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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.03.2007 S 2006 156

13 mars 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,065 mots·~20 min·8

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 06 156 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist 1949 geboren, geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Nach seiner Ausbildung als Landwirt hatte der Versicherte unregelmässig für verschiedene Arbeitgeber, meistens im Baugewerbe oder für Bergbahnen, gearbeitet. Er erlitt diverse kleinere und grössere Unfälle, u.a. eine Verletzung des linken Auges aufgrund einer Batterieexplosion am 20. November 1994, der rechten Schulter aufgrund eines Sturzes bei der Arbeit am 8. März 2002 und des zweiten Fingers der rechten Hand aufgrund einer Fräsenverletzung, was eine Teilamputation des Endgliedes zur Folge hatte. Am 3. September 2003 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente. Er gab an, an zwei Aneurysmen operiert worden zu sein; an der Beckenarterie seien Prothesen eingesetzt worden. Gemäss einer Zusammenstellung der IV-Stelle vom 22. September 2003 hatte der Versicherte in den Jahren 1992 bis 2002 folgende Jahressaläre erzielt: - 1992 Fr. 62'735.-- - 1993 Fr. 63'775.-- - 1994 Fr. 67’090.-- - 1995 Fr. 67’190.-- - 1996 Fr. 58’018.-- - 1997 Fr. 59’298.-- - 1998 Fr. 67’467.-- - 1999 Fr. 59’261.-- - 2000 Fr. 74’075.-- - 2001 Fr. 52’757.--

- 2002 Fr. 57’228.-- 2. Am 24. Mai 2004 wurde der Versicherte von der medizinischen Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum … (MZR) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Der Versicherte klage über eine beidseitige Gesässclaudicatio (schnelles Ermüden beim Gehen in ansteigendem Gelände ab einer Gehstrecke von etwa 200 Metern und beim Treppensteigen). Auf ebenem Gelände habe er praktisch keine Beschwerden. Bei der Arbeit machten sich die Beschwerden kaum bemerkbar, da er die meiste Zeit sitzend im Bagger verbringe. Längeres Laufen mit schweren Lasten sei beschwerlich. Die Beschwerden hätten im Verlaufe des letzten Jahres eher zugenommen, seien aber bis jetzt nicht invalidisierend. Aus internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die jetzt durchgeführte Tätigkeit. Seitens der rechten Schulter bestehe radiologisch und klinischrheumatologisch eine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere für Überkopfarbeiten oder Rotationsbewegungen mit Krafteinsatz. Bezüglich des Rückens sei somatisch keine Einschränkung feststellbar. Die verminderte körperliche Belastbarkeit sei durch die vaskuläre Claudicatio zu erklären. Der Versicherte sei aber trotzdem im beruflichen Alltag voll kompensiert, weil er auf der Baustelle als Baggerfahrer den Belastungseinschränkungen weitgehend ausweichen könne. Zudem bestehe keine Einschränkung in der Tätigkeit als Angestellter bei den Bergbahnen während des Winters. Auch aus rheumatologischer Sicht sei er voll arbeitsfähig. Auch wenn beim Versicherten die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden könne, bestehe zurzeit keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. September 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da keine Erwerbsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. 4. a) Am 13. März 2006 suchte der Versicherte erneut um den Bezug von IV- Leistungen (Umschulung, Wiedereinschulung und Rente) nach, einerseits

wegen des Bauchaortaaneurysmas vom Januar 2003 und anderseits wegen epileptischer Anfälle seit dem Sommer 2005. b) Am 16. April 2006 diagnostizierte der Hausarzt Dr. … mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen bei multiplen Hirninfarkten ungeklärter Ursache und stützte sich darauf auf den Bericht von Dr. … vom 20. Januar 2006, den Status nach Fräsenverletzung Endglied Digital II rechte Hand vom 6/2005 den Status nach arthroskopischer Acromioplastik und AC-Resektion sowie Bicepsstenodese 8/2004, den Status nach Operation eines rupturierten Bauchaortaaneurysmas mit postoperativer Claudicatio der Becken- und Gesässmuskulatur und Impotenz 1/2003 sowie Aphakie links mit/bei Status nach Bulbusverletzung mit Vetrektomie, Status nach Glaskorrektur und stenopischer Lücke sowie Sekundärimplantation einer sklerafixierten Aniridielinse links 12/2003. Nach der Begutachtung am MZR habe der Versicherte an der rechten Hand eine Fräsenverletzung erlitten. Diese sei ordentlich abgeheilt, es bestehe jedoch eine ausgeprägte Kälteempfindlichkeit im Narbenbereich und eine Flexionseinschränkung im digitalen Bereich. Zudem liege seit seiner ersten ärztlichen Konsultation am 14. Dezember 2005 eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen vor. Die medizinische Behandlung habe bewirkt, dass keine erneuten Anfälle mehr aufgetreten seien. Der Versicherte sei aber deutlich müder als sonst. Dies komme bezüglich seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zur bereits bekannten Claudicatio erschwerend hinzu, weshalb er als Chauffeur seit dem 14. Dezember 2005 ebenfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Behinderungsgeeignete Tätigkeiten wären bei verminderter körperlicher Belastung gesamthaft zu 50% zumutbar, bei leichter Intensität ganztags zu verwerten. c) Dem Austrittsbericht des Spitals … vom 19. August 2004 ist zu entnehmen, dass beim Versicherten am 12. August 2004 eine Schulteroperation vorgenommen worden war, welche zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen, beginnend am 11. August 2004, geführt habe.

d) Aus den spezialärztlichen Berichten von Dr. …, Facharzt für Neurologie FMH, vom 20. Januar 2006 und vom 21. Juli 2006 ist ersichtlich, dass der Versicherte aufgrund der symptomatischen Epilepsie mit generalisierten Anfällen in den angestammten Tätigkeiten als Chauffeur oder auch im Baugewerbe zu 100% arbeitsunfähig sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Stand- und Gangunsicherheit und der Diagnose einer Epilepsie auch langfristig nicht gegeben. Die bisherige Tätigkeit als Kutscher, die im Sommer 2006 ausgeführte Tätigkeit in der Landwirtschaft oder das Führen eines kleinen Restaurants auf einer Alp sei ihm demgegenüber zumutbar. Andere, behinderungsgeeignete Tätigkeiten (ohne Gefährdung seiner Gesundheit durch beispielsweise Führen von LKW’s, Bussen, Taxen etc.) seien dem Versicherten ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. e) Dr. …, RAD Ostschweiz, hielt in der Abschlussbeurteilung vom 28. Juli 2006 (Case-Report) fest, dass die neu geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wohl vor allem durch die neurologische Neuerkrankung bestimmt werde. Die Fräsenverletzung an der rechten Hand sei gemäss Dr. … recht ordentlich abgeheilt. Es bestünden noch Restbeschwerden der Narbe und eine Einschränkung der Beweglichkeit. In leichter körperlicher Tätigkeit dürfe die Arbeitsfähigkeit auch hierdurch nicht relevant eingeschränkt sein. Gemäss Case-Report hatte der Versicherte aufgrund des IK-Auszuges der letzten 5 Jahre in den Jahren 2000 bis 2002 jährlich zwischen Fr. 63'957.-und Fr. 70'075.--, in den Jahren 2003 bis 2005 jährlich zwischen Fr. 32'268.-und Fr. 43'078.-- verdient. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur/Bauarbeiter wurde auf den September 2005 festgelegt. 5. Am 12. September 2006 wurde dem Versicherten der Vorbescheid betreffend Abweisung des Rentengesuchs zugestellt. Er habe in den letzten fünf Jahren als LKW- und Baggerfahrer und als Mitarbeiter bei den Bergbahnen ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 62'480.05 erzielen können. Zudem sei ihm aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% zumutbar. Ohne Umschulung könnte ein Jahreseinkommen von Fr. 52'305.-- erreicht werden (Lohnstrukturerhebung, Zone Ostschweiz, Anforderungsniveau 4, männlich, 10% Abzug für leichte Tätigkeit). Da der

resultierende IV-Grad von 16% unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte zum Vorbescheid keinen Einwand erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2006 die Verfügung, worin sie wie im Vorbescheid angekündigt, einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte, da der IV-Grad unter 40% liege. 6. Dagegen liess der Versicherte am 23. November 2006 Beschwerde erheben, beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2006 und die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2006. Zudem sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Rechtsvertreterin als Anwältin zu bestellen und dem Staat die Kosten hiefür aufzuerlegen, weil er bedürftig sei. Weiter habe er bei Hausarzt Dr. … nochmals eine Stellungnahme eingeholt. Dem Schreiben von Dr. … vom 14. November 2006 betreffend der Einschränkungen wegen der Gefässruptur, der Schulterproblematik, der Fräsenverletzung und der Epilepsie könne entnommen werden, dass diese Fakten zur Beurteilung vom 16. April 2006 geführt hätten. Der Versicherte sei für Aufsichtsarbeiten mit leichter körperlicher Tätigkeit einsetzbar. In einer Tätigkeit zum Beispiel als Hauswart müsste er jedoch auch körperlich anstrengende Arbeiten, wie Schneeschaufeln und Gartenarbeiten verrichten, sodass von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50% verteilt auf den ganzen Tag auszugehen sei. Dabei müsse es ihm auch möglich sein, Erholungspausen einzuschalten. 2005 habe er ein Nettoeinkommen von Fr. 34'149.-- versteuert. Er sei geschieden ohne Unterhaltsverpflichtung und habe ein Reinvermögen von Fr. - 53'641.--, weshalb er bedürftig sei. Die IV hätte die konkrete beruflich erwerbliche Situation abklären müssen, ob der Versicherte jetzt ein stabiles Arbeitsverhältnis habe, die verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe und sein Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen sei. Dies habe sie unterlassen und das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestützt. Vorliegend sei aber primär von der konkreten, beruflich-erwerblichen Situation auszugehen.

Selbst wenn die Tabellenlöhne zu Recht angewendet würden, dürfte nicht von einer 100%-igen Leistung ausgegangen werden. Der Versicherte könne gemäss Dr. … eine 100%-ige Leistung auch in adaptierter Tätigkeit nicht erbringen. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Bei der Berechnung des Valideneinkommens könne bei starken Einkommensschwankungen auf den Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne abgestellt werden. Bei Annahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens im Vergleich zu Berufs- und Fachkenntnissen sei auf die LSE-Tabellen abzustellen, sofern aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen sei, dass ein Versicherter sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit bescheidener Erwerbstätigkeit begnügen würde. Das Berufsleben des Versicherten sei ziemlich unkonstant verlaufen und das Einkommen starken kurzfristigen Schwankungen ausgesetzt gewesen. Deswegen sei es gerechtfertigt, den Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne heranzuziehen und nicht auf das tiefere, zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Man habe die Arbeitslosenentschädigung (ALE), welche 80% des entgangenen Verdienstes betragen hätte, auf 100% hochgerechnet. Zudem habe man das Einkommen aus den Jahren 2000 bis 2004 auf das Jahr 2005 aufindexiert, wonach man ein Einkommen von Fr. 62'480.05 errechnet habe. Zur Berechnung der Arbeitsfähigkeit könne auf die Begutachtung des MZR, auf die Berichte von Dr. … und die Abschlussbeurteilung von Dr. … abgestellt werden. Demzufolge sei dem Versicherten eine behinderungsgeeignete körperlich leichte Tätigkeit ohne Gefährdungspotenzial zu 100% zumutbar. Was die Epilepsie betreffe, zeige Dr. … nachvollziehbar auf, dass der Versicherte in adaptierten Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. Auch Dr. … sage am 14. November 2006, der Versicherte sei für Aufsichtsarbeiten mit leichterer körperlicher Tätigkeit einsetzbar und beziehe sich für seine Einschätzung einer bloss 50%-igen Arbeitsfähigkeit darauf, dass der Versicherte als Hauswart auch körperlich anstrengende Arbeiten verrichten müsste.

Somit sei die Anwendung der Tabellenlöhne gemäss LSE 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, privater Sektor, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Männer, Monatslohn Fr. 4'588.--, Jahreslohn Fr. 57'830.80, vertretbar. Ein Leidensabzug von 10% sei gerechtfertigt. Es ergebe sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 52'047.75 und ein IV-Grad von 17%. Aus erwerblicher Sicht schöpfe der Versicherte seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht aus. Er erziele bloss einen Jahreslohn von Fr. 34'149.-- , könnte aber gemäss LSE in behinderungsgeeigneter Tätigkeit mehr verdienen, als er dies als Kutscher oder als Alpwirt tue. 8. In seiner Replik vom 24. Januar 2007 liess der Versicherte ergänzend Antrag stellen, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung durch ein multidisziplinäres Gutachten an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Ansonsten wurde an den bereits gestellten Anträgen festgehalten. Im Zeitpunkt der Errichtung der Beschwerdeschrift sei der Versicherte nicht im Besitz aller Unterlagen gewesen, insbesondere nicht des MZR-Berichtes, weshalb das veränderte Rechtsbegehren begründet sei. Betreffend des Valideneinkommens sei entscheidend, wie hoch das Einkommen zum Zeitpunkt der vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten gewesen sei. Die IV habe als diesbezüglichen Zeitpunkt 2005 angenommen. Man müsse aber auf die Jahre 1997 bis 2002 abstellen, somit ergebe sich ein Durchschnittseinkommen vor der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von Fr. 70'081.66. Dieser Betrag hätte aufindexiert auf das Jahr 2005 als Valideneinkommen angenommen werden müssen. Bezüglich des Invalideneinkommens gebe das MZR-Gutachten bloss Auskunft über die Arbeitsfähigkeit im August 2004. Entscheidend sei aber die später hinzugekommene Epilepsie. Es bestehe kein medizinischer Bericht über die Auswirkungen der Epilepsie im Zusammenhang mit den vorbestehenden Gesundheitsschädigungen, dies müsse durch ein neues Gutachten geprüft werden. Beim als Kutscher und Hirt während den Jahren 2003bis 2005 erzielten durchschnittlichen Einkommen handle es sich nicht um einen Soziallohn. Falls kein Gutachten erstellt würde, sei beim Invalideneinkommen von der konkreten beruflichen Situation auszugehen, weshalb sich ein IV-Grad von 51.32% ergebe.

9. In ihrer Duplik vom 31. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass die vorhandenen Arztberichte die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in adaptierter Tätigkeit umfassend beantworteten. Betreffend Valideneinkommen zeige das MZR-Gutachten auf, dass der Versicherte im August 2004 als Baggerführer und Bergbahnangestellter in seinen angestammten Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss den Berichten von Dr. … vom 16. April 2006 und Dr. … vom 20. Januar sowie vom 21. Juli 2006 sei er erst ab dem 14. Dezember 2005 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Wenn der Versicherte vor dem 14. Dezember 2005 nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit gearbeitet und ein tieferes Einkommen erwirtschaftet habe, sei dies folglich nicht invaliditätsbedingt geschehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im vorliegenden Verfahren hat die 30-tägige Beschwerdefrist noch im Jahre 2006 geendet, weshalb bisheriges Recht zur Anwendung kommt.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2006. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1. September 2006 zu Recht verneint hat, wobei der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. Oktober 2006 sich verwirklichte Sachverhalt massgebend ist (BGE 121 V 366 Erw.1b). Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 3. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens zu 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). b) Mittels Verfügung vom 26. Oktober 2006 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Rente aufgrund eines IV- Grades von 16% ab. c) Für die Bemessung des IV-Grades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Das tatsächlich erzielte Einkommen darf jedoch nur dann dem Invalidenlohn gleichgesetzt werden, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint und nicht einen Soziallohn

darstellt. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475; 126 V 76). 4. a) Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Erwerbseinkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. b) Vorliegend arbeitete der Versicherte nach seiner Ausbildung zum Landwirt unregelmässig für verschiedene Arbeitgeber, meistens im Baugewerbe oder für Bergbahnen. Sein berufliches Einkommen war in dieser Zeit grossen Schwankungen ausgesetzt, so dass die Frage, was er heute als Gesunder arbeiten resp. verdienen würde, nicht ohne weiteres zu beantworten ist. Das Gericht teilt denn auch die Ansicht der Vorinstanz, dass zu Recht auch die Jahre 2003 und 2004 in die Berechnung miteinbezogen wurden. Selbst wenn man bei der Berechnung des Valideneinkommens die Einkommen der Jahre 1997 bis und mit 2004 gemäss der eigenen Aufstellung des Versicherten, unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss dem Case- Report und ohne Aufindexierung auf das Jahr 2005, heranziehen würde, so ergäbe sich ein Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 63'000.--. Selbst wenn man das Durchschnittseinkommen auf das Jahr 2005 aufindexieren würde, so ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 62'480.05, also nur wenig über demjenigen, welches von der IV-Stelle als massgeblich erachtet wurde. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Berechnung des Valideneinkommens nach den Regeln von Art. 16 ATSG korrekt erfolgt ist. 5. a) Zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bzw. zur Feststellung der Arbeiten, welche für die invalide Person in Frage kommen und zur Beurteilung in welchem Ausmass sie ausgeübt werden können, sind die Verwaltung und der Richter auf ärztliche Sachkunde angewiesen. Nur sie

können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg, S. 201; SVR 2002, IV Nr. 19). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Jedoch können Parteigutachten auch Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. b) Das Gericht stützt sich vorliegend insbesondere auf die polydisziplinäre medizinische Begutachtung des MZR, die spezialärztlichen Berichte von Dr. … sowie auf die Abschlussbeurteilung von Dr. … Diese Einschätzungen

stellen einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhen auf der Vorgeschichte sowie auf bisherigen Akten und erscheinen in ihrem Ergebnis schlüssig und widerspruchsfrei. Entgegen den Ausführungen des Versicherten in seinen Beschwerdeschriften kommt das Gericht aus den vorliegenden medizinischen Berichten zum Schluss, dass die medizinische Arbeitsfähigkeit des Versicherten ohne weiteres beurteilt werden kann und somit der Antrag zur weiteren medizinischen Abklärung abzuweisen ist. Bis zur Diagnose der Epilepsie war der Versicherte aktenkundig in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, resp. es ist nicht aktenkundig erstellt, dass dem nicht so wäre. Zwar haben Dr. … und Dr. … festgehalten, dass die Epilepsie schon zu Beginn des Jahres 2005 bestanden, sich jedoch dabei offenbar auf die subjektiven Wiedergaben des Versicherten bezogen habe. Für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 14. September 2004, basierend auf dem Gesuch vom 11. September 2003, ist dies auch rechtskräftig festgestellt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten hat sich gemäss Case-Report erst mit der diagnostizierten Epilepsie ergeben, frühestens also per September 2005. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. …, stellt als massgebenden Zeitpunkt auf den 14. Dezember 2005 ab. Das Gericht schliesst sich diesbezüglich ebenfalls der Meinung Dr. … an. Betreffend der Frage des Vorliegens von stabilen Arbeitsverhältissen hätte zwar noch eine Befragung der Arbeitgeber stattfinden können, indessen würde dies dem Versicherten auch nichts nützen, weil er offensichtlich seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht mit dieser Tätigkeit keinesfalls voll ausschöpft. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf die LSE- Tabellenlöhne abgestellt. Ein Berufswechsel wäre für ihn durchaus zumutbar. Die dagegen erhobenen Argumente des Versicherten in seiner Replik sind unbewiesene Behauptungen. In diesem Zusammenhang bemerkte der Versicherte, dass sein Einkommen als Kutscher und als Hirte keinen Soziallohn darstelle. Diese Argumentation ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil ein Soziallohn vorliegend gar nicht zur Diskussion steht, sondern im Gegenteil, ob der Versicherte in seiner Tätigkeit seine ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Somit ist erstellt, dass der

Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht voll ausnutzt. 6. a) Schliesslich beantragt der Versicherte für das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach Art. 61 lit. f ATSG ist der beschwerdeführenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung ist hierfür kumulativ erforderlich, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, die Vertretung in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen im konkreten Fall notwendig ist und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernstlich bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 2b; Kieser, a.a.O., N 86 ff. zu Art. 61 ATSG; Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 551). Bedürftig ist, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und nicht in der Lage ist, die konkreten Prozess- oder Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt oder jenen der Angehörigen zu gefährden und solange dies der Fall ist (vgl. BGE 127 I 205; Hotz, a.a.O., Rz 47). Prozessarmut in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, wie im Folgenden darzulegen ist. b) Aus der definitiven Steuerveranlagungsverfügung 2004 ist ersichtlich, dass der Versicherte Privatliegenschaften im Wert von Fr. 500'800.— besitzt, wonach sich abzüglich aller Schulden ein Gesamtvermögen von Fr. 131'800.— ergibt.

In der Steuererklärung des Jahres 2005 fällt bei den Passiven sodann auf, dass dem Beschwerdeführer neuerdings Hypothekardarlehen der Graubündner Kantonalbank (GKB) im Betrage von Fr. 498'000.-- und ein Privatdarlehen von Fr. 100’000.-- gewährt wurden. Die Tatsache, dass dem Versicherten Darlehen in dieser Höhe gewährt wurden, spricht klar für seine Solvenz und seine Kreditwürdigkeit. Dies wiederum ist ein starkes Indiz dafür, dass er nicht prozessarm ist (vgl. dazu auch Hotz, a.a.O., Rz 47). In Anbetracht der Tatsache, dass die GKB dem Versicherten diese hohe Hypothek gewährt hat, muss der Versicherte genügende, allenfalls andere, Sicherheiten geleistet haben, so dass allein schon deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Bedürftigkeit vorliegt. Zudem weist der Versicherte in dieser Steuererklärung Wertschriften und Guthaben von Fr. 24'794.— aus, womit er das Anwaltshonorar ohne weiteres hätte begleichen können. Für den massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Rahmen der Beschwerde vom 23. November 2006 kann nach dem Gesagten die Prozessarmut des Gesuchstellers nicht als erwiesen betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit mangels Bedürftigkeit abzulehnen. 7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der von der Vorinstanz errechnete IV-Behinderungsgrad von insgesamt 16% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. Damit ist hinreichend erstellt, dass von einer rentenbegründenden Invalidität im Einzelfall nicht ausgegangen werden kann. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. 8. In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG sieht Art. 69 Abs.1bis der Übergangsbestimmungen I zum IVG vor, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Bisheriges Recht ist anwendbar, wenn die Verfügungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Übergangsbestimmungen II zur Änderung des IVG am 1. Juli 2006 von der IV-Stelle erlassen, aber noch nicht rechtskräftig sind (lit. a), Einsprachen bei der IV-Stelle hängig sind (lit. b) oder die Beschwerden beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder aber bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV- Angelegenheiten rechtshängig waren (lit. c). Gestützt auf den nicht angefochtenen Vorbescheid vom 12. September 2006 wurde die Angelegenheit erst mit Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober, am 23. November 2006 rechtshängig, weshalb vorliegend neues Recht zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer demzufolge die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu tragen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. Januar 2008 abgewiesen (9C_240/2007).

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