S 04 98 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 11. Juni 1949, arbeitete seit 1973 in der Schweiz, zunächst 11 Jahre als Hilfsgipser, dann ab 1984 - abgesehen von einem kurzen Unterbruch Ende der 80er Jahre - als … in ... Am 15. Februar 1999 erlitt er einen Berufsunfall. Er rutschte beim Einsteigen in sein … auf Eis aus und schlug mit der rechten Schulter an der offenen vorderen Fahrertüre auf Höhe des Türschlosses auf. Seither bestanden belastungsabhängige Schmerzen. Im November 1999 erfolgte wegen Therapieresistenz auf konsekutive Behandlung eine Schultermobilisation und ventrolateraler Akromioplastik im Rätischen Kantons- und Regionalspital Chur. In der Folge wurden, weil der postoperative Verlauf sehr langwierig war und auch mehrmalige Arbeitsversuche scheiterten, zahlreiche diagnostische und therapeutische (inkl. rehabilitative) Massnahmen durchgeführt. Am 25. Mai 2000 meldete sich … zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm die Unterlagen der Suva, bei welcher … gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert war, zu den Akten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2000 eine ganze Rente zugesprochen, welche aber per 31. Januar 2001 befristet wurde. Bereits auf den entsprechenden Vorbescheid hin erhob der Versicherte Einwände. Aufgrund dieser Einwände sowie eines Gesuches um Wiedererwägung veranlasste die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen im April 2002 eine ganzheitliche Abklärung in der MEDAS Basel. Nach Eingang des entsprechenden Gutachtens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2004 dem Versicherten ab dem 1. April 2001 eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 48% zu. Der Anspruch für eine ganze Rente wurde mit dieser Verfügung im Ergebnis für den Zeitraum 1. November 2000 – 31. März 2001 bejaht. Die dagegen von … erhobene Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen ungenügende Sachverhaltsabklärungen (so insbesondere eine fehlende Berücksichtigung der psychischen Beschwerden des Versicherten; unzutreffende Verweistätigkeiten) geltend machte und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mehr als 70% eine höhere Rente als die zugesprochene Viertelsrente seit dem 1. April 2001 verlangte, wies die IV-Stelle mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 ab. 2. Dagegen liess … mit Eingabe vom 28. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde erheben mit dem Begehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholte er die bereits seiner Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen. Wegen psychischer Probleme habe er zweimal eine Neuropsychiaterin aufgesucht und er befinde sich weiterhin bei dieser in Behandlung. 3. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des Einkommensvergleichs habe sie auf das unbestritten gebliebene Valideneinkommen als Chauffeur von rund Fr. 35'271.-- abgestellt. Die in der MEDAS Basel durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherte in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit noch über eine Arbeitsfähigkeit von 40% verfüge. Anstelle der noch dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden lediglich 3 Verweisungstätigkeiten (IV-Grad 47,8%), müsse das Invalideneinkommen vielmehr aufgrund der LSE-Tabellenlöhne ermittelt werden. Ausgehend von einem 40% Beschäftigungsumfang lasse sich das hypothetische Invalideneinkommen zusammen mit einem angemessenen Leidensabzug (12%) auf Fr. 20'026.85 beziffern. Aus der Gegenüberstellung resultiere letztlich ein Invaliditätsgrad von 43,22%. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien in das MEDAS-Gutachten auch sowohl die
geltend gemachten psychischen Beschwerden als auch weitere Unfallereignisse eingeflossen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b; zu den psychischen Gesundheitsschäden: AHI 2000 S. 151 Erw. 2a), zum Anspruch und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Anstelle von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Anspruch für die ab dem 1. April 2001 zugesprochene Invalidenrente entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu beurteilen ist, da keine laufenden Leistungen (i.S.v. Art. 82 Abs. 1 ATSG) sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (EVG Urteil I 690/03 vom 5. Juli 2004, Erw. 1). Keine Anwendung finden jedoch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Die gesetzlichen Regelungen von Art. 8 ATSG i.V. mit Art. 4 IVG (alte und neue Fassung) entsprechen sich im Wesentlichen und die zum Begriff der Invalidität in der IV ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b) behält unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (EVG Urteil I 626/03 vom 30.
April 2004, Erw. 3.3). Gleiches gilt für die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten heranzuziehenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1). b) In Erinnerung zu rufen ist sodann, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2001 eine höhere (als die zugesprochene Viertels-) Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung der erheblichen Symptomausweitung sei dem Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung eine
leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar; das unbestritten gebliebene Valideneinkommen als Taxichauffeur betrage Fr. 35'271.-, während das (in der Vernehmlassung nach LSE ) korrigierte Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 12% auf Fr. 20'026.85 festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Rente und machte geltend, das MEDAS-Gutachten überzeuge insbesondere in seinen Schlussfolgerungen nicht. Insbesondere seien die schweren psychischen Beschwerden, welche gravierende Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit hätten, darin nur unzureichend berücksichtigt worden. Entsprechend beanstandete er die Ermittlung des Invalideneinkommens und gelangte zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad in jedem Fall mehr als die angenommenen 48% betrage, und dass ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden.
b) Nach dem Unfall vom Februar 1999, bei dem der Beschwerdeführer beim Einsteigen in sein Auto auf Eis ausglitt und mit der rechten Schulter an der offenen Fahrertüre auf Höhe des Türschlosses aufschlug, bestanden – obwohl dieser zuerst keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, belastungsabhängige Schmerzen. Diese machten im November 1999 u.a. eine operative Schultermobilisation erforderlich. Weil der postoperative Verlauf sehr langwierig war und Arbeitsversuche scheiterten, wurde der Beschwerdeführer eingehend medizinisch untersucht (so Juli 2000). In Berücksichtigung der Beschwerden wurde ihm eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert. Aufgrund dieses Berichtes wurde ihm befristet bis Ende Januar 2001 eine volle IV-Rente zugesprochen. Auf entsprechende Einwände hin veranlasste die IV-Stelle im April 2002 eine eingehende Abklärung bei der MEDAS. Diese zog für ihre Beurteilung die bereits vorhandenen umfangreichen medizinischen Vorakten (vgl. S. 2/3 des MEDAS-Bericht vom 11. April 2004) bei. Ergänzend holte sie ein Rheumatologisches Fachgutachten (Dr. med. Frey, Rheumatologie und Innere Medizin, 20. Januar 2003) sowie ein Psychosomatisches Fachgutachten (Dr. Watson/Prof. Kiss, Abt. Psychosomatik, 21. Januar 2003) ein. Die Konklusion des Gutachtens wurde im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz ausgeführt. Dabei
wurde mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit der Schluss gezogen, dass für den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit als Taxifahrer bleibend keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Hingegen bestehe aus somatischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die objektivierbaren Befunde würden dabei im Wesentlichen mit den bereits im Jahre 2000 und 2001 getätigten Vorbeurteilungen übereinstimmen. In der psychosomatischen Evaluation sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, überlagert mit einer depressiven Episode zu diagnostizieren. Eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit sei aber ebenfalls vertretbar. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass eine gewisse gegenseitige additive Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von somatischer und psychischer Sicht zu postulieren sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60%, bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40% bestehe (MEDAS-Bericht, S. 18). c) Fest steht, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig ist. Das eben erwähnte Konsilium der MEDAS-Gutachter attestierte ihm aber mit überzeugender, nachvollziehbarer Begründung eine verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 40% für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, und ohne repetitive Belastung der oberen Extremitäten, ohne repetitives Ziehen, Heben und Stossen von Lasten über 2 – 3 kg. Diesen Schluss rügte der Beschwerdeführer, indem er geltend machte, dass ausser den aktenkundigen physischen auch die schweren psychischen Beschwerden berücksichtigt werden müssten. Aus seiner Sicht sei er zu mindestens 70% arbeitsunfähig. Er habe zudem seither auf entsprechende ärztliche Anordnung hin zwei Mal eine seine Muttersprache sprechende Neuropsychiaterin aufgesucht. Aus seinen Einwänden kann er nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass im erwähnten MEDAS-Bericht die psychischen Beschwerden bereits im Rahmen der psychosomatischen Begutachtung sowie der nachfolgenden interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt worden sind, wäre selbst eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit
dem Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität. Praxisgemäss muss vielmehr in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). Wenn die MEDAS-Fachgutachter in der psychosomatischen Evaluation die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, überlagert mit einer depressiven Episode stellten, so erweist sich ihre damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung sowohl der physischen als auch der psychischen Beschwerden) als ohne weiteres nachvollziehbar. Für ein Abweichen von dieser Einschätzung besteht im konkreten Fall aufgrund der klaren Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass. Von weiteren Abklärungen kann trotz des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Dies deshalb, weil weder hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich die geklagten psychischen Beschwerden in rentenrelevanter Weise verändert hätten (vgl. BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 312; SVR 1999 IV Nr. 10, S. 28 Erw. 2c), noch davon weitere erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). Da eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich ist, kann hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die Konklusion im erwähnten MEDAS-Bericht (40% Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) abgestellt werden. 3. a) Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger wird nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). b) Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer ein Valideneinkommen von Fr. 35'271.-- erzielen könnte. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der beruflichen Abklärung vorerst drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze herangezogen (DAP Nr. 3205, 4349 und 4471) und gestützt darauf einen invaliditätsbedingten Jahreslohn für das Jahr 2001 von Fr. 18'413.-- ermittelt, was einen Invaliditätsgrad von 47,80% ergab. Nachdem der Beschwerdeführer die herangezogenen DAP-Löhne in Frage stellte, hat die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des EVG, wonach mindestens 5 DAP-Blätter vorliegen müssen, damit die Basis für die Repräsentativität der DAP-Blätter nicht zu schmal ist (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; EVG-Urteile vom 28. August 2003 U 35/00 und U 47/00) ihre Berechnungsweise des Invalideneinkommens korrigiert und erkannt, dass dieses aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei. c) Für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen sind in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Nach der LSE 2000 belief sich der Bruttolohn für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor auf Fr. 4'437.-- im Monat (Tab. TA1, S. 31). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (im Jahr 2001; Die
Volkswirtschaft, 10/2003 S. 98 Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 10/2003, S. 99 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 56'894.55 (Teuerung 2002: 1,8%, Jahreslohn: Fr. 57'919.--). Unter Berücksichtigung der 60%-igen Arbeitsunfähigkeit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 22'757.80. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn bis zu 25 % möglich, wenn gesundheitlich beeinträchtigte Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind und daher im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI-Praxis 1998 5. 291 Erw. 3b). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. AHI-Praxis 1998 8. 177 Erw. 3a; 5. 292 Erw. 3b). Inwieweit der statistikmässig ausgewiesene Durchschnittslohn vorliegend zusätzlich reduziert werden kann, ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Beeinträchtigung im noch möglichen Betätigungsbereich, zu bestimmen. Es kommt nicht generell und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung (vgl. AHI 1998 8. 177 Erw. 3a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine leidensangepassten Beschäftigung zu 40 % nur ausüben könnte, indem er dieses Pensum auf fünf Halbtage mit entsprechend vermehrten Pausen verteilen würde. Ein potentieller Arbeitgeber hätte daher gewisse weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen. d) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung angesichts der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 40% entgegenkommenderweise einen leidensbedingten Abzug von 12 % für gerechtfertigt erachtet. Das hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 20‘026.85 und aus der erforderlichen Gegenüberstellung resultiert ein Invaliditätsgrad von 43.22 %, was die Zusprechung einer höheren, als der bereits zugesprochenen Viertelsrente ausschliesst.
e) Selbst wenn man im Übrigen – wofür vorliegend aber kein Anlass besteht – dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25% zugestehen würde, wäre seinem Begehren nach Ausrichtung einer halben Rente kein Erfolg beschieden. Das Invalideneinkommen würde in diesem Fall nämlich Fr. 17'068.40 betragen, was einem Invaliditätsgrad von lediglich 48,39% entsprechen würde. - Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren - von hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen abgesehen - kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS). Der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.