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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.10.2006 V 2006 6

31 octobre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,104 mots·~16 min·10

Résumé

Regionaler Richtplan (Abstimmung) | politische Rechte

Texte intégral

V 06 6 1. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Regionaler Richtplan (Abstimmung) 1. Am 13. Januar 2004 reichte ein überparteilich zusammengesetztes Komitee beim Kreis … eine Initiative zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus mit total 1'391 Unterschriften ein. Der Initiativtext lautet wie folgt: "Gestützt auf Art. 9 der Verfassung des Kreises … verlangt die Initiative die Ergänzung des Regionalplanungsgesetzes des Kreises … durch den folgenden Artikel: Art. 4 bis: Die Regionalplanungskommission erarbeitet bzw. der Kreisrat erlässt einen Richtplan zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus. Die Kontingentierung ist so ausgestaltet, dass der Bau von Zweitwohnungen auf dem gesamten Kreisgebiet jährlich eine Bruttogeschossfläche von 12'000 m2 nicht übersteigt. Bei der Kontingentierung ist Ortsansässigen, die zur Mitfinanzierung eines Eigenheimes eine Zweitwohnung erstellen, Priorität einzuräumen." Am 5. Juni 2005 nahm der … Souverän die Initiative mit einem Ja-Anteil von 71.71% an. Am 10. Juni 2005 setzte die Regionalplanungskommission eine Arbeitsgruppe ein, welche in der Folge zum Teil unter Zuzug eines Planers einen Entwurf für einen Regionalen Richtplan Zweitwohnungsbau mit Vorschriften über die Kontingentierung von Zweitwohnungen verfasste. Am 24. Januar 2006 verabschiedete der Kreisrat den inzwischen vorliegenden

Richtplanentwurf zuhanden der Vernehmlassung bei den Gemeinden und der Vorprüfung durch den Kanton. Gestützt auf die daraus resultierenden Ergebnisse wurde der Richtplanentwurf nochmals überarbeitet. Nach erfolgter öffentlicher Auflage und Bereinigung beschloss der Kreisrat … am 27. Juni 2006, den Richtplan zuhanden der Abstimmung in den einzelnen Kreisgemeinden zu verabschieden. 2. Dagegen erhoben … am 21. August 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, diesen Kreisratsbeschluss aufzuheben und den Kreisrat … anzuweisen, umgehend über den vorgelegten Regionalen Richtplan abzustimmen und diesen der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Rekurrenten seien im Kreis … wohnhaft und daher vom Beschluss betroffen. Das vom Kreisrat gewählte Vorgehen führe einerseits zu einer langen Verzögerung des Verfahrens und anderseits mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu, dass der regionale Richtplan gar nicht zu Stande komme, da die Zustimmung aller 11 Gemeinden des … erforderlich wäre. Die Regionalplanung zähle nach dem neuen kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) zu den Aufgaben der Regionalverbände (Art. 18 Abs. 1 KRG). Zuständig für den Erlass oder die Änderung des regionalen Richtplanes seien nun die Delegierten des Regionalverbandes (Art. 18 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 69 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) könnten sich die Gemeinden für die Erfüllung regionaler Aufgaben zu Regionalverbänden zusammenschliessen. Regionalverbände seien Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 72 KV). Hier handle es sich um eine regionale Aufgabe. Der Kreis … sei öffentlich-rechtlich organisiert und deshalb ein Regionalverband. Im Kreis … sei der Kreisrat für die Beschlussfassung zuständig (Art. 9 Abs. 3 des Regionalplanungsgesetzes [RPGOE]). Deshalb bedürfe es hier nicht der Genehmigung der einzelnen Kreisgemeinden. Der Kreisrat könne den regionalen Richtplan erlassen und müsse ihn nur noch der Regierung zur Genehmigung unterbreiten. Das Verfahren betreffend den Erlass und die Änderung von regionalen Richtplänen sei in Art. 18 KRG und Art. 11 KRVO abschliessend geregelt, so dass die anders lautenden Vorschriften von Art. 10 Abs. 4 RPGOE unbeachtlich seien.

3. Der Kreisrat … beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Es sei unbestritten, dass auf den Rekurs einzutreten sei. Wo zur Erfüllung regionaler Planungsaufgaben noch kein Regionalverband bestehe, richteten sich gemäss Art. 108 Abs. 2 KRG Zuständigkeit und Verfahren für Regionale Richtpläne weiterhin nach den von der Regierung genehmigten Organisationsstatuten. Ein Regionalverband sei ein Zusammenschluss von Gemeinden zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, welche die ihr durch den Kanton, die Kreise oder die Gemeinden übertragenen Aufgaben erfülle (Art. 72 KV und 51 f. des Gemeindegesetzes [GG]). Der Kreis … sei kein solcher Regionalverband. Es bestehe kein Grund, bei der Auslegung dieses Artikels vom klaren Wortlauf abzuweichen. Die Argumentation der Rekurrenten, der Kreis … sei öffentlich-rechtlich organisiert und deshalb ein Regionalverband, sei nicht stichhaltig. Die Gesetzesmaterialien gäben auf jeden Fall nichts her, um diese Auslegung zu stützen. Selbst der Text auf S. 299 der Botschaft sei nicht eindeutig. Dort gehe es in erster Linie um die privatrechtlich konstituierten Trägerschaften, die in öffentlichrechtliche Körperschaften umgewandelt werden müssten, In der Botschaft sei nicht bedacht worden, dass auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die noch keine Regionalverbände darstellten, umgewandelt werden müssten. Der Kreis … sei in dieser Richtung bereits tätig geworden, indem in Art. 2 des Entwurfes für eine neue Kreisverfassung vorgesehen werde, dass der Kreis … auch als Regionalverband gelten solle. 4. In der Replik machten die Rekurrenten geltend, gemäss Art. 107 Abs. 1 KV würden die regionalen Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim Inkrafttreten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung seien, bis zum 31.12.2006 wie Regionalverbände behandelt. Selbst wenn der Kreis nicht alle Kriterien eines Regionalverbandes erfüllen würde, würde er bis zum 31.12.2006 als solcher gelten. Art. 108 Abs. 2 KRG betreffe nur die 7 bis anhin privatrechtlich konstituierten Regionalverbände und verpflichte diese, sich bis Ende 2006 neu öffentlichrechtlich zu konstituieren. Anwendbar sei daher das neue Recht

und Art. 18 Abs. 2 KRG besage klar, dass das zuständige Organ des Regionalverbandes den Richtplan erlasse. Das sei hier der Kreisrat. 5. In der Duplik brachte der Kreis vor, für die Auslegung von Art. 108 Abs. 2 KRG könne nicht auf Art. 107 KV abgestellt werden, da diese beiden Vorschriften unterschiedliche Zielsetzungen hätten. Da noch kein Regionalverband bestehe, richte sich das Verfahren zum Erlass des Richtplanes nach bisherigem Recht. Die beigeladenen Kreisgemeinden schlossen sich, soweit sie Stellung nahmen, dem Kreis an. 6. Die Regierung beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Rekurses. Sie wolle sich nicht dazu äussern, ob der Kreis schon heute als Regionalverband zu betrachten sei. Indessen sollte die Richtplanung so abgeschlossen werden, wie dies von allem Anfang an kommuniziert worden sei, weshalb er den Gemeinden zur Abstimmung zu unterbreiten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung (KV) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u.a. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes in diesem Sachbereich bestand früher schon gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG. Materiell hat sich nichts geändert mit Ausnahme der Erweiterung der Zuständigkeit auch für kantonale Abstimmungen und Wahlen. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG kann daher unverändert weiter geführt werden. Das sowohl vom Verfassungsrecht des Bundes als auch des Kantons (Art. 9 f. KV) gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen

der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 121 I 12 E. 5b/aa, 141 E. 3, 190 E. 3a; 123 I 100 E. 1b, 173; 124 I 57 E. 2a; 125 I 443 E. 2a). Gerügt werden kann dabei neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Werden - wie vorliegend - Mängel im Vorfeld einer Abstimmung gerügt, sind diese Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde, während die Abstimmung selber nur als Vollzugsakt der früheren mangelhaften Anordnung erscheint (vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., S. 354; BGE 118 Ia 274 E. d). Findet die Abstimmung trotz hängigem Stimmrechtsrekurs statt, gilt der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung als sinngemäss gestellt (vgl. Kälin, a. a. O., S. 356). Stellt das Verwaltungsgericht demnach nach erfolgter Abstimmung Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint (vgl. VGU U 99 150). b) Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann u.a. geltend gemacht werden, der Aktivbürgerschaft sei zu Unrecht eine Wahl oder Abstimmung vorenthalten worden. Umgekehrt kann aber auch die Durchführung einer Abstimmung ohne gesetzliche Grundlage gerügt werden (vgl. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 128 mit weiteren Hinweisen). Genau dies beanstanden die Rekurrenten. Der angefochtene Kreisratsbeschluss hat zur Folge, dass - mit einer Ausnahme - der verabschiedete Richtplan den Aktivbürgerschaften der Kreisgemeinden zur Abstimmung unterbreitet wird. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dies sei nicht zulässig, weil das übergeordnete Recht vorsehe, dass regionale Richtpläne allein von den Delegierten des jeweiligen Regionalverbandes zu beschliessen seien. Dem entspreche im Kreis der Kreisrat. Mit dieser Rüge sind sie nach dem Gesagten zuzulassen, was im Übrigen auch von der Gegenpartei nicht in Abrede gestellt wird. 2. a) Vorliegend geht es einzig um die übergangsrechtliche Frage, ob der regionale Richtplan Zweitwohnungen nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung bzw. dem bisherigen Verfahrensrecht des Kreises zu erlassen sei oder ob darauf

schon die zwingenden Normen des KRG über die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass regionaler Richtpläne anzuwenden sei. b) Nach Art. 2 Abs. 2 der geltenden Kreisverfassung gehört die Regionalplanung zu den Kreisaufgaben. Der Kreis hat zur Erfüllung dieser Aufgabe im Jahre 1991 das bereits erwähnte RPGOE erlassen. Art. 10 RPGOE sieht im hier interessierenden Zusammenhang vor, dass der vom Kreisrat erlassene Richtplan den mittelbar und unmittelbar betroffenen Gemeinden zur Genehmigung vorgelegt werde. Genau dieses Verfahren zum Planerlass ist im angefochtenen Kreisratsbeschluss vorgesehen. Demgegenüber bestimmt Art. 18 Abs. 2 des am 1. November 2005 in Kraft getretenen KRG, dass für Beschlüsse über Erlass und Änderungen von regionalen Richtplänen die Delegierten des Regionalverbandes (Regionalversammlung) zuständig sind. Dem entspricht nach Ansicht der Rekurrenten im Kreis der Kreisrat. In Art. 108 Abs. 2 KRG wird sodann übergangsrechtlich bestimmt, dass dort, wo zur Erfüllung regionaler Planungsaufgaben noch kein Regionalverband besteht, sich Zuständigkeit und Verfahren für regionale Richtpläne weiterhin nach den von der Regierung genehmigten Organisationsstatuten richten. Weiter verlangen Art. 69 und 72 KV sowie die Art. 50 ff. GG, insbesondere die Art. 50 Abs. 3 und Art. 57 GG, dass sich die Gemeinden zu öffentlichrechtlichen Regionalverbänden zusammenschliessen, die Aufgaben regionaler Bedeutung von einem Regionalverband erfüllt werden und jede Gemeinde einem Regionalverband angehört. Wiederum übergangsrechtlich sieht Art. 107 Abs. 1 KV vor, dass regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die bei Inkrafttreten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung seien, bis zum 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt würden. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Anwendung und Auslegung der erwähnten Bestimmungen es erfordern, den angefochtenen Kreisratsbeschluss aufzuheben. 3. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53, 129 II 114 E. 3.1 S. 118,125 II 196 E. 3a, S. 244 E. 5a, 125 V 130 E. 5, 180 E. 2a, je mit Hinweisen; VGU R 06 11). Diese allgemeinen, anerkannten Auslegungsgrundsätze sind auch bei der Ermittlung des Bedeutungsgehaltes von intertemporal-rechtlichen Bestimmungen massgebend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Übergangsbestimmungen erlassen werden, um die Ablösung von altem Recht zu erleichtern. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen etwa unerwünschte Auswirkungen der neuen Normen auf Tatsachen vermieden werden, die sich bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts realisiert haben, aber noch eine altrechtliche Behandlung rechtfertigen. Übergangsbestimmungen sind vor diesem Hintergrund nicht für sich allein zu verstehen, sondern stets zusammen mit den - materiell-rechtlichen - Neuerungen auszulegen (vgl. Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, S. 126 f. in ZSR 124 I 115 ff.). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen. Dieser intertemporal-rechtliche Grundsatz kommt dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (vgl. Meyer/Arnold, a.a.O., S. 135 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4. a) Das neue KRG hat gegenüber dem bisherigen Raumplanungsrecht hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens zum Erlass regionaler Richtpläne einen wesentlichen Wandel gebracht. Gemäss Art. 53 der alten

Raumplanungsverordnung (aKRVO) oblag es den Regionalverbänden, die sowohl öffentlich- als auch privatrechtlich organisiert sein konnten, für die Erstellung regionaler Richtpläne ein Organisationsstatut zu erlassen, welches das Verfahren regelte. Die Gemeinden ihrerseits regelten die Zuständigkeit für ihre Mitwirkung im Richtplanverfahren autonom. Demgegenüber ist die Organisationsfreiheit der Gemeinden und Regionalverbände durch das neue Recht stark eingeschränkt worden. Die regionalen Richtpläne sind nach Art. 18 Abs. 2 KRG nunmehr ausschliesslich von den Regionalversammlungen zu erlassen. Den Gemeinden kommt damit kein direktes Mitwirkungsrecht mehr zu. Damit wurde für den Erlass von Regionalplänen eine grundlegend neue Zuständigkeits- und Verfahrensordnung getroffen. Der Gesetzgeber hat dem durch den Erlass von Art. 108 Abs. 2 KRG insoweit Rechnung getragen, dass er vorsieht, dass sich die Zuständigkeit und das Verfahren für regionale Richtpläne weiterhin nach den von der Regierung genehmigten Organisationsstatuten richtet, wo zur Erfüllung regionaler Planungsmassnahmen noch kein Regionalverband besteht. Diese Bestimmung unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht, ob es sich bei der bisherigen Trägerschaft der Regionalplanung um eine solche des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes handelt, sondern stellt einfach darauf ab, dass noch kein Regionalverband besteht. Diese Regelung erweist sich als sinnvoll und zweckmässig. Was unter einem Regionalverband zu verstehen ist, ergibt sich aus den erwähnten Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes. Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass nicht nur bei privaten, sondern auch bei öffentlichrechtlichen regionalen Trägerschaften ein namhafter Anpassungsbedarf vorliegen kann, bis aus einer bestehenden Organisationsform ein Regionalverband im Sinne von Verfassung und Gemeindegesetz werden kann. Zu denken ist dabei etwa an die Gebietsabgrenzung oder die Gewährleistung der politischen Rechte usw. Bis die Gemeinden bzw. die Regionen darüber entschieden haben, in welcher Weise sie ihren Regionalverband diesbezüglich ausgestalten wollen, soll deshalb gemäss Art. 108 Abs. 2 eben das bestehende Organisations- und Verfahrensrecht für die Richtplanung weiterhin gelten. Diese Übergangsbestimmung steht in Einklang mit dem erwähnten

intertemporalrechtlichen Grundsatz, dass bei Kontinuitätsbrüchen das neue Verfahrensrecht nicht unvermittelt gelten soll. Dem steht auch Art. 107 KV nicht entgegen. Danach werden regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die bei Inkrafttreten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, bis zum 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt. Zunächst wird auch hier gemäss dem Wortlaut bei den bestehenden Trägerschaften nicht zwischen privat- und öffentlichrechtlichen Organisationen unterschieden. Mit dieser Bestimmung ging es darum, bestehenden Trägerschaften eine Frist zur Anpassung ihrer Organisationsstrukturen zu verschaffen. Ohne diese Übergangsregelung hätten Trägerschaften, die sich bei Inkrafttreten der neuen Verfassung noch nicht entsprechend organisiert hätten, ihre regionalen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen dürfen, da sie dann eben keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung mehr gewesen wären. Dank der Übergangsbestimmung können sie dagegen bis Ende 2006 wie Regionalverbände behandelt werden, obwohl sie ihr Organisationsrecht noch nicht angepasst haben. Dies bedingt aber gerade, dass ihr eigenes Organisations- und Verfahrensrecht bis dann weiterhin anwendbar ist. Damit besteht kein Widerspruch zu Art. 108 Abs. 2 KRG. Diese Bestimmung gestattet vielmehr im Gegenteil ebenfalls die Anwendung des bisherigen Verfahrens- und Organisationsrechtes von Trägerschaften, die sich noch nicht förmlich als Regionalverband konstituiert haben, im Bereich der Regionalplanung. Die Auslegung der massgebenden Normen nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn ergibt demnach, dass das kantonale Recht die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 KRG für regionale Organisationen, die noch kein Regionalverband sind, noch nicht erfordert. b) Die Rekurrenten sind nun freilich der Auffassung, aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere den regierungsrätlichen Botschaften, ergebe sich das gegenteilige Resultat. Tatsächlich können die Materialien dahin verstanden werden, dass im Gesetzgebungsprozess das Augenmerk vor allem auf bestehende privatrechtliche Trägerschaften gerichtet war und die Auffassung herrschte, dass bei den öffentlichrechtlichen Organisationen kein Anpassungsbedarf bestand. Daraus lässt sich indessen nur, aber

immerhin entnehmen, dass im Zuge der Gesetzgebung übersehen wurde, dass eine Überführung bestehender öffentlichrechtlicher Trägerschaften in verfassungskonforme Regionalverbände notwendig werden könnte. Dagegen kann daraus nicht auf einen gesetzgeberischen Willen im Sinne der Rekurrenten geschlossen werden. Selbst wenn dem so wäre, könnte darauf nicht abgestellt werden, da die Auslegung nach dem Wortlaut ergeben hat, dass die Übergangsregelung von KV und KRG auf alle bestehenden Regionalorganisationen zu einem sinnvollen Ergebnis führt, da dadurch eben auch die öffentlichrechtlichen Trägerschaften in die Lage versetzt werden, die notwendigen Anpassungen innert einer gewissen Frist umzusetzen. c) Schliesslich stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, der Kreis erfülle ohnehin alle verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Regionalverband und sei damit bereits ein solcher. Es ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen, dass der Kreis so organisiert ist, dass er wesentliche Elemente erfüllt, die einen Regionalverband kennzeichnen. Nach der neuen Verfassung und dem revidierten Gemeindegesetz ist indessen erforderlich, dass die Gemeinden bzw. Regionen förmlich einen Regionalverband gründen. Dabei ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Kreis zugleich auch als Regionalverband konstituiert wird. Das bedarf jedoch der demokratischen Beschlussfassung in den Gemeinden, werden doch Regionalverbände gemäss Art 69 KV von ihnen gegründet. Es ist dabei durchaus denkbar, dass eine bestehende Regionalträgerschaft, auch wenn sie mit einem Kreis identisch ist, sowohl in ihrer Gebietsabgrenzung als auch bezüglich der demokratischen Rechte der Regionaleinwohner nicht mehr im gleichen Rahmen weitergeführt wird. Bevor darüber nicht beschlossen worden ist, liegt noch kein Regionalverband im Sinne der neuen Kantonsverfassung vor. Dies scheint auch der Rekursgegner erkannt zu haben, ist doch im Entwurf zur neuen Kreisverfassung ausdrücklich vorgesehen, dass der Kreis künftig alle regionalen Aufgaben als Regionalverband erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt kann indessen nach dem Gesagten noch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Kreis um einen Regionalverband im Sinne der Verfassung handelt.

d) Hinzu kommt schliesslich noch, dass im Zusammenhang mit der Kontingentierungsinitiative unbestritten stets davon gesprochen wurde, dass über die endgültige Vorlage noch in den Gemeinden befunden werden könne. Damit wurde in der Stimmbürgerschaft das Vertrauen darauf begründet, dass das bisherige Verfahren zum Erlass eines Richtplanes weiterhin angewendet werden sollte. Auch wenn diese Erwartung nicht durch den kantonalen Gesetzgeber erweckt wurde, zeigt sich daran doch, dass die erfolgte Auslegung der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechtes auch in Bezug auf den konkreten Fall zu einem Ergebnis geführt hat, das Gewähr für eine unverfälschte Willenskundgebung durch die Stimmbürgerschaft bietet. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kreisrat zu Recht beschlossen hat, den regionalen Richtplan zuhanden der Genehmigung durch die Kreisgemeinden zu verabschieden, entspricht doch dieses Verfahren unbestritten Art. 10 RPGOE und ist diese Bestimmung nach dem Gesagten weiterhin anwendbar. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, welche den anwaltlich vertretenen Kreis überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 1'238.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Genannten entschädigen den Kreis … unter Solidarhaft aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).

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