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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.06.2020 U 2020 24

3 juin 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,284 mots·~36 min·4

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 24 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 3. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Schumacher, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die B._____ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Umbau und Aufstockung des bestehenden Alters- und Pflegeheims B._____ in X._____ mit geschätzten Baukosten von Fr. 46.5 Mio. im Dezember 2019 im Kantonsamtsblatt und auf simap.ch im selektiven Verfahren nach GATT/WTO die Bauherrenvertretung aus. Von den vier Anbietern der ersten Stufe wurden zwei Anbieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2. Die für das weitere Verfahren selektionierten Anbieter C._____ AG und A._____ AG wurden in der Folge zur Offertabgabe zugelassen. Die Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt festgelegt: - Qualifikation Schlüsselperson BHV 25 % - Qualität Angebot 25 % - Qualifikation weitere Rollen 25 % - Angebotspreis 25 % 3. Am 28. Februar 2020 reichten die Anbieter ihre Offerten ein. Nach der Auswertung der Angebote durch das Bewertungsgremium erzielte die C._____ AG 4.48 Punkte, die A._____ AG 4.00 Punkte. Am 13. März 2020 erteilte die B._____ AG der C._____ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 237'000.- -. 4. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte dabei kostenfällig und unter Einräumung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und die Vergabe an sich selber nach Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, eventualiter sei die Auftraggeberin zu verpflichten, den Zuschlag ihr zu erteilen, subeventualiter sei das Vergabeverfahren zu wiederholen. Ersatzweise beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der strittigen Vergabe und eine Entschädigung von Fr.

- 3 - 58'300.--. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsempfängerin mit dem Bauprojekt vorbefasst war und deshalb hätte ausgeschlossen werden müssen; dass die Vergabebehörde bei der Referenzbewertung unzulässigerweise weitere Unterkriterien geschaffen habe, ohne diese vorgängig offenzulegen, dass die Zuschlagsempfängerin ohne nachvollziehbare Begründung besser benotet worden sei und dass das Submissionsverfahren letztlich nur pro forma durchgeführt worden sei und sie von Beginn weg keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt habe. 5. Am 25. März 2020 verfügte der Instruktionsrichter, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen – insbesondere der Vertragsabschluss – zu unterbleiben haben. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2020 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründete ihren Antrag auf Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass die Rüge, die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, verspätet erfolgte, eventualiter wäre die Rüge auch als materiell unbegründet abzuweisen. Weiter entspreche das von ihr gewählte Vorgehen betreffend Verwendung von Unter- und Teilkriterien der Praxis des Verwaltungsgerichts, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der unzulässigen Heranziehung von Unterkriterien, ebenso wie die Rüge der nicht nachvollziehbaren Besserbewertung der Zuschlagsempfängerin, unbegründet sei. 7. Mit der Replik vom 4. Mai 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, als die Beschwerdegegnerin die Zuschlagspublikation vom 29. April 2020 aufzuheben habe und anzuweisen sei, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, ob sie mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag bereits geschlossen habe. Die Beschwerdegegnerin habe

- 4 ungeachtet der laufenden Submissionsbeschwerde und in Verletzung der gerichtlichen Anordnung vom 25. März 2020 am 29. April 2020 die angefochtene Zuschlagsverfügung publiziert, obschon diese noch nicht rechtsbeständig sei. Mit Blick auf die rechtswidrige Publikation sei die Beschwerdegegnerin deshalb zu verpflichten, Klarheit hinsichtlich der Vertragsschliessung zu schaffen. Betreffend die bereits gestellten Anträge ergänzte und vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. 8. Die Beschwerdegegnerin entgegnete in ihrer Duplik vom 13. Mai 2020 unter Festhalten an ihren Anträgen der Vernehmlassung, dass sie zur Publikation des Zuschlags verpflichtet sei und es sich dabei nicht um eine eigenständige Verfügung handle. Im Weiteren vertiefte auch sie ihre Argumentation. 9. Die Zuschlagsempfängerin (C._____ AG, nachfolgend: Beigeladene) beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Vergabebeschluss vom 13. März 2020, mit dem die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend die Bauherrenvertretung für den Umbau und die Aufstockung des Pflegeheims B._____ an die Beigeladene erteilte. 1.2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c des die IVöB ausführenden kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300), wonach auch der Zuschlag als selbständig anfechtbare Verfügung gilt. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Submissions-

- 5 beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SubG ist eingehalten. Indem die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte rügt, die einzig neben ihr verbliebene Anbieterin im Offertverfahren hätte ausgeschlossen müssen bzw. der Zuschlag sei nach korrekter Bewertung ihr zu erteilen, ist sie vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie weist somit die notwendige Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) auf. Demnach ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 2.2. Keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 15 Abs. 1bis IVöB und Art. 25 Abs. 2 SubG ist die Publikation des Zuschlages gemäss Art. 23 Abs. 3 SubG. Soweit die Beschwerdeführerin die Zuschlagspublikation vom 29. April 2020 aufheben will, ist darauf somit nicht einzutreten. 3. Zunächst wird auf die Rüge, die Beigeladene sei vorbefasst gewesen und damit aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen, eingegangen. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin macht dazu vorab geltend, dass diese Rüge der Beschwerdeführerin verspätet erfolge, habe sie doch in der Ausschreibung die (zulässige) Vorbefassung nicht nur offengelegt, sondern darin auch ausdrücklich verfügt, dass die Beigeladene als bisherige Bauherrenvertreterin trotz dieser Vorbefassung zum Wettbewerb zugelassen werde. Mangels Anfechtung sei dieser Entscheid – unabhängig davon, ob er richtig oder falsch sei – rechtskräftig geworden und könne nun nicht mehr mit dem Vergabeentscheid angefochten werden.

- 6 - Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Einwand betreffend die Verspätung ihrer Rüge hingegen der Ansicht, dass eine selbständige Beschwerde gegen die in den Ausschreibungsunterlagen erwähnte Vorbefassung von Beginn weg ins Leere gelaufen wäre, weil zum einen die Ausschreibungsunterlagen rechtens seien und damit formell gar nicht möglich gewesen sei, eine unrechtmässige Vorbefassung selbständig anzufechten; zum anderen habe sie aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen marginal beschriebenen Vorbefassung keinen Grund einer selbständigen Anfechtung gesehen. Erst im Rahmen der Akteneinsicht habe sich ihr das Ausmass der Vorbefassung der Beigeladenen offenbart, insbesondere als Verfasserin einer Machbarkeitsstudie und als Organisatorin eines Generalplanerwettbewerbs. Sie sei deshalb erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde in der Lage gewesen, die unrechtmässige Vorbefassung der Beigeladenen als solche zu erkennen und zu rügen. 3.1.2. Wie der Einwand der Befangenheit ist die Rüge der Vorbefassung umgehend vorzubringen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält. Es geht nicht an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers das Ergebnis des Vergabeverfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Einwand der Vorbefassung zu erheben. Ein Untätigbleiben oder Einlassen in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen einer Vorbefassung gilt als Verzicht auf deren Geltendmachung und führt zum Verwirken dieses Anspruchs (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., 2013, Rz. 1054 mit Bezugnahme auf die Zürcher Verwaltungsgerichtspraxis). 3.1.3. Vorliegend war der Beschwerdeführerin die Vorbefassung der Beigeladenen spätestens seit der Ausschreibung des Auftrags bekannt. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie gestützt auf Art. 11 und Art. 12 der Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) – welche angeben, was die Aus-

- 7 schreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen namentlich zu enthalten haben – vorbringt, sie hätte die Ausschreibung nicht anfechten müssen bzw. können, weil die Vorbefassung in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt werde. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist, was schon am Wort "namentlich" erkennbar ist. Die Vergabebehörde kann somit über die Aufzählung von Art. 11 bzw. 12 SubV hinaus Modalitäten des Vergabeverfahrens bekannt geben, welche selbstredend angefochten werden können und in Rechtskraft erwachsen, wenn dies unterlassen wird. Zudem ist der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe anhand der rudimentären Angaben nicht erkennen können, wie stark die Vorbefassung der nachmaligen Zuschlagsempfängerin wirklich gewesen sei, unbegründet, weil in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beigeladene "als bisherige Bauherrenvertretung" zugelassen werde (vgl. Ziff. 3 der Ausschreibung vom 13. Dezember 2019 [Bg-act. 2]). Diese Bauherrenvertretung hat sich mit der Machbarkeitsstudie, dem Generalplanerwettbewerb und der Bauherrenvertretung im Vorprojekt im üblichen Rahmen bewegt. Diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin auch nicht verheimlicht, sondern in Ziff. 1.1 des "Programms Submission Bauherrenvertretung" (Bgact. 3.1) beschrieben. Indem diese Unterlagen ab dem ersten Tag der Ausschreibung im simap heruntergeladen werden konnten (vgl. Ausschreibung Ziff. 3.15), konnte die Beschwerdeführerin diesen Umstand auch sofort zur Kenntnis nehmen. Demnach ist auf diese Rüge infolge Verspätung nicht einzutreten. 3.2.1. Die Rüge wäre aber auch in materieller Hinsicht abzuweisen. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die Beschwerdegegnerin habe in den Ausschreibungsunterlagen zwar darauf hingewiesen, dass die Beigeladene als bisherige Bauherrenvertreterin gewirkt habe, sie habe aber bewusst keine konkreten Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbefassung der Beigeladenen gemacht, obschon Letztere gemäss eigenen Referenz-

- 8 angaben ihren Beitrag an die Projektorganisation mit "Wettbewerbsorganisation, Bauherrenvertretung, Machbarkeitsstudie" umschrieben haben. Damit entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin durch Verschweigen dieser Angaben die Beigeladenen als nicht vorbefasst darstellen wollte. Anhand der Angaben der Beigeladenen in ihrer Offerte zeige sich aber, dass diese nicht nur in einer untergeordneten Form am Projekt mitgewirkt habe, sondern dieses Projekt als Planerin, Bauherrenvertreterin und Wettbewerbsorganisatorin massgeblich geprägt habe. Die Beigeladene habe sich somit bereits seit Jahren mit dem Projekt befasst und habe sich so als Planerin, Bauherrenvertreterin und Studienverfasserin einen nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung aneignen können, woran der Umstand nichts ändere, dass sie an der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen des vorliegenden Vergabeverfahrens nicht beteiligt war. Der Wissensvorsprung bestehe unter anderem in materiellen Projektkenntnissen einerseits, und in einer massgebenden Gestaltung der künftigen Planungs- , Bewilligungs- und Bauprozesse andererseits. Die Unabhängigkeit der Bauherrenvertretung gegenüber dem Generalplaner sei ebenfalls nicht gewährleistet. Ausserdem fänden sich auch keine geeigneten und ausreichenden Ausgleichsmechanismen, mit welchen die Bewerber ihren Wissensrückstand hätten kompensieren können. Als Bauherrenvertreterin im Rahmen des Vorprojekts nehme die Beigeladene massgeblich Einfluss auf den Projektausgang. Die Offenlegung des Vorprojekts reiche damit als einzigen nennenswerten Ausgleichsmechanismus nicht aus, zumal sich die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen auf den Standpunkt stelle, die Beigeladene habe überhaupt keinen nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung. Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die nachmalige Zuschlagsempfängerin sei zu Recht zum Wettbewerb zugelassen worden, begründeten doch deren Arbeiten (Machbarkeitsstudie, Generalplanerwettbewerb und Bauherrenvertretung im Vorprojekt) keinen "nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung" i.S.v. Art. 12 Abs. 2 lit. b SubG.

- 9 - 3.2.2. Nach Art. 22 lit. m SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn eine Anbieterin an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SubG mitgewirkt hat. Laut dem hier einschlägigen Art. 12 Abs. 2 lit. b SubG dürfen sich Personen und Unternehmen nicht als Anbieter am Verfahren beteiligen, wenn sie an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie dadurch einen wesentlichen durch den Auftraggeber nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung erlangt haben oder die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dürfen Beschaffungsstellen/Vergabebehörden nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Unternehmung, die selbst ein geschäftliches Interesse an der betreffenden Auftragsvergabe haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen. Insbesondere muss immer sichergestellt sein, dass eine bestimmte Unternehmung die Submission nicht zu ihren Gunsten beeinflussen kann, indem etwa der Inhalt der Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen auf ihre besonderen Fähigkeiten und Vorzüge ausgerichtet werden. Dem Umfang und der Intensität der Mitwirkung in der Vorbereitungsphase einer Submission müssen folglich Grenzen gesetzt sein. Unzulässig wäre es, wenn ein Unternehmer in einem Bereich zunächst mehr oder weniger umfassend mit der Planung und/oder Projektierung betreut würde, die Vergabebehörde ihm darauf die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen übertragen und derselbe Unternehmer anschliessend auch noch zur Angebotseinreichung zugelassen bzw. gar noch extra eingeladen würde. Umgekehrt bedeutet das Erteilen von Auskünften, die Mitwirkung beim Erarbeiten von Konstruktionsdetails, aber auch das Verfassen von Studien und Vorprojekten oder das Erstellen von Richtofferten noch nicht grundsätzlich eine unzulässige Vorbefassung, die eine Beteiligung an der nachfolgenden Submission generell verbieten würde, solange durch geeignete Ausgleichsmechanismen – wie die Einsicht in entsprechende Unterlagen, durch umfassende Auskunftserteilung

- 10 oder durch ausreichende Eingabefristen usw. – den übrigen Bewerbern noch Gelegenheit gegeben wird, einen allfälligen Wissensrückstand (angemessen) zu kompensieren. Kann ein solcher Ausgleich indessen nicht mehr herbeigeführt werden, so muss die Vorbefassung einer entsprechenden Anbieterin/Wettbewerbs-teilnehmerin als Verletzung des bei Submissionsverfahren elementaren Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b und lit. d SubG gewertet werden, was konsequenterweise zwingend den Ausschluss eines solchen Angebots gestützt auf Art. 22 lit. m in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 SubG nach sich ziehen muss (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 13 91 vom 20. Dezember 2013 E.3a; PVG 2001 Nr. 40; vgl. auch VGU U 06 87 vom 5. Oktober 2006 E.2c, U 01 88 vom 8. August 2001 E.2). 3.2.3. Auf S. 7 der Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin illustriert, wie die von der Beigeladenen im November 2017 realisierte Machbarkeitsstudie sich wesentlich vom späteren Vorprojekt vom 21. März 2019 des Generalplaners unterscheidet. Mit dem Verfassen einer Machbarkeitsstudie, von der das spätere Vorprojekt erheblich abweicht, und der Durchführung des Generalplanerwettbewerbs in einem Zeitpunkt, als das heutige Projekt noch gar nicht existierte, sondern von den zu bestimmenden Generalplanern noch zu entwickeln war, hat die Beigeladene noch keinen "nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung" erreicht. Ein gewisser Wissensvorsprung ergibt sich dagegen aus dem Mandat der Beigeladenen als Bauherrenvertreterin im Vorprojekt. Dieser war aber ausgleichbar, weil das Vorprojekt in den Ausschreibungsunterlagen umfassend dokumentiert war (vgl. Bg-act. 7.4) und weil jeder Anbieter durch das Studium des Vorprojekts den Wissensvorsprung der Beigeladenen ausgleichen konnte, da dazu der Zeitraum von der Abgabe der detaillierten Offertunterlagen am 13. Dezember 2019 bis zum Einreichungstermin am 28. Februar 2020 offenkundig ausreichend ist. Die Rüge wäre somit auch in materieller Hinsicht abzuweisen.

- 11 - 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe Unterkriterien verwendet, welche vorher nicht offengelegt worden seien. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass diese Rüge im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe. 4.1. Die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung hat der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Art. 21 Abs. 3 SubG). Laut Art. 12 Abs. 1 lit. h SubV haben die Ausschreibungsunterlagen namentlich die Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander zu enthalten. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Unter- und Teilkriterien als ein methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekanntgegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden. Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien geschaffen werden, sondern die Vergabebehörde ist vielmehr an ihre bekanntgegebenen Kriterien gebunden. Unterkriterien können also durchaus eingeführt werden, solange sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem in der Ausschreibung kommunizierten Zuschlagskriterium stehen. Zudem müssen die Unterkriterien innerhalb der Gewichtung des Zuschlagskriteriums bleiben, dürfen also nicht zu einer Verzerrung der Punktvergabe führen (vgl. VGU U 15 33 vom 16. Juni 2015 E.4b, U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b, U 17 47 vom 27. September 2017 E.4b/bb). 4.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. In der Ausschreibung wurden die Zuschlagskriterien ("Qualifikation Schlüsselperson BHV", "Qualität Angebot", "Qualifikation weitere Rollen" und "Angebotspreis"; alle gewichtet mit 25 %) mitgeteilt (vgl. Bg-act. 2 Ziff. 2.10). Subkriterien und Sub- Subkriterien wurden bereits in der ersten Phase des Ausschreibungsver-

- 12 fahrens (Präqualifikation) im "Programm Submission Bauherrenvertretung" (Bg-act. 3.1) bekanntgegeben. So wurde etwa das Zuschlagskriterium "Qualifikation Schlüsselperson BHV" (25 %) durch die Unterkriterien "Fachkenntnisse Hochbau Fürsorge und Gesundheit" (12.5 %) und "Fähigkeiten Projekt Administration" (12.5 %) ergänzt (vgl. Bg-act. 3.1 S. 17). Letzteres Subkriterium wurde bspw. sodann zusätzlich durch Sub-Subkriterien konkretisiert. So ist unter Ziff. 9.2.1.2 des "Programms Submission Bauherrenvertretung" zum Subkriterium "Fähigkeiten Projekt Administration" zu lesen: "Bewertet werden folgende Aspekte der Schlüsselperson BHV anhand der eingereichten Referenzdokumente: Herbeiführen von Entscheiden (im Projekt, zu Finanzierung und Beauftragung), Plangenehmigungsverfahren, Kosten, Reporting, Sitzungswesen". Schliesslich wurde in der konkreten Benotung im Vergabeentscheid (Bg-act. 11 und 12) noch mit Stichworten offengelegt, wie die Bewertung im Rahmen der Sub-Subkriterien vorgenommen wurde. Dies kommt zwar der Schaffung von Sub-Sub-Subkriterien, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten waren, gleich, diente jedoch lediglich der Transparenz der Vergabebehörde bei der Bewertung, zumal diese neuen Unterkriterien die bekannten Zuschlagskriterien konkretisieren und damit mit ihnen – im Einklang mit der oberwähnten Rechtsprechung – in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend angeblich rechtswidrige Unterkriterien ist mithin unbegründet. 5. Ferner macht die Beschwerdeführerin eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien "Qualifikation Schlüsselperson BHV" und "Qualität Angebot" bzw. deren Unterkriterien geltend. 5.1. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (lit. b). Dabei kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vor-

- 13 instanz setzen (keine Prüfung der Angemessenheit, vgl. Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. VGU U 19 83 vom 12. November 2019 E.2.2 m.H.). 5.2. Hauptkriterium "ZK1 Qualifikation Schlüsselperson", Unterkriterium "ZK1-A Fachkenntnisse, Hochbau Fürsorge und Gesundheit" Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Beigeladene, wie sie, beim Unterkriterium "ZK1-A Fachkenntnisse, Hochbau Fürsorge und Gesundheit" (Hauptkriterium "ZK1 Qualifikation Schlüsselperson") mit der Bestnote 5 bewertet wurde. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die Beigeladene als einzige Referenz im Bereich "Fürsorge und Gesundheit" das gegenständliche Projekt ausweise. Sie vermöge kein Projekt aufzuweisen, in welchem sie als Bauherrenvertretung tatsächlich gewirkt habe. Demgegenüber weise die Beschwerdeführerin in diesem Bereich drei Projekte aus. Beim Kriterium

- 14 - "Öffentliche Hand" weise die Beigeladene zwei Referenzobjekte aus, wovon wiederum das gegenständliche eines davon ist, während die Beschwerdeführerin mindestens vier Projekte referenziert. Den Ausschreibungsunterlagen sei nicht zu entnehmen gewesen, wie die vier Sub-Subkriterien ("Komplexität, Grösse, Fachbereich und Bauherrschaft") gewichtet würden. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Gewichtung der vier bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemachten Sub-Subkriterien, nämlich "Komplexität (unter Betrieb, Bestand), Grösse (Bausumme), Fachbereich (Hochbau Fürsorge und Gesundheit), Bauherrschaft (öffentliche Hand)", in den Ausschreibungsunterlagen nicht präzisiert wurde. Die Gewichtung erfolgte sodann so, dass die Beschwerdegegnerin pro Referenzobjekt jeweils einen Punkt verteilt hat, wenn mindestens zwei der vier genannten Unterkriterien erfüllt waren. Dieses Vorgehen erscheint rechtens und im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu liegen, zumal keine Ungleichbehandlung der Anbieter daraus resultiert. Im Gegenteil, von dieser Berechnungsmethode hat nicht nur die Beigeladene, sondern auch die Beschwerdeführerin grösstenteils profitiert, da bei beiden Anbieterinnen jeweils nur ein Referenzobjekt mehr als zwei dieser Sub-Subkriterien erfüllte (vgl. Bg-act. 11 und 12). Dass in den Ausschreibungsunterlagen zudem unter Ziff. 9.2.1.1 drittes Lemma (Bg-act. 3.1 S. 17) ausgeführt wird: "Die Projekte müssen noch nicht im gesamten abgeschlossen sein, es muss aber mindestens eine volle SIA-Phase geführt und abgeschlossen worden sein (z.B. SIA-Phase Projektierung)" heisst entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin noch nicht, dass die Beschwerdegegnerin dadurch die Beigeladene bevorteilen wollte, damit diese das gegenständliche Projekt als Referenz anführen konnte. Entscheidend ist, dass diese in den Ausschreibungsunterlagen kommunizierte Bewertungsvorgabe für sämtliche Anbieter gleichermassen galt. Im Übrigen scheint diese Vorgabe auch nicht abwegig zu sein, bedeu-

- 15 tet doch das Erfordernis einer vollen SIA-Phase nur, dass beim Referenzprojekt ein wesentlicher Teil abgeschlossen sein muss. 5.2.2. Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Sub-Subkriterium "Komplexität, unter Betrieb, im Bestand" nicht einschlägig sei, weil hier keine Sanierung eines bestehenden Gebäudes umgesetzt, sondern ein Ersatzneubau erstellt werde. Die Erweiterung und der Umbau erfolgten, ohne dass das Gebäude gleichzeitig genutzt werde. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin einen Ansatz aufgezeigt, wie der Umbau des Gebäudes "unter Betrieb" vorgezogen und dadurch die Bauzeit um ein ganzes Jahr verkürzt werden könnte. Auf diesen Vorschlag sei die Beschwerdegegnerin nicht näher eingegangen. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die vorgeschlagene Zeitersparnis sei nicht umsetzbar. Während der gesamten Umbau- und Neubaumassnahmen müsse der Betrieb weitergeführt werden. Für die Verpflegung der Bewohner werde während der gesamten Bauzeit eine Küche und ein Speisesaal benötigt. Während den beiden Bauphasen Aufstockung auf dem Gebäude Bestand 92 und Ersatzneubau Pflegeheim (anstelle Gebäude Bestand 79) werde die bestehende Küche und der bestehende Speisesaal im Erdgeschoss des Gebäudes Bestand 92 genutzt. Sobald der Neubau fertiggestellt sei, könne die darin neu erstellte Küche mit dem ebenfalls im Neubau erstellten Speisesaal genutzt werden. Erst zu diesem Zeitpunkt könne das Erdgeschoss im Gebäude Bestand 79 umgebaut werden. Die vorgeschlagene Zeitersparnis sei daher, aus diesen betrieblichen Gründen, nicht umsetzbar. Darauf antwortet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass mit dem von ihr aufgezeigten Konzept die Verpflegung der Bewohner während der gesamten Bauzeit ebenfalls sichergestellt werden könnte. Diese Falschinterpretation hätte mit einer Präsentation bereinigt werden können. Zur Umsetzbarkeit der Variante der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diese technische Frage in das Ermessen der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Hilfsperson fällt, weshalb sich das Gericht bei deren

- 16 - Beurteilung zurückhält. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin gegen die Umsetzbarkeit der Variante der Beschwerdeführerin erscheint plausibel, weshalb das Gericht diese zu akzeptieren hat. Das Gericht schliesst sich zudem der weiteren Meinung der Beschwerdegegnerin an, wonach, selbst wenn die vorgeschlagene Kosten- und Terminoptimierung ausführbar sei, diese trotzdem nicht in die Benotung einfliessen würde, da hierfür kein Zuschlagskriterium geschaffen wurde. Falls ausführbar, müsste dieser Vorschlag im Übrigen auch nicht unter dem Kriterium "Komplexität, unter Betrieb, im Bestand" unbedingt berücksichtigt werden, zumal sich keine klaren Anzeichen für eine solche Auslegung erkennen lassen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erscheint somit durchaus vertretbar, weshalb diese Rüge abzuweisen ist. 5.2.3. Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das Referenzobjekt Nr. 3 der Beigeladenen (Hallenbad in St. Moritz) habe schwerwiegende Mängel aufgewiesen, zielt ins Leere, da es mangels Erfüllung zweier Kriterien gar nicht bewertet wurde (vgl. Bg-act. 11). 5.2.4. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass ihre Schlüsselperson im Bereich Neubau-Fürsorge/Gesundheit-öffentliche Hand eine weitaus grössere Erfahrung aufweise als die Schlüsselperson der Beigeladenen, da sie zusätzlich zu der Bauherrenvertretung (im Auftragsverhältnis) in den angegebenen Referenzen auch noch über 12 Jahre in leitender Stellung in der öffentlichen Verwaltung (Stadtbaumeister, Leiter Hochbau und in dieser Funktion Projektleiter der Bauherrschaft und damit Bauherrenvertreter im angestellten Verhältnis) gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit ihr Ermessen überschritten, indem sie die Beigeladene gleich gut wie die Beschwerdeführerin bewertet habe. Diese Rüge ist abzuweisen. Die Fachkenntnisse der Schlüsselperson sind, wie in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben (vgl. Bg-act. 3.1 S. 17),

- 17 anhand der Referenzobjekte zu bewerten und nicht gestützt auf die persönliche Berufserfahrung derselben. 5.3. Hauptkriterium "ZK1 Qualifikation Schlüsselperson", Unterkriterium "ZK1-B Fähigkeit Projektadministration" Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie beim Subkriterium "ZK1-B Fähigkeit Projektadministration" bzw. bei dessen Unterkriterien hätte besser bewertet werden müssen. Generell sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum die Beigeladene durchwegs bessere Benotungen erhalte. Auch hier könne zudem der Verdacht nicht ausgeräumt werden, dass die weiteren, nicht offen gelegten Unterkriterien nachträglich auf die Beigeladene zugeschnitten worden seien, um deren Angebot zu privilegieren. 5.3.1. Konkret trägt die Beschwerdeführerin dazu vor, bei den Sub-Sub-Subkriterien "Planung, "Beantragung" und "Plangenehmigungsverfahren" des Sub- Subkriteriums "Herbeiführen von Entscheiden (im Projekt, zu Finanzierung und Beauftragung" sei ihr die Note 2 erteilt worden mit der Begründung, es fehle an einer spezifischen Erwähnung. Diese Unterkriterien seien aber nicht offenlegt worden, weshalb sie diese nicht habe spezifisch beantworten können, was ihr nicht negativ angelastet werden dürfe. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin diese Fragen über das Dossier "Infos zu Smino" (Bf-act. 9, Präsentation Smino) beantwortet. In diesem Dossier werde anhand eines laufenden Projekts aufgezeigt, wie Prozesse und Entscheidungen objektspezifisch in der Kommunikationsplattform "Smino" herbeigeführt und abgebildet werden. Dieser Umstand werde von der Auftraggeberin völlig ausgeblendet. Zudem sei bei den Sub-Sub-Subkriterien "Kontrolle", "Zahlungswesen" und "Anträge an VR etc." (Sub-Subkriterium "Kosten") die Bewertung willkürlich erfolgt. So laute die Begründung stets "Erwähnung Smino (IT Tool)" ohne nähere Spezifikation und gleichwohl erfolge die Benotung nicht für alle drei Kriterien gleich, sondern bei einem mit

- 18 der Note 3 ("Kontrolle") und bei den übrigen mit der Note 2. Dies sei umso mehr willkürlich, als die Beschwerdeführerin in den aufgeführten Referenzen auch die Verantwortung über das Kostencontrolling als eine Kernkompetenz ausweise. Die Beschwerdeführerin habe überdies diese Fragen mit der Smino-Präsentation (Bf-act. 9) beantwortet. Weiter werde das Sub- Subkriterium "Reporting" mit der Note 2 bewertet mit der Begründung "in der Auftragsanalyse grob erwähnt", was klar aktenwidrig sei. Die Beschwerdegegnerin handle willkürlich und überschreite da ihr Ermessen. In der Auftragsanalyse (Bf-act. 9) werde ab S. 4 das Sitzungsraster detailliert aufgezeigt. Ebenso detailliert werde die stufengerechte Dokumentation und Kommunikation aufgezeigt. Darüber hinaus empfehle die Beschwerdeführerin die Kommunikationsplattform "Smino", mit welcher insbesondere auch das Reporting komplett elektronisch erfasst und damit allen Teilnehmern stets zur Verfügung stehe. Alle Projektteilnehmer hätten dadurch jederzeit den Überblick über den Projektablauf. Auf der Kommunikationsplattform fänden sich u.a. auch alle Beschluss- und Pendenzenlisten. Die Plattform ermögliche so eine transparente, effiziente, stufengerechte Projektkommunikation und damit mitunter auch ein umfassendes Projektreporting. Die Beschwerdeführerin habe hierfür eigens ein Präsentationspapier über die Funktionsweise der Kommunikationsplattform "Smino" anhand eines laufenden Projekts erstellt (Bf-act. 9, Präsentation Smino). Dasselbe gelte für das Sub-Subkriterium "Sitzungswesen" und dessen (nicht vorher offengelegten) Unterkriterien "Einladungen" (Bewertung mit der Note 3), "Protokolle" (Bewertung mit der Note 3) und "Pendenzenliste" (Bewertung mit der Note 2). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei diesem Unterkriterium "ZK1-B Fähigkeiten Projektadministration" um ein Kriterium zur Bewertung der Qualifikation der Schlüsselperson BVH, und nicht der IT- Infrastruktur der Beschwerdeführerin handle. Der Verweis auf eine von der Beschwerdeführerin üblicherweise eingesetzte IT-Applikation sei kein Nachweis für die Fähigkeiten der Schlüsselperson, welche im vorliegenden

- 19 - Vergabeverfahren bewerten würden. Die Aufgaben der Bauherrenvertretung könnten im Übrigen nicht einfach an eine IT-Applikation delegiert werden. Die beanstandete Benotung der Beschwerdeführerin erweise sich mithin als eher grosszügig; jedenfalls könne der Beschwerdegegnerin keine Willkür vorgeworfen werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit der D._____ AG eine hoch kompetente Firma für das vorliegende Vergabeverfahren beigezogen, was sowohl die von Letzterer erarbeiteten Unterlagen als auch die konkrete Verfahrensorganisation dokumentierten. Auf die Aussage der Beschwerdegegnerin, die IT-Applikation sei kein Nachweis für die Fähigkeiten der Schlüsselperson, erwidert die Beschwerdeführerin, diese gehe an der Sache vorbei: Mit diesem Tool liessen sich die für die Projektadministration notwendigen Arbeiten einfach, transparent und für alle involvierten Personen praxisnah aufarbeiten. Auch die Schlüsselperson der Beigeladenen greife auf "Listen" und dergleichen zurück. Wieso die progressive und moderne Art der Projektadministration der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereicht, während die Beigeladene noch mit "Listen" operiert, was dieser als vorteilhaft angerechnet werde, sei nicht nachvollziehbar. Mit der Verwendung der IT-Applikation werde zudem die Administration nicht an dieses Tool "delegiert". Diese Applikation sei lediglich ein modernes und zeitgemässes Hilfsmittel, welches jedoch durch die Schlüsselperson mit Inhalten gefüttert werden müsse. Die Schlüsselperson definiere mithin die Rubriken und Inhalte und befülle diese. Wie dies konkret umgesetzt werde (Protokollierung, Einladung, Pendenzenliste, etc.) sei mittels diverser Beispiele in der Präsentation Smino (Bf-act. 9) aufgezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne somit in grundlegender Weise die Vorteile, welche diese Applikation mit sich bringe. Die Beschwerdegegnerin äussere sich ausserdem nicht dazu, wieso die Beschwerdeführerin mit der gleichen Begründung unterschiedlich benotet worden sei. Darauf antwortet die Beschwerdegegnerin, sie habe dabei nicht die äussere Form, sondern den Inhalt der entsprechenden Hilfsmittel bewertet. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Überblick über ihr IT-Tool "Smino"

- 20 präsentiert, aber erstens sei bei den Abbildungen der einsetzbaren Geräte (S. 1 bis 4) der Inhalt der Screens kaum lesbar, zweitens sei beim Ablagesystem mit Listen der verwendeten Dokumente (S. 5 bis 10) geöffnet und sichtbar eine Einladung zu einer Sitzung und ein Brief, drittens sei die Darstellung von Plänen (S. 11) auf einem Smartphone erfolgt. Demgegenüber habe die Beigeladene an diversen Beispielen ihre Kompetenzen aufgezeigt. Im Dokument "Referenzen – Fachkenntnisse Hochbau Fürsorge und Gesundheit" (Bg-act. 9.3) seien diverse, inhaltlich nachvollziehbare Arbeitsmittel dargestellt. 5.3.2. Das Gericht darf bei der technischen Frage hinsichtlich der Qualität der Arbeitsmittel nicht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin bzw. deren Hilfsperson (D._____ AG) eingreifen und erachtet die Argumentation der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar und vertretbar. Eine willkürliche Notenerteilung lässt sich auch hier nicht erblicken. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin nicht erläutert, wieso die Beschwerdeführerin mit der gleichen Begründung "Erwähnung Smino (IT Tool)" bei den Subkriterien dieses Unterkriteriums zum Teil unterschiedlich benotet wurde (einmal mit der Note 2 und einmal mit der Note 3). Würde jedoch die Beschwerdeführerin bei den mit dieser Begründung mit der Note 2 bewerteten Sub-Sub- Subkriterien die Note 3 erhalten, würde das Ergebnis nicht ändern, da sie beim Subkriterium "ZK1-B Fähigkeiten Projektadministration" stets die Note 3 erhalten würde. Die betreffende Rüge ist demnach abzuweisen. 5.4. Hauptkriterium "ZK2 Qualität Angebot", Unterkriterium "ZK2-A Auftragsanalyse" Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beigeladene auch beim Subkriterium "ZK2-A Auftragsanalyse" in nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Weise eine bessere Benotung als sie bekommen habe (Notendifferenz 2.5 zu 4.5).

- 21 - 5.4.1. Beim Sub-Sub-Subkriterium "richtig (das richtige tun)" des Subkriteriums "ZK2-A Auftragsanalyse" bzw. dessen Subkriteriums "Auftragsanalyse" habe sie die Note 3 erhalten mit der Begründung "Erwähnung Verbesserung in der Planung Ausführung", wobei es sich nicht nachvollziehen lasse, aus welchen Gründen diese Note vergeben wurde. Dies gelte umso mehr, wenn die Benotung der Beigeladenen hinzugezogen werde. So erhalte diese dabei die Note 4, weil sie die Demenzabteilung erwähne. Die Schaffung einer Demenzabteilung sei ein betrieblicher Aspekt, habe jedoch für die Planungs- und Bauprozesse keine Relevanz, weshalb diese Bewertung willkürlich erscheine. Zu dieser Kritik antwortet die Beschwerdegegnerin, dass damit der Umstand bewertet worden sei, dass die Beigeladene eine Vorgehensweise im Umgang mit lärmsensitiven Bewohnern des Heims während des Umbaus geschildert habe; hierbei handle es sich um einen relevanten Aspekt des Umbauens während laufenden Betriebs des Pflegeheims. Mit dieser Argumentation hat die Beschwerdegegnerin in überzeugender Weise dargelegt, warum die Beschwerdegegnerin bei diesem Sub-Sub- Subkriterium eine bessere Note (4) als die Beschwerdeführerin (3) erhielt. Dieses zuvor nicht offen gelegte Unterkriterium hängt sachlich mit dem bekannt gegebenen Unterkriterium "Auftragsanalyse" zusammen. Dass die Beschwerdegegnerin durch die Schaffung dieses Unterkriteriums die Beigeladene begünstigen wollte, wie von der Beschwerdeführerin in der Replik behauptet, lässt sich nicht nachweisen. 5.4.2. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sie beim weiteren Sub- Sub-Subkriterium "vollständig, Risiken (Chancen und Gefahren) erkannt" nur die Note 2 erhalten hat, obschon sie in ihrer Auftragsanalyse (Bf-act. 9) eine Ausführungsvariante vorschlage, mit welcher die Bauzeit um ein Jahr verkürzt werden könnte, was zu erheblichen Kosteneinsparungen sowie zu einer geringeren Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner des Pflege-

- 22 heims führen würde, da diese weniger umziehen müssten. Darüber hinaus weise sie auf Optimierungspotentiale mit bspw. Fertignasszellen hin. Die Beschwerdegegnerin ignoriere dies. Nicht jedoch so bei der Beigeladenen, die mit einer 5 bestbenotet werde. Optimierungspotentiale und Bauzeitverkürzungen stellten offenkundig Chancen dar, die genau unter diesem Unterkriterium gewürdigt und bewertet werden müssten. Die Beigeladene verfolge eine ähnliche Idee mit "Elementbau" wie die Beschwerdeführerin mit Fertignasszellen. Die Beigeladene erhalte dafür aber eine 5, während die Beschwerdeführerin eine 2. Wie oben bereits erwähnt (vgl. E.5.2.2), hat das Gericht unter Berücksichtigung des grossen Ermessens der Beschwerdegegnerin bei technischen Fragen davon auszugehen, dass die Ausführungsvariante mit verkürzter Bauzeit der Beschwerdeführerin nicht umsetzbar ist. Ausserdem kann der Beschwerdegegnerin auch darin gefolgt werden, dass sich Massnahmen zur Kosten- und/oder Terminoptimierungen nicht unter dieses Zuschlagskriterium ("Auftragsanalyse") subsumieren lassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die betreffende (tiefere) Benotung der Beschwerdeführerin vertretbar. 5.4.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin beim Sub-Subkriterium " Projektorganisation" eine nicht nachvollziehbare Notengebung. Widersprüchlich sei, dass sie bei den Sub-Sub-Subkriterien "Zweckmässige Eigen- und Fremdleistungen" und "Leistungsfähigkeit B._____ AG" mit derselben Begründung "keine Erwähnung" einmal die Note 3 und einmal die Note 1 erhielt. Die Beschwerdegegnerin räumt dabei ein, dass bei der Begründung des Sub-Sub-Subkriterium "Leistungsfähigkeit B._____ AG" ein Fehler unterlaufen sei. Versehentlich finde es sich in der Bewertungstabelle als Begründung "keine Erwähnung" anstatt der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (zweckmässigerweise) den Beizug eines unabhängigen Kostenplaners vorgeschlagen hat, was mit Note 3 bewertet wurde. Dazu wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei unzulässig, nach erfolgter Kritik den einge-

- 23 standenen Fehler nachträglich im Rechtsmittelverfahren korrigieren zu wollen. Die Bewertung sei fehlerhaft. Dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin ist unberechtigt. Die Bewertung mit der Note 3 hat nach Korrektur der versehentlich falsch angegebenen Begründung ihre Gültigkeit. Dass die korrigierte Begründung nicht einleuchtend sei, wird auch nicht geltend gemacht. Zudem ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich des (nicht bekannt gegebenen) Sub-Sub- Subkriteriums "Leistungsfähigkeit B._____ AG" unbegründet. Dabei wurde die Beschwerdeführerin mit einer 1, während die Beigeladene mit einer 4 benotet wurde. Zwar leuchtet das Argument der Beschwerdeführerin ein, es verstehe sich von selbst, wenn sich die Bauherrschaft mangels eigenen Knowhows für die Abwicklung eines komplexen Bauvorhabens durch eine fachkundige Bauherrenvertretung vertreten lassen möchte. Das heisst aber noch nicht, dass nur die Beigeladene aufgrund eigener Erfahrung in der Lage gewesen sei, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu bewerten. Die Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin hätten auch seitens der Beschwerdeführerin erkannt werden können, damit die entsprechende Unterstützung erfolgt. Die diesbezügliche Benotung kann demnach nicht beanstandet werden. 5.4.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass beim Sub-Subkriterium "Terminpläne" ihre Ausführungsvariante mit einer Zeitersparnis von einem Jahr nicht gewürdigt werde. Zu dieser Rüge kann auf das oben in E.5.2.2. Gesagte verwiesen werden, wonach – unter Beachtung des Ermessens der Vergabebehörde bei technischen Fragen – von der Undurchführbarkeit dieser Variante mit verkürzter Bauzeit auszugehen ist. 5.5. Hauptkriterium "ZK2 Qualität Angebot", Unterkriterium "ZK2-B Vorgehenskonzept, Ressourcenplanung und Aufwandschätzung"

- 24 - 5.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner auch beim Subkriterium "ZK2-B Vorgehenskonzept, Ressourcenplanung und Aufwandschätzung" bzw. dessen (nicht bekannt gegebenen) Unterkriterien eine nicht nachvollziehbare bzw. willkürliche Benotung. Vorwegzunehmen ist dabei, dass sich bei der Bewertung dieses Subkriteriums ein formeller Fehler eingeschlichen hat, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf S. 19 ff. abgebildet hat, indem der Mittelwert direkt aus den Noten der einzelnen Sub-Sub-Subkriterien ermittelt wurde, ohne zuvor die Mittelwerte der Sub-Subkriterien anhand der jeweiligen Sub-Sub-Subkriterien zu berechnen. Die drei verkündeten Sub-Subkriterien "Qualität Vorgehenskonzept", "Ressourcenplanung" und "Aufwandschätzung" wurden damit der diese konkretisierenden Sub-Sub-Subkriterien gleichgestellt. Aus der korrigierten Bewertung resultieren indessen keine Änderungen hinsichtlich der Benotung. 5.5.2. Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin, dass bei ihr die Sub-Sub-Subkriterien "Relevante Fristen benannt" und "Genügende und passende Ressourcen eingeplant sowie nachgewiesen" mit identischer Begründung ("keine Erwähnung") unterschiedlich benotet wurden (Note 1 bzw. 3). Die Beschwerdegegnerin präzisiert, dass mit dieser Begründung beim Sub- Sub-Subkriterium "Relevante Fristen benannt" gemeint sei, dass die arbeitsintensive Einarbeitungszeit von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt und nicht dargestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Nichterwähnung nicht. Insoweit als sie einwendet, die arbeitsintensive Einarbeitungszeit sei dem Sub-Sub-Subkriterium "Relevante Fristen benannt" fremd, übersieht sie, dass dieses (nicht offen gelegte) Sub-Sub-Subkriterium der Konkretisierung des offen gelegten (vgl. Bg-act. 3.1 S. 18) Sub- Subkriteriums "Qualität Vorgehenskonzept" dient. Entscheidend ist vorerst, dass sich das Thema der Einarbeitungszeit unter letzteres Sub-Subkriterium subsumieren lässt. Zudem erscheint nicht völlig verfehlt, wenn die Beschwerdegegnerin die Einarbeitungszeit unter diesem Begriff abhandelte. Ferner hat die Beschwerdegegnerin klargestellt, dass mit der Kurzbegrün-

- 25 dung "keine Erwähnung" beim Unterkriterium "Genügende und passende Ressourcen eingeplant sowie nachgewiesen" gemeint sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcenplanung nicht weiter erläutert habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Die entsprechende Rüge ist deshalb unbegründet. 5.5.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Unterkriterien "Ressourcenplanung" und "Aufwandschätzung" mit einer 3 benotet wurden, obschon die Aufwandschätzung in der Ressourcenplanung wiedergegeben werde. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Werden jedoch die jeweiligen Kommentare unter diesen Unterkriterien bei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin verglichen, so leuchtet ein, wieso die Beschwerdegegnerin die Note 4, die Beschwerdeführerin hingegen lediglich die Note 3 bekam. Beim Unterkriterium "Aufwandschätzung" ist bei der Beigeladenen nämlich der Kommentar "ohne Summe Stunden – Detailliert" angemerkt, wogegen bei der Beschwerdeführerin das Stichwort "Monatlich" zu lesen ist. Beim Unterkriterium "Ressourcenplanung" wurde sodann bei der Beschwerdeführerin "in Aufwandschätzung ersichtlich" bemerkt, bei der Beigeladenen dagegen "1 Person reicht nicht, am Anfang mindestens zu zweit". Im Angebot der Beigeladenen (Bg-act. 9.2 S. 11) wurde die geplante Einsetzung der Ressourcen aufgezeigt, wohingegen im Angebot der Beschwerdeführerin sich der Ressourcenbedarf aus der Aufwandschätzung ergibt (vgl. Bg-act. 8.1 S. 3 f.). Die Aufwandschätzung hat die Beschwerdeführerin monatlich, die Beigeladene detaillierter nach Anzahl Stunden pro Teilphase aufgezeigt. Bei der Beigeladenen ist demnach für jede Teilphase ersichtlich, wer welche Leistungen erbringt, bei der Beschwerdeführerin hingegen "nur" für den jeweiligen Monat. Dass dies bei letzterer mit einer Note weniger gewürdigt wurde, erscheint dem Gericht vertretbar. Die entsprechende Rüge ist somit abzuweisen.

- 26 - 5.5.4. Die Beschwerdeführerin erblickt schliesslich eine Überschreitung des Ermessens beim diesem Unterkriterium ("ZK2-B Vorgehenskonzept, Ressourcenplanung und Aufwandschätzung"), zumal die Beschwerdegegnerin dabei festhalte, dass ihr Vorgehenskonzept qualitativ vollständig, detailliert und schlüssig sei und die wesentlichen Meilensteine, vor allem beim Start, umschreibe. Gleichwohl benote die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gesamthaft mit einer 3.5. Demgegenüber brilliere die Beigeladene bei diversen Subkriterien mit den Noten 4 und 5, ohne dass diese in irgendeiner Form begründet wären. Zudem erhalte die Beigeladene beim Sub- Sub-Subkriterium "Wesentliche Meilensteine und Verfahrensschritte benannt" die Note 4 mit der Begründung "mit PQM nach SIA 2007" und im nachfolgenden Kriterium "Relevante Fristen benannt" die Note 4 mit der Begründung "siehe oben". Die Beschwerdegegnerin antwortet darauf, dass die Beigeladene eine aufschlussreiche Aufstellung zum Qualitätsmanagement im Rahmen der Auftragsanalyse geliefert habe, in der das Vorgehen zum Projektbezogenen Qualitätsmanagement (PQM) und zu den Meilensteinen und Verfahrensschritten plausibel dargestellt werde. In der Aufstellung der Beigeladenen seien auch die relevanten Fristen als Risiken benannt. Bei der Beschwerdeführerin finde sich dazu keine Darstellung. Dieser Wertung der Beschwerdegegnerin kann zugestimmt werden. Die Beigeladene hat drei Terminpläne (Planung, Aufstockung, Neubau und Bestand) aufgelistet, das Vorgehenskonzept und die Konsequenzen/Massnahmen in den verschiedenen Phasen und aufgrund der erkannten Risiken dargelegt (vgl. Bg-act. 9.5 S. 7. f., S. 9 f. und S. 13). Auch die Beschwerdeführerin hat verschiedene Schritte im Vorgehenskonzept aufgezeigt und einen Terminplan dargestellt (vgl. Bg-act. S. 2-4). Es kann ihr somit zwar darin zugestimmt werden, dass ihr Vorgehenskonzept wenigstens mit einem vergleichbaren Detaillierungsgrad die relevanten Meilensteine und Fristen aufzeigt. Beim Sub-Sub-Subkriterium "Wesentliche Meilensteine und Verfahrensschritte benannt" hat aber die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Konzepts der

- 27 - Beschwerdeführerin präzisiert, dass die Beschreibung vor allem beim Start [wohl: detailliert], danach jedoch allgemein erfolge. Insoweit erweist sich die Notendifferenz (4 zu 5) als begründet. Wenn dann die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beigeladenen bei diesem Unterkriterium insgesamt mit einer Note weniger (3.5 vs. 4.5) abschneidet, vor allem, weil sie die relevanten Fristen nicht benannt hat (und zwar aufgrund der Nichterwähnung der arbeitsintensiven Einarbeitungszeit), so ist darin noch keine Willkür bzw. Ermessensverletzung seitens der Beschwerdegegnerin zu erblicken. Die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Subkriterium "ZK2-B Vorgehenskonzept, Ressourcenplanung und Aufwandschätzung" erscheint demnach vertretbar. 5.6. Hauptkriterium "ZK2 Qualität Angebot", Unterkriterium "ZK2-C Gesamteindruck" 5.6.1. Betreffend das dritte Unterkriterium "ZK2-C Gesamteindruck" ist vorauszuschicken, dass hier wiederum ein Fehler passiert ist, indem die neu geschaffenen Sub-Sub-Subkriterien nicht den drei zuvor bekannt gegebenen Sub-Subkriterien zugeteilt wurden und den Mittelwert direkt aus der Summe aller Sub-Sub-Subkriterien berechnet wurde, was aber keine Auswirkung auf die Gesamtbenotung zeitigt. 5.6.2. Zunächst bemängelt die Beschwerdeführerin, dass bei drei relevanten Unterkriterien keine Begründung für die Benotung vorliegt. Worin überdies die Verständlichkeit und die Übersichtlichkeit besser sein könnte, wie in der Wertung unter dem Sub-Subkriterium "Gesamteindruck Dossier" angegeben, erfahre man nicht. Demgegenüber erhalte die Beigeladene teils mit dürftiger, teils mit gar keiner Begründung grossmehrheitlich eine um eine ganze Note bessere Bewertung (3 vs. 4). Warum gar die Beigeladene beim Sub-Subkriterium "Gesamteindruck Dossier" mit der Maximalnote 4 benotet wird, während die Beschwerdeführerin die Note 2 erhält, erfahre man

- 28 nicht, würde aber interessieren, zumal das Eingabedossier der Beigeladenen in drei Dossiers aufgeteilt, teils sehr weitschweifig und langatmig sowie teilweise ohne Bezug zur vorliegenden Aufgabenstellung sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Note 2 (genügend) beim Sub-Subkriterium "Gesamteindruck Dossier" sei auf dessen Unübersichtlichkeit zurückzuführen. So seien im Bericht der Beschwerdeführerin zahlreiche Dossiers aneinandergereiht. Es fehlten jedoch sowohl ein Inhaltsverzeichnis als auch entsprechende Register oder andere Zugriffmöglichkeiten. Damit bestehe keine Übersicht, und der Zugriff zu einzelnen Dossiers sei nur mühsam und unter Zuhilfenahme von Post-it-Behelfs-Registern möglich. Obwohl ein einziger Bericht vorliege, sei die Seitennumerierung nicht durchgehend. Auch dies trage zur Unübersichtlichkeit bei, indem namentlich in der Diskussion bezüglich der Bewertung ein einfaches und rasches Referenzieren über Seitenzahlen nicht möglich gewesen sei. Haupttitel und Untertitel seien teilweise gleich numeriert, worunter wiederum die Übersichtlichkeit leide. Das Layout des Berichts sei schliesslich uneinheitlich. Die Beigeladene habe demgegenüber mit der Aufteilung in vier Dossiers eine klare Gliederung erreicht. Mit Beispielen aus anderen Mandaten habe die Beigeladene ihre Vorgehensweise bildhaft darstellen und verständlich erläutern können. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Argumentation als gesucht. Tatsache ist aber, dass – selbst wenn man hinsichtlich des Gesamteindrucks des Dossiers anderer Meinung sein könnte – noch keine Ermessensverletzung ersichtlich ist. Dass bei drei Sub-Sub-Subkriterien ("Managementgerecht", "Projektspezifisch" und "Passend zu Zuschlagskriterien") ein jeweiliger Kommentar fehlt, schadet nicht, zumal durch Schaffung dieser zusätzlichen Unterkriterien die Beschwerdegegnerin bereits eine entsprechende Begründung geliefert hat. Obschon die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre Register jeweils mit einem separaten Deckblatt getrennt hat, kann das Gericht es nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dies als unhandlich und nicht benutzerfreundlich einstufte. Insgesamt kann somit die

- 29 - Wertung des Unterkriteriums "Gesamteindruck" mit einer 3 für die Beschwerdeführerin und einer 4 für die Beigeladene geschützt werden. 6. Die Beschwerdeführerin kritisiert überdies, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Durchführung einer Präsentation verweigerte. Anlässlich einer Präsentation hätte die Beschwerdeführerin auch Unklarheiten oder Missverständnisse (IT-Applikation, Bauzeitverkürzung) auf Seiten der Beschwerdegegnerin eingehen und diese beseitigen können. Diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin aber berechtigterweise auf die ausdrückliche Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen (vgl. Programm Submission Bauherrenvertretung [Bg-act. 3.1 Ziff. 9.8 S. 20]), wonach sich die Beschwerdegegnerin vorbehält, zwecks Plausibilisierung der Bewertung der Angebote zu einer Präsentation einzuladen; jedoch kein Anspruch darauf besteht. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung klargestellt, wieso aus ihrer Sicht kein Erklärungsbedarf bestand und damit bewusst auf eine Präsentation verzichtet wurde. So sei eine Präsentation nicht als zu bewertendes Zuschlagskriterium definiert worden und das Verbessern unvollständiger Bewerbungsunterlagen mittels Präsentation bzw. das Berücksichtigen solcher nachträglichen Verbesserungen bei der Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien seien problematisch und konfliktträchtig. Der Entscheid zur Nichtdurchführung einer Präsentation ist mithin sachgerecht. 7. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auf Verlangen der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung die (zuvor nicht erläuterte) Notenskala definiert. Die unterlassene Definition ist aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig, zumal eine solche Notenskala üblich und selbsterklärend ist. 8. Zusammenfassend unterliegt die Beschwerdeführerin mit allen Rügen. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass die Ausschreibung auf die Beigeladene zugeschnitten war und die Beschwerdegegnerin

- 30 grundlos und in Verletzung ihres Ermessens zu Gunsten der Beigeladenen und zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden hat. Vielmehr erweist sich die Bewertung der Beschwerdegegnerin insgesamt als vertretbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Beschaffungswertes und der mittleren Komplexität der rechtlichen Fragestellungen, erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.-- als angemessen (vgl. etwa VGU U 14 83, U 14 46 und U 14 64). 9.2. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin, ebenso wie der am Verfahren nicht teilnehmenden Beigeladenen, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 675.-zusammen Fr. 4'675.--

- 31 gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2020 24 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.06.2020 U 2020 24 — Swissrulings