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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.09.2020 V 2020 7

16 septembre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·670 mots·~3 min·5

Résumé

politische Rechte

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 20 7 1. Kammer als Verfassungsgericht Einzelrichter Audétat und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 16. September 2020 in der verfassungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin und CVP X._____, Beigeladene betreffend Wahlen

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ gab am 5. Juni 2020 im Bezirksamtsblatt bekannt, dass die Wahlvorschläge der Mitglieder des Gemeindevorstands, für die Wahl vom 27. September 2020, bis spätestens am Montag, 6. Juli 2020, 18:00 Uhr einzureichen seien. Im elektronischen Bezirksamtsblatt war diese Publikation bereits ab dem 3. Juni 2020 abrufbar. 2. Am 4. Juni 2020 reichte die CVP X._____ ihre Wahlvorschläge für den Gemeindevorstand ein. Die Gemeindekanzlei X._____ erklärte diese wie auch sämtliche anderen bis zum 6. Juli 2020 bei der Gemeinde eingegangenen Wahlvorschläge für gültig. 3. Am 31. Juli 2020 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er beantragte, dass festzustellen sei, dass die Liste der CVP X._____ nicht innerhalb der von der Gemeinde X._____ vorgesehenen gesetzlichen Karenzfrist eingegangen sei und damit für ungültig zu erklären sei. Als Folge davon sei die CVP X._____ nicht zu den Wahlen zuzulassen. 4. Gleichentags (d.h. am 31. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Gemeindevorstand der Gemeinde X._____. Darin erhob er dieselben Rechtsbegehren wie in der Verfassungsbeschwerde. 5. Aufgrund des Fristenstillstandes setzte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2020 der Gemeinde X._____ und der CVP X._____ eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 7. September 2020. 6. Die CVP X._____ beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2020, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei. Eventualiter sei

- 3 die Beschwerde abzuweisen. Mangels Ausschöpfung des kommunalen Instanzenzugs könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 7. Mit Entscheid vom 14. August 2020, mitgeteilt am 17. August 2020, wies der Gemeindevorstand X._____ die bei ihm parallel erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 wiederum Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsverfahren V 20 9). 8. In der Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragte die Gemeinde X._____ ebenfalls, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei sie abzuweisen. Auch sie wies vorab auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hin. 9. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Gültigkeitserklärung der Gemeindekanzlei betreffend der bis zum 6. Juli 2020 eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands vom 27. September 2020. Im Zentrum der Betrachtungen steht vorerst die Eintretensfrage. Die Beschwerde ist als Verfassungsbeschwerde betitelt, wonach die Eintretensfrage gemäss Art. 57 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu prüfen ist. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Bei der

- 4 vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Nichtausschöpfung des Instanzenzuges offensichtlich unzulässiges Rechtmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1 Die vorliegende Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 nur sicherheitshalber erhoben. Sie hätte vom Verwaltungsgericht auch sistiert werden können, was indes im Zeitpunkt von deren Eingang nicht klar war – auch weil der Beschwerdeführer seine Parallelbeschwerde an die Gemeinde nicht beigelegt hatte. Mit Abschluss des ersten Schriftenwechsels hat die Gemeinde ihre Zuständigkeit für die Parallelbeschwerde gestützt auf Art. 42 des kommunalen Abstimmungsund Wahlgesetzes (Abstimmungs- und Wahlgesetz der Gemeinde X._____; 000.100) bejaht. In der dagegen erhobenen Beschwerde (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren V 20 9) hat der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Gemeinde für den Erlass des angefochtenen Entscheids nicht beanstandet. 2.2. Da somit ein gemeindeinterner Rechtsweg offensteht, ist klar, dass dieser ausgeschöpft werden muss, bevor die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben

- 5 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]