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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.07.2020 U 2020 45

16 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,547 mots·~18 min·3

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 45 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 16. Juli 2020 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Am 1. Juni 2018 schrieb die Gemeinde X._____ (Vergabebehörde) die Winterdienstarbeiten (Pflügen, Fräsen, Splitten und ev. Salzen) für die Fraktionen D._____ und E._____ für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2028 im offenen Verfahren aus. Die ausgeschriebenen Arbeiten wurden in drei Lose unterteilt; Angebote waren für alle oder auch nur für einzelne Lose möglich. Als Eignungskriterium wurde die 'Leistungsfähigkeit/Kapazität' Fuhrpark festgelegt, als Zuschlagskriterien wiederum 'Leistungsfähigkeit/Kapazität' (Gewichtung 45%), 'Preis' (40%) und 'Referenzen' (15%). Die Gemeinde behielt sich vor, die ausgeschriebenen Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen und den Winterdienst gemäss Ausschreibung nicht zu vergeben. 2. Innert Frist reichten insgesamt fünf Anbieter ihre Angebote für eines oder mehrere Lose ein. Die Offerten von drei Anbietern wurden als ungültig befunden. Der Offertvergleich umfasste nur die Lose 1 und 2, weil das Los 3 von der A._____ AG nicht offeriert wurde. Die so berechneten Preisangebote präsentieren sich wie folgt: 1. B._____ und C._____ Fr. 37'695.00 2. Gemeinde X._____ Fr. 54'730.00 3. A._____ AG Fr. 71'190.00 Zusätzlich wurde beim Angebot von B._____ und C._____, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, zum Vergleich fiktiv die Mehrwertsteuer (MWST) mitberechnet. Nach Auswertung der Offerten ergab sich folgendes Bild: 1. B._____ und C._____ 299.50 Punkte 2. A._____ AG 213.75 Punkte 3. Gemeinde X._____ 170.50 Punkte Entsprechend beschloss der Gemeindevorstand anlässlich seiner Sitzung vom 5. Mai 2020 die Vergabe der Winterdienstarbeiten an B._____ und C._____ (Zuschlagsempfänger) nach Aufwand pro Stunde zu vergeben, wobei die Stundenansätze des Blattes 'Zusammenfassung Mechanisierung/Kosten' gemäss eingereichter Offerte für verbindlich erklärt wurden.

- 3 - Für das Los 3 vergab der Gemeindevorstand nur den Aufwand für das Fahrzeug ohne Bedienpersonal, d.h. das Fahrzeug wird von der Gemeinde für die Arbeiten in Los 3 eingemietet und vom gemeindeeigenen Personal bedient. Dieser Vergabeentscheid wurde den Anbietern – versehen mit einer Kurzbegründung – am 5. Mai 2020 mitgeteilt. 3. Gegen diesen Vergabeentscheid erhebt die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie die Vergabe der Lose 1 und 2 betrifft, und der Zuschlag für die Lose 1 und 2 sei der Beschwerdeführerin zum Preis von Fr. 71'190.-- (exkl. MWST) zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuvergabe unter Ausschluss von B._____ und C._____ an die Vergabebehörde zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Dringlicherklärung des Verfahrens und die Edition sämtlicher relevanten Vergabeakten mit Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nach Einsichtnahme in diese Akten durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das Angebot der Zuschlagsempfänger hätte ausgeschlossen werden müssen wegen unzulässiger Vorbefassung, unzureichender Unterzeichnung des Angebots bzw. Unvollständigkeit des Angebots. 4. Die Vergabebehörde liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen und beantragte kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, eventualiter – für den Fall, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werde – sei die Angelegenheit an sie zurückzuweisen; zudem beantragte sie die Dringlicherklärung des Verfahrens. Sie erachtet den angefochtenen Vergabeentscheid als rechtens. Gründe für einen Ausschluss seien nicht gegeben, allenfalls würden untergeordnete formale Fehler einen Ausschluss nicht rechtfertigen. Sie ersucht das Gericht zudem dringend, bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde einen kassatorischen Entscheid zu fällen

- 4 und nicht einen reformatorischen; dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin könne ohnehin nicht entsprochen werden, weil die Offerte inkl. MWST abgegeben worden sei. 5. Am 28. Mai 2020 beantragen auch die Zuschlagsempfänger die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es lägen keine Gründe vor, das Angebot der Zuschlagsempfänger vom Vergabeverfahren auszuschliessen; angesichts des eklatanten Preisunterschiedes von rund Fr. 33'000.-- für 20 Einsätze pro Winter zwischen dem berücksichtigten Angebot und dem Angebot der Beschwerdeführerin sei klar, dass der Zuschlag an das preisgünstigste Angebot ergehen musste, sofern die Gemeinde die Leistung einkaufen wollte; die Beschwerdeführerin könne bei dieser Sachlage jedenfalls nicht damit rechnen, bei einem allfälligen Ausschluss der Zuschlagsempfänger ihrerseits den Zuschlag zu erhalten. 6. In ihrer Replik vom 16. Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren betreffend Direktvergabe an sich selber fallen. Im Übrigen vertieft und ergänzt sie ihre Argumentation mit Kritik an der 'fiktiven Offerte' der Vergabebehörde. 7. Am 25. Juni 2020 reicht die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) ihre Duplik ein unter Festhaltung an ihren Anträgen und deren Begründung. Gleichentags duplizierten ebenso die Zuschlagsempfänger (Beigeladene) und vertieften ihre Argumentation. 8. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter (RA Peder Cathomen) der Beigeladenen am 9. Juli 2020 seine Honorarnote über Fr. 4'920.80 (inkl. MWST) beim Gericht ein. 9. Mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juli 2020 wurde der Rechtsvertreter (MLaw Flavio Decurtins) der Beschwerdeführe-

- 5 rin ersucht, eine allfällige Stellungnahme zur beigelegten Honorarnote vom 9. Juli 2020 oder einen Verzicht darauf dem streitberufenen Gericht bis zum 16. Juli 2020 zukommen zu lassen. 10. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte die Stellvertretung des Anwalts der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie zur Kostennote des Anwalts der Zuschlagsempfänger keine Bemerkungen habe. Zugleich wurde die eigene Honorarnote über Fr. 6'514.43 (inkl. MWST) eingereicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 5. Mai 2020, worin die Beschwerdegegnerin die Winterdienstarbeiten für die umliegenden Fraktionen (für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2028) für die Lose 1 und 2 an die preisgünstigsten Zuschlagsempfänger mit Fr. 37'695.-- bzw. mit der höchsten Bewertung (299.50 Punkte) im offenen Verfahren erteilte und somit nicht die Beschwerdeführerin mit ihrem drittgünstigsten Preisangebot von Fr. 71'190.-- bzw. mit der zweitbesten Bewertung (213.75 Punkte) berücksichtigte. Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr, mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Auftragsvergabe an sie für die Lose 1 und 2 für Fr. 71'190.-- (exkl. MWST); evtl. um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuvergabe des Auftrags unter Ausschluss der Zuschlagsempfänger. Beschwerdethema ist also die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids und insbesondere der behördliche Verzicht auf einen Ausschluss der Zuschlagsempfänger wegen unzulässiger Vorbefassung, unzureichender Unterzeichnung des Angebots bzw. Unvollständigkeit des Angebots. Diese Fragen sind hier strittig und zu beantworten.

- 6 - 1.2 Die ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten (2020-2028) unterstehen unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht, konkret kommen deshalb die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Auf das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist sodann das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anwendbar. 1.3 An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch hinsichtlich der Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, weil das Ziel der Beschwerde materiell eindeutig ist und die Eingabe vom 18. Mai 2020 innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4 Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die Rechtmässigkeit des Vergabeentscheids vom 5. Mai 2020 geht. 1.5 Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den angefochtenen (Zuschlags-) Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Hier beantragt die Beschwerdeführerin den Ausschluss der preisgünstigsten und mit der höchsten Gesamtpunktezahl bewerteten Zuschlagsempfänger (N.B. Antrag auf Direktvergabe an sich selber wurde in der Replik fallengelassen) sowie die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe 'ohne fiktive Offerte' der Vergabebehörde. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Angebot mit der zweithöchs-

- 7 ten Gesamtbewertung (213.75 Punkte) legitimiert, den Zuschlag anzufechten, könnte sie doch grundsätzlich im Falle der Aufhebung des Vergabeentscheids und des Ausschlusses der Zuschlagsempfänger an deren Stelle den Zuschlag für ihr Angebot erhalten. 1.6 Nichteinzutreten wäre auf die Beschwerde allerdings dann, wenn die Beschwerdeführerin trotz Ausschluss der Zuschlagsempfänger bei einer darum notwendig werdenden Neubewertung der beiden verbleibenden Angebote zweitplatziert bleiben würde. Jedenfalls würde die Beschwerdeführerin als drittgünstigste Anbieterin (mit Fr. 71'190.--) selbst bei Ausschluss der Zuschlagsempfänger als preisgünstigste Anbieter (Fr. 37'695.--) immer noch die ausschreibende Gemeinde als zweitgünstigste Anbieterin (Fr. 54'730.--) vor sich haben, weil diese ein um Fr. 16'460.-- preiswerteres Angebot (bei Gewichtung 40% des Preiskriteriums) als die Beschwerdeführerin eingereicht hatte. Tatsache ist auch, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung dezidiert dagegen ausgesprochen hat, den Auftrag an die Beschwerdeführerin zu erteilten, sondern – unter Verweis auf die Ausschreibungsunterlagen – ankündigte, die Arbeiten bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde selber auszuführen. Dazu wäre die Beschwerdegegnerin möglicherweise auch berechtigt, würde sie doch bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfänger als günstigste Anbieterin die volle Punktezahl (160) beim Zuschlagskriterium Preis erhalten, mithin 144 Punkte mehr als bisher. Umgekehrt würde die Beschwerdeführerin wegen der Preisdifferenz von rund 30% bloss mit rund 60 zusätzlichen Punkten rechnen können (0 Punkte bei Preisdifferenz von 50% oder grösserer Abweichung). In Kombination mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik das reformatorische Rechtsbegehren fallen gelassen hat, liesse sich mit guten Gründen argumentieren, dass die Beschwerdeführerin dann keine realistische Chance mehr auf einen Zuschlag im Vergabeverfahren gehabt hätte und die Legitimation zur Beschwerdeführung somit nachträglich weggefallen wäre, was mangels Rechtsschutzinteresses das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Konsequenz gehabt hätte. Aufgrund

- 8 der 'in-house'-Offerte der Vergabebehörde, welche insofern mit Unsicherheiten behaftet ist, als sie nicht eigene Tarife enthält, sondern bloss diejenigen der Zuschlagsempfänger übernimmt, ist die Preiskalkulation und damit die Bewertung der Offerten mit grösseren Unsicherheiten behaftet. Aus diesem Grund ist die Beschwerdebefugnis (vgl. E.1.5) eher zu bejahen. 2.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Detail eine unzulässige Vorbefassung der Zuschlagsempfänger (vgl. hiernach E.2.2.1. ff), eine unzureichende Unterzeichnung ihres Angebots (E.2.3.1. ff.) und die Unvollständigkeit des Angebots (E.2.4.1 ff.), was konkret zum Ausschluss der Zuschlagsempfänger vom öffentlichen Wettbewerb betreffend Winterdienstarbeiten (2020-2028) in den Fraktionen hätte führen müssen. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass das Angebot der Zuschlagsempfänger von der Vergabe hätte ausgeschlossen werden müssen, weil C._____ an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SubG mitgewirkt habe. Als Gemeindepräsident habe C._____ über gewinnbringendes Vorwissen verfügt und dieses auch ausgenutzt, wie sich unschwer am Parallelverhalten der Beschwerdegegnerin in ihrer eigenen, fiktiven Offerte ablesen lasse. 2.2.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Ausschreibungsunterlagen durch F._____ und G._____ ausgearbeitet worden seien; C._____ habe bei den Vorbereitungen nicht in derartiger Form mitgewirkt, dass er dadurch einen wesentlichen Wissensvorsprung erlangt hätte oder dass er dadurch die Vergabe zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können. Aus dem Umstand, dass die Ausschreibung die (elektronische) Unterschrift von C._____ trage, könne lediglich abgeleitet werden, dass er mit der Publikation der Ausschreibung einverstanden gewesen sei. Am Vergabeverfahren selber sei er in keiner Weise beteiligt gewesen. Das vorgeworfene 'Parallelverhalten' der Beschwerdegegnerin sei damit zu erklären, dass sie der

- 9 - Einfachheit halber für ihre eigenen Berechnungen zwecks besserer Vergleichbarkeit dieselben Fahrzeuge/Gerätschaften und dieselben plausiblen Stundenansätze verwendet habe. Hinzu komme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Schneeräumung nicht um einen komplexen Auftrag handle, bei dem Insiderwissen zu einem wesentlichen Wissensvorsprung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SubG führen könne. 2.2.3. Die Zuschlagsempfänger bringen vor, dass die elektronische Unterschrift des Gemeindepräsidenten auf dem Publikationstext ohne dessen Wissen und Zutun verwendet worden sei; dieser sei im relevanten Zeitraum ohnehin landesabwesend gewesen. Der Gemeindepräsident sei in keiner Weise in die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen, der Offertöffnung, der Auswertung der Angebote oder der Beschlussfassung darüber involviert gewesen. Selbst wenn er die Ausschreibungsunterlagen nach deren Erstellung persönlich unterschrieben hätte, würde dies keine Vorbefasstheit bewirken. C._____ hätte sich in keiner Weise Wissen verschafft, welches ihn und seinen Sohn bevorteilt hätte. Das gerügte 'Parallelverhalten' dürfte auf die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein. 2.2.4. Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst bereits mit dem Einwand der Vorbefasstheit auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 20 24 vom 3. Juni 2020 E.3 ff.). Dort wurde gerichtlich festgestellt, dass es nicht per se unzulässig ist, jemanden, der vorbefasst war, am Vergabeverfahren teilnehmen zu lassen. Unzulässig ist dies nur, wenn eine Vorbefassung derart intensiv war, dass der betreffende Anbieter die Vergabe zu seinen Gunsten beeinflussen kann oder einen nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung erlangt hat (Art. 22 lit. m i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. b SubG). Das Gericht hat darin weiter auf VGU U 06 87 vom 5. Oktober 2006 (E.2c) verwiesen, in dem festgehalten wird, dass etwa das Verfassen von Studien und Vorprojekten oder das Erstellen von Richtofferten nicht grundsätzlich eine unzulässige Vorbefassung begründeten, die eine Betei-

- 10 ligung an der nachfolgenden Submission generell verbieten würde; jedoch sei durch geeignete Ausgleichsmechanismen (Einsicht in die entsprechenden Unterlagen, Auskunftserteilung, ausreichende Eingabefristen usw.) den übrigen Bewerbern Gelegenheit zu geben, einen allfälligen Wissensrückstand zu kompensieren. Im vorliegenden Fall geht es – wie von den Beschwerdegegnerinnen korrekt vorgebracht wird – um einen Auftrag mit geringer Komplexität, welcher zudem von Seiten der Beschwerdeführerin über Jahrzehnte selber ausgeführt worden ist. Selbst wenn der Gemeindepräsident C._____ vorbefasst gewesen wäre - was indes nicht erstellt ist würde dies im vorliegenden Fall keinen Ausschlussgrund darstellen. Die Offertstellung wie sie die Zuschlagsempfänger vorgenommen haben, hätte von Seiten der Beschwerdeführerin genauso gut erfolgen können, beruht diese doch nicht auf Vorkenntnissen, sondern auf der unternehmerischen Überlegung, dass eine Maschine vermietet werden könnte anstatt ohne Verwendung in einer Garage stehen gelassen zu werden. Diese Rüge ist somit abzuweisen. 2.3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Offerte nur vom Sohn B._____ unterzeichnet worden sei, das Selbstdeklarations-Formular hingegen von B._____ und seinem Vater C._____. Entsprechend hätte auch die Offerte von beiden unterzeichnet werden müssen. Weil dies nicht der Fall sei, hätte die Offerte wegen unzureichender Unterzeichnung vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Unterschrift auf der Offerte nur durch den Sohn selbstredend im Rahmen des Familienbetriebs auch den Vater binde; ein Risiko für die Gemeinde entstehe aus der fehlenden Unterschrift des Vaters, der im Übrigen der Gemeindepräsident sei, nicht. Immerhin habe er das Formular 'Selbstdeklaration' ausgefüllt, weil dort der Hinweis angebracht sei, dass alle Beteiligten unterschreiben müssten; dieser Hinweis fehle hingegen bei den anderen zu unterzeichnenden Blättern,

- 11 weshalb man davon ausgehen könne, dass dort bloss eine Unterschrift ausreiche. Ein Ausschluss aufgrund eines allfälligen Formfehlers wäre ohnehin überspitzt formalistisch und würde dem Hauptziel des öffentlichen Beschaffungsrechts, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich zu verwenden, diametral zuwiderlaufen. 2.3.3. Die Zuschlagsempfänger machen geltend, dass sie sich als in Submissionssachen nicht Bewanderte an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten hätten und dort beide unterschrieben hätten, wo dies explizit verlangt gewesen sei (Selbstdeklaration) und der Sohn B._____ die übrigen Formulare mangels entsprechender Vorgabe selber unterzeichnet habe. Ein Ausschluss aufgrund dieses die Offerte in keiner Weise negativ beeinflussenden Versehens wäre überspritzt formalistisch. 2.3.4. Nach Auffassung des Gerichts vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen zu überzeugen. Ein Ausschluss aufgrund dieser Unzulänglichkeit, welche die Offerte bzw. die Verlässlichkeit derselben nicht tangiert, wäre überspitzt formalistisch. Auch diese Rüge ist abzuweisen. 2.4.1. Den generellen Einwand der Unvollständigkeit begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Zuschlagsempfänger für ihr Angebot anstatt auf das offizielle 'Offert-Formular Winterdienst' auf ein separates Schreiben verwiesen und dabei zudem eine eigene Preisgestaltung vorgenommen hätten. Damit hätten die Zuschlagsempfänger aber kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot eingereicht; zudem sei eine Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebote nicht möglich gewesen, weil es den anderen Anbietern verwehrt gewesen sei, je nach Anbaugerät differenzierte Preise zu offerieren. Die Offerte der Zuschlagsempfänger könne auch nicht als (an sich zulässige) Variante angesehen werden, weil kein gültiges Grundangebot vorliege.

- 12 - 2.4.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Zuschlagsempfänger in ihrem Beiblatt 'Zusammenfassung Mechanisierung/Kosten' dieselben Informationen enthielten wie das offizielle 'Offert-Formular Winterdienst'. Die Beschwerdegegnerin habe die Offerte ohne wesentlichen Zusatzaufwand auswerten und mit den anderen eingegangenen Offerten vergleichen können. Ein Ausschluss wäre unter diesen Umständen eindeutig überspitzt formalistisch. Die Vorgehensweise der Zuschlagsempfänger, pro Fahrzeug mehrere Anbaugeräte zu teils unterschiedlichen Preisen zu offerieren, sei gemäss Ausschreibung nicht verboten. Dasselbe wäre der Beschwerdeführerin auch offen gestanden; genau dafür sei ja im Formular die Rubrik 'Weitere Angaben zum Fahrzeug' vorgesehen; eine Differenzierung ergebe sich auch aus der Beschreibung der Lose: So umfassten die Lose 1 und 2 sowohl Pflügen als auch Fräsen, wofür klarerweise verschiedene Anbaugeräte notwendig seien. Die Zuschlagsempfänger hätten sehr wohl ein vollständiges, den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Grundangebot abgegeben. 2.4.3. Die Zuschlagsempfänger bringen dazu vor, sie hätten das 'Offert-Formular Winterdienst' teilweise ausgefüllt und für den nicht ausgefüllten Teil auf zwei Beiblätter verwiesen. Den Ausschreibungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass dies unzulässig wäre. Zudem sei in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnt, dass Varianten nur zulässig seien, wenn das Grundangebot gemäss Ausschreibung ausgefüllt sei. Die Zuschlagsempfänger hätten somit auf dem amtlichen Eingabeformular angeben dürfen, dass sie in allen Angeboten keine Mindestentschädigung (Wartegeld) verlangten. Die Maschinen und weitere Angaben zu diesen hätten sie auf einem Beiblatt aufgeführt, weil auf dem offiziellen Formular dafür schlicht zu wenige Zeilen vorhanden gewesen seien. Weder die Übersichtlichkeit noch die Vergleichbarkeit der Angebote hätte darunter gelitten.

- 13 - 2.4.4. Nach Art. 22 lit. c des Submissionsgesetzes (SubG) ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Art. 17 Abs. 3 SubV präzisiert, dass die in den einzelnen Positionen verlangten Leistungen gemäss Ausschreibungsunterlagen zu offerieren sind und vom Anbieter nicht abgeändert werden dürfen. Will der Anbieter Vorschläge für Varianten unterbreiten, so muss er dies zusätzlich zum korrekt ausgefüllten Grundangebot tun (vgl. Art. 20 Abs. 1 SubV). Die Beschwerdegegnerin hat hier in ihren Ausschreibungsunterlagen bezüglich Varianten nichts vorgeschrieben, weshalb grundsätzlich die Vorgaben nach SubG und SubV gelten. Vorliegend ist in der Tat unklar, ob die Offerten der Zuschlagsempfänger in Grundangebot und Varianten unterteilt werden können oder nicht. Auf den ersten Blick möchte man meinen, dass die Zuschlagsempfänger wohl eine Offerte gemäss Vorgabe hätten abgeben sollen und basierend darauf ihre Varianten. Ziff. 3 des 'Offert-Formular Winterdienst' sieht allerdings die Möglichkeit eines Pauschalangebots vor, ohne dies an das Erfordernis eines zusätzlichen Grundangebots zu knüpfen. So gesehen ist es sicherlich vertretbar, die Offerte der Zuschlagsempfänger als Grundangebot (Pauschalangebot) zu werten mit Varianten hinsichtlich des Maschinenparks. Das Gericht ist deshalb zur Auffassung gelangt, die Offerte der Zuschlagsempfänger als zulässiges Angebot zu behandeln ist. Die Rüge der Unvollständigkeit des Angebots ist somit ebenfalls abzuweisen. 2.5. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 5. Mai 2020 ist damit rechtens, da sich alle drei Rügen betreffend Ausschluss der Offerte der Zuschlagsempfänger aus dem Vergabeverfahren als unbegründet erwiesen haben. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der umstrittene

- 14 - Arbeitsauftrag ist mit einem Streitwert von rund Fr. 600'000.-- (über die gesamte Laufzeit gesehen [2020-2028]) wirtschaftlich nicht unbedeutend; hingegen blieb das Rügeprogramm und damit der Aufwand des Gerichts überschaubar. Das Gericht erachtet deshalb vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- für angemessen und gerechtfertigt (vgl. dazu auch VGU U 17 26 vom 16. Mai 2017 E.8b betreffend Winterdienst: Vergabesumme rund Fr. 800'000.-- und Staatsgebühr Fr. 4'000.--; VGU U 17 27 vom 30. Juni 2017 E.4b betreffend Winterdienst: Vergabesumme rund Fr. 500'000.-- und Staatsgebühr Fr. 4'000.--). 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3.3. Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen Zuschlagsempfängern (prozessual hier Beigeladene) gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Ausgangspunkt dafür ist die eingereichte Honorarnote vom 9. Juli 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'920.80 (bestehend aus: Zeit- /Arbeitsaufwand 16 Std. 20 Min. à Fr. 270.-- [Fr. 4'410.--] zzgl. Barauslagen (Telefon-, Postgebühren, Kopien) [Fr. 159.--] und zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer [MWST Fr. 351.80]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt üblicherweise ein Stundenansatz von (im Schnitt) Fr. 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 HV bei den Akten, so ist praxisgemäss ein Ansatz von maximal Fr. 270.-- pro Stunde zulässig. Laut Anwaltsvollmacht vom 28. Mai 2020 wurde darin eine Entschädigung von Fr. 270.--/Std. vereinbart, zzgl. Spesen (pro Kopie Fr. 1.--; Auto Fr. 1.-- pro km; Telefon/Amtsgebühren; Versand/Postgebühren). An der besagten Honorarnote gibt es somit nichts auszusetzen, da der Zeit-/Arbeitsaufwand 16 Std. 40 Min. wie auch die geltend gemachten Kleinspesen nachvollziehbar sind. Einzig die in Rechnung gestellte

- 15 - Mehrwertsteuer (7.7%; Fr. 351.80) muss halbiert werden, da C._____ vorsteuerabzugsberechtigt ist (UID-Registernummer CHE-111.334.730) und somit keine MWST für ihn geschuldet ist (vgl. Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Für B._____ ist die MWST hingegen geschuldet (½ von Fr. 351.80 = Fr. 175.90). Die Parteientschädigung beträgt deshalb insgesamt Fr. 4'744.90 (Fr. 4'410.-- [Arbeits-/Zeitaufwand] zzgl. Fr. 159.-- [Spesen] plus Fr. 175.90 [½ MWST]). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin die Beigeladenen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 4'371.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG B._____ und C._____ mit insgesamt Fr. 4'744.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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