S 07 118 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1951, ist gelernte Schneiderin und Handarbeitslehrerin. In ihrem Beruf arbeitete sie letztmals von Mai 1987 bis Juli 1989 als Näherin im ... Am 6. März 1991 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, sie leide unter Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in der rechten Hand sowie im rechten Bein und im rechten Fuss; ihr linker Arm sei seit Geburt verkürzt und in seiner Funktion eingeschränkt. Mit Verfügung vom 7. Januar 1994 wurde ihr eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 67% zugesprochen. Am 12. November 1999 wurde ihr aufgrund einer Revision von Amtes wegen mitgeteilt, sie habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grades. 2. Am 20. April 2004 leitete die IV-Stelle die nächste Revision von Amtes wegen ein. Im Fragebogen vom 9. August 2004 gaben die Arbeitgeber … vom Hotel … in … an, … habe von anfangs August 2003 bis Ende August 2004 als Haushalthilfe und Kinderbetreuerin bei ihnen gearbeitet und Fr. 3'602.-- pro Monat verdient. Per Ende August sei der Vertrag geändert und das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert worden, so dass die Versicherte seit September 2004 einen Monatslohn von Fr. 1'801.-erziele. 3. Im MEDAS-Gutachten vom 12. Juni 2006 wurde gestützt auf das psychiatrische Consiliargutachten eine depressive Entwicklung, derzeit mittlerer Ausprägung, mit somatischem Syndrom auf dem Boden eines chronischen Schmerzzustandes diagnostiziert. Weiter wurden eine perinatale
Armplexusparese links mit Verkürzung des linken Oberarms und mit funktioneller Einschränkung der linken Schulter und des linken Ellenbogens, eine persistierende Brachialgie rechts und geringe Restbeschwerden lumbal diagnostiziert. In der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst in einem Privathaushalt unter speziell rücksichtsvollen Bedingungen bestehe, polydisziplinär beurteilt, eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe in der freien Wirtschaft mit entsprechendem Leistungsdruck aus polydisziplinärer Sicht gesehen eine Arbeitsunfähigkeit über 50%. Am 2. November 2006 bestätigte die Arbeitgeberin, dass … einen Monatslohn von Fr. 1'801.-- seit September 2004 beziehe. Für 2006 geht aus der Lohnübersicht ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'662.-- hervor, welches an zwei Monaten nicht erreicht wurde. 4. Am 30. November 2006 teilte die IV-Stelle … per Vorbescheid mit, ohne Gesundheitsschaden würde sie als Schneiderin Fr. 42'207.-- pro Jahr verdienen. Sie könne jetzt mit Gesundheitsschaden als Reinigungsfrau zu 50% arbeiten und so Fr. 21'612.-- pro Jahr verdienen, was eine Lohneinbusse von Fr. 20'595.-- und einen IV-Grad von rund 49% ergebe. Ihre Rente werde deshalb auf eine Viertelsrente reduziert. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 liess die Versicherte durch die Procap Stellung nehmen. Das Valideneinkommen sei zu niedrig. Sie sei ausgebildete Handarbeitslehrerin und Schneiderin und würde bei voller Gesundheit ihren Beruf als Schneiderin ausüben und damit Fr. 64'800.-- pro Jahr verdienen. Mit Verfügung vom 25. April 2007 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei in der ursprünglichen Verfügung auf das Einkommen im … abgestellt worden. Dieses Einkommen habe unter dem Durchschnittseinkommen nach LSE gelegen. Das Abstellen auf LSE / Wirtschaftszweig 17 / Anforderungsniveau 4 sei deshalb vorliegend korrekt. Bei einem Valideneinkommen von 44'913 und einem aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse errechneten Invalideneinkommen von Fr. 21'612.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 52%. 5. Gegen diese Verfügung liess … am 29. Mai 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer Dreiviertelsrente und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie würde heute weiterhin als Schneiderin arbeiten. Sie verfüge über eine Berufsausbildung und würde heute zusätzlich eine langjährige Berufserfahrung aufweisen. Es sei deshalb nicht von einem Lohn für eine ungelernte Arbeitnehmerin auszugehen. 6. Die IV-Stelle beantragte am 4. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden weiterhin im … gearbeitet hätte. Das dort erzielte Einkommen ergäbe aufindexiert für 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 42'294.--. Zugunsten der Versicherten sei aber nicht auf diesen Betrag abgestellt worden, sondern das Valideneinkommen nach den Tabellenlöhnen berechnet worden. Dabei sei aufgrund der bis zum Eintritt der Invalidität erzielten Löhne angenommen worden, dass sich die Versicherte als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung und ein entsprechend höheres Einkommen ohne Auftreten der Invalidität vor. Eine Steigerung des Valideneinkommens um fast 80% sei auch unter Berücksichtigung der Teuerung nicht nachvollziehbar. Das Valideneinkommen von CHF 45'188.30 sei korrekt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze oder nur noch auf eine Dreiviertels- oder auf eine halbe IV-Rente hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist der Sachverhalt massgeblich, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 25. April 2007 verwirklicht hatte (BGE 121 V 366).
2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Laufende ganze Renten werden bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % für alle jene Rentenbezügerinnen weitergeführt, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt hatten (lit. f Schlussbestimmungen 4. IV-Revision vom 21. März 2003). 3. Ändert sich der Grad der Invalidität einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen für die Zukunft entsprechend anzupassen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 125 V 369). 4. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Vorliegend sind sich die Parteien in Bezug auf das Invalideneinkommen von Fr. 21'612.--, bemessen nach dem tatsächlich bei der Familie Plattner erzielten Einkommen, einig. 5. Streitig ist das Valideneinkommen, beziehungsweise die Frage, was die Versicherte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 25. April 2007 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird bei der Bemessung des Valideneinkommens beim zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität erzielten
Verdienst angeknüpft und dieser der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasst. Dieses Vorgehen eignet sich vorliegend aus zwei Gründen nicht. Hauptgrund ist, dass das Vergleichseinkommen aus dem Jahr 1989 stammt, also mit 18 Jahren sehr weit zurückliegt. Ein weiterer Grund liegt darin, dass das 1989 im Lyceum Alpinum erzielte Einkommen angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Schneiderin und Handarbeitslehrerin als aussergewöhnlich tief einzustufen ist. Mit Fr. 36'230.-pro Jahr (bezogen auf 1993) lag es deutlich unter dem durchschnittlichen Einkommen im Wirtschaftszweig Textilgewerbe von Fr. 40'441.--, und es ist deshalb unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle über lange Zeit mit diesem relativ schlechten Verdienst zufrieden gegeben hätte. Erweist sich der zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität erzielte Verdienst - wie vorliegend - als ungeeignete Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, so sind statistische Vergleichswerte heranzuziehen. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Auch ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gelernten Beruf als Schneiderin oder als Handarbeitslehrerin tätig wäre, und hat deshalb auf Wirtschaftszweig 17 (Textilgewerbe) abgestellt. Zu Unrecht hingegen hat die IV-Stelle das Anforderungsniveau 4 herangezogen. Dieses Niveau umfasst einfache und repetitive Aufgaben, welche ohne Berufsbildung ausgeübt werden können. Die Beschwerdeführerin passt offensichtlich nicht in dieses Anforderungsniveau. Sie hat in Italien die Mittelschule absolviert und dann eine Ausbildung als Schneiderin mit pädagogischer Zusatzausbildung zur Handarbeitslehrerin absolviert. Dass sie vor dem Eintritt der Invalidität in mehreren Stellen gearbeitet hatte, für die sie überqualifiziert war, liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daran, dass es für sie als Ausländerin schwer war, eine geeignete, gut bezahlte Stelle zu finden. Eine Stelle als Handarbeitslehrerin kam zu Beginn aus sprachlichen Gründen ohnehin nicht in Frage. Es muss aber angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt der Invalidität mit zunehmender Berufserfahrung und besser werdenden Sprachkenntnissen eine Verbesserung ihrer beruflichen Situation hätte erreichen können. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin insgesamt als engagierte, initiative Person erscheint, und weil erfahrungsgemäss
niemand einfach so in einer Stelle verbleibt, in der er überqualifiziert beziehungsweise unterbezahlt ist. Anzeichen, welche vermuten lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Verbesserung ihrer beruflichen Situation bemüht hätte, sind keine ersichtlich. Die Ansicht der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe bis 1989 in schlecht bezahlten Stellen gearbeitet und hätte es deshalb auch in der Folge getan, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erlaubt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis 1989 kein ihrer Ausbildung entsprechendes Einkommen erzielen konnte, nicht, dass einfach ein tieferes LSE-Anforderungsniveau herangezogen wird. Mit anderen Worten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im April 2007 ohne die invalidisierenden Beschwerden in ihrem Beruf als Schneiderin oder Handarbeitslehrerin ein "standesgemässes", normales Einkommen erzielt hätte, so dass Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) anzuwenden und die hypothetische langjährige Berufserfahrung zu berücksichtigen ist. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur Neufestsetzung des IV-Grades aufgrund der Erwägungen dieses Entscheides an die IV-Stelle zurückgewiesen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Zudem hat die IV-Stelle die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die gemäss Honorarnote der Procap Anwältin ausgewiesenen Kosten von Fr. 1'811.55 werden damit der IV-Stelle nicht in vollem Umfange zur Entschädigung auferlegt. Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach Anwälten, die innerhalb einer (Hilfs- )Organisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädig wird, weil ihre
Arbeitssituation von derjenigen der selbständig tätigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingt Einsparungen möglich sind. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben, und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.