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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.08.2005 S 2005 62

23 août 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,440 mots·~7 min·3

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 05 62 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Der 13-jährige … (geb. …) ist das älteste Kind einer seit 1993 in der Schweiz wohnhaften, von ihrem ausländischen Ehemann heute geschiedenen, … Staatsangehörigen. Ab 1999 besuchte der Knabe am Wohnort der Mutter, …, jeweils in Kleinklassen während vier Jahren die Primarschule. Im Verlaufe der Zeit wurde er als lern- und verhaltensauffällig eingestuft. Im Mai 04 wurde er aus erzieherischen Gründen durch die Kreisvormundschaft … verbeiständet. Im August 04 erfolgte die Fremdplatzierung ins Schulheim … in …, wobei der amtlich bestellte Erziehungsbeistand die IV-Stelle Graubünden bereits im Mai 04 um die Kostenübernahme der dafür benötigten Sonderschulbeiträge ersucht hatte. Im Oktober 04 lehnte die IV-Stelle das Gesuch für Sonderschulbeiträge – in Kenntnis und unter Berücksichtigung der seither erstellten Abklärungsberichte und Beurteilungen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand des versicherten Knaben – im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die festgestellten Verhaltensstörungen (Gewaltausbrüche, Konzentrationsschwächen, Kontaktschwierigkeiten, Nervosität, Angst-/Depressionszustände) sowie die ermittelten Körperleiden (primäre Enuresis diurna et nocturna = Einnässen bei Tag und Nacht, anhaltende Urin-/Harninkontinenz; Nierenfunktion rechts defekt) zur Hauptsache sozial- und nicht gesundheitsbedingt seien, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen gemäss den Bestimmungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt worden wären. Für das Kernproblem „Erziehungsnotstand“ und dessen Lösung sei nicht sie zuständig bzw. leistungspflichtig, weshalb mangels ausgewiesener

„Sonderschulbedürftigkeit“ eben keine IV-Beiträge geschuldet seien. Eine Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. April 2005 ab. 2. Dagegen liess der Gesuchsteller am 11. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung der Vorinstanz, ihm die gesetzlichen Beiträge an seine Sonderschulung im Schulheim Gott hilft zu bezahlen; evtl. um Vornahme weiterer Abklärungen zwecks erneuter Prüfung des Anspruchs auf Sonderschulbeiträge. Zudem wurde die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … beantragt. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die vorhandenen Abklärungsberichte (namentlich die Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [KJPD] vom 19.07., 7.09. und 26.10.2004 sowie die Verfügung des kantonalen Amts für Volksschule und Sport vom 13.09.2004) einseitig und im Ergebnis falsch gewürdigt worden seien. Aus diesen Unterlagen gehe vielmehr klar hervor, dass seine Leiden ursächlich krankheitsbedingt und nicht sozialer (familiärer) und/oder soziokultureller Natur seien, womit die Leistungsvoraussetzungen für die Entrichtung von Sonderschulbeiträgen erfüllt seien. Kurze Zeit später reichte der Beschwerdeführer noch einen Bericht des Schulheims vom 17.05.2005 nach, worin ebenfalls bestätigt werde, dass er bis auf weiteres auf eine eng geführte fachliche Begleitung sowohl im Heim als auch in der Schule angewiesen sei. Trotz Heimplatzierung sei folglich an einen Besuch der gewöhnlichen Volksschule im Moment nicht zu denken und damit die beantragten Sonderschulbeiträge für eine intensivere und umfassendere Betreuung im Heim gerechtfertigt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen durchschnittlich intelligenten und normal begabten Knaben, der nur gewisse Entwicklungsdefizite aufweise, die mit der Erziehung der damit überforderten Mutter und den fehlenden geordneten häuslichen Verhältnissen zu tun hätten. Derselben Meinung seien auch die Fachärzte in den KJPD-Berichten vom 19.07. und 26.10.04 gewesen, worin klar festgehalten sei, dass die Mutter

ihrem Sohn niemals habe klare Grenzen setzen können. Nichts Gegenteiliges sei im nachgereichten Heimbericht vom 17.05.2005 enthalten. Es könne im Besonderen auch nicht von einer Verselbständigung oder Chronifizierung der geklagten Leiden die Rede sein. Richtig sei demnach, dass zwar eine sozialbedingte (Erziehungsnotstand) nicht jedoch eine gesundheitsbedingte Sonderschulbedürftigkeit vorliege. Die Nichtgewährung der Ausrichtung von Sonderschulbeiträgen sei deshalb im konkreten Einzelfall zu Recht erfolgt und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 19 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Unterstützungsbeiträge gewährt. Zur Sonderschulung zählt die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie der Fähigkeit des Kontakts mit der Umwelt (Abs. 1). In Konkretisierung der in Art. 19 Abs. 3 IVG erteilten Ermächtigung regelte der Bundesrat auf Verordnungsstufe die genauen Leistungsvoraussetzungen in Art. 8 IVV (SR 831.201). Danach gliedern sich die Anspruchsberechtigten in zwei Gruppen. Einerseits in diejenige, bei denen eine der in Art. 8 Abs. 4 lit. a-f IVV spezifisch aufgezählten Behinderungen vorliegt; anderseits in jene, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollumfänglich erfüllt sind, der minderjährige Versicherte aber infolge Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermag. Jener „Sammeltatbestand“ für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen ist in Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV statuiert (vgl. zum Ganzen ferner: BGE 131 V 9 E. 5, 128 V 95 E. 1, 109 V 10, 105 V 58, 102 V 108; sowie EVG-Urteil vom 18.03.2005 [I 267/04] E. 1 und 2).

2. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Berechtigung auf Sonderschulbeiträge im Sinne von Art. 19 IVG i.V.m. Art. 8 IVV bilden hier die verschiedenen KJPD-Berichte vom Juli, September und Oktober 04 sowie der aktuellste Heimbericht vom Mai 05. Aktenkundig geht dabei aus den drei KJPD-Berichten hervor, dass beim versicherten Knaben aufgrund der „Enuresis diurna et nocturna“ zunächst ein Geburtsgebrechen (Anhang Ziff. 345 GgV; SR 831.232.21) diagnostiziert wurde. Ebenso erstellt ist, dass aus ärztlicher Sicht ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung des Versicherten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters (seit der Einschulung) klar bejaht wurde. Es wurde ferner bestätigt, dass derselbe schon im Jahre 1993 wegen wiederkehrender Urininkontinenz (Nierenfunktionsausfall) im Spital habe operiert werden müssen. Sodann wurden, nebst den erzieherischen Schwierigkeiten der Mutter, mehrere Verhaltensauffälligkeiten festgestellt: Konzentrationsmängel, Nervosität, Kontaktstörungen, Ängste, Aggressivität und depressives Verhalten. In Anbetracht der anhaltenden Harninkontienz ist zudem von Geruchsirritationen und sozialer Ausgrenzung des 13-jährigen Knaben als direkte Auswirkung bei einem normalen Volkschulbesuch die Rede. Im letzten KJPD-Bericht vom Oktober 04 wird sogar noch bekräftigt, dass beim Versicherten eine schnelle Ablenkbarkeit im grossen Klassenverband und damit eine instabile Informationsaufnahme, gepaart mit einem teilweise clownhaften Verhalten vor den Mitschülern, signifikant sei. Bei solchem Verhalten sei ein Unterricht in einer normalen Regelklasse praktisch ausgeschlossen. Im aktuellsten Heimbericht vom Mai 05, der die Zeit ab August 04 resümiert, wurde trotz fast 10-monatigem Heimschulaufenthalt und damit bedeutend intensiverer 24-Stunden-Betreuung als früher, unverändert erneut auf eine gesteigerte Gewaltbereitschaft bei schulischer Überforderung erkannt. Weiter habe sich auch das permanente Einnässen (trotz regelmässigen Toilettenbesuchs) nicht verbessert. Als Konsequenz wurde daraus überzeugend und einleuchtend die Erkenntnis gezogen, dass der Versicherte – um schulische wie soziale Fortschritte zu machen – klare Vorgaben und eine strenge Kontrolle sowohl innerhalb als auch ausserhalb des reinen Schulbetriebs benötigte. In Anbetracht dieser einleuchtenden und aussagekräftigen Facharzt- und Heimberichte besteht für das Gericht jedoch

keinerlei Zweifel, dass die Leistungsvoraussetzung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV im Einzelfall als erfüllt hätte betrachtet werden müssen und damit die Entrichtung von Sonderschulbeiträge infolge Unzumutbarkeit des Besuchs der gewöhnlichen Volksschule angezeigt gewesen wäre. Die ursächlich allein auf die längst bekannte und bis heute unverändert andauernde geburts- bzw. krankheitsbedingte Blasenschwäche (Harninkontinenz/Nierendefekt) zurückzuführenden Lern- und Verhaltensstörungen hätten beim 13-jährigen Knaben umso mehr berücksichtigt werden müssen, als sich deshalb längerfristig vorhersehbar und erklärbar eben auch noch die weiter festgestellten psychischen Probleme (erst seit der Einschulung: Angstzustände, Gewaltexzesse, Konzentrationsmängel, Depressionen, soziale Ausgrenzung/Verhöhnung wegen Uringestank etc.) einstellen mussten. Diese Kombination von sowohl körperlichen wie auch seelischen Gesundheitsleiden mit auf Dauer angelegtem Krankheitswert vermag – unabhängig vom zusätzlich angeführten „Erziehungsnotstand“ – für sich allein betrachtet bereits den „Sammeltatbestand“ von Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV zu erfüllen. Dem Antrag auf die Gewährung von Sonderschulbeiträge hätte somit aber entsprochen werden müssen, was im Ergebnis zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der Beschwerde führt. 3. Der Vollständigkeit halber sei einzig nur nochmals an die Verfügung des kantonalen Amtes für Volksschule und Sport vom September 04 erinnert, worin eine Sonderschulung vom 01.08.2004 bis 31.07.2006 – mit Einverständnis des örtlichen Gemeindeschulrats – bereits korrekt verfügt wurde. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen steht dem obsiegenden anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zu. Mit der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Beschwerdeführer ist das darüber hinaus gestellte Gesuch um unentgeltliche Vertretung durch einen Anwalt hinfällig geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz zur Entrichtung der gesetzlichen Sonderschulbeiträge verpflichtet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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