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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26

9 novembre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,179 mots·~21 min·4

Résumé

Gesamtmelioration (landwirtschaftlicher Güterweg) | Landwirtschaft

Texte intégral

R 04 26 2. Kammer URTEIL vom 9. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gesamtmelioration (landwirtschaftlicher Güterweg) 1. Von 21. Oktober bis 11. November 2002 lagen in … die Unterlagen für die Gesamtmelioration … auf. Danach sollte die Erschliessung des Gebietes „…“ oberhalb des Dorfes über die landwirtschaftlichen Nebenwege Nr. 5 (…-…) und Nr. 6 (…) erfolgen. Nach den schweren Unwettern vom 16. November 2002 musste das ursprüngliche Auflageprojekt an einigen Stellen überprüft und der neuen Situation angepasst werden. Als Ersatz der Güterwege Nr. 5 und 6 wurde für das Gebiet „…“ eine neue Erschliessungsstrasse Nr. 20 (… - …) mit einer Gesamtlänge von ca. 380 m vorgesehen. Die Unterlagen über die Änderung des Auflageprojektes 2002 lagen vom 25. Juli bis 13. August 2003 auf. Innert Frist reichten … dagegen Einsprache ein. Sie machten geltend, das Projekt sei unvollständig, weil am Westende in … ein Kehrplatz fehle. Die Zufahrt bzw. ev. auch nur ein Zugang zum Haus … müsse von Westen erstellt werden. Die neue Strasse bedeute sodann auch einen schweren Eingriff in die Natur. So müsste eine Trockenmauer entfernt werden und zudem würde auch die schönste Wiese in der ganzen Gemeinde durch die Strasse zerschnitten. Insgesamt werde damit das Orts- und Landschaftsbild gestört. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels und diversen ergebnislos verlaufenen Vergleichsverhandlungen wies das DIV die Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2004 ab. Die vorgesehene Erschliessung bilde die einzig mögliche Variante. Der Ausbau der bestehenden Quartierstrasse komme nicht in Frage und die Steilheit des Geländes lasse kaum Alternativen zur geplanten Wegführung zu. Das übergeordnete Meliorationsziel (notwendige und zweckmässige Erschliessung eines landwirtschaftlichen

Gebietes) gehe den Interessen der Einsprecher an einer auch weiterhin ungeschmälerten und unveränderten Bewirtschaftung ihrer Parzelle vor. Der Verlust von Kulturland sei den Einsprechern im Rahmen der späteren Neuzuteilung adäquat zu kompensieren, wobei gegen die Neuzuteilung wiederum Rechtsmittel gegeben seien. Die im Einspracheentscheid verfügte Kostenfolge wurde vom Departement am 10. März 2004 aufgehoben. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Vernehmlassung teilte das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung (ALSV) am 24. März 2004 mit, es habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Projektänderung zu äussern. Es sei aber nicht anzunehmen, dass im fraglichen Gebiet NHG-Biotope vorkommen würden, welche der neuen Wegführung grundsätzlich widersprächen. Hingegen könnten eine Trockenmauer sowie ein kleines Feuchtgebiet betroffen sein, weshalb beantragt werde, dass der Projektverfasser die neue Linienführung im Detailprojekt auf mögliche Konfliktpunkte prüfe. Falls sich solche bestätigen würden, seien diese mit einer optimalen Gestaltung des Detailprojekts zu minimieren. Sodann seien geeignete Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zu ergreifen und eine ökologische Baubegleitung vorzusehen. 2. Gegen die Departementsverfügung vom 4. März 2004 erhoben … und … am 27. März 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei nach den Auflageplänen von 2002 vorzugehen. Für die Beurteilung der geplanten Eingriffe in die Natur sei eine Expertise zu erstellen. In der landschaftspflegerischen Begleitplanung des technischen Projektes müssten auch Umweltfragen behandelt werden. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen dar, dass ihnen von Seiten der Gemeinde nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien. Auch habe es keine Einberufung zu einer beschlussfassenden Versammlung nach Art. 18 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz (VVMelG) gegeben. Die vom DIV auferlegten Verfahrenskosten seien widerrechtlich. Zu rügen sei, dass das ANU von der Projektänderung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Auch sei keine neue UVP erarbeitet worden und der vorgelegte Nachtrag sei

insgesamt betrachtet gesetzeswidrig. Durch das Projekt werde eine rare Bionische zerstört. Mit den beiden bisher geplanten Wegen könne mit geringem finanziellem und baulichem Aufwand eine gute Erschliessung für ein rund 1 ha grosses Gebiet gewährleistet werden. Dies sei mit dem geplanten Weg Nr. 20 nicht der Fall. Durch den Eingriff würde ihre Parzelle im Wert um mindestens 20% vermindert. Das zu erschliessende Gebiet sei nur ca. 1 ha gross. Die Wirtschaftlichkeit sei nicht gegeben. Sie wollten keinen Realersatz, sondern eine Barabfindung, die dem tatsächlichen Wert ihres Landes entspreche. 3. a) In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2004 beantragt das DIV die Abweisung des Rekurses. Die Umweltbelange seien bei der Gesamtmelioration 2002 umfassend berücksichtigt worden. Auch das ANU habe sich dazu geäussert. Mit der Änderung des Auflageprojektes mit der neuen Strasse Nr. 20 sei zwar die Meinung des ANU nicht mehr eingeholt worden. Die Veränderungen seien aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes als nicht relevant angesehen worden. Auch die kantonale Denkmalpflege habe gegen den neuen Weg nichts einzuwenden gehabt. Bei der Parzelle … handle es sich um eine Baulandparzelle. Aspekte betreffend Natur- und Landschaftsschutz seien bereits im Ortsplanungsverfahren abgeklärt worden. Mit der Melioration müssten folglich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen werden. Auch die weiteren formellen Rügen seien ungerechtfertigt, so gebe es keinen Anspruch der direkt Betroffenen auf Konsultation vor der öffentlichen Auflage. Die Auflagedokumente seien bezüglich des Umfanges des geplanten Eingriffs im Bereich der rekurrentischen Parzelle klar. Die Strasse Nr. 20 sei notwendig, weil sie die einzig noch realisierbare Erschliessungsmöglichkeit für das Gebiet darstelle. Die Linienführung der neuen Strasse richte sich im Bereich der rekurrentischen Parzelle nach den topografischen Gegebenheiten. Bei der offenbar bewohnbaren Hütte im Bereich der nordöstlichen Ecke der Parzelle sei der bergseitige Strassenrand gegeben. Zur Erreichung der notwendigen Strassenbreite von 3 m müsse dort talseits marginal auf die rekurrentische Parzelle ausgewichen werden. Im Gegenzug wolle die Gemeinde auf den im Westen angrenzend an die Parzelle vorgesehenen Durchgang verzichten und

diesen Landstreifen dem Rekurrenten als Realersatz zur Verfügung stellen. Die Einwände der Rekurrenten, dieses Land sei weniger wert, seien im Bonitierungsverfahren von der Schätzungskommission zu beurteilen. Die Kosten des Einspracheverfahrens seien zurückerstattet worden, weshalb der entsprechende Einwand auch gegenstandslos werde. b) Die Meliorationskommission beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Der Durchführungsbeschluss, die Festlegung des Beizugsgebietes und die Auflage 2002 seien rechtskräftig erledigt worden. Formelle Mängel seien bei der Auflage keine gemacht worden, insbesondere seien die Grundeigentümer vorschriftsgemäss informiert worden. Zum Zeitpunkt des Auflageprojektes werde prinzipiell nur die Linienführung festgelegt. Die Ausarbeitung der Detailprojekte erfolge später. Beim neu geplanten Weg Nr. 20 sei, gerade weil er an die Bauzone angrenze, das Detailprojekt vorgängig erarbeitet und ebenfalls aufgelegt worden. Daraus seien alle Details ersichtlich. Es seien Varianten studiert und das Projekt von einem Umweltfachmann begleitet worden. Die Umweltbelange seien angemessen berücksichtigt und die Eingriffe auf ein Minimum reduziert worden. Eine vergleichsweise Übernahme der rekurrentischen Parzelle durch die Gemeinde sei nicht zustande gekommen. Die Dimensionierung der Erschliessung sei zeitgemäss. Im betroffenen Gebiet gebe es keine schützenswerten Inventare. Beim Bau würden sämtliche umweltrelevanten Aspekte gebührend berücksichtigt. 4. In ihrer Replik vom 7. Juni 2004 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest und beantragten zusätzlich die Einholung von Stellungnahmen der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie der Eidgenössischen Denkmalpflege sowie eventuell Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung machten sie geltend, dass das Ortsbild von … im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt sei, was zur Folge habe, dass von den Behörden bei baulichen Veränderung grosse Zurückhaltung bei Eingriffen ins Ortsbild geübt werden müsse. Die neu geplante Strasse habe einen erheblichen Einschnitt ins geschützte Ortsbild zur Folge. Eine Auseinandersetzung mit der

Problematik sei nicht erfolgt. Bauvorhaben in geschützten Ortschaften seien durch die ENHK zwingend zu begutachten. Dies treffe auch für die Aspekte des Umweltschutzes zu. Das BUWAL, die Stiftung für Landschaftsschutz und das ANU hätten Stellung zu nehmen. 5. a) Die Meliorationskommission führte in ihrer Duplik aus, dass zum Zeitpunkt des Durchführungsbeschlusses die Rekurrenten noch nicht Eigentümer von Parzelle 94 gewesen seien, da sie diese erst am 14. September 2001 erworben hätten. Der Einwand, dass das Ausscheiden neuer Bauzonen bei der Linienwahl für Weg Nr. 20 eine Rolle gespielt habe, treffe nicht zu. Ohne die Unwetterereignisse wäre eine neue Linienführung gar nicht in Betracht gezogen worden. Es gebe keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Parzelle der Rekurrenten und auch nicht in die Landschaft. Umweltorganisationen etc. hätten anlässlich der öffentlichen Auflage keine Einsprache erhoben. b) Auch das DIV führte aus, zwar sei im Sinne einer Verfahrenskoordination mit optimaler Ressourcennutzung die Verfolgung von Zielen der Raumplanung (Überarbeitung der Nutzungsordnung mit z.B. kombinierten Erschliessungsfunktionen einzelner Anlagen) erwünscht; letztlich ziele auch Art. 13 Meliorationsgesetz (MelG) in diese Richtung. Doch könne im konkreten Fall nicht von einer Vorwegnahme der Nutzungsplanung gesprochen werden. 6. In der Folge forderte der Instruktionsrichter noch das ANU zu einer Stellungnahme zur Änderung des Auflageprojektes, insbesondere zur geplanten Erstellung des Weges Nr. 20, auf. Dieses führte im Wesentlichen aus, die Parzelle der Rekurrenten einschliesslich Trockenmauer befinde sich in der Bauzone und sei daher jederzeit überbaubar. Aus landschaftlicher Sicht stehe dem Strassenbau nichts entgegen. Aus naturkundlicher Sicht sei der Verlust der schönen Trockenmauern zwar zu bedauern, doch sei der Abbruch solcher Mauern im Rahmen einer Interessenabwägung durchaus möglich. Im konkreten Fall sei es problemlos möglich, gleichwertigen Ersatz zu leisten, z.B. in Form einer neuen Trockenmauer auf der Talseite der Strasse im

Bereich von Parzelle 94. Aus der Sicht von Natur- und Heimatschutz bestünden keine Gründe, welche den Bau der Strasse verunmöglichten. Für die Entfernung von Trockenmauern sei Ersatz zu leisten, was gemäss Auskunft des ALSV den Einsprechern bereits mündlich versprochen worden sei. Auch aus Sicht des Gewässerschutzes bestünden keine Ausschlussgründe, sofern die massgeblichen Bestimmungen des GSchG eingehalten würden (Bachführung im Strassenbereich). Dies könne nur anhand von Detailplänen beurteilt werden. In der Projektgenehmigung sei eine ökologische Baubegleitung verbindlich vorzusehen. 7. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den Darlegungen des ANU auch noch schriftlich zu äussern. 8. Am 9. November 2004 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten und von Seiten der Rekursgegnerin der Leiter Rechtsdienst des DIV sowie der Präsident der Meliorationskommission und ein Mitarbeiter des betrauten Ingenieurbüros teilnahmen. Als Beigeladene erschienen der Gemeindepräsident von …, je ein Vertreter der kantonalen Denkmalpflege und des ANU sowie der Regionalleiter Amt für Wald ... Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit gegeben, sich anhand der Örtlichkeiten und an verschiedenen Standorten auch noch mündlich ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen und Problemen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines wie auch auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg sind die von den Rekurrenten formellem Rügen und Beanstandungen zu prüfen.

a) Die Rekurrenten rügen vorweg, dass keine beschlussfassende Versammlung gemäss Art. 18 VVMelG einberufen worden sei. Aus diesem Einwand können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 14 MelG kann der Gemeindevorstand das Verfahren zur Vorbereitung einer Gesamtmelioration von sich aus oder auf Antrag interessierter Grundeigentümer, landwirtschaftlicher Organisationen oder der zuständigen kantonalen Amtsstellen einleiten. Nur in diesen Fällen kommt Art. 18 VVMelG überhaupt zum Tragen. Besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Güterzusammenlegung kann diese auch durch die Gemeindeversammlung angeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 MelG). In der Gemeinde … war die Durchführung einer Gesamtmelioration bereits anfangs der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts diskutiert und eine Vorstudie erarbeitet worden; diese wurde im Jahre 1992 aktualisiert. Aufgrund der bis ins Jahr 2000 verlangten Arbeiten für die amtliche Vermessung und der damit einhergehenden Anlegung des eidgenössischen Grundbuches zeigte es sich, dass die beiden Projekte im Rahmen einer Gesamtmelioration koordiniert werden konnten. Angesichts der umschriebenen erheblichen öffentlichen Interessenlage wurde denn auch die Gesamtmelioration am 13. August 1999 von der Gemeindeversammlung beschlossen. In den Fällen amtlicher Anordnung kann die Durchführung der Güterzusammenlegung einer Genossenschaft der Grundeigentümer oder der Gemeinde übertragen werden (Art. 17 Abs. 2 MelG). Vorliegend hat die Gemeinde eine Meliorationskommission eingesetzt. Für eine (zusätzliche) Einberufung einer beschlussfassenden Versammlung im Sinne des von den Rekurrenten angerufenen Art. 18 VVMelG bestand daher weder Raum noch Anlass. b) Die Rekurrenten bringen vor, sie seien durch die Gemeinde mangelhaft über die Gesamtmelioration informiert worden. Mit ihrem Einwand machen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Auch dieser Einwand zielt ins Leere. Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass die massgebenden verfahrens- und informationsrechtlichen Vorgaben (Art. 38 MelG) korrekt eingehalten worden sind. So ist in der Zeit vom 26. Oktober bis 16. November 2001 das Beizugsgebiet öffentlich aufgelegt worden, ohne dass

dagegen Einsprache erhoben worden wäre. Das in der Folge erarbeitete Auflageprojekt wurde im Kantonsamtsblatt vom 17. Oktober 2002 ordentlich publiziert und die sehr detaillierten und umfangreichen Unterlagen (so u.a. der umfangreiche technische Bericht des Ingenieurbüros; das regionale Vernetzungskonzept … eines Umweltberatungsbüros) sind in der Zeit vom 21. Oktober bis zum 11. November 2002 öffentlich aufgelegt worden. Im Nachgang an die schweren Unwetterschäden vom 16. November 2002 musste das Erschliessungskonzept überarbeitet werden. Das geänderte Auflageprojekt (enthaltend u.a. den Verzicht auf die bisherigen Wege Nr. 5 und 6, Neuaufnahme des Weges Nr. 20) wurde wiederum im Kantonsamtsblatt publiziert und in der Zeit vom 25. Juli bis 13. August 2003 mit den entsprechend überarbeiten Unterlagen erneut öffentlich aufgelegt. Aus den aufgelegten Akten war ohne weiteres ersichtlich, dass die rekurrentische Parzelle durch die Linienführung des neuen Weges Nr. 20 in ihrer nordöstlichen Ecke geringfügig tangiert wird. Mit dem gewählten Vorgehen sind die Betroffenen rechtsgenüglich über die Ziele und Auswirkungen des geänderten Projektes orientiert worden. Eine weitergehende Verpflichtung, sie vorgängig der öffentlichen Auflage auch noch persönlich zu orientieren oder kontaktieren, bestand jedenfalls nicht. Fest steht sodann, dass die heutigen Rekurrenten die Möglichkeit hatten, in alle Auflageakten Einsicht zu nehmen und in Kenntnis derselben dagegen gestützt auf Art. 44bis MelG sowie Art. 44ter lit. a MelG Einsprache beim DIV zu erheben. Sowohl im Einspracheverfahren nach Art. 44bis MelG als auch im nachfolgenden Rekursverfahren nach Art. 44ter Abs. 3 MelG hatten die heutigen Rekurrenten sodann umfassend Gelegenheit, sich zu allen sich stellenden Fragen ausführlich zu äussern und mehrfach dazu Stellung zu nehmen, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs so oder anders keine Rede sein kann. c) Soweit die Rekurrenten die Kostenauferlegung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2004 rügen, kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden, nachdem das beklagte Departement mit Schreiben vom 10. März 2004 ein Versehen eingestanden,

von einer Gebührenerhebung abgesehen und bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet hat. d) Die Rekurrenten beantragen ferner, es seien diverse Stellungnahmen/Begutachtungen von Bundesstellen (so der ENHK, der Eidgenössischen Denkmalpflege, des BUWAL, der Stiftung für Landschaftsschutz) einzuholen. Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Dorf … im Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt sei und dass bei Eingriffen, wie den mit dem geplanten Weg Nr. 20 einhergehenden, entsprechend eine Begutachtung erforderlich sei. Entgegen ihrer Auffassung findet sich nun weder in der Verordnung zum ISOS (VISOS) noch im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) eine Vorgabe, gemäss welcher kommunale Bauvorhaben in einem im ISOS aufgeführten Dorf zwingend eine Begutachtung durch die geltend gemachten Stellen erfordern würde. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich jedenfalls aus Art. 6 NHG nicht ableiten. Mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung (z.B. ins ISOS) wird zwar dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. An diese Vorgaben haben sich auch kantonale und kommunale Behörden zu richten. Die von den Rekurrenten angeführten eidgenössischen Stellen und Kommissionen sind jedoch – soweit vorliegend von Interesse - lediglich im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben für Begutachtungen zuständig (vgl. Art. 7 ff. NHG). Nachdem eine solche vorliegend nicht zur Diskussion steht, besteht auch kein Anlass für die beantragten Begutachtungen. e) Soweit die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren den Beizug kantonaler Amtsstellen verlangten, ist ihrem Begehren durch den Instruktionsrichter, welcher sowohl die kantonale Denkmalpflege als auch das kantonale Amt für Umwelt und Natur (ANU) sowie aufgrund der schweren Unwetterschäden vom November 2002 das kantonale Amt für Wald beigeladen hat, bereits stattgegeben worden und sie haben Gelegenheit erhalten, sich zu deren

Stellungnahmen im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels sowie am Augenschein zu äussern. Von weiteren Ausführungen hierzu kann daher unter diesem Titel abgesehen werden. f) Soweit die Rekurrenten noch den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rügen, können sie daraus ebenfalls nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Dies deshalb, weil für Meliorationen wie der vorliegenden (mit ca. 250 ha Beizugsgebiet) gar keine UVP-Pflicht besteht (gemäss Ziff. 80.1 des Anhanges zur Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV] besteht die UVP-Pflicht erst bei einer Mindestfläche von 400 ha Beizugsgebiet). g) Von der von den Rekurrenten zudem noch beantragten Einholung einer Expertise kann angesichts der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien und Beigeladenen abgesehen werden, zumal daraus auch keine rechtlich relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 2. a) Ausgangspunkt ist das nach den schweren Unwetterschäden vom 16. November 2002 der neuen Situation angepasste Auflageprojekt, welches im Zeitraum vom 25. Juli – 13. August 2003 öffentlich aufgelegt worden war. Dieses sieht für das Gebiet … als Ersatz der Güterwege Nr. 5 und 6 eine neue Erschliessungsstrasse Nr. 20 (… – …) mit einer Gesamtlänge von insgesamt rund 380 m vor. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des DIV vom 4. März 2004, mit welchem die von den Rekurrenten dagegen eingereichte Einsprache abgewiesen worden ist. b) Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die neue Erschliessungsstrasse gar nicht notwendig sei. Mit den beiden im ersten Auflageprojekt enthaltenen Wegen Nr. 5 und 6 könnte ihres Erachtens mit geringem finanziellem und baulichem Aufwand eine gute Erschliessung für das rund 1 ha grosse Gebiet … gewährleistet werden. Ihnen kann aus verschiedenen Überlegungen nicht gefolgt werden. Wie sich bereits den Auflageakten entnehmen lässt und am Augenschein eindrücklich aufgezeigt werden konnte, hat sich aufgrund der äusserst gravierenden

Unwetterereignisse (meterhohe Schuttberge, welche im und um das Dorf abgetragen werden mussten; diverse zerstörte Bauten im Dorfgebiet; massive Verwüstungen oberhalb des Dorfes, wo ein Reservoir und eine Schreinerei völlig zerstört wurden; gravierende Veränderungen im Gelände: so grub sich der Bach oberhalb des Dorfes bis 5 m ins Erdreich hinein) gezeigt, dass die Erschliessungssituation im fraglichen Bereich völlig neu überprüft werden musste. Angesichts der schweren Unwetterschäden vom November 2002 gelangten die zuständigen Instanzen zum Schluss, dass Bachquerungen/Brücken für das Dorf generell äusserst problematisch sind. Um weitere Schäden im Nachgang eines künftigen Unwetters zu vermeiden, musste daher für das Gebiet …, das bis anhin über die Wege Nr. 5 und 6 von Westen her mittels je einer Brücke hätte erschlossen werden sollen, neue Erschliessungsvarianten, ohne Bachquerungen, gesucht werden. Dabei drängte sich nach Abklärung weiterer Varianten die im Plan aufgenommene Linienführung einer Erschliessung von Osten her (Weg Nr. 20) geradezu auf. Entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Meinung kann das Gebiet angesichts der Erfahrungen aufgrund der Unwetterschäden von Westen her nicht mehr mit vertretbarem Aufwand erschlossen werden. Mit Blick auf Weg Nr. 6 drängte sich ein Verzicht auf denselben auch auf, weil ansonsten zwei Brücken innert weniger Meter inmitten des Dorfgebietes hätten erstellt werden müssen, und zumindest für die Brücke bei Weg 6 aufgrund der topografischen Verhältnisse mit vertretbarem Aufwand gar kein ausreichender Brückenquerschnitt für Geröll, Geschiebe mehr geschaffen werden könnte. Auch der Verzicht auf den oberhalb des Dorfes geplanten und nur über den Alpweg erreichbaren Weg Nr. 5 erweist sich ohne weiteres als richtig. Abgesehen davon, dass die ehemals geplante Erschliessung im steil abfallenden Gelände von oben herab mit unverhältnismässig grossen baulichen Eingriffen verbunden gewesen wäre, wäre diese Wegführung wohl auch landwirtschaftlich von äusserst geringem Nutzen gewesen. Aufgrund der geänderten Beurteilung der Gefahrenlage macht sie auch keinen Sinn mehr, zumal mit einer Erschliessung von unten her auch das Wegführen von Heu u.ä. erleichtert wird. Von einer Erschliessung des Gebiets durch den Ausbau bestehender Quartierstrassen im Dorfgebiet musste aufgrund der extrem engen und steilen Strassenverhältnisse und des Überbauungsstandes im

Dorfgebiet, aber auch wegen der weit höheren Sanierungskosten als bei einer Neuanlage ab der Alpstrasse abgesehen werden. Aus dem Umstand, dass zur Erschliessung der Liegenschaft … ein den Bach querenden Holzsteg erstellt worden ist, kann ebenfalls nichts zu Gunsten der rekurrentischen Anliegen abgeleitet werden. Bei diesem Steg handelt es sich um ein Provisorium, das aufgrund der bereits oben erwähnten Gefahrenlage nach Erstellung der neuen Strasse abgebrochen werden wird. Der Ersatz der ehemals vorgesehenen Güterwege Nr. 5 und 6 durch die neue Erschliessungsstrasse Nr. 20 erweist sich offensichtlich als notwendig und geboten. c) Die rekurrentischen Überlegungen, wonach mit der neuen Linienführung in unzulässiger Art und Weise vorab raumplanerische Ziele verfolgt würden, weil sie auf die Erschliessung von Baugebiet hinziele, sind unzutreffend. Abgesehen davon, dass die am Ende der neuen Strasse gelegene Liegenschaft … mit vertretbarem Aufwand gar nicht mehr von Westen her erschlossen werden kann, steht der neuen Linienführung der Umstand, dass Meliorationsprojekte und Raumplanung aufeinander gestimmt werden, nicht entgegen. Vielmehr erweist sich die Verfolgung von Zielen der Raumplanung und das Vorsehen von kombinierten Erschliessungsanlagen im Rahmen einer Gesamtmelioration im Sinne einer optimierten Ressourcennutzung (u.a. haushälterischer Umgang mit dem Gut Boden, der Planungsmittel, etc.) als durchaus zweckmässig und geboten. Vorliegend lässt sich dieses Vorgehen umso weniger beanstanden, als die geplante Erschliessungsstrasse, welche mehrheitlich landwirtschaftlichen Bedürfnissen dient, in der ländlich geprägten und von Entvölkerung bedrohten Berggemeinde gerade auch noch der Erschliessung von einigen wenigen Bauparzellen dient. d) Die Rekurrenten wehren sich gegen die Linienführung der Strasse Nr. 20 noch mit dem Argument, sie ordne sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Die neue (ca. 380 m lange) Strasse durchquert von Osten herkommend eine Fettwiese. Anschliessend führt sie entlang dem nördlichen Bauzonenrand oberhalb des Siedlungsgebietes gegen Westen hin ins Gebiet …. Wie sich den Auflageakten ohne weiteres

entnehmen lässt, kommt sie dabei zu einem grossen Teil ohne Kunstbauten (Mauern) aus; lediglich an ihrem westlichen Ende muss aufgrund der Steilheit des Geländes eine ca. 40 m lange Blocksteinmauer erstellt werden. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich die Strasse im offenen Bereich östlich des Dorfes (sanft abfallendes, bewirtschaftetes Wiesland) mit den Böschungen gut in die Kulturlandschaft einfügen wird. Auch im westlichen, stark abschüssigen Bereich hinter dem Dorf nahe der Bauzone wird die Strasse das Orts- und Landschaftsbild grossräumig keinesfalls stören, zumal die Blocksteinmauer direkt hinter Gebäuden zu liegen kommen wird; kleinräumig können die Eingriffe durch eine optimale Einpassung der Böschungen, Blocksteinmauer in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Auch seitens der ins Verfahren einbezogenen fachkundigen kantonalen Ämter (Denkmalpflege, ANU) wurde bestätigt, dass mit einer möglichst guten Gestaltung, aber auch mit der vorgesehenen Begleitung durch einen Fachmann gegen das Projekt aus landschafts- und ortsbildschützerischer Sicht nichts einzuwenden sei. Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang dagegen noch vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. e) Im Bereich der rekurrentischen Parzelle Nr. 94 müssen im Zusammenhang mit dem Strassenbau kleinere Trockenmauern, welche die Parzelle gegen Norden hin begrenzen, entfernt werden. Dadurch kann ein kleineres, in wenigen Meter Distanz gelegenes Gebäude (Nr. 54) erhalten werden. Die Rekurrenten sehen in der Entfernung der Trockenmauern einen Verstoss gegen das NHG bzw. einen unzulässigen Eingriff in die Natur. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Sie scheinen zu verkennen, dass die Trockenmauer, weil sich die Parzelle in einer rechtskräftigen Bauzone befindet und daher jederzeit überbaut werden kann, bereits heute keine grosse Schutzwürdigkeit aufweist. Hinzu kommt, dass durch das Bauvorhaben im allgemeinen und auf der rekurrentischen Parzelle im speziellen keine anderen besonderen Lebensräume von regionaler oder nationaler Bedeutung (Moore, Trockenwiesen und -weiden), welche gestützt auf Art. 18 ff. NHG als schutzwürdig zu erachten wären, tangiert werden. Überdies ist aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung der Abbruch von Trockenmauern im Rahmen einer Interessenabwägung grundsätzlich möglich, sofern Ersatz geleistet wird

(vgl. z.B. Art. 14 Abs. 7 Verordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz [NHV]). In diesem Lichte betrachtet lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Gemeinde im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse am Erhalt des oberhalb der geplanten Strasse gelegenen Gebäudes Nr. 54 insbesondere aus finanziellen Überlegungen als höher erachtet hat als dasjenige am Erhalt der kleinen Trockenmauern am bisherigen Standort. Entsprechend der Situierung des Gebäudes war damit der bergseitige Strassenrand gegeben und zur Sicherstellung der erforderlichen Strassenbreite talseits musste daher ist im Auflageprojekt im nördlichen Bereich geringfügig auf die rekurrentische Parzelle ausgewichen werden, zulasten der in der Bauzone gelegenen Trockenmauer, welche abgebrochen und leicht versetzt wieder aufgebaut werden soll. Das fachkundige Amt hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Ersatz resp. das Versetzen der Trockenmauer, welche wiederum mehrheitlich mit den vorhandenen Steinen erstellt wird, problemlos möglich und aus naturkundlicher Sicht unbedenklich ist. Das Gericht kann sich dieser Einschätzung aufgrund der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse ohne Vorbehalt anschliessen. Das private Interesse der Rekurrenten am Erhalt der Mauern am bisherigen Standort und an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Parzelle vermag dagegen nicht anzukommen, zumal allfälligen finanziellen Nachteilen im nachfolgenden Bewertungsverfahren (Art. 23 ff. MelG) angemessen Rechnung getragen werden kann. Besteht aber am Erhalt der Trockenmauern am bisherigen Standort kein überwiegendes öffentliches Interesse und lassen sich diese zudem anstelle von Böschungen auf der Talseite der neuen Strasse auf der Parzelle Nr. 94 auch aus naturkundlicher Sicht ohne weiteres neu erstellen, erweist sich die entsprechenden Einwände als haltlos. f) Soweit die Rekurrenten zur Stützung ihrer Rekursbegehren noch einwenden, dass das Land, welches ihnen weggenommen werde, real gar nicht ersetzbar sei, kann ihnen ebenfalls nicht geholfen werden. Dieser Einwand gehört – wie eben erwähnt – ins nachfolgende Bonitierungs- und Neuzuteilungsverfahren (Art. 23 ff. MelG), in welchem den Rekurrenten wiederum alle Rechtsmittelmöglichkeiten (37 ff. MelG) offen stehen. Von weiteren

Ausführungen hierzu kann daher abgesehen werden. – Der Rekurs erweist sich daher als vollumfänglich unbegründet und ist somit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Rekursgegner kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 361.-zusammen Fr. 3'361.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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