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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2006 124

24 novembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,189 mots·~6 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 06 124 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1957, leidet seit 1993 an Rücken- und Beinschmerzen. Am 28. März 2002 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Im Arztbericht von Dr. …, Facharzt FMH für allgemeine Medizin vom 16. November 2003 wurde insbesondere festgehalten, dass die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit 50 - 60% betrage. Gemäss dem in der Folge durchgeführten Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2004 ist die Versicherte im Haushaltsbereich zu 6.8% eingeschränkt, wobei der Erwerbsbereich und der Haushaltsbereich jeweils mit 50% gewichtet wurden. In einem ergänzenden Arztbericht von Dr. … vom 20. Februar 2005 wurde die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 50% qualifiziert. Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund einer Einschränkung von 50% in einer behinderungsgeeigneten leichten Tätigkeit und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 6,8% ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 50% und des Haushaltsbereichs von 50% ein Teilinvaliditätsgrad von gerade noch 15,9% resultiere, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2005 reichte die Versicherte Einsprache ein mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und

die Beschränkungen im Ausführen von Arbeiten im täglichen Leben und im Haushalt seien auch immer schlimmer geworden. Mit Entscheid vom 4. September 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache mit im Wesentlichen den bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen, wonach die Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich korrekt ermittelt worden seien. Daraus resultiere letztlich ein Teilinvaliditätsgrad von 15,9%, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. 2. Dagegen erhob … am 29. September 2006 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Verfügung und Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sofern ihr keine beruflichen Massnahmen zugesprochen werden könnten, sei eine unabhängige Begutachtung durchzuführen. 3. Die IV-Stelle hielt in ihrer Vernehmlassung an der bereits im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Letzteres deshalb, weil die von der Beschwerdeführerin neu ins Feld geführte Begehren nach beruflicher Eingliederung gar nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheide gebildet habe. Es stehe ihr aber frei, sich mit einem entsprechenden Begehren an die IV-Stelle zu wenden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Streitig kann im vorliegenden Verfahren nur sein, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht keine IV-Rente zugesprochen hat.

b) Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Verfahren die Zusprechung von beruflichen Massnahmen anstrebt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz darüber gar keinen Entscheid gefällt hat und diese Thematik entsprechend auch nicht Gegenstand im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sein kann. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sich mit einem entsprechenden Begehren an die IV-Stelle zu wenden, die darüber dann zu befinden haben wird. 2. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage des Sachverhalts, der sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (4. September 2006) entwickelt hat, vorzunehmen ist. Damit ist ohne weiteres gesagt, dass der Umstand, dass die Töchter der Beschwerdeführerin die Hausgemeinschaft bald verlassen werden, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. 3. a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Abstufung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung und Festlegung des Umfanges der Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 195; i.c. Teilerwerbstätigkeit: 50%) als Grundlage für die Invaliditätsbemessung unter Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen und Berichte, insbesondere bei solchen des Hausarztes (SVR 2001 IV Nr. 8 Erw. 3b/cc), bei der Beurteilung einer Invalidität (BGE 122 V 160 Erw. 1 c) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Ermittlung des ohne Invalidität und mit einer Gewichtung von 50% erzielbaren Einkommens (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (TA1 der LSE 2004) und der von diesen zulässigen Abzüge (max. 25%; BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; 481 Erw. 4.2.3) sowie bezüglich der Ermittlung und Festlegung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushaltsbereich (6,8%) und der generell eine Versicherte treffenden

Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53 mit Hinweisen; VGU S 99 103). Darauf kann verwiesen werden. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 1993 stetig verschlechtert; heute sei er sehr schlecht. Daraus kann sie nichts zugunsten ihres Begehrens ableiten. Wie sich nämlich dem angefochtenen Entscheid vom 4. September 2006 leicht entnehmen lässt, hat die Vorinstanz diesbezüglich vollumfänglich auf die Einschätzungen ihres Hausarztes (vgl. die Berichte von Dr. med. … vom 16. November 2003 und 20. Februar 2005) abgestellt. Die Berichte sind in Kenntnis der langjährigen Krankheitsgeschichte (die Versicherte ist seit 1994 bei ihm in Behandlung) und ausgehend von seinen Diagnosen erarbeitet worden. Die beiden Berichte sind in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben nichts vor, was auf eine zwischenzeitlich eingetretene, IV-rechtlich relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würde, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf die beiden Berichte und den Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei, abstellen durfte. c) Soweit die Beschwerdeführerin das Ergebnis der im Juli 2004 durchgeführten Haushaltsabklärungen in Frage stellt, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Abgesehen davon, dass der von ihr geklagte schlechte Gesundheitszustand gar nicht dokumentiert ist, sind die Abklärungsergebnisse ohne weiteres in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb die Vorinstanz auch auf sie abstellen und von weiteren Abklärungen absehen durfte. An der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen im Übrigen auch deshalb grosse Zweifel, weil der Haushaltsabklärungsbericht vom Juli 2004 zeitlich vor der Untersuchung und dem (zweiten) Arztbericht von Dr. … von 2005 erstellt wurde. Zu Recht weist die Vorinstanz hinsichtlich der geklagten Einschränkungen im Haushaltsbereich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin der Schadenminderungspflicht unterliegt (vgl. BGE 115 V 53 mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 140; Rz. 3098 KSIH). Ausfluss dieser Pflicht ist, dass sie die

Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern hat, wobei deren Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 222 f. mit Hinweisen; vgl. auch VGU S 99 103, S. 8f. Erw. 2c). Hält man sich vor Augen, dass im rentenrechtlich relevanten Zeitpunkt der Ehemann und beide (22-jährigen) Zwillingstöchter mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wohnten, und zieht man im Lichte der zitierten Rechtsprechung in Betracht, dass es einem Familienangehörigen zuzumuten ist, bis zwei Stunden pro Tag im Haushalt mitzuhelfen, erhellt ohne weiteres, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen ohne weiteres aufgefangen werden können. 4. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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