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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2005 47

30 juin 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,615 mots·~13 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 05 47 2. Kammer URTEIL vom 30. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … stellten bei ihrem Sohn …, geboren am 23. Dezember 1981, ungefähr im zweiten oder dritten Altersjahr fest, dass dieser einen Entwicklungsrückstand aufwies (logopädische-motorische Störungen). Die Invalidenversicherung (IV) gewährte dem Versicherten verschiedene Leistungen, so u.a. Sonderschulund berufliche Massnahmen. Schliesslich absolvierte er eine BBT- Büroanlehre im Bürozentrum …, welche er im Sommer 2002 abschloss. Im Rahmen dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung richtete die IV Leistungen aus. Nach Prüfung eines Anspruches des Versicherten auf eine IV-Rente sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März und 11. Juli 2003 eine ganze Rente zu. 2. Mit Gesuch vom 21. Mai 2004 wurde der Versicherte erneut bei der IV-Stelle angemeldet und für ihn eine berufliche Massnahme (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es dem Versicherten nach einer Umschulung möglich werden sollte, ein wesentlich höheres Invalideneinkommen zu erzielen. Dadurch würde eine Reduktion des IV-Grades möglich, sodass die Entrichtung einer ganzen IV-Rente vermieden werden könnte. 3. Die IV-Stelle wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. August 2004 ab. Eine Umschulung oder eine Neuausbildung (zweite erstmalige berufliche Ausbildung) könne durch die Versicherung nicht übernommen werden. Weder mit einer Umschulung noch mit einer Neuausbildung im Rahmen einer BBT- Anlehre in der Hotelréception oder Buffet/Service im Ausbildungszentrum …

könne die Erwerbstätigkeit derart gesteigert werden, dass anschliessend nicht mehr eine ganze Rente ausgewiesen sei. 4. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. August 2004 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 ab. In ihren Erwägungen führte sie aus, dass die geplante Anlehre als Restaurationsangestellter - mangels Erwerbstätigkeit vor Invaliditätseintritt - nicht als Umschulung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gelte. Vielmehr sei die beantragte Anlehre als berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Nach Studium der aktenkundigen Berichte und Stellungnahmen sei die IV-Stelle zur Überzeugung gelangt, dass die beantragte Lehre zwar den Wünschen des Versicherten, nicht aber seinen Fähigkeiten entspreche. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) halte zu Recht fest, dass der Versicherte für eine Tätigkeit im Service oder am Buffet wegen seiner Leiden in der freien Wirtschaft ungeeignet und überfordert wäre. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass seine Defizite im Bereich der Kontaktaufnahme mit anderen Menschen lägen und dass erst nach einer Phase der Gewöhnung ein guter Kontakt herstellbar sei. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei somit nicht davon auszugehen, dass der Versicherte mit der beantragten Anlehre seine Erwerbstätigkeit derart steigern könne, dass anschliessend nicht mehr eine ganze IV-Rente ausgewiesen sei. Daran würden auch die verhalten optimistisch geäusserten Berichte des Ausbildungszentrums … nichts ändern. 5. Dagegen liess der Versicherte am 14. April 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Ihm seien unter dem Titel berufliche Massnahmen Leistungen für die bereits begonnene Ausbildung in der Stiftung … zuzusprechen. Die BBT-Büroanlehre im … habe ihm nie entsprochen. Vielmehr habe sie ihn überfordert. Schon damals sei dem Gewerbeschullehrer … aufgefallen, dass der an sich gesellige Beschwerdeführer für kopflastige Tätigkeiten nicht geeignet sei, und er sich

mehr und mehr zurückgezogen habe, sodass die Kommunikation bis am Ende nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Erstausbildung sei jedoch auch deshalb ungeeignet gewesen, da aufgrund der vorwiegend sitzenden Tätigkeit Rückenbeschwerden aufgetreten seien. Dr. … halte in seinem Bericht vom 1. Mai 2002 fest, dass eine lange sitzende Beschäftigung für den Beschwerdeführer ungeeignet sei und zu Rückenproblemen führe. Hinzu komme, dass die mangelnde Neigung und Eignung für eine Tätigkeit im Büro zu psychischen Beschwerden mit deutlichen Rückzugssymptomen und Verstummen geführt habe. Die nach dem Anlehrabschluss absolvierten Schnupperwochen sowohl in der … im Bereich Hauswirtschaft als auch im Ausbildungszentrum … im Service seien positiv beurteilt worden. Auch sein Gewerbeschullehrer … zeige sich in seinem Bericht vom 17. November 2004 ebenfalls überzeugt, dass die Tätigkeit im Service dem Beschwerdeführer wesentlich besser entspreche als eine Arbeit als Bürogehilfe. Gleicher Meinung sei der Berufsberater ... Unzutreffend seien hingegen die Beurteilung der IV-Ärztin Dr. … und die Stellungnahme des BSV. So seien die besagten Rückenbeschwerden seit Abschluss der Büroanlehre verschwunden, was Dr. … in seinem Bericht vom 1. April 2005 bestätigt habe. Auch dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung im Servicebereich absolut überfordert sei, könne nicht gefolgt werden. Im Gastronomiebereich bestehe ein breiter Fächer von Tätigkeiten, die er ohne weiteres ausüben könne. Zudem zeige sich die Direktorin des … überzeugt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung im Gastgewerbe finden werde. Ihrer Einschätzung zufolge würde sie einen späteren Monatslohn bei ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'000.-- ansetzen, womit eine Senkung auf eine halbe Rente überwiegend wahrscheinlich wäre. Folglich sei der Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG gegeben. Eventualiter sei der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Weiter brachte sie vor, dass die Büroanlehre aus körperlicher Sicht eine geeignete Ausbildung gewesen sei, da sie den Anforderungen an eine wechselbelastende Tätigkeit entsprochen habe. Sie

habe jedoch auch den Neigungen des Versicherten entsprochen. So habe die Mutter des Versicherten und dieser selbst dem Berufsberater der IV-Stelle gesagt, dass es ihm recht gut gefalle. Zudem könne dem Ausbildungsbericht des Bürozentrums … vom August 2002 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer stets motiviert und gegenüber dem Betrieb positiv eingestellt gewesen sei. Auch nach der Stellungnahme der Direktorin des … halte man bezüglich Eignung der zweiten Anlehre, insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stellenärztin, an der Beurteilung fest. Diese habe nach gründlichem Studium der medizinischen und berufsberaterischen Berichten und Besprechungen Stellung genommen. Im Gegensatz dazu stelle der Bericht der Direktorin eine schwierig zu stellende Prognose dar. Der Grundsatz – im Zweifel zugunsten des Versicherten – existiere im Sozialversicherungsrecht nicht. Der gestellte Eventualantrag scheitere an der fehlenden Erwerbstätigkeit vor Invaliditätseintritt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdethema bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die bereits begonnene Ausbildung in der Stiftung … verneint hat. 2. a) Gemäss Art 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u.a. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter gleichgestellt, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). b) Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und

zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll (vgl. Bundesamtliches Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz. 1006). 3. a) Strittig und zu prüfen sind zwei Fragen. Zum einen, ob es sich bei der abgeschlossenen Büroanlehre im … um eine ungeeignete Erstausbildung handelt, zum anderen, ob die beantragte zweijährige BBT-Anlehre im Beruf des Servicefachangestellten im Ausbildungszentrum … als geeignete neue Ausbildung qualifiziert werden kann. b) Folgende Berichte und Stellungnahmen sind für die Streitentscheidung von Bedeutung: ▪ Im Bericht vom 1. Mai 2002 hält Dr. … u.a. fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden für schwere Rückenbelastungen sicher ungeeignet sei. Auch eine lange sitzende Beschäftigung sei für ihn ungünstig. ▪ Dem Ausbildungsbericht des Bürozentrum … vom August 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Anlehre erfolgreich abgeschlossen habe. Eine berufliche Integration in der freien Wirtschaft werde als unmöglich erachtet. ▪ Aus dem Standortbericht des Ausbildungszentrums … vom 2. November 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer förmlich aufgeblüht sei, an Selbstsicherheit gewonnen habe und offener auf unbekannte Situationen und Personen zugehe. Bei Krisen- und Konfliktsituationen lasse er sich einbinden, wodurch erstaunliche Ressourcen ersichtlich geworden und damit die Voraussetzungen gegeben seien, ihn gezielt fördern zu können. Sein Ziel der beruflichen und gesellschaftlichen Integration werde er so bis zum Ende seiner Ausbildung erreichen können. ▪ …, Gewerbeschule …, schreibt in seinem Bericht vom 17. November 2004, dass der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr als Bürogehilfe oft Motivationsprobleme gehabt habe. Eine Büroarbeit, in welcher der Beschwerdeführer oft mit kopflastigen Arbeiten konfrontiert werde, entspreche nicht seinen Fähigkeiten und auch nicht dem, was er wirklich wolle. Seit der Beschwerdeführer die Anlehre als Restaurationsfachangestellter begonnen habe, mache er einen zufriedenen und aufgestellten Eindruck. Zudem sei er für seine Arbeit im Betrieb und in der Schule hoch motiviert und es gelänge ihm jetzt auch viel besser, sich mitzuteilen. … schreibt weiter, dass er überzeugt sei, dass

dem Beschwerdeführer die Arbeit im Service viel besser entspreche, als eine Arbeit als Bürogehilfe. ▪ In der Stellungnahme vom 29. November 2004 hält der Berufsberater … fest, dass die frühere Ausbildung als Büroangestellter nicht die geeignetste Lösung gewesen sei, um dem Versicherten eine spätere Eingliederungsmöglichkeit in einem Betrieb der freien Wirtschaft zu ermöglichen. Die Tätigkeit als Serviceangestellter sei mehr auf seine Fähigkeiten und Neigungen zugeschnitten. Um jedoch eine Prognose im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhalten, sei die Einholung einer medizinischen Begutachtung angezeigt. ▪ Am 8. Dezember 2004 schreibt die IV-Stellenärztin Dr. …, dass die Defizite des Versicherten u.a. im Bereich der Kontaktaufnahme mit anderen Menschen liegen würden, und ein guter Kontakt erst nach einer Gewöhnung herstellbar sei, weshalb die Einarbeitung ins Gastgewerbe aus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen sei. Daran würde auch eine medizinische Begutachtung nichts ändern. ▪ Das BSV teilt im Schreiben vom 13. Januar 2005 die Meinung der IV- Stellenärztin. Aufgrund des körperlichen Leidens (Rückenleiden) des Versicherten einerseits und seines eigentlichen Leidens andererseits, halte das BSV eine Tätigkeit im Service oder am Buffet für den Versicherten als ungeeignet. ▪ Im Bericht vom 1. April 2005 hält Dr. … fest, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer über eine längere Phase unter statischen und belastungsabhängig verstärkten Rückenschmerzen gelitten habe, die zwischenzeitlich verschwunden seien. Die radiologische Segmentpathologie führe zu keiner funktionellen Beeinträchtigung der Wirbelsäule, entsprechend ergebe sich daraus keine Einschränkung der Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers. ▪ …, Direktorin …, schreibt im Bericht vom 1. April 2005, sie sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Anlehre als Restaurationsangestellter die Möglichkeit haben werde eine Anstellung im Gastgewerbe zu finden. Es sei jedoch schwierig, eine Prognose darüber zu erstellen, wie hoch sein Monatslohn sein werde, sie gehe jedoch von einem monatlichen Verdienst von Fr. 1800.-- bis ca. Fr. 2'000.-- aus. ▪ Dem Untersuchungsbericht von Dr. … und Dr. … vom 17. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass sie die vom Versicherten begonnene Zweitausbildung als optimal erachten. Mit seinen Schwierigkeiten sei die Berufsmöglichkeit sicher nicht so gross, weshalb sie die aktuelle Situation sehr unterstützen würden, da der Versicherte offenbar über die verlangten Fähigkeiten verfüge um seine Aufgaben zufriedenstellend ausüben zu können. Zudem würden seine motorischen Schwierigkeiten bei Wiederholung der immer gleichen Aufgabe deutlich verbessert werden und sicher zu Erfolgsergebnissen führen.

Bezüglich letzteren drei Berichten ist zu bemerken, dass diese vom Gericht berücksichtigt werden, obwohl sie erst nach dem Einspracheentscheid ergangen sind. In ihnen sind nämlich für die Entscheidfindung wesentliche Informationen enthalten, welche aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bereits von der Vorinstanz hätten eingeholt werden müssen. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die IV-Stellenärztin und mit ihr die Vorinstanz eine weitere medizinische Begutachtung als unnötig erachtete, obwohl in der Anmeldung zur Umschulung vom 19. Mai 2004 bei den Angaben über die Behinderung keinerlei körperlichen Beschwerden geltend gemacht wurden. Hätte sie schon damals eine Untersuchung des Versicherten veranlasst, wäre dabei herausgekommen, was u.a. Dr. … am 1. April 2005 diagnostizierte, nämlich die schmerzfreie Wirbelsäule. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4. In Würdigung der soeben erwähnten Berichte und Stellungnahmen ist festzuhalten, dass es sich bei der abgeschlossenen Anlehre als Bürogehilfe keineswegs um eine geeignete Erstausbildung handelte. Sowohl der Gewerbeschullehrer des Beschwerdeführers als auch der Berufsberater sprachen sich ganz klar dahingehend aus, dass die Ausbildung als Büroangestellter nicht den Fähigkeiten des Versicherten entsprochen und ihm auch nicht eine spätere Eingliederung in einen Betrieb der freien Wirtschaft ermöglicht habe. Selbst das Bürozentrum … erachtete eine berufliche Integration in der freien Wirtschaft als unmöglich. Weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Büroanlehre in körperlicher Hinsicht geeignet war, ist unerklärlich. Wusste sie doch, dass eine lange sitzende Beschäftigung – wie bei Büroarbeiten üblich – für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden ungünstig war. 5. Die Vorinstanz erachtet die beantragte Anlehre im Beruf des Servicefachangestellten als ungeeignet, weil die Defizite des Beschwerdeführers unter anderem im Bereich der Kontaktaufnahmen mit anderen Menschen lägen und erst nach einer Phase der Gewöhnung ein guter Kontakt herstellbar sei. Ihre Begründung stützt die Vorinstanz auf die Berichte der IV-Stellenärztin und des BSV. Zieht man jedoch die weiteren

vorliegenden Akten bei, so ist klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Anlehre als Restaurationsgehilfe sichtlich aufgeblüht ist, enorm an Selbstsicherheit gewonnen hat und es ihm nun viel besser gelingt, sich mitzuteilen und auf unbekannte Situationen und Personen zuzugehen. Zudem wird er als eine sehr gesellige und aufgestellte Person mit sehr guten Umgangsformen beschrieben. So kommen der Gewerbeschullehrer …, der Berufsberater …, das Ausbildungszentrum …, die Direktorin des …, Dr. … und Dr. … zur einhelligen Meinung, dass die Tätigkeit als Serviceangestellter auf die Fähigkeit und Neigung des Beschwerdeführers zugeschnitten ist. Ihre Berichte sind stärker zu gewichten, zumal sie – im Gegensatz zum Bericht der IV-Stellenärztin und jenem des BSV – gestützt auf eigene Beobachtungen und Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer ergingen und nicht allein auf den vorliegenden Akten beruhen. Im Übrigen kann der Vorinstanz entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur Arbeiten erledigen muss, die einen direkten Kontakt zu fremden Menschen erfordern. Vielmehr gibt es - wie der Homepage des Ausbildungszentrum … zu entnehmen ist - im Gastgewerbe eine breite Palette an Tätigkeiten, wie Miseen-place-Arbeiten, Buffet vorbereiten, Zubereitung und Herausgabe von Getränken, etc. Des Weiteren ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Rückenbeschwerden unzutreffend. Diese traten insbesondere während der sitzenden Tätigkeit auf. Heute ist der Beschwerdeführer jedoch - wie dem Bericht von Dr. … zu entnehmen ist - schmerzfrei und nicht belastungseingeschränkt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, dass der Versicherte mit der beantragten Anlehre seine Erwerbstätigkeit nicht derart steigern kann, dass anschliessend nicht mehr eine ganze IV-Rente ausgewiesen ist; schreibt doch die Direktorin …, dass sie überzeugt sei, der Beschwerdeführer werde nach der Anlehrende eine Anstellung im Gastgewerbe finden. Bezüglich des zu erwartenden monatlichen Verdienstes könne lediglich eine Prognose gestellt werden. So geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Monatslohn zwischen Fr. 1'800.-- und Fr. 2'000.-- rechnen darf. Folglich wird der Beschwerdeführer mit seinem künftigen Einkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen Rentenanspruch zu senken vermögen.

6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die frühere Ausbildung des Beschwerdeführers als Bürogehilfe ungeeignet war. Demgegenüber entspricht die begonnene Anlehre als Restaurationsfachmann den Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers, weshalb er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit dem Auftrag, dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Beitrag an die Neuausbildung zuzusprechen. b) Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Zusprechung des gesetzlichen Beitrages an die Neuausbildung. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird verpflichtet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

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