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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.07.2020 U 2020 56

1 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,714 mots·~9 min·2

Résumé

Beitrag gemäss Energiegesetz | öffentliche Dienste

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 56 1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beitrag gemäss Energiegesetz

- 2 - 1. A._____ kaufte am 14. März 2020 zwei Haushaltsgeräte im Gesamtbetrag von Fr. 3'024.90 bei der B._____ AG (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). 2. In der Folge reichte A._____ ein Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten (Waschmaschine Fr. 300.-- und Wäschetrockner Fr. 300.--) bei der Gemeinde X._____ ein (Bg-act. 1). Die Gemeinde bestätigte am 12. Mai 2020 den Eingang des Beitragsgesuchs (Bg-act. 3). 3. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Gemeinde X._____ den Anspruch von A._____ auf Beiträge für Haushaltsgeräte ab. Begründend führte sie aus, dass das entsprechende Gesuch erst am 29. April 2020 und damit nicht fristgerecht eingereicht worden sei (vgl. Bg-act. 4). 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2020 sowie die Bestätigung seines Anspruchs auf Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten in der Höhe von Fr. 600.--. Begründend führte er aus, dass die Bestellung zwar am 14. März 2020 getätigt wurde, die Lieferung nach X._____ aufgrund der "Coronavirus-Krise" jedoch erst viel später erfolgt sei. Zudem machte er geltend, dass es nicht zutreffe, dass das Beitragsgesuch erst am 29. April 2020 eingereicht worden sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 schloss die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Beitragsgesuch vom Beschwerdeführer sei über sechs Wochen nach dem Kaufdatum bei der Gemeinde eingegangen und dementsprechend abgewiesen worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Das angerufene Gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020, worin dem Beschwerdeführer die Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten nicht gewährt wurden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 600.-- (vgl. Bg-act. 1). Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 8 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) ein kommunales Energiegesetz erlassen. Gemäss Art. 7 ff. des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin (Lescha d'energia per la vischnaunca X._____ [871.100]) werden unter anderem Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten ist innert 30 Tagen ab dem Kauf bei der Beschwer-

- 4 degegnerin einzureichen (Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin). 3. In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, wann der Kauf der Haushaltsgeräte stattgefunden beziehungsweise die Frist für die Einreichung des Beitragsgesuchs zu laufen begonnen hat. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bestellung der Haushaltsgeräte am 14. März 2020 im Internet getätigt worden sei. Die Lieferung der Haushaltsgeräte nach X._____ (und damit die Übergabe der Kaufgegenstände) sei jedoch viel später erfolgt. Ein Kauf sei erst abgeschlossen, wenn dem Käufer der Kaufgegenstand übergeben und ihm daran das Eigentum verschafft worden sei. Entsprechend ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass bei der Prüfung der dreissigtägigen Frist nicht das Bestelldatum im Internet massgebend sei, sondern das effektive Lieferdatum. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie nicht kontrolliere, wann die Geräte geliefert und eingebaut würden, weshalb diese Daten für die An- beziehungsweise Aberkennung der Beiträge vollkommen irrelevant seien. Ausschlaggebend sei der Beweis für den Kauf des energieeffizienten Gerätes. Um den mehrfachen Bezug von Beiträgen für dasselbe Gerät zu verhindern und eine Gleichbehandlung aller Gesuche zu gewährleisten, müssten die Rechnungs- und Zahlungsbelege/Quittungen innert 30 Tagen nach dem Kauf eingereicht werden. Dies sei auf dem Antragsformular deutlich hervorgehoben. 3.2. Ein Vertragsschluss kommt grundsätzlich durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, mithin durch die ausdrückliche oder konkludente Annahme eines verbindlichen Antrags zum Abschluss eines Vertrages zustande (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Unter den Voraussetzungen von Art. 6 OR kommt ein Vertrag bereits dann zustande,

- 5 wenn auf eine invitatio ad offerendum ein Akzept eintrifft, das unwidersprochen bleibt. Selbst sofortiger Widerspruch verhindert die Vertragsentstehung nicht, wenn in der Einladung zur Offertstellung eine antizipierte Annahmeerklärung enthalten ist (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: HON- SELL/VOGT/WIELAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 7 Rz. 7). Für Webangebote ist eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Wenn die Website so aufgebaut ist, dass der Anbieter sein Angebot jederzeit und vergleichbar zu einer Auslage aus dem Netz nehmen kann, dann handelt es sich um einen Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 OR. Ist es hingegen eine Anpreisung von Leistungen, vergleichbar mit einem Prospekt, so ist dieses Angebot unter Art. 7 Abs. 2 OR zu subsumieren (vgl. FURRER/MÜLLER CHEN, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 9). Überdies legen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der B._____ AG fest, dass der Kaufvertrag für Produkte oder Dienstleistungen von B._____ AG mit B._____ AG zustande kommt, sobald die Kundschaft im Onlineshop, in einer der Filialen, per Telefon oder E-Mail ihre Bestellung aufgibt (Ziff. 3 Abs. 2 AGB). 3.3. Dem Kaufbeleg der B._____ AG (vgl. Bg-act. 2) kann sodann entnommen werden, dass die Bestellung am 14. März 2020 aufgegeben wurde. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Kreditkarte bereits am 14. März 2020 Zahlung geleistet hat. Beim Webangebot der B._____ AG handelte es sich um einen Antrag, den der Beschwerdeführer angenommen hat. Dass die B._____ AG die Haushaltsgeräte zu diesem Zeitpunkt noch nicht versandt hat ist unbeachtlich. Der Kauf der Haushaltsgeräte hat somit am 14. März 2020 stattgefunden. 4. Weiter streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Beitragsgesuches eingehalten hat oder nicht.

- 6 - 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Eingang des Beitragsgesuches erst am 29. April 2020. Er macht geltend, dass das Beitragsgesuch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht wurde. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Gesuch bereits früher eingegangen ist (vgl. Eingangsstempel, Bg-act. 1). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass das Gesuch fristgerecht eingegangen sei, ist nicht hinreichend belegt. Nach dem allgemeinen auch in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach die Beweislosigkeit einer Tatsache zuungunsten desjenigen ausschlägt, der aus ihrem Vorhandensein ein Recht ableitet, ist vorliegend zugunsten des Beschwerdegegners zu entscheiden. 4.2. Bei der Bestellung des Beschwerdeführers, d.h. am 14. März 2020, ist der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung des Gesuches von Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin begann somit am 15. März 2020 zu laufen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG) und endete am 13. April 2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten ging jedoch frühestens am 29. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Bg-act. 1). Das besagte Gesuch ist somit nicht innert 30 Tagen ab dem Kauf eingereicht worden, weshalb es grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. 5. Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei der Frist zur Einreichung des Beitragsgesuchs (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin) um eine gesetzliche Frist handelt, welche gemäss Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19; SR 173.110.4) vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis und mit dem 19. April 2020 still stand.

- 7 - 5.1. Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Kantons gesetzliche Fristen über die Ostertage stillstanden, begann dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauerte bis und mit dem 19. April 2020 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19). Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRG stehen gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Art. 1 Abs. 1 VRG). Auf das Verwaltungsverfahren vor Regionalund Gemeindebehörden finden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung (Art. 2 VRG). 5.2. Art. 39 Abs. 1 VRG ist nicht im Katalog von Art. 2 VRG enthalten. In der Folge ist Art. 39 VRG auf das Verwaltungsverfahren vor den Gemeindebehörden nicht anzuwenden. Auch in der Gemeindegesetzgebung der Beschwerdegegnerin sind bezüglich Fristenstillstand keine Vorschriften vorhanden. Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten des Beschwerdeführers offensichtlich verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiträge für Haushaltsgeräte daher zu Recht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 abzuweisen ist. Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 400.-- festgesetzt. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwer-

- 8 deführer aufzuerlegen (Art 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 594.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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