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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.09.2006 S 2006 43

12 septembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,112 mots·~21 min·8

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 06 43 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) … ist am … 1946 geboren, verheiratet, hat drei volljährige Kinder und ist italienischer Staatsangehöriger. Am 26. April 2001 erlitt er einen Unfall und verletzte sich am linken Knie. Darauf wurde er von Dr. … in der Klinik … operiert und bezog Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung. Am 4. Februar 2003 wurde dem Patienten das Metall aus dem linken Knie entfernt. Der Patient konnte am 7. Februar 2003 nach Hause entlassen werden. Am 25. März 2003 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) an. Er gab an, an einer Diabetis mellitus I und an einer Gonarthrose zu leiden. b) Zuletzt hatte der Versicherte beim Gipsergeschäft … als Gipser gearbeitet. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2003 verdiente der Versicherte pro Jahr Fr. 58'420.--. Im Jahr 2003 verdiente er monatlich gleichviel wie im Jahr 2002 (Fr. 4'535.--). Nach Angabe des Arbeitgebers würde der Versicherte auch heute noch ohne Gesundheitsschaden Fr. 58'420.-- verdienen. 2. a) Der Hausarzt Dr. … diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. April 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Valgisationsosteotomie am linken Knie wegen Gonarthrose mit persistierenden Schmerzen und Quadricepsatrophie, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine chronische

Epicondylopathie beidseitig sowie eine insulinpflichtige Diabetes mellitus. Vom 3. Januar bis 28. April 2002 betrage die Arbeitsfähigkeit 100%, ab 29. April 2002 bis auf weiteres 50%. Leichtere Arbeiten seien ganztags zu 50% zumutbar. Auch in anderer Tätigkeit sei kaum mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. b) Am 7. Mai 2003 stellte Dr. … von der Klinik … fest, dass der Versicherte aufgrund seiner Knieprobleme im angestammten Beruf ab 29. Mai 2002 noch zu 50% arbeitsfähig sei. Der Patient könne halbtags vier bis viereinhalb Stunden arbeiten, längeres Gehen oder Stehen mit gleichzeitigem Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich. In einer anderen leichteren Tätigkeit mit vorwiegend sitzender, wenig stehender oder gehender Tätigkeit ohne Tragen von Lasten könne er ganztags mit reduzierter Leistung arbeiten. Auf Nachfrage vom 22. Mai 2003 bestätigte Dr. … telefonisch, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten ganztags ohne Leistungsverminderung arbeiten könne. c) IV-Stellenärztin Dr. … wurde am 4. Juli 2003 von der IV-Stelle gefragt, ob dem Bericht von Dr. … oder demjenigen von Dr. … gefolgt werden solle. Schlussendlich hielt Dr. … am 6. August 2003 fest, dass wohl eher auf die von Dr. … attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden müsse. d) Am 23. April 2004 erstattete Hausarzt Dr. … einen weiteren Arztbericht. Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes (zusätzliche Ellbogen-, Knie- und Rückenschmerzen) sei der Patient vom 29. April 2002 bis 2. Juli 2003 zu 50% und vom 3. Juli 2003 bis auf weiteres als Gipser zu 100% arbeitsunfähig. Theoretisch seien dem Versicherten leichtere, den Rücken und die Knie sowie die Ellbogen belastende Tätigkeiten von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. e) Im Sommer 2004 hielt sich der Versicherte in der Klinik … zu einer stationären Rehabilitation auf. Gemäss Arztbericht von Dr. … vom 13. Dezember 2004 sei in der jetzigen Tätigkeit als Gipser von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Bericht über den Basistest vom 15. Juli 2004 schrieb die

Klinik …, es bestehe eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, kombiniert mit schwacher Rumpfmuskulatur. Der Testabbruch erfolge bei den Hebetests durch den Patienten infolge seiner zunehmenden Beschwerden nahe der physisch funktionellen Limite, was als Selbstlimitierung interpretiert werde. Die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Im Austrittsbericht vom 11. August 2004 wurde dem Patienten ab 16. Juli 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit folgenden Charakteren zugebilligt: Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe von maximal 15 kg, Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe von maximal 15 kg, horizontales Heben von maximal 20 kg. f) Wie aus dem Bericht des Reha-Zentrums … vom 2. Mai 2005 hervorgeht, weilte der Versicherte nach einer Operation im Herzzentrum … zur stationären Weiterbetreuung und kardialen Frührehabilitation vom 30. März bis 26. April 2005 in ... Bei ihm war eine koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach 8-fachem ACBP vom 18. März 2005 diagnostiziert worden. g) Auf Anforderung der IV-Stelle am 25. Februar 2005 erstattete die Klinik … am 17. Mai 2005 einen weiteren Arztbericht, weil der Versicherte EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sei und nach den Bilateralen Abkommen ein zusätzlicher medizinischer Bericht eingefordert werden müsse. Im Wesentlichen stimmte dieser Bericht mit demjenigen vom 13. Dezember 2004, respektive 11. August 2004 überein. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Zustand betreffend Diabetis mellitus Typ II verbessert. 2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wurde dem Versicherten eine befristete halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 bis 30. September 2004, basierend auf einem IV-Grad von 55%, zugesprochen. Im Wesentlichen begründete die IV-Stelle die Einstellung der Rente am 30. September 2004 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 16. Juli 2004 soweit verbessert habe, dass nach den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein IV-Grad von 2,02% resultiere.

3. a) Am 23. Juni 2005 liess der Versicherte gegen die Verfügung Einsprache erheben und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2003. Die Einschätzung der IV sei nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich nicht derart verbessert. Zudem leide der Versicherte an Herzproblemen, die in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt werden müssten. Es müsse ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten eingeholt werden, um den IV-Grad definitiv beurteilen zu können. Weiter sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt. b) Am 11. März 2005 bestätigte Hausarzt Dr. …, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 1. Oktober 2004 bis 11. März 2005 nicht verändert habe. Ab dem 14. März 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzoperation. Mit Datum vom 20. Juli 2005 liess der Versicherte seine Einsprache ergänzen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Gutachten der Klinik … auf Selbstlimitierung schliesse, was nicht den Tatsachen entspreche. Der Versicherte wolle seine Restarbeitsfähigkeit, soweit vorhanden, ausschöpfen. Es sei das beantragte Gutachten einzuholen, da das der Klinik … nicht genüge. Des Weiteren sei dem Versicherten ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. 4. Im Einspracheentscheid vom 8. März 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Über den Anspruch ab 1. März 2005 werde eine neue Verfügung erlassen. Unbestritten sei, dass der Versicherte im angestammten Beruf seit Januar 2002 ununterbrochen zu 50, respektive zu 100% arbeitsunfähig sei. Hausarzt Dr. … und Dr. … hätten bescheinigt, dass der Versicherte im angestammten Beruf vom 29. April 2002 bis 2. Juli 2003 – abgesehen von einer kurzfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge der Metallentfernung am 4. Februar 2003 – wieder im Umfang von 50% arbeitsfähig sei. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens anfangs Mai 2002 keine körperlichen Operationsfolgen mehr vorgelegen hätten, welche einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit entgegenstünden. Diese Erkenntnis unterstütze auch Dr. … in seinem Bericht vom 7. Mai 2003. Der Versicherte hätte deshalb eigentlich gar keinen Anspruch auf Rente gehabt, weil bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Januar 2003 gar kein rentenbegründender IV-Grad vorgelegen habe. Betreffend Valideneinkommen sei davon auszugehen, der Versicherte könnte ohne Beschwerden weiterhin als gelernter Gipser arbeiten. Es werde deshalb auf das zuletzt erzielte Einkommen im Jahre 2003 abgestellt. Eine Hochrechnung erübrige sich. Auf das Anforderungsniveau 3 gemäss LSE sei nicht abzustellen. Dies, weil sich der Versicherte als Nichtinvalider mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt habe. Zur Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit werde für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2005 auf das Gutachten der Klinik … vom 17. Mai 2005 abgestellt. Dieses komme zum Schluss, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 100% zumutbar sei, währenddessen die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Berichte von Dr. … vom 23. April 2003 und 23. April 2004 stünden dem nicht entgegen. Die Berichte seien nicht begründet, medizinisch nicht dokumentiert und gäben lediglich das subjektive Befinden des Versicherten wieder. Es sei dem Gutachten der Klinik … vom 17. Mai 2005 zu folgen, da dieses objektiv begründet sei. Zwar hätten dem Gutachter die Vorakten gefehlt. Indessen stelle die Einschätzung der Klinik … einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar und es werde auch auf die Befunde von Dr. … vom 9. Juli 1998 abgestellt, der die Vorgeschichte kenne. Zudem sei die Einschätzung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Gemäss der Berechnung der IV-Stelle ergebe sich ein IV-Grad von 1.05%. Die angefochtene Verfügung erweise sich zugunsten des Einsprechers als falsch. Eine Rückerstattung bereits bezogener Leistungen könne aber von der IV-Stelle nicht geltend gemacht werden, da keine Auskunfts- oder Meldepflicht vorgelegen habe. Der Rentenanspruch ab 1. März 2005 müsse neu geprüft werden. 5. Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, soweit davon die Rentenleistungen

vom 1. Januar 2003 bis 1. März 2005 betroffen seien. Für das Jahr 2003 sei dem Versicherten eine halbe, ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente und gegebenenfalls ab 1. März 2005, je nach Ergebnis der mit dem Einspracheentscheid angeordneten Überprüfung der Verhältnisse, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerde richte sich gegen die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass dem Beschwerdeführer seit 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 und darüber hinaus bis 1. März 2005 keine Rente zustehen solle. Der Beschwerdeführer sei selbst wenn er aufgrund des Einspracheentscheides die zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht zurückerstatten müsse, beschwert, da die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach dem Erlass der Verfügung eine Rückforderung von Fr. 14'029.10 geltend mache. Bezüglich des Invalideneinkommens stelle die IV-Stelle auf das Gutachten der Klinik … vom 17. Mai 2005 ab. Dieses sei kein Gutachten und überzeuge nicht. Hausarzt Dr. … habe am 23. April 2004 festgehalten, leichte und wenig belastende Tätigkeiten seien dem Versicherten an zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Es sei daher erstaunlich, dass die Klinik … von einer mittelschweren Tätigkeit ohne Einschränkungen ausgehe. Zudem sei der Berichterstatter Dr. … voreingenommen. Es werde von einer fraglichen Leistungsbereitschaft ausgegangen, ohne dass erkannt worden sei, dass der Versicherte wohl schon damals an der koronaren Gefässkrankheit gelitten habe und dies ihn einschränke. Die Klinik … habe ohne Kenntnis sämtlicher Gesundheitsschäden geurteilt und der Hausarzt könne die Leistungsfähigkeit des Versicherten besser einschätzen. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% gemäss Hausarzt und IV-Stellenärztin – inklusive 25%igem Leidensabzug –, führe dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 21'677.25, was einen IV-Grad von 63% ergebe. 6. In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle habe für den Zeitraum bis zum 28. Mai 2005 an der Verfügung festgehalten, die Verfügung sei aus der Sicht des Versicherten nicht zu beanstanden. Es gehe vorliegend darum, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 zu

Recht nur eine befristete halbe Rente erhalten habe. Im Wesentlichen wird untermauert, dass vorliegend auf das Gutachten der Klinik … abzustellen sei. Weiter gebe es keine Hinweise, dass die diagnostizierte Herzkrankheit sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. 7. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 9. Juni 2006, Duplik vom 22. Juni 2006) halten beide Parteien unverändert unter Hinweis auf ihre bereits gemachten Ausführungen an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 8. März 2006. Streitig und zu entscheiden ist, ob und in welchem Masse für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004, respektive 28. Februar 2005 und ab dem 1. März 2005 eine IV-Rente zugesprochen werden kann. 2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG, SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. a) Was den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 28. Februar 2005 betrifft, hat die IV-Stelle die Einsprache abgewiesen. Für die Zeit ab 1. März 2005 wurde die Einsprache gutgeheissen und bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. März 2005 der Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt. Von vorneherein

ist deshalb klar, dass es für die Zeit ab 1. März 2005 an einem Anfechtungsobjekt fehlt, weswegen auf den Antrag des Versicherten, ihm sei gegebenenfalls ab 1. März eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, nicht eingetreten werden kann. b) Für das Jahr 2003 hat der Versicherte eine halbe IV-Rente beantragt. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung wurde ihm unter anderem für das Jahr 2003 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Zwar hat nun die IV-Stelle aufgrund einer neuen Berechnung im angefochtenen Entscheid einen IV-Grad von 1.05% festgestellt und ausgeführt, dass eine Rente gar nicht geschuldet gewesen wäre, da die Höhe von mindestens 40% nicht vorgelegen habe. Sie hat jedoch ihren Rentenentscheid für das Jahr 2003 – und darüber hinaus bis 30. September 2004 – nicht aufgehoben. Demnach steht fest, dass der Versicherte für das Jahr 2003 eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grades von 55% zugesprochen erhalten hat. Die Erwägungen der IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid sind diesbezüglich nicht von Belang, ansonsten hätte die IV-Stelle eine reformatio in peius durchführen müssen, anlässlich welcher sie dem Versicherten wiederum Anspruch auf rechtliches Gehör zu geben hätte, was sie nicht getan hat. Stattdessen hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich bestätigt, dass sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 an der angefochtenen Verfügung festhalte. Damit steht fest, dass es dem Versicherten für diesen Zeitraum an einem Anfechtungsinteresse mangelt und auf seine Beschwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden kann. 4. Abschliessend verbleibt der Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis 30. September 2004, respektive 28. Februar 2005, für welchen der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragt. Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2004 aufgrund eines IV-Grades von 55% eine halbe IV-Rente zu. Die Rentenbefristung fand aufgrund der Tatsache statt, dass bis zum 15. Juli

2004 ein IV-Grad von 55% und anschliessend ein solcher von 1.05% berechnet wurde. a) Für die Bemessung des IV-Grades wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Das tatsächlich erzielte Einkommen darf jedoch nur dann dem Invalidenlohn gleichgesetzt werden, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass der Versicherte die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint und nicht eine Soziallohn ist. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475; 126 V 76). b) Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Erwerbseinkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit zufrieden geben würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Vorliegend hat der Versicherte gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2003 in seiner letzten Anstellung als

Gipser Fr. 58'420.-- verdient. Auch in den Jahren zuvor und bereits bei der Firma … AG hat der Versicherte etwa dasselbe Einkommen erzielt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit seinem Einkommen begnügt hat. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Berechnung des Valideneinkommens korrekt nach den Regeln von Art. 16 ATSG erfolgt ist. c) Zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bzw. zur Feststellung der Arbeiten, welche für den Invaliden in Frage kommen und zur Beurteilung in welchem Ausmass sie ausgeübt werden können, sind die Verwaltung und der Richter auf die Hilfe von Ärzten angewiesen. Nur sie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg, S. 201; SVR 2002, IV Nr. 19). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Jedoch können Parteigutachten auch Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. d) Zur Festlegung des Invalideneinkommens greift die Praxis in aller Regel auf Tabellenwerte zurück, wobei die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) besonders Gewicht hat. Nach Meinung des Gerichts hat die IV-Stelle zu Recht auf die Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4 abgestellt. Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten kann, ist das Heranziehen dieser Berechnungsgrundlage korrekt. Für die Rentenberechnung vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 hat die IV-Stelle dabei auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% abgestellt und einen Teilzeitabzug von 10% vorgenommen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen bei 100%iger Tätigkeit und ohne Abzüge von Fr. 58'210.80 und nach Vornahme des Teilzeitabzuges und der Arbeitsfähigkeit von nur 50% zum Invalideneinkommen von Fr. 26'428.30 führt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Berechnung des Invalideneinkommens korrekt nach den Regeln von Art. 16 ATSG erfolgt ist und, dass für weitere Abzüge, insbesondere einen Leidensabzug, kein Raum bleibt. 5. Streitig ist weiter, ob die Befristung der Rente bis 30. September 2004 zu Recht erfolgt ist. Dabei stellt sich die Frage, ob sich die gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse per 15. Juli 2004 in anspruchsrelevantem Mass verändert haben und sich die Änderung des IV-Grades auf sachliche Gründe stützt. Wie unter Erwägung 3 c) erwähnt, sind die Erfahrungs- und Wissenssätze von Experten für den Richter eine wichtige Entscheidungshilfe. Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des Gerichts. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Versicherten auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik … vom 17. Mai 2005, basierend auf dem Rehabilitationsaufenthalt vom 28. Juni bis 15. Juli und auf dem Basistest vom 15. Juli 2004 der Klinik ... Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht erkannt, kommt dem polydisziplinären Gutachtens der Klinik … voller Beweiswert zu. Zwar lässt sich dies nicht – wie die IV-Stelle argumentiert – damit begründen, dass die Klinik … stattdessen im Besitze des Berichtes von Dr. … vom 9. Juli 1998 war, da sich dieser Bericht überhaupt nicht mit der Knieproblematik des Versicherten befasst. Obwohl die Klinik … nachgewiesenermassen nicht im Besitz der IV-Akten und somit auch nicht im Besitz der Berichte von Dr. … und Dr. … war, bestehen indessen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Diagnose im Bericht vom 17. Mai 2005 unvollständig. Nach Meinung des Gerichts beschreiben die von der Klinik … diagnostizierten chronischen Unterarmschmerzen das gleiche Leiden wie die im Februar 2003 von Dr. … diagnostizierte Polymyalgie der oberen Extremitäten und des Schultergürtels. Weiter ist das im März 2005 operierte Herzleiden des Versicherten nirgendwo aktenkundig und der Versicherte hat es auch bei der Anmeldung bei der IV nicht angegeben. Damit ist auch diesem keine Beachtung zu schenken. Dass die Klinik … in ihrer Anamnese vom 2. Mai 2005 retrospektiv seit einem Jahr belastungsabhängige linksthorakale brennende Schmerzen festgestellt hat, beruht wohl auf einer Selbstangabe des Versicherten und nicht auf festgestellten Fakten. Vorliegend hat sich gemäss Bestätigung von Dr. … am 11. März 2005 der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 1. Oktober 2004 bis 11. März 2005 nicht verändert. Damit kommt es nicht darauf an, dass der zweite Bericht vom 17. Mai 2005 beinahe ein Jahr nach der Untersuchung abgegeben wurde. Der Einwand der Voreingenommenheit von Dr. … bezüglich der Aussage, dass er den Versicherten als selbstlimitierend bezeichnet hat, ist nicht nachvollziehbar. Vorliegend liegen keinerlei Umstände vor, welche nach

objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Gerade aufgrund des Fehlens der Vorakten des Patienten kann auf die Unvoreingenommenheit des Gutachters geschlossen werden. Damit ist der Bericht der Klinik … vom 15. Juli 2004 bzw. 13. Dezember 2004, respektive vom 17. Mai 2005 in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und mündet in begründete Schlussfolgerungen und somit ist der Bericht der Klinik … als ein zum Beweis taugliches Dokument zu werten. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, wie dies der Versicherte beantragt, sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich diese erübrigen. 6. Es ist weiter zu prüfen, ob der Versicherte bereits im Februar 2002 seit seiner Knieoperation – wie die Vorinstanz festgestellt hat – voll arbeitsfähig war. Dies trifft nach Auffassung des Gerichtes nicht zu. Dr. … hat sich bei seiner Beurteilung allein auf die Gonarthrose im Knie links bezogen und hat beispielsweise die Diabetes mellitus und die Schultergürtelproblematik nicht berücksichtigt. Das Gericht ist demnach der Überzeugung, dass der Versicherte nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsfähig war. 7. a) Die Änderung des IV-Grades per 15. Juli 2004 stützt sich darauf, dass die Klinik … den Versicherten ab diesem Zeitpunkt als zu 100% arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit beurteilte und die IV-Stelle diese Ansicht übernahm. Die vorgenommene polydisziplinäre Untersuchung und die erhobenen Befunde sowie die dazu ärztlicherseits abgegebene Stellungnahme ermöglicht eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Weder die Berichte des Hausarztes Dr. … noch die Beurteilung der IV-Stellenärztin Dr. … vom 6. August 2003 – welche sich zudem letztendlich am 21. Juni 2006 ebenfalls der Beurteilung der Klinik … angeschlossen hat – sind medizinisch begründet. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Damit ist von einem IV-Grad von 1.05% auszugehen und ein Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen. b) Zu prüfen ist schliesslich der Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung. Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rechtsanspruch

erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Herabsetzung oder der Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente nach den Regeln von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu bestimmen. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hat gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV in der Regel drei Monate nach der rentenbeeinflussenden Verminderung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Gemäss dem Gutachten der Klinik … vom 17. Mai 2005 ist der Versicherte ab 15. Juli 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Rente ist daher, entgegen der Vorinstanz, nicht auf Ende September, sondern auf den 15. Oktober 2004 zu befristen bzw. aufzuheben. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weswegen von der in Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV statuierten Regel abgewichen wurde, sodass die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Befristung der Rente neu auf den 15. Oktober 2004 festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist (vgl. auch die Übergangsbestimmungen II zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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