VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 87 2. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuar Paganini URTEIL vom 22. Januar 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Erhöhung Grundbedarf
- 2 - 1. A._____ leidet an einer massiven Sehstörung mit einer aktuellen Sehschärfe von < 5 % beidseits und einem zentralen Gesichtsfelddefekt; seiner beruflichen Tätigkeit als selbständig erwerbender Taxifahrer kann er nicht mehr nachgehen. Seit Oktober 2018 bezieht er Sozialhilfe mit einem monatlichen Grundbedarf in der Höhe von Fr. 986.--. 2. Mit Gesuch vom 7. Juni 2019 liess er beim Sozialamt der Gemeinde X._____ eine Erhöhung des Grundbedarfs auf monatlich Fr. 1'500.-- stellen. Dieses Gesuch lehnte die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ab unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien und dem Umstand, dass A._____ eine Budgetberatung durch den regionalen Sozialdienst mehrere Male abgelehnt habe; ausserdem seien situationsbedingte Leistungen (SIL) gesprochen worden, u.a. für Spitex-Mahlzeitendienst sowie SBB-Tickets für auswärts wahrgenommene Arzttermine. 3. Gegen diese Verfügung erhob B._____ für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2019 wies ihn der Instruktionsrichter auf das unzulässige Vertretungsverhältnis hin und lud ihn ein, innert noch laufender Rechtsmittelfrist entweder ein begründetes Gesuch zur ausnahmsweise Rechtsvertretung zukommen zu lassen oder alternativ die Beschwerde von A._____ unterzeichnen zu lassen und erneut einzureichen. Am 12. August 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine neuerliche (identische) Eingabe mit seiner Unterschrift zu. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erhöhung des Grundbedarfs auf monatlich Fr. 1'500.--. Er machte im Wesentlichen geltend, die starre Anwendung der SKOS-Richtlinien wie einer gesetzlichen Grundlage sei im vorliegenden Fall stossend; seine gesundheitliche Situation erfordere eine Ausnahmeregelung. Im Weiteren werde er in Bezug auf die SIL
- 3 und die Auszahlung von Integrationszulagen (IZU) benachteiligt, allenfalls sogar diskriminiert. 4. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 4. September 2019 vernehmen und beantragte kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Behörden an die Pauschale für den Grundbetrag gebunden seien; der Betroffene könne zusätzlich zu diesem Betrag SIL geltend machen; solche seien dem Beschwerdeführer aber bereits mehrfach zugesprochen worden. Sie könnten allerdings im Gegensatz zum Grundbetrag nicht pauschal entrichtet werden, sondern müssten vom Betroffenen jeweils beantragt werden. Bezüglich der Auszahlung von IZU habe der Beschwerdeführer keine überprüfbaren und individuellen Anstrengungen dokumentiert, welche eine solche Auszahlung rechtfertigten. 5. Nachdem innert Frist keine Replik einging, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 19. September 2019 ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 21. Juni 2019, womit die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Grundbedarfs abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführ ist als Adressat dieser Verfügung zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Der hochgradig sehbehinderte Beschwerdeführer stellte dem Gericht zuerst durch seinen "Peer" (seinen Vertreter) am 16. Juli 2019 eine Eingabe zu, ohne aber ein entsprechendes Gesuch um Genehmigung der Vertre-
- 4 tung zu stellen bzw. stellen lassen. Nachdem der Instruktionsrichter den Vertreter zur Mangelbehebung aufgefordert hat, innert noch laufender Rechtsmittelfrist entweder ein begründetes Gesuch zur ausnahmsweise Rechtsvertretung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zu stellen oder alternativ die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnen zu lassen und erneut einzureichen, hat der Beschwerdeführer noch innert Beschwerdefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG) am 12. August 2019 eine neuerliche (identische) Eingabe mit seiner Unterschrift eingereicht. Diese erfüllt die an eine Laienbeschwerde gestellten Formerfordernisse im Sinne von Art. 38 VRG, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Strittig sind die Erhöhung der Pauschale des Grundbedarfs von Fr. 986.-auf Fr. 1'500.-- sowie die aus Sicht des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigten, situationsbedingten Leistungen (SIL) und Integrationszulagen (IZU). Der Streitwert übersteigt bereits aufgrund des verlangten Mehrbetrags für den Grundbedarf (Fr. 1'500.-- - Fr. 986.-- = Fr. 514.-- pro Monat x 12 Monate = Fr. 6'186.--) Fr. 5'000.--, weshalb dieses Gericht in Dreierbesetzung hierüber zu befinden hat. 3. Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien). Die Pauschale für den Grundbedarf von monatlich Fr. 986.-für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich aus den SKOS-Richtlinien (s. [bis 2019] geltende SKOS-Richtlinien B.2-4). Nicht inbegriffen sind in dieser Pauschale die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten, die Kosten für die
- 5 medizinische Grundversorgung und die SIL (vgl. SKOS-Richtlinien B.2-2). Mit der Pauschale soll es der betroffenen Person ermöglicht werden, ihr verfügbares Einkommen in diesem Rahmen selbst einzuteilen; ist die unterstützte Person dazu nicht fähig, trifft die zuständige Behörde geeignete Massnahmen wie z.B. Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung der Kosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.2-4). Eine Budgetberatung hat der Beschwerdeführer abgelehnt (vgl. Beschwerde Ziff. I.C.). Das System der Sozialhilfe setzt sich somit aus verschiedenen Elementen zusammen, nämlich zum einen der Pauschale für den Grundbedarf, der Übernahme von Wohnkosten und Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Ausrichtung von SIL und gegebenenfalls der Auszahlung von IZU. Für eine individuelle Erhöhung des Pauschalbetrags für den Grundbedarf bleibt somit kein Raum, weshalb das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4. Sodann ist ein Anspruch auf SIL zu prüfen. 4.1. Die SIL werden nach den Umständen des Einzelfalles bemessen und kommen zur materiellen Grundsicherung hinzu (SKOS-Richtlinien A.3-1). Die SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Situationsbedingte Leistungen ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Daraus ergeben sich zwei Arten von SIL. Zum einen die grundversorgenden SIL, die zu gewähren sind, sobald ein bestimmter Bedarf eingetreten ist. Hier geht es meist um krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Zum anderen die fördernden SIL, die das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen. Bei der Beurteilung, ob die Kosten übernommen werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle (vgl. SKOS-Richtlinien C.1-1 f.).
- 6 - 4.2. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach SIL zugesprochen erhalten etwa für Spitex-Mahlzeitendienst, SBB-Tickets für auswärts wahrgenommene Arzttermine und für hauswirtschaftliche Leistungen (vgl. dazu die Zusammenstellung der Zahlungen des Sozialamtes in der Beilage 6 der BG). Die SIL können – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – nicht wie der Grundbedarf pauschal ausgerichtet werden, sondern müssen vom Betroffenen jeweils selbständig beantragt werden. Im Übrigen hat das Sozialamt dem Beschwerdeführer bereits angeboten (und wird vermutlich weiterhin anbieten), das Geld für die Transportkosten zu Arztbesuchen im Voraus abzuholen, sodass er diese Kosten nicht vorschiessen muss. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 5. Schliesslich sieht sich der Beschwerdeführer im Umstand, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage sei, von der Auszahlung von IZU Gebrauch zu machen, benachteiligt. 5.1. Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (Art. 6 Abs. 1 ABzUG). Die Integrationszulage beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- pro Person und Monat (Art. 6 Abs. 2 ABzUG). Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus (SKOS-Richtlinien C.2-1). Es handelt sich demnach um leistungsbezogene Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6-3). 5.2. Bei den IZU geht es darum, dass die Sozialbehörde Anstrengungen von öffentlich unterstützten, nicht erwerbsfähigen Personen für die soziale und/oder berufliche Integration in einem gewissen Rahmen unterstützt bzw. finanziell anerkennt. Dabei handelt es sich aber um leistungsbezo-
- 7 gene Beiträge und eben (wiederum) nicht um Pauschalen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keine überprüfbaren und individuellen Anstrengungen im Sinne von IZU geltend, weshalb ihm auch keine solchen ausbezahlt bzw. entschädigt werden können. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In Abweisung derselben ist die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen. 7. Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten nicht kostenlos. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens müssten die Gerichtskosten deshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, denn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er nicht gestellt (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG). Angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, der dem Gericht ausserdem nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ausnahmsweise verzichtet. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Staatsgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
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