S 05 119 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am …, wohnt in … und ist gelernter Zahntechniker. Er hat sich im Bereich Werbung, Grafik, NLP und Coaching weitergebildet und führt Projekte als Freelancer durch. Weiter ist er als Lehrer im Bereich Web-Publishing tätig. Im September 1996 musste sich der Versicherte wegen eines schweren Herzinfarktes in Spitalpflege begeben, wo eine fünffach-koronare Bypassoperation durchgeführt wurde. Drei Jahre später ist es zur progredienten Entwicklung von tieflumbalen Rückenschmerzen gekommen. Der Versicherte hat weiter aufgrund der Herzkrankheit mit Atemschwierigkeiten zu kämpfen. 2. Am 01. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach einer medizinischen Abklärung an der medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab, in welcher festgehalten wurde, dem Versicherten sei eine leichte, den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80% möglich und zumutbar. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, die mit Entscheid vom 14. August 2003 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches mit Urteil vom 13. Januar 2004 den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme von zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.
3. In der Folge beauftrage die Vorinstanz die MEDAS Basel mit einer Verlaufsbegutachtung unter Berücksichtigung der neuen Befunde. Im Gutachten vom 19. Oktober 2004 wurde dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Zahntechniker wie auch für die aktuelle Tätigkeit als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche attestiert. Berufliche Massnahmen erschienen nicht als aussichtsreich, um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Der Versicherte sei beruflich eingegliedert. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 lehnte die Vorinstanz einen Rentenanspruch des Versicherten erneut ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte in jeglicher Tätigkeit, sei es als Zahntechniker, als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche oder in jeder anderen, seinem Leiden angepassten Tätigkeit, zu 50% arbeitsunfähig sei. Er verwerte seine Restarbeitsfähigkeit als Unterrichtender zu einem Pensum von 50%. Aus ärztlicher Sicht sei ihm diese aktuell ausgeübte Tätigkeit im Rahmen desselben Pensums zumutbar. Er sei deshalb beruflich ausreichend eingegliedert. In der Verfügung ging die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von Fr. 37'074.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'575.-- aus, was einen Invaliditätsgrad von 14,83% ergab. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte wiederum Einsprache, welche mit Entscheid vom 04. Juli 2005 vollumfänglich abgewiesen wurde. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der neu anwaltlich vertretene Versicherte am 09. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 04. Juli 2005 sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 27. Dezember 2004. Im Weiteren sei ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen, wobei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, um den Rentenbeginn festzulegen und die Höhe der Rente zu berechnen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das als massgeblich angenommene Valideneinkommen von Fr. 36'759.53 für das Jahr 2004 viel zu tief angesetzt worden und ein mögliches Einkommen als Gesunder von rund Fr. 75'000.-- auf jeden Fall ausgewiesen sei. Bei einem Valideneinkommen in dieser Höhe könne sich der
Beschwerdeführer dem von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 31'575.-- anschliessen. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und hielt an der Verfügung vom 27. Dezember 2004 und dem Einspracheentscheid vom 04. Juli 2005 fest. Das festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 36'759.53 (mutmassliches Jahressalär als gesunder Zahntechniker im Vollpensum für das Jahr 2004) sei korrekt ermittelt worden. Diese Annahme decke sich sowohl mit dem ordentlichen IK- Auszug vom 24. November 2004 für die repräsentativen Lohnperioden als Gesunder als auch mit den eingeholten Lohnauskünften der ehemaligen Arbeitgeberin. 6. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er brachte vor, die Beschwerdegegnerin übergehe die Besonderheiten seiner Tätigkeit für die … AG. Diese sei anfangs der 90-er Jahre unter Mithilfe des Beschwerdeführers aufgebaut worden und das vereinbarte Gehalt von Fr. 3'000.-- pro Monat habe damals weder dem Aufgabenbereich noch der Leistung des Beschwerdeführers entsprochen. Anstelle eines höheren Lohnes habe die Arbeitgeberin verschiedene Unkosten des Beschwerdeführers wie Autoleasing, Telefon, Miete, Versicherungen usw. übernommen. 7. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik fest, dass die angeblichen Einkommen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit bis 31. Mai 2002 nie abgerechnet oder versteuert worden seien. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich dauernd mit einem bescheidenen Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- (zuzüglich Lohnentwicklung) begnügt hätte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend im Wesentlichen die Frage, von welchem hypothetischen Valideneinkommen die Beschwerdegegnerin bei Festsetzung des massgeblichen Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auszugehen hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und an einem chronischen unspezifischen Zervikovertebralsyndrom (ICD-10 M54.2) leidet, weshalb ihm in der angestammten Tätigkeit als Zahntechniker, in der aktuell ausgeführten Tätigkeit als Unterrichtender in der Werbe- und Grafikbranche sowie in einer anderen behinderungsgeeigneten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert wird. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer beruflich ausreichend eingegliedert ist, weshalb sich keine beruflichen Massnahmen aufdrängen. 2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs benutzt. Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, lassen sich doch Validen- und Invalideneinkommen – wie nachstehend gezeigt wird – zuverlässig abschätzen. 3. a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde und nicht, was er als Gesunder bestenfalls verdienen könnte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 01 104 Erw. 3). In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Dies beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168, S. 101 Erw. 3b in fine). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu
beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. BGE 96 V 30, AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen rechtfertigt es sich, den Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne heranzuziehen (vgl. ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b). Wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte in Anbetracht seiner Berufs- und Fachkenntnisse unterdurchschnittliche Einkommen erzielte, ist auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 92 f. Erw. 4b), sofern aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht anzunehmen ist, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99 262 Erw. 1a). Alternativ kann ein Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen werden (vgl. SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b mit Hinweisen). b) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf die jährlichen Einkommen ab, welche der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Zahntechniker in den Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens (15. Dezember 1999) verdiente und in den Jahren 2000 bis 2004 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hätte, was zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 36'000.-- führte. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1.4% im Jahre 2003 und 0.7% im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 10.2), legte die Beschwerdegegnerin das massgebliche hypothetische Valideneinkommen auf Fr. 36'759.53 fest. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, ein hypothetisches Valideneinkommen von mindestens Fr. 75'000.-- sei auf jeden Fall ausgewiesen. Er habe seit dem 01. Oktober 1990 für die … AG gearbeitet, Verwaltungsrat dieser AG sei sein Vater gewesen. Er habe insbesondere mithelfen sollen, die … AG aufzubauen. Das vereinbarte Gehalt von Fr.
3'000.-- pro Monat habe zu jenem Zeitpunkt weder seinem Aufgabenbereich noch seiner Leistung entsprochen. Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt habe die Arbeitgeberin deshalb anstelle eines höheren Lohnes verschiedene Unkosten ihm gegenüber wie Autoleasing, Telefon, Miete, Versicherungen usw. übernommen. Im Jahre 1996 habe er nach einem schweren Herzinfarkt sein Arbeitspensum bei der … AG reduziert, dies bei einem Bruttolohn von Fr. 3'600.-- pro Monat. Daneben habe er begonnen, Aufträge in den Bereichen Werbung und Schulung zu übernehmen, welche ihm zusätzlich zum Gehalt bei der … AG entschädigt worden seien. Neben seiner Tätigkeit für die … AG habe er sich in der Folge in den Bereichen Werbung, Grafik, NLP, Coaching und Mediation weitergebildet. Zudem habe er im Bereich Grafik und Design zu unterrichten begonnen. Die … AG sei im Juli 2003 gelöscht worden. Die im IK-Auszug für die Jahre 1990-1999 enthaltenen Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- würden deshalb nicht dem Einkommen entsprechen, welches er heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erzielen würde. Allenfalls wäre von der Vertragsänderung im Jahre 1996 auszugehen, wonach sich bei voller Arbeitsfähigkeit ein Monatseinkommen von Fr. 7'200.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 86'400.-- ergeben würde. In den Jahren 1999 bis 2002 habe er, bereits mit gesundheitlichen Problemen kämpfend, immer noch ein Einkommen von Fr. 60'000.-- pro Jahr versteuert. Bekanntlich habe er in den letzten Jahren verschiedene Ausbildungen absolviert. Allerdings sei schwer abzuschätzen, was er heute bei voller Gesundheit in den Bereichen grafische Aufträge , Coaching und Mediation verdienen könnte. Hingegen würden Zahlen für seine Unterrichtstätigkeit vorliegen. So habe er im letzten Jahr bei der … mit einer 10% Anstellung rund Fr. 10'000.-- verdient was bei einem vollen Pensum damit ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.-- ergeben würde. c) Um eine einheitliche Rechtsanwendung in Bezug auf die geltend gemachten zusätzlichen (Natural-) Lohnbestandteile zu gewährleisten, hat die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den IK-Auszug vom 24. November 2004 abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, gelten doch als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden
(Art. 25 Abs. 1 IVV; vgl. ZAK 1986 S. 412). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die … AG zusätzlich zum vereinbarten Gehalt von Fr. 3'000.-- pro Monat verschiedene Unkosten übernommen habe und die Einkünfte als Kursleiter separat abgerechnet worden seien, vermag am Valideneinkommen von Fr. 36'759.53 nichts zu ändern, weil hinsichtlich der Übernahme der geltend gemachten Unkosten aussagekräftige Belege dafür fehlen, dass diese Kosten tatsächlich von der Arbeitgeberin übernommen wurden. Bezüglich der geltend gemachten Entschädigung der Arbeitgeberin für Fahr- und Verpflegungskosten sowie die Kosten des Autoleasings hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass bei der Arbeitgeberin anfallende, nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten wie die eben erwähnten Entschädigungen beim Einkommensvergleich zur Feststellung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die als Unterrichtender/Kursleiter an Instituten erzielten Einkommen, welche separat abgerechnet worden seien, hat bereits die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass diese angeblichen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit bis 31. Mai 2002 nie abgerechnet wurden und auch sonst keine Hinweise aktenkundig sind, dass die geltend gemachten Einkommen tatsächlich erzielt wurden. d) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 1996 einen schweren Herzinfarkt erlitten und sein Arbeitspensum deshalb bei einem Bruttolohn von Fr. 3'600.-- pro Monat auf 50% reduziert (vgl. geänderter Arbeitsvertrag vom 09. Dezember 1996), ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass abgesehen von der nicht näher begründeten Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise aktenkundig sind, welche den Schluss nahe legen könnten, dass der im Jahre 1996 erlittene schwere Herzinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit als Zahntechniker eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% zur Folge und damit auf das erzielte Einkommen ab 1996 negative Auswirkungen gehabt hat. Tatsache ist, dass die MEDAS Basel dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zahntechniker erst seit Ende 1999 eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die koronare Dreiasterkrankung – natürlich
abgesehen von den infarkt- und operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten im Jahre 1996 – keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erst seit Ende 1999 auf die körperliche Leistungsfähigkeit und dementsprechend auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirken. Entsprechend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen im Mai 2001 selbst ausdrücklich angegeben, er sei erst seit dem 15. Dezember 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Zahntechniker teilweise arbeitsunfähig. e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Einkommensvergleich den Grundsatz der Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen verletzt, eventualiter sei ein Schätzungs- oder Prozentvergleich vorzunehmen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da auch dies nicht zu einer Erhöhung des Validen- oder Invalideneinkommens führt. Sinn und Zweck des Valideneinkommens ist es nämlich, den mutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Indizien, dass der Beschwerdeführer die seit Jahren inne gehaltene Arbeitsstelle bei der … AG bei Eintritt des Gesundheitsschadens hätte wechseln wollen, finden sich aber keine; aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin bei Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens korrekt vorgegangen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vom Oktober 1990 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Ende 1999 stets Fr. 36'000.- - betrug, ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einem bescheidenen Jahreseinkommen begnügt hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99 262 Erw. 1a). Anders kann das eindeutige jahrelange Verhalten des Beschwerdeführers nicht interpretiert werden. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1999 bis 2002, als er bereits mit gesundheitlichen Problemen gekämpft habe, immer ein Einkommen von rund Fr. 60'000.-- pro Jahr versteuert, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, weil die zu den Akten gereichten
Veranlagungsverfügungen nach Ermessen vorgenommen wurden und dementsprechend zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gerechtfertigt, das von ihm mit seiner Restarbeitsfähigkeit von 50% in den letzten Jahren tatsächlich erzielte Einkommen auf ein Vollpensum hochzurechnen und das auf diese Weise errechnete Einkommen dem hier relevanten hypothetischen Valideneinkommen gleichzusetzen. f) Die Beschwerde erweist sich somit im Punkt auf die Festlegung eines massgeblichen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 36'759.53 als unbegründet und ist abzuweisen. Aus diesem Grund kann denn auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob ein Teil der eingereichten Beweismittel (Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 1990, Zusatzvereinbarung vom 01. Oktober 1990, geänderter Arbeitsvertrag vom 09. Dezember 1996) im Nachhinein erstellt worden sind, offen gelassen werden. 4. a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht einfach darauf abgestellt werden, was der Versicherte tatsächlich verdient, sondern es ist auf das unter den konkreten Umständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen (BGE 117 V 18). Es darf jedoch trotz der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (ZAK 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Invaliditätsfremde Faktoren wie schlechte Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse oder Alter haben bei der Prüfung der einem Versicherten in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten Bedeutung, sind jedoch keine zusätzlichen Umstände, welche neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (AHI 1999 S. 238 ff. Erw. 1 mit Hinweisen). b) Das mit Hilfe der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und
unter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzuges von 10% festgesetzte hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 36'759.53 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Selbst der Beschwerdeführer hat dieses grundsätzlich als zutreffend anerkannt. Für die Berücksichtigung eines höheren individuellen Leidensabzuges als von 10% besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum, da aufgrund des MEDAS- Gutachtens vom 19. Oktober 2004 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 50% eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte (VGU S 01 120 Erw. 3f). 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.