-- x 12 : 40 x 41.7) hätte die Versicherte vergleichsweise im Jahr 1999 nämlich nur ein Pensum von 11.25%, im 2000 (Spitzenjahr) von 15.36%, im 2001 von 12.35%, im 2002 von 14.92% und im 2003 von 7.2% erreicht; im Schnitt der letzten fünf Jahre (1999-2003) war sie demnach effektiv zu 12.21% erwerbstätig, womit die Annahme der Vorinstanz, der Versicherten einen fast doppelt so hohen Erwerbsanteil von 25% anzurechnen, objektiv sogar als
sehr grosszügig und für die Beschwerdeführerin bestimmt nicht als Nachteil bezeichnet werden darf. Aus demselben Grund ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz unbesehen jener Fakten trotzdem auf eine 100%-ige Erwerbstätigkeit und so ausschliesslich auf die Methode des Einkommensvergleichs anstatt der hier zweifelsfrei zum Zuge kommenden gemischte Methode hätte abstellen sollen. Mit diesem Haupteinwand dringt die Versicherte daher nicht durch, was rechnerisch zur Konsequenz hat, dass bei einer vertretbaren Gewichtung von 25% (Erwerb; Teil-IV-Grad: 25%) zu 75% (Haushalt; Teil-IV-Grad 5%) jedoch tatsächlich kein höherer Gesamtinvaliditätsgrad als 30% resultierte. Der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von 40% für eine allfällige IV-Rente wurde damit aber eindeutig noch nicht erreicht, weshalb die Vorinstanz im Resultat eben auch korrekt handelte, als sie das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente letztlich ablehnte. d) Zu prüfen bleibt damit aber immer noch, wie es sich mit dem Einwand der fehlenden Berücksichtigung der seit Sommer 2006 (Trennung/Auszug des zweiten Ehemannes) bzw. der seit Oktober 2007 (Umzug in Wohnung mit Wohnortswechsel; allenfalls bevorstehende Ehescheidung im Jahr 2008) neu eingetretenen Lebensumstände (persönliche/finanzielle Veränderungen) für die Versicherte verhält. Zunächst gilt es auch hierzu klarzustellen, dass für das Gericht einzig der Sachverhalt bzw. die Verhältnisse bis zum strittigen Einspracheentscheid vom 17. September 2007 massgebend und entscheidrelevant sein können. Sollten sich seither die persönlichen, familiären, finanziellen oder gesundheitlichen Lebensumstände indes tatsächlich erheblich verändert haben, steht der Versicherten jederzeit noch die Möglichkeit eines Gesuchs um Rentenrevision offen. Im Übrigen trifft es gerade nicht zu, dass die Vorinstanz die persönlichen/finanziellen Lebensumstände der Versicherten nach dem Scheitern der ersten Ehe (vgl. Scheidungsurteil 26.08.1998; Vermögenslage erwähnt im Einspracheentscheid S. 9) bzw. nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann im Juni 2006 (Entscheid S. 10) nicht mitberücksichtigt oder mitgewürdigt hätte. Dieser Vorwurf erweist sich deshalb als unbegründet und haltlos. Umgekehrt ist ebenso klar, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids am 17. September 2007 noch nicht feststand, wie die Versicherte im Falle der Scheidung (2008) finanziell dastehen würde. Bis dahin gilt deshalb die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. Januar 2007 [PZ 06/215; PZ 06 223] betreffend Eheschutz, worin der Versicherten ab dem 1. Juli 2006 für die effektive Dauer der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'300.-- (bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft; hier also konkret bis zu ihrem Umzug und Wohnortswechsel per 1. Oktober 2007) und danach für die weitere Dauer des Getrenntlebens stets noch Fr. 4'000.-- zugesprochen wurden; unter Vorbehalt der Abänderbarkeit nach Art. 179 ZGB bei Zusprechung einer IV-Rente an die Versicherte. In Anbetracht dieser eindeutigen und sehr komfortablen Unterstützungsregelung hätte die Versicherte demzufolge aber auch aus rein finanziellen Gründen sicherlich nicht mehr als 25% arbeiten müssen. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid (inkl. der ihm zugrunde liegenden Verfügung) erweist sich damit in der Beziehung als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren damals nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich noch kostenlos war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.