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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.05.2020 U 2020 30

7 mai 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·719 mots·~4 min·2

Résumé

contribuziuns (lescha d'energia comunala) | öffentliche Dienste

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 30 1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 7. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Vischnanca X._____, Beschwerdegegnerin betreffend contribuziuns (lescha d'energia comunala)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 6. April 2020, in die Vernehmlassung der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 15. April 2020, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass die Einzelfirma C._____ Haushaltsgeräte der B._____ SA am 9. Januar 2020 eine Rechnung betreffend den Beschwerdeführer für verschiedene Haushaltsgeräte im Gesamtbetrag von Fr. 7'706.70.-- zukommen liess (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2), - dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 (Eingang: 13. Februar 2020) bei der Beschwerdegegnerin ein – offenbar von der Einzelfirma C._____ Haushaltsgeräte zur Verfügung gestelltes – Beitrags-gesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten (Backofen Fr. 200.-- und Kühlschrank Fr. 200.--) einreichte (vgl. Bg-act. 1), - dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2020 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiträge für Haushaltsgeräte mit der Begründung, dass das entsprechende Gesuch vom 12. Februar 2020 nicht fristgerecht eingereicht worden sei, ablehnte (vgl. Bg-act. 3), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 6. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die erneute Behandlung und Prüfung seines Beitragsgesuchs beantragte, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 15. April 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schloss, - dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist,

- 3 - - dass sich der vorliegende Streitwert auf Fr. 400.-- beläuft (vgl. Bg-act. 1) und zudem für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, - dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 8 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) ein kommunales Energiegesetz erlassen hat, - dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 ff. ihres Energiegesetzes unter anderem Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, - dass das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten innert 30 Tagen ab dem Kauf bei der Beschwerdegegnerin einzureichen ist (Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin), - dass die von der Einzelfirma C._____ Haushaltsgeräte gegenüber der B._____ SA ausgestellte Rechnung betreffend die gekauften Haushaltsgeräte vom 9. Januar 2020 datiert, weshalb das Kaufdatum spätestens der 9. Januar 2020 war (vgl. Bg-act. 2), - dass der Beschwerdeführer das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten frühestens am 12. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin einreichte (vgl. Bg-act. 1), - dass somit das besagte Gesuch – wie der Beschwerdeführer denn auch selbst eingesteht – nicht innert 30 Tagen ab dem Kauf eingereicht wurde, weshalb es als verspätet anzusehen ist, - dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiträge für Haushaltsgeräte daher zu Recht verneinte, - dass an diesem Ergebnis der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm die B._____ SA die Rechnung vom 9. Januar 2020 zu spät weitergeleitet habe, nichts zu ändern vermag, - dass dieses Vorbringen ohnehin wenig glaubwürdig ist, zumal die besagte Rechnung als Zahlungsfrist den 7. Februar 2020 anführte (vgl. Bg-act. 2),

- 4 - - dass sich zusammenfassend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. April 2020 abzuweisen ist, - dass die Staatsgebühr angesichts des geringen Verfahrensaufwands vom Einzelrichter gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 400.-- festgesetzt wird, welche zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 73 Abs. 1 VRG), - dass Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, - dass davon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 522.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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