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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.10.2019 U 2019 93

24 octobre 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,563 mots·~18 min·3

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 93 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin Hemmi URTEIL vom 24. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, betreffend Submission

- 2 - 1. Am 24. Juni 2019 schrieb die Gemeinde X._____ im Zusammenhang mit der Erstellung neuer Werkleitungen in Y._____ die Horizontalbohrungen der Etappe 2019 (C._____ und D._____) aus. Die Arbeiten umfassen drei Horizontalbohrungen mit Einzug von verschiedenen Rohren (Unterquerung des Y._____-bachs für die Wasserversorgung der Gemeinde X._____). Für die Ausschreibung wurde das Einladungsverfahren gewählt. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Gewichtung von 60 %, das Bauprogramm bzw. der Bauablauf mit einer Gewichtung von 25 % und die Qualität mit einer Gewichtung von 15 % bekannt gegeben. 2. Innert der bis 19. Juli 2019 offenen Frist gingen drei Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung am 23. Juli 2019 zeigte sich folgendes Bild: 1. A._____, Fr. 248'923.10 2. B._____, Fr. 270'382.40 3. E._____, Fr. 409'155.40 3. Während der Auswertung der Offerten stellte die Gemeinde X._____ fest, dass die A._____ Egeplast-Rohre anstatt die in der Ausschreibung angegebenen GEROfit-Rohre offeriert habe. Mit E-Mail vom 23. Juli 2019 bat die Gemeinde X._____ die A._____ daher, die Gleichwertigkeit des angebotenen Rohrtyps zum ausgeschriebenen nachzuweisen. Am 5. August 2019 wurde die A._____ erneut aufgefordert, den Nachweis der Gleichwertigkeit der offerierten Egeplast-Rohre noch am selben Tag zu erbringen. Am Abend des 5. August 2019 teilte die A._____ der Gemeinde X._____ mit, dass sie für das Rohr den Lieferanten habe wechseln müssen und nun ein Simona-Rohr anbiete, welches den Anforderungen entspreche. 4. Mit Vergabeentscheid der Gemeinde X._____ vom 13. August 2019, mitgeteilt am 16. August 2019, erhielt die B._____ (Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zu einem Preis von Fr. 270'382.40. Das Angebot der A._____ wurde für ungültig erklärt und die A._____ vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde damit begründet, dass die A._____ ur-

- 3 sprünglich andere als die ausgeschriebenen Rohre offeriert habe und nachträglich das angebotene Produkt durch ein anderes ersetzt habe, anstatt den von der Gemeinde X._____ verlangten Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. 5. Gegen den Vergabeentscheid erhob die A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Angebot zu Unrecht ausgeschlossen worden sei. Die Auswechslung des offerierten Rohrtyps sei einzig darauf zurückzuführen, dass ihr die Gemeinde X._____ eine unrealistische Frist zur Beantwortung von Fragen betreffend die ursprünglich offerierten Rohre angesetzt habe. Infolge Ferienabwesenheiten beim ausländischen Lieferanten hätte die Antwort nicht vor Mitte August 2019 eingeholt werden können. Mit dem Alternativrohr habe man verhindern wollen, dass das Projekt Schiffbruch erleide. 6. Am 29. August 2019 ordnete der Instruktionsrichter superprovisorisch an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2019 schloss die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Den Ausschluss der Beschwerdeführerin verteidigte die Beschwerdegegnerin damit, dass weder für das ursprünglich angebotene Produkt noch für das alternativ offerierte Rohr der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wor-

- 4 den sei. Zudem sei die Frist zur Einreichung der Angebote bereits abgelaufen gewesen, weshalb ein Produktewechsel ohnehin unzulässig gewesen sei. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Auftrag noch im Herbst 2019 ausgeführt werden müsse und die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei. 8. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragte die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Aufhebung der am 29. August 2019 superprovisorisch verfügten aufschiebenden Wirkung. Sie brachte vor, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt sei, weil für die offerierten Rohre der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht erbracht worden sei, deren fristgerechte Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei, die neu angebotenen Rohre die Spezifikationen ebenfalls nicht erfüllten und ein Produktewechsel nach abgelaufener Angebotsfrist ohnehin nicht mehr zulässig sei. 9. Am 11. September 2019 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 19. September 2019 zur Einreichung der Replik. Innert dieser Frist ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung bis zum 26. September 2019. Diesem Gesuch entsprach der Instruktionsrichter mit dem Hinweis, dass eine allfällige weitere Fristerstreckung lediglich mit der Zustimmung der Gegenparteien gewährt werden könne. Mit E-Mail vom 26. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Fristerstreckung. Der Instruktionsrichter beantwortete dieses Gesuch gleichentags ebenfalls per E-Mail mit dem Hinweis auf das Erfordernis des Einverständnisses der Gegenparteien. In der Folge ging keine Replik ein und der Instruktionsrichter schloss den Schriften-wechsel am 4. Oktober 2019. 10. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beigeladenen seine Honorarnote ein.

- 5 - 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 13. August 2019, mitgeteilt am 16. August 2019, worin die Beschwerdegegnerin den Beschaffungsauftrag "Werkleitungen Y._____, C._____ und D._____, Etappe 2019" im Einladungsverfahren an die Beigeladene für Fr. 270'382.40 erteilte und das Angebot der Beschwerdeführerin mit der Begründung ausschloss, dass sie ursprünglich nicht die in der Ausschreibung vorgeschlagenen GEROfit-Rohre offeriert habe, sondern Egeplast-Rohre und – anstatt den verlangten Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen – nachträglich das offerierte Produkt (Egeplast- Rohre) durch ein anderes (Simona-Rohre) ersetzt habe. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich gegen den besagten Vergabeentscheid mit Beschwerde vom 28. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Wettbewerb zu Recht erfolgte. 2. Unbestritten kommt vorliegend das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt dabei u.a. auch der Ausschluss von einem Submissionsverfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). In Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-

- 6 rechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als preislich günstigste Offerentin zweifellos zur Beschwerdeerhebung berechtigt, da sie durch ihren Ausschluss offenkundig um die Möglichkeit gebracht wird, als allfällige Siegerin (mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG) aus dem Einladungsverfahren hervorzugehen und somit einen finanziellen Nachteil erleidet. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Aufhebung der Ausschlussverfügung ist hier ebenfalls zu bejahen, da die Beschwerdeführerin bei einer Gutheissung der Beschwerde berechtigte Hoffnungen auf den Zuschlag hätte. Die Beschwerdeschrift ist ausserdem form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG) beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 4.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Angebot zu Unrecht ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihr nach der Offertöffnung Fragen zukommen lassen, welche sie zunächst ihrem ausländischen Lieferanten habe unterbreiten müssen, um klar Stellung beziehen zu können. Die Fragestellung sei nun aber während der landläufig bekannten Urlaubszeit erfolgt und es sei mit Vehemenz eine Deadline vorgegeben worden, welche wegen den urlaubsbedingten Abwesenheiten des Lieferanten nur schwer einzuhalten gewesen sei. Der Lieferant hätte erst Mitte August 2019 antworten können. Die Beschwerdegegnerin habe je-

- 7 doch auf eine Beantwortung vor diesem Zeitpunkt insistiert. Um nicht zu riskieren, dass das Projekt Schiffbruch erleide, habe die Beschwerdeführerin einen anderen Lieferanten aufgesucht und der Beschwerdegegnerin ein Alternativrohr der Firma Simona AG Schweiz offeriert. Die Verfügbarkeit dieses Rohres wäre garantiert gewesen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene sind hingegen der Auffassung, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin rechtmässig sei. Zur Begründung verweisen sie auf die Ausschreibungsunterlagen sowie den Umstand des fehlenden Nachweises der Gleichwertigkeit des ursprünglich offerierten Rohrtyps (Egeplast-Rohre) zu dem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Produkt (GEROfit-Rohre). Sodann sei auch für das alternativ angebotene Simona-Rohr der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht erbracht worden. Hinzu komme, dass ein Produktewechsel nach Ablauf der Eingabefrist ohnehin unzulässig sei. 4.3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter die Eingabefristen nicht einhält (lit. a) oder ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c) (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 444 S. 200 und Rz. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur einzelner Offertposi-

- 8 tionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit "gleich langen Spiessen kämpfen", während anderseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 09 59 vom 27. August 2009 E.2a, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b; PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41). Diese streng gehabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörden ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entspre-

- 9 chende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (vgl. VGU 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (vgl. PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechts, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote infolge untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechts ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirt-

- 10 schaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbots des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechts sind nicht Selbstzweck (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechts und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E.3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). 4.4. Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen unter der Position 614 die Lieferung von "Rohren aus PE". Zudem lautet die Spezifikation für die Bohrung 1.2 gemäss der Position 614.101 folgendermassen: "Baulänge m ca. 80.00; Min. Innendurchmesser mm 250, PN 25". Sodann wird in der Ausschreibung ebenfalls unter der Position 614.101 der verlangte Rohrtyp anhand eines geeigneten Fabrikats vorgeschlagen, nämlich "Schutzmantelrohr, z.B. GEROfit 315 oder gleichwertiges. Eine SVGW-Zulassung für das Rohrmaterial ist notwendig". Ferner hält die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen unter der Position 263R.910 insbesondere fest, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit der Produkte und Lieferanten beim Unternehmer liege und vor der Ausführung durch die Bauleitung genehmigt werden müsse. Betreffend Terminprogramm kann der Position 632.100 schliesslich entnommen werden, dass der 2. September 2019 als Baubeginn für die Bohrung 2 vorgegeben wurde und für die Bohrungen 1.1 und 1.2 der 7. Oktober 2019 vorgesehen war (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 12, S. 19 und S. 33

- 11 f.). Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Position 614.101 nicht die von der Beschwerdegegnerin betreffend Bohrung 1.2 vorgeschlagenen GEROfit-Rohre 315, PN 25, offerierte, sondern Egeplast-Rohre SLM 3.0 der Serie S5 mit einem Innendurchmesser von 257.8 mm (vgl. Bg-act. 1 S. 34). Nach der Offertöffnung vom 23. Juli 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gleichentags per E-Mail darüber, dass einerseits die angebotenen Egeplast- Rohre einen PE-Schutzmantel und die vorgeschlagenen GEROfit-Rohre 315 einen PP-Schutzmantel aufweisen würden und anderseits die offerierten Egeplast-Rohre lediglich auf einen maximalen Druck von PN 16 ausgelegt seien; die Rohre müssten jedoch – entsprechend dem vorgeschlagenen Produkt (GEROfit-Rohre 315) – einem Druck von PN 25 standhalten. Aufgrund dieser festgestellten Unterschiede forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zugleich auf, den Nachweis der Gleichwertigkeit der offerierten Egeplast-Rohre zu den vorgeschlagenen GEROfit- Rohren 315 zu erbringen sowie die in der Ausschreibung verlangte SVGW- Zulassung der Egeplast-Rohre einzureichen (vgl. Bg-act. 3). Tags darauf (24. Juli 2019) gab es offenbar eine weitere, nicht bei den Akten liegende E-Mail-Korrespondenz, in welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Nachweis der Gleichwertigkeit sowie die Stellungnahme zu weiteren offenen Punkten eine Frist bis spätestens Anfang Kalenderwoche 31 (29. Juli 2019) ansetzte (vgl. Bg-act. 4). Am 30. Juli 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, dass sie die Anfrage nicht vergessen habe und die Unterlagen so schnell wie möglich kämen (vgl. Bg-act. 4). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin am 5. August 2019 erneut per E-Mail aufgefordert, sämtliche fehlenden Unterlagen und Stellungnahmen noch gleichentags zuzustellen (vgl. Bg-act. 4). Am Abend des 5. August 2019 vermeldete die Beschwerdeführerin schliesslich, dass sie den Lieferanten habe wechseln müssen und für die Position 614.101 alternativ ein Simona-Rohr anbiete, welches den Anforderungen entspreche (vgl. Bg-act. 5). Zugleich reichte

- 12 sie elektronisch die S. 33 des Devis neu mit den Spezifikationen des Simona-Rohrs ein unter Beilage des SVWG-Zertifikates für Kunststoffrohre aus PE (erdverlegt), SPC Rohr, Typen PN 10 SDR 17, PN 16 SDR 11 (vgl. Bg-act. 6 und 7). Wie die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zutreffenderweise ausführen, kommt das soeben dargelegte Verhalten der Beschwerdeführerin einer nachträglichen Veränderung des Angebots gleich, was verpönt ist und regelmässig zum Ausschluss des Angebots führt (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a SubG). Zudem wurde der Nachweis der Gleichwertigkeit zu dem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Vergleichsfabrikat (GEROfit-Rohr 315) weder für das ursprünglich angebotene Egeplast-Rohr noch für das alternativ offerierte Simona-Rohr erbracht, wobei auf diesen Punkt bezüglich des besagten Alternativrohrs nicht näher einzugehen ist, zumal – wie bereits erwähnt – ein Produktewechsel nach Ablauf der Eingabefrist ohnehin nicht mehr zulässig war. Hingegen kann hinsichtlich des ursprünglich angebotenen Egeplast-Rohrs aufgrund des bisher Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Gleichwertigkeit mangels Vorhandenseins eines PP-Schutzmantels (nur PE-Schutzmantel, welcher weniger widerstandsfähig ist) sowie mangels genügender Druckresistenz (nur PN 16 anstatt PN 25) nicht gegeben war (vgl. Bg-act. 3 sowie Vernehmlassung vom 4. September 2019 S. 4 und S. 7). Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin wohl versucht habe, bei unverändertem Preis die ursprünglich offerierten Rohre Egeplast SLM 3.0 der Serie S5 gegen das gleichwertige Modell DN 315, PN 25, auszutauschen, aber die rechtzeitige Lieferung des gleichwertigen Modells fraglich gewesen sei, ist zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. Bg-act. 9), allerdings für die Begründung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis der Gleichwertigkeit der ursprünglich offerierten Egeplast-Rohre nicht erbrachte; ein nachträglicher Produktewechsel wäre – wie gesehen – ohnehin nicht zulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund hilft der Beschwerdeführerin der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe

- 13 ihr für die Beantwortung von Fragen betreffend die ursprünglich offerierten Rohre mit Vehemenz eine Deadline vorgegeben, die wegen der urlaubsbedingten Abwesenheiten beim ausländischen Lieferanten nur schwer einzuhalten gewesen sei, nicht. Zum einen war die Zeitvorgabe der Beschwerdegegnerin angesichts des straffen Terminprogramms (vgl. Bg-act. 1 S. 18 f.) berechtigt und mit fünf bzw. zwölf Tagen auch nicht unzumutbar kurz angesetzt (vgl. Bg-act. 4). Zum anderen liegt die Verfügbarkeit von eigenem oder via Lieferanten beigezogenem Personal – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – allein in der Risikosphäre der Beschwerdeführerin als Anbieterin. Somit ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 13. August 2019, mitgeteilt am 16. August 2019, als rechtens und vertretbar erweist, was zu seiner Bestätigung und folglich zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird angesichts des Beschaffungsvolumens von rund Fr. 250'000.--, des einmaligen Schriftenwechsels sowie der geringen Komplexität der zu beurteilenden Angelegenheit auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. etwa: VGU U 16 46 vom 11. August 2016 [Dachsanierung Schulhaus]: Staatsgebühr Fr. 3'000.-- bei einem Auftragswert von rund Fr. 228'000.--; VGU 16 74 vom 25. Oktober 2016 [Elektroinstallationen bei Spitalerweiterung]: Staatsgebühr Fr. 2'500.-- bei einem Auftragswert von rund Fr. 200'000.--). 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beigeladenen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten eine angemessene Entschädigung zu, zumal sie sich zur Verteidigung ihrer Rechte anwaltlich ver-

- 14 treten liess und damit Mehrkosten entstanden sind. Vorliegend weist die vom Rechtsvertreter der Beigeladenen am 14. Oktober 2019 eingereichte Honorarnote einen Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 280.-- aus, zuzüglich Barauslagen von 4 % (ohne MWST). Ein Aufwand von 9.5 Stunden für das Aktenstudium sowie die kurze, zweiseitige Vernehmlassung vom 10. September 2019 erscheint angemessen. Jedoch ist die Honorarnote beim Stundenansatz zu korrigieren. Dieser ist nämlich gemäss der Praxis des angerufenen Gerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. VGU S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b). Ebenfalls sind auch nirgends Barauslagen von 4 % nachgewiesen. Somit hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 2ꞌ348.40.--, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2ꞌ280.-- (9.5 Stunden à Fr. 240.--) sowie Barauslagen von Fr. 68.40 (3 % des Honorars), auszurichten. Da die Beigeladene gemäss UID-Register (CHE-324.561.443) mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 15 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2ꞌ000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'352.-gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ hat die B._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'348.40 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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