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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115

1 juin 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,938 mots·~10 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 05 115 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 62-jährige … (geb. …) ist verheiratet, Vater zweier Söhne und von Beruf gelernter Metzger. Seit 1975 unterhielt er als Selbständigerwerbender (SE) zusammen mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb und eine Fleischtrocknerei in ... Infolge stets zunehmender und anhaltender Gelenksund Rückenprobleme seit 1990 (chronische seronegative Polyarthritis; chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance und mit beginnender Osteochondrose L4/5) wurde er vom Hausarzt Dr. … ab 01.02.2002 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund der nur noch teilweisen Arbeitsfähigkeit verpachtete der Versicherte darauf den Landwirtschaftsbetrieb per 01.01.2003 an seinen jüngeren Sohn, während er und die Ehefrau seine Fleischtrocknerei selbst gewerblich weiterführten. Am 31.01.2003 stellte der Versicherte bei der IV- Stelle Graubünden ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene. b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers kam die IV-Stelle (Vorinstanz) mit Verfügung vom 07.02.2005 zum Schluss, dass der Versicherte trotz der ärztlich bescheinigten Leistungseinschränkung (nur 50% arbeitsfähig) keine Renten begründende Einkommenseinbusse erleide, da er auf dem Sektor der Fleischtrocknerei (Verhältnis bisher 2/3 zu 1/3 Landwirtschaft) weiterhin im Umfang von 35 Std. pro Woche tätig sein könnte, woraus ein Minderverdienst von Fr. 20'370.-- (2004: mutmassliches

Valideneinkommen [VA] Fr. 62'796.--; Invalideneinkommen [IE] Fr. 42'426.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 32.44% resultiert hätte, was jedoch noch nicht zum Bezug einer IV-Rente (ab Mindestgrad 40%) berechtigt habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz (mit neuem Zahlenmaterial: VA neu Fr. 48'400.--; IE Fr. 57'298.--) mit Entscheid vom 06.07.2005 ab. 2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 06.09.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (Versicherungsgericht) mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie die Angelegenheit nochmals in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht abkläre und danach erneut entscheide. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Fall aus ärztlicher Sicht zu wenig seriös bzw. zu ungenau abgeklärt worden sei, da seit dem letzten Hausarztbericht vom März 04 bis zum Einspracheentscheid (Juli 05) bereits wieder 1½ Jahre verstrichen seien und sich der Gesundheitszustand seither (fortschreitende Gelenksarthrose; vermehrte Rückenschmerzen) laufend verschlechtert habe. Schon aus diesem Grunde müssten weitere Abklärungen bei einem Rheumatologen bzw. bei einer entsprechenden Fachstelle (Evaluation der funktionellen Restleistungsfähigkeit) eingeholt werden. Zur Ermittlung des IV-Grads sei ferner die falsche Berechnungsmethode angewandt worden, da anstatt der hier massgebenden ausserordentlichen Methode für SE die übliche Methode des Einkommensvergleichs zum Zuge gekommen sei. In Anbetracht der erheblichen Einkommensschwankungen als SE seit 1999 wäre jene Methode indes nicht zulässig gewesen, was schon das absurde Schlussresultat beweise, wonach das VA bedeutend tiefer als das IE gewesen sein sollte. Das VA sei massiv unterschätzt, das IE gewaltig überschätzt worden, weshalb eine Neubeurteilung der Sache unerlässlich sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass kein begründeter Anlass für die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen bestanden habe, da die vorhandenen

Befunde des langjährigen Hausarztes (seit 1990 bei ihm in Behandlung) ein hinreichend gutes und zuverlässiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten. Ferner dürfe der Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 50%) nicht mit dem IV-Grad verwechselt bzw. gleichgesetzt werden, da es für die Bezugsberechtigung einer IV-Rente einzig auf den tatsächlich erlittenen Minderverdienst aufgrund der festgestellten Körperschäden ankomme. Weiter sei auch die richtige Berechnungsmethode zur Anwendung gekommen, da die ausserordentliche Methode grundsätzlich nur subsidiär bzw. nur bei offenkundig falschen oder unzuverlässigen Einkommensnachweisen zur Anwendung käme. In Anbetracht der dokumentierten Steuerunterlagen und Sozialversicherungsabrechnungsbelege für die Zeitspanne zwischen 2000- 2003 sei im konkreten Fall aber genügend zuverlässiges Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden, um gestützt auf die ordentliche Methode des Einkommensvergleichs korrekt den massgebenden IV-Grad zu ermitteln. Daran ändere selbst die Tatsache der Mithilfe der Ehefrau im Betrieb des Gesuchstellers nichts, da jene Dienste stets unentgeltlich erfolgt seien. Ferner hätte der Grundsatz des Parallelismus verlangt, dass eine Anteilsaufteilung nach familieninterner Einkommensschöpfung entweder bei beiden Einkünften (VA und IE) oder dann eben bei keinem der beiden Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, womit das Endergebnis so oder anders gleich geblieben wäre. Aus diesen Gründen werde im Ergebnis am angefochtenen Entscheid festgehalten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Uneins sind sich die Parteien zunächst darin geblieben, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die Bemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen [VA]) und des gesundheitlich noch zumutbaren Einkommens trotz Behinderung (Invalideneinkommen [IE]) kontrovers geblieben, was zu einer enormen Diskrepanz bei den Auffassungen bezüglich des IV-Grads führte. Zu betonen gilt es vorweg, dass

es für die Ermittlung des IV-Grads letztlich einzig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit ankommt (so schon PVG 1982 Nr. 80). Liegt folglich kein rentenrelevanter Einkommensverlust bzw. Minderverdienst trotz ärztlich festgestellter Gesundheitsschäden vor, kann zum vornherein auch kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen. b) Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt die durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähigkeit, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter sein Einkommen auf einem Berufszweig oder auf mehreren Tätigkeitsgebieten erzielt (Art. 7, Art. 8 ATSG; Art. 4, 28 IVG [SR. 831.20] und Art. 27bis IVV [SR. 831.201]). Bei Erwerbstätigen errechnet sich der IV-Grad laut Art. 16 ATSG nach der Methode des Vergleichs der Einkommen mit und ohne Behinderung (BGE 128 V 30 E. 1). Diese Methode vermag nur dann nicht zu befriedigen, wenn sich die zwei mutmasslichen Einkommen (VA/IE) ziffernmässig nicht genau und zuverlässig bestimmen lassen, was insbesondere bei Selbständigerwerbenden der Fall sein kann. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es im konkreten Fall aber gerade nicht zu, dass die vorhandenen Einkommens-, Steuer- und Sozialversicherungsauszüge – wie gleich noch gezeigt wird - keine zuverlässige Berechnung der strittigen Einkommen zugelassen hätten. Die Vorinstanz wandte deshalb hier zu Recht die ordentliche Methode nach Art. 16 ATSG und nicht die ausserordentliche bzw. gemischte Methode gestützt auf Art. 27 bzw. Art. 27bis IVV an. Mit dem Einwand der falschen Berechnungsmethode dringt der Beschwerdeführer demzufolge nicht durch. c) Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich den als zu tief bezeichneten IV-Grad von 32.44% (Verfügung Februar 05) bzw. 0% (Einspracheentscheid Juli 05) betrifft, gilt es vorab klarzustellen, dass ein Einkommen als Gesunder für 2004 mit Fr. 56'205.-- keineswegs als unrealistisch tief gezeichnet werden kann. Jene Annahme deckt sich sowohl mit dem ordentlichen IK-Auszug vom 13.02.2003 bzw. der AHV-

Beitragsverfügung vom 24.07.2003 für die repräsentativen Einkommensperioden als Selbständigerwerber (SE) in der Doppelfunktion als Metzger und Landwirt (Jahreseinkommen 2000-2001 im Schnitt Fr. 52'650.--; zzgl. Teuerung bis 2004) als auch mit den ehemals erzielten Jahreseinkünften (1992-1999) als Gesunder von im Durchschnitt Fr. 59'426.--. Die Tatsache, dass der Versicherte dieses Einkommen jeweils auf der Basis einer langen und harten 70 Std.-Woche (im Verhältnis: 2/3 Fleischtrocknerei und 1/3 Landwirtschaft) erzielte, bedarf indes keiner weiteren Umrechnung, da es gerade Sinn und Zweck des VA ist, den mutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt erzielten Einkommen ist bloss dann abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation künftig verändert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b; BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128 V 30). Jede gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz dazu führen, einen von den Erwerbsverhältnissen losgelösten und demnach realitätsfremden IV-Grad zu bestimmen, was der Konzeption der Invalidenversicherung (nämlich Erwerbsverluste auszugleichen) diametral zuwiderlaufen würde. Indizien, wonach der Versicherte die seit 1975 gerne ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgerechnet bei Eintritt des Gesundheitsschadens (ab Februar 02 zu 50% arbeitsunfähig) hätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung korrekt vorging. An einem mutmasslichen VA für 2004 in der Grössenordnung von Fr. 56'000.-- gibt es deshalb nichts auszusetzen. d) Was den „Grundsatz der Gleichheit bzw. der Parallelität“ der miteinander verglichenen Einkommen (mit/ohne Gesundheitsschaden) betrifft, gilt es festzuhalten, dass invaliditätsfremde Faktoren (Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Nationalität, Unterstützung durch Dritthilfe usw.) entweder bei beiden oder sonst bei keinem der beiden zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 E. 4.4; SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 E. 6.2). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor dessen 50%-iger Arbeitsunfähigkeit unentgeltlich und nach ihren Möglichkeiten in beiden Betrieben ihres Gatten (Fleischtrocknerei/Landwirtschaft) mit half, ein möglichst hohes Einkommen

zu erzielen. Die Wertschöpfung, die durch sie allein erbracht wurde, ist angesichts der gemeinsamen Aufgabenerledigung indessen nicht weiter zu berücksichtigen, da eine solche Differenzierung bisher nachweislich nie gemacht wurde und der körperlich besonders anspruchsvolle Landwirtschaftsbetrieb per 01.01.2003 bereits an den jüngeren Sohn übergeben wurde, womit es ohne Zweifel nicht gerechtfertigt gewesen wäre, bei der Ermittlung des IE ab 2002 plötzlich auf andere Einkommensbestandteilen (infolge intern veränderter Auftragserledigung) abzustellen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Mithilfe der Ehefrau bis 2002 an sich „auf freiwilliger Basis“ geschah. Die Schadenminderungspflicht fordert umgekehrt nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung aber nach einer aus Erwerbssicht optimalen und vollständigen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit, wozu gerade die nächsten Angehörigen (z.B. Ehefrau) ebenfalls ihren Beitrag (bis 2 Std. pro Tag) zu leisten haben. Es war daher von der Vorinstanz auch nicht falsch oder unzulässig, bei beiden mutmasslichen Einkommen auf eine weitere Aufteilung der erzielten Einkünfte innerhalb der laut Abklärungsbericht für Landwirte vom 22.12.2003 stets gemeinsam agierenden Eheleute zu verzichten. e) Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe des strittigen IE (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung bzw. nach Wegfall der bisherigen Einkünfte aus der Landwirtschaft). Lehre und Praxis stellen dabei primär auf die erwerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der sich der Versicherte aktuell befindet. Übt er nach Eintritt der Invalidität trotzdem eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst zugleich indes auch als das IE für die Berechnung des IV-Grads (BGE 129 V 475). Wie aus der Beitragsverfügung für SE vom 22.04.04 für die AHV-Periode 2002 hervorgeht, betrug das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten damals Fr. 49'500.-- sowie laut Verfügung vom 26.05.05 für die AHV-Periode 2003 sogar Fr. 56'900.--. Laut Steuerveranlagung vom 14.05.04 für 2002 bzw. Steuerveranlagung vom 17.03.05 für 2003 betrug das Einkommen aus SE noch Fr. 45'590.-- (2002) bzw. gar Fr. 60'650.-- (2003), wobei jene

steuerbaren Einkünfte ausschliesslich aus der weiterhin (trotz Rücken- und Gelenkproblemen) eigenständig zusammen mit der Ehefrau geführten Fleischtrocknerei stammten. Angesichts dieses aussagekräftigen und eindeutigen Zahlenmaterials ergibt sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass der Versicherte - trotz der geklagten Körperleiden und ärztlich bestätigten Arbeitseinschränkungen – faktisch überhaupt keine nennenswerten Erwerbsverluste erlitt. Der Wegfall der Einkünfte aus der Landwirtschaft (früherer Beschäftigungsanteil 1/3) konnte durch eine markante Effizienzsteigerung bei der Organisation, Führung, Leitung und dem Verkauf der weiterhin selbstständig geführten Spezialitäten-Metzgerei offenkundig zu fast 100% finanziell wieder ausgeglichen werden. Fehlt es aber bereits an der Grundvoraussetzung für eine IV-Rente, nämlich dem Nachweis einer Erwerbseinbusse (von mind. 40%), erübrigen sich auch weitere Erörterungen zum aktuellen Gesundheitszustand bzw. zur Einholung weiterer Arztberichte, da sie allein vorab keinen Anspruch auf den Bezug einer IV-Rente nach Art. 16 ATSG und Art. 28 IVG zu begründen vermocht hätten. f) Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit rechtens und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 17. April 2007 gutgeheissen, der Entscheid

des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen (I 70/06).

S 2005 115 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2005 115 — Swissrulings