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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.03.2019 U 2019 7

19 mars 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,353 mots·~17 min·4

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 7 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin ad hoc Casutt URTEIL vom 19. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Submission

- 2 - 1. Die Gemeinde O.1._____ hat am 22. November 2018 die Informatik Hauptapplikation und Hosting inkl. Fulloutsourcing für die Gemeindeverwaltung in einem selektiven Verfahren ausgeschrieben. Die Präqualifikation bestand im Wesentlichen darin, den Nachweis von drei Referenzinstallationen mit Hosting und Support für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Organisation mit Gemeindeapplikationen zu erbringen. 2. Neben anderen Anbietern hat die A._____ AG innert Frist am 13. Dezember 2018 ihren Antrag auf Teilnahme eingereicht, indem sie den Präqualifikations-Fragebogen ausgefüllt und eingereicht hat. 3. Am 4. Januar 2019 teilte die Gemeinde O.1._____ der A._____ AG mit, dass am 28. Dezember 2018 die Qualifikation stattgefunden habe und die Wahl für das weitere Offertverfahren auf andere Unternehmungen gefallen sei, welche die Kriterien der Ausschreibung eher erfüllen würden. Die Bewerbung der A._____ AG könne nicht berücksichtigt werden. 4. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Sie beantragte die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 4. Januar 2019 und die Einladung der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Offerte, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und Begründung an die Gemeinde O.1._____. Weiter verlangte sie, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 5. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Vergabebehörde) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2019, dass dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werde, weil die neue Informatik zwingend auf den 1. Januar 2020 in Betrieb genommen werden müsse.

- 3 - 6. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde dem Begehren um aufschiebende Wirkung durch den Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts Graubünden stattgegeben. 7. Am 28. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In der Stellungnahme bestritt sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angab, sie sei für Druck/Verpackung und Versand verantwortlich, obwohl dem nicht so war, habe die Beschwerdegegnerin auch die weiteren Referenzen überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in keiner der fraglichen Gemeinden in der Position Druck/Verpackung und Versand in irgendeiner Weise Leistungen erbringe, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungsanbietern. Damit fehle die Eignung der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebenen Leistungen, was der Grund sei für den Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Verfahren. 8. In der Replik vom 6. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und behauptete, dass ein Update auf Windows 10 für Fr. 7'000 – Fr. 9'000 möglich sei und dass die Lebensdauer des vorhandenen EDV-Systems noch nicht ausgereizt sei. Zudem rügte sie, dass die Angabe, die Wahl sei auf andere Unternehmen gefallen, welche die Kriterien der Ausschreibung besser erfüllen würden, keine Begründung bilde. Die Begründung genüge folglich nicht dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Zusätzlich beanstandete die Beschwerdeführerin auch den Fragebogen. Die Art, wie sie selbst den Fragebogen ausgefüllt habe, sei – unter anderem auch durch den Vertreter der Beschwerdeführerin – missverstanden worden. Mindestens zwei Referenzgemeinden hätten angeben müssen, dass die Beschwerdeführerin geeignet sei, den Druck zu übernehmen.

- 4 - 9. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein. Sie hielt unverändert an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 28. Januar 2019 fest und bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2018 nicht Fr. 90'000.-- für einen Office-Server inkl. Programmen bezahlt, sondern nur Fr. 15'000.--. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auch keine mündliche oder schriftliche Bestätigung abgegeben, dass der Office-Server noch eine Lebensdauer von ca. sechs Jahren habe. Im Übrigen könne die Gemeinde O.1._____ frei darüber entscheiden, ob sie ihre Informatik neu anschaffen und ein Fulloutsourcing vornehmen wolle oder nicht. Zudem sei klar erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Referenz von drei ähnlich grossen Gemeinden erwartet habe. Bei den Referenzen habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben getätigt, indem sie mit "selbst/J" angegeben habe, dass die Gemeinden den Druck/Verpackung/Versand gerade selbst ausführten. 10. Mit Stellungnahme zur Duplik vom 21. Februar 2019 intervenierte die Beschwerdeführerin abermals gegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der neue Server habe einen Wert von Fr. 15'000.--. Sie legte dazu eine Kostenabrechnung bei, die belege, dass die Neuinstallation insgesamt Fr. 89'000.-- gekostet habe und teilweise von der E._____ sowie von der A._____ AG gesponsert worden sei. Die Beschwerdeführerin forderte die Beschwerdegegnerin dazu auf, alle Akten offen zu legen und die Beschwerdeführerin nicht mehr durch falsche Behauptungen und Einreichen von unvollständigen Dokumenten in ein schlechtes Licht zu rücken. 11. Am 26. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 21. Februar 2019 sowie seine Honorarnote ein. In der Ergänzung zur Stellungnahme beanstandete er das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kosten der neuen

- 5 - Software. Ausserdem erklärte er, dass die Beschwerdeführerin die telefonischen Nachfragen von Herrn B._____ in Frage stelle, da die Antworten nicht mit den schriftlichen Aussagen der Gemeinde übereinstimmten. 12. Die Beschwerdegegnerin sah sich gezwungen, am 4. März 2019 zu den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21./26. Februar 2019 Stellung zu nehmen. Sie stellte dabei insbesondere fest, dass die Ausführungen offensichtlich nichts mit den nachzuweisenden Eignungskriterien zu tun hätten und somit für das vorliegende Verfahren irrelevant seien. 13. Am 14. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin erläuterte sie, dass sie die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht hätte, dass diese für die Ausschreibung eine Profi- Firma hätte wählen müssen. Dies sei bei der Firma C._____ nicht der Fall. Zudem mache der Druck/Verpackung und Versand lediglich 2-3% der gesamten EDV aus. Eine wie vorliegend hohe Gewichtung erscheine unsachgemäss, insbesondere, da der wichtige Teil der EDV die Datenverarbeitung sei und die Testläufe zum Druck und Verpackung erfolgreich gewesen seien. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin abermals Ausführungen, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. 14. Mit Einschreiben vom 18. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2019 und hielt an der bereits erfolgten Bestreitung fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Entscheid über die von der Beschwerdeführerin beantragte aufschiebende Wirkung obsolet wird.

- 6 - 2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Präqualifikationsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2019 betreffend Informatik Gemeinde O.1._____, womit die Beschwerdeführerin vom weiteren Verfahren (Einreichen einer Offerte) ausgeschlossen worden ist. 3. Auf den vorliegenden Fall kommen das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) sowie das diese Vorgaben umsetzende Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Verordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zudem das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anzuwenden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 51 vom 18. Dezember 2018 E.1.2). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt unter anderem der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit b SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG). 4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. In Bezug auf Submissionen hat nur der Anbieter ein schutzwürdiges Interesse, der bei Gutheissung seiner Anträge eine reelle Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2010 vom 23. Februar 2011 E.1.1). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als nicht selektierte Anbieterin zur

- 7 - Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Sie bringt an, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde eine Chance auf den Zuschlag und demgemäss ein schutzwürdiges Interesse habe. 4.2. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Aufhebung des Selektionsentscheids ist gegeben, da die Beschwerdeführerin bei einer Gutheissung der Beschwerde und folglich Einreichung einer Offerte als zusätzliche Bewerberin eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Nachfolgend ist zur prüfen, ob die Beschwerdeführerin vollständige Referenzen eingereicht hat, die dem Kriterium für eine Selektion entsprächen. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden (Art. 38 Abs. 1 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 52 E.2) 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Anspruch auf Begründung des Entscheids der Beschwerdegegnerin habe. Eine Begründung habe sie weder mit dem Zuschlagsentscheid noch nach telefonischer Abklärung erhalten. Eine Verfügung mit fehlender Begründung käme einer freihändigen Vergabe gleich, da die übrigen Anbieter keine tatsächliche Möglichkeit hätten, sich gegen ihre Ablehnung zu wehren. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf Druck/Verpackung/Versand" angegeben, dass sie die Dienstleistung erbringe, wo dies die Gemeinden nicht selbst übernehmen. Durch die mangelhafte Verfügung habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Verfügung nicht mangelhaft sei, da erläutert werde, dass andere Firmen für die Offertstellung ausgewählt worden seien, welche die Kriterien der Ausschreibung eher erfüllen würden. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin nach O.1._____ kommen und dort die Akten einsehen können.

- 8 - 5.1. Bei einer Verfügung entsteht ein Mindestanspruch auf Begründung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; [BV; S 101], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3671/2014 vom 4. März 2015 E.4.1). Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Dazu sind Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2). Die Begründungsdichte hängt vom Einzelfall ab. Sie ist abhängig von der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E.3.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG i.V.m. Art. 13 lit. h IVöB ist der Zuschlag allen Anbietern mitzuteilen und – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – kurz zu begründen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies, dass dabei wenigstens summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4). Das Gericht erachtet kurze Begründungen denn auch regelmässig als zulässig, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 09 41 vom 19. Juni 2009 E.2b). 5.2. Vorliegend trifft es zu, dass der Beschwerdegegnerin die Zuschlagsverfügung ohne betitelte Begründung mitgeteilt wurde. In der Zuschlagsverfügung fand sich lediglich der Verweis, dass die Wahl auf andere Unterneh-

- 9 mungen gefallen sei, welche die Kriterien der Ausschreibung eher erfüllen würden. Trotz der bestehenden Möglichkeit zur Akteneinsicht ist nirgends erwähnt, dass die Vergabeakten während der Rechtsmittelfrist zur Einsicht aufliegen würden. Während des Telefonats mit Herr B._____ hat die Beschwerdeführerin jedoch erfahren, dass die Akten in O.1._____ zur Einsicht aufliegen und ihr vor Ort die Gründe für den strittigen Entscheid erläutert würden. Somit wurde der Beschwerdeführerin auf Nachfrage die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Erläuterung während der Beschwerdefrist angeboten, wovon die Beschwerdeführerin aber offenbar keinen Gebrauch gemacht hat. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin sich selber zuzuschreiben, sodass sie der Beschwerdegegnerin keine Gehörsverletzung vorwerfen kann. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung nachträglich geheilt worden, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde dazu umfassend und genau dargelegt hat, weshalb sie die Beschwerdeführerin zur Offertstellung nicht zugelassen hat (Stellungnahme zur Beschwerde, Rz. 13 ff.). 6. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Verfügung der Gemeinde O.1._____ vom 4. Januar 2019 zur Nichtqualifikation zur Offertstellung in Sachen "Informatik Hauptapplikation und Hosting, inkl. Fulloutsourcing für die Gemeindeverwaltung O.1._____" aufzuheben sei und sie zur Einreichung einer Offerte einzuladen sei. 7. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auch auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat die Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, welche mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-

- 10 tons Graubünden U 18 56 vom 6. November 2018 E.3.2, zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 38 vom 7. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). 8. Materiell gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren angegebenen Referenzen das Eignungskriterium für eine weitere Zulassung im Vergabeverfahren erfüllt oder nicht. 8.1. In ihrer Ausschreibung verlangte die Beschwerdegegnerin die Ausfüllung eines Teilnahmeantrag-Fragebogens. Auf Seite 2 des Fragebogens sollte die Teilnehmerin unter dem Titel "Eignungskriterien und Nachweis" folgende Angaben tätigen: "Nachweis von 3 Referenzinstallationen mit Hosting und Support für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Organisation mit Gemeindeapplikationen". Unter dem Punkt "Druck/Verpackung/Versand" konnte die Teilnehmerin mit J/N antworten. In einer weiteren Spalte, ebenfalls unter "Druck/Verpackung/Versand" muss die Teilnehmerin den "Namen Dienstleistungsanbieter" einfügen. 8.2. Die Beschwerdeführerin hat vier Gemeinden als Referenzen angegeben, nämlich O.2._____, O.1._____, O.3._____ und O.4._____. Unter dem Punkt "Druck/Verpackung/Versand" (mit J/N zu beantworten) hat sie bei der Gemeinde O.2._____ "selbst/Offerte", bei den Gemeinden O.1._____ und O.3._____ "selbst J" und bei der Gemeinde O.4._____ "selbst/Offerte" angegeben. Als Dienstleistungsanbieter hat sie bei der Gemeinde O.2._____ "A._____/Offerte, Druckerei D._____", bei den Gemeinden O.1._____ und O.3._____ "A._____" und bei der Gemeinde O.4._____ "A._____, Druckerei D._____" angegeben. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die Eignungskriterien erfülle. Sie beruft sich auf die Zusammenarbeit mit der Druckerei D._____, welche auch die gesamten Abstimmungsunterlagen für den Kanton X._____ verpacke. Dies habe sie auch bei der Gemeinde O.2._____ so aufgeführt, da in diesem Fall Rech-

- 11 nungen, Mitteilung etc. von der Beschwerdeführerin erstellt und danach von der Druckerei D._____ AG gedruckt, verpackt und versandt werden. Bei zwei weiteren Referenzen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie diese Arbeiten selber besorge. Eine Ablehnung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Druckerei D._____ erscheine für den Unterzeichneten als blosser Vorwand. Die Beschwerdegegnerin wusste allerdings, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gemeinde die Aufgabe im Bereich "Druck/Verpackung/Versand" momentan nicht ausführte. Deshalb überprüfte sie die Angaben auch bei den anderen referenzierten Gemeinden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in diesen Gemeinden keine solche Aufgabe übernommen habe. Folglich beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, es fehle der Beschwerdeführerin an Referenzen. Die Eignung zur Übernahme dieser Aufgabe sei daher schlicht und einfach nicht nachgewiesen. 8.3. Der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Dabei betreffen die Eignungskriterien insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter (Art. 20 Abs. 1 und 2 SubG). Durch die Eignungskriterien soll sichergestellt werden, dass die Anbieter zur Ausführung der geplanten Beschaffung in der Lage sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 91 vom 12. Januar 2012 E.2). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt bzw. nachgewiesen sind oder nicht. Die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums hat den Ausschluss vom Verfahren zur Folge (Art. 22 lit. c SubG). 8.4. Da mehrere von den als Referenz angegebenen Gemeinden den Druck, die Verpackung und den Versand selbst ausführen, ist die Beschwerdeführerin de facto die drei nötigen Referenzen schuldig geblieben. Nach objektiver Betrachtungsweise hat die Beschwerdeführerin zu wenige Referenzen

- 12 angegeben. Hinzu kommt, dass die referenzierten Gemeinden O.2._____, O.3._____ und O.4._____ jeweils um den Faktor 3 kleiner sind als die Gemeinde O.1._____ und als Referenz der Nachweis von Installationen für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Organisation mit Gemeindeapplikationen verlangt war. Wenn die Beschwerdegegnerin als Folge davon die Beschwerdeführerin aus dem Präqualifikationsverfahren ausschliesst, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Replik ihre Referenzangaben ergänzt und präzisiert, kann dies mit Blick auf die Vollständigkeit der Angaben nicht mehr berücksichtigt werden; für die Beurteilung und Bewertung der Referenzen ist vielmehr zwingend auf die Angaben abzustellen, welche die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Referenzen aufgeführt hat. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde für den Fall, dass sie selektioniert worden wäre, ihre Mehreignung gegenüber anderen Anbieterinnen nicht geltend gemacht geschweige denn begründet; dies wäre aber notwendig gewesen, um weiter im Vergabeverfahren verbleiben zu können, hat sich die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung doch vorbehalten, die Anzahl der Anbieterinnen, welche sie zur Offertstellung einlädt, auf ca. 3 zu beschränken. 9. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Eignungskriterien nicht näher erläutert worden seien. Für die Beschwerdeführerin sei es schlicht unmöglich gewesen, die Rechtmässigkeit der Ablehnung zu überprüfen, geschweige denn, den Entscheid nachzuvollziehen. Sie habe ausgeführt, dass sie die Dienstleistung erbringe, wo dies die Gemeinden nicht selbst übernehmen. Die Beschwerdegegnerin sagt, sie habe das Fulloutsourcing gewählt, weil sie sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Druck, der Verpackung und dem Versand von Rechnungen und Korrespondenzen auf einen Dritten übertragen wolle. Dieser Dritte solle die Gesamtverantwortung tragen und in allen Prozessstadien der direkte Ansprechpartner der Gemeinde sein. Wenn die Referenzen nicht vorlägen, würde der An-

- 13 bieter die Eignungskriterien nicht erfüllen und sei für das weitere Verfahren folgerichtig nicht zugelassen. 9.1. Gemäss Beilage Bg-Act. 2 lautet die Anweisung bei der Angabe von drei Referenzen: "Nachweis von drei Referenzinstallationen mit Hosting und Support für ein System vergleichbarer Grösse in einer vergleichbaren Organisation mit Gemeindeapplikationen". Der Titel des Referenzblatts lautet: "Eignungskriterien und Nachweis". Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei unklaren Ausschreibungsunterlagen eine Fragepflicht der Anbietenden besteht (Urteil des Bundesgerichts 2P.1/2004 vom 7. Juli 2004 E.3.3). Der Vergabestelle kommt bei der Festlegung, Bewertung und Beurteilung der Anbietenden anhand der Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu. Im Ermessen der Behörde steht z.B., ob eine Referenz ausreicht, um darzulegen, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1687/2010 vom 19. Juli 2010 E.4.5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anbieter dürfen darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Ansonsten muss die Vergabestelle das Kriterium möglichst detailliert umschreiben. Dabei kann sich die Vergabestelle auch auf den öffentlichen Sprachgebrauch stützen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E.3.3 und E.6.3). 9.2. Die Beschwerdegegnerin wendet die Referenzen als Eignungskriterium an. Dies liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Sie hat mit dem Titel "Eignungskriterien und Nachweis" dargelegt, dass sie erwartet, dass die Referenzen vollständig ausgefüllt werden. Wenn die Fragestellung für die Beschwerdeführerin unklar gewesen wäre, hätte sie zusätzliche Informationen und/oder Präzisierungen nachfragen können (vgl. Text in der Ausschreibung: Auskunftsstelle für zusätzliche Information: Fragen bitte

- 14 per E-Mail an: _____@C._____.ch). Eine Anfechtung der Eignungskriterien hätte bereits bei der Ausschreibung der Beschaffung erfolgen müssen. 10. Aufgrund der fehlerhaften Deklaration der Referenzen durch die Beschwerdeführerin hat die Vergabebehörde das Angebot zu Recht vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Ausschreibung war nicht missverständlich formuliert, bzw. hätte die Beschwerdeführerin allfällige Unklarheiten vor Einreichen der Unterlagen klären können und sollen. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 4. Januar 2019 als rechtens, was in der Folge zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beschaffung und des Aufwandes, welcher mit der Beschwerde beim Gericht verursacht wurde auf Fr. 4'000 festgelegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskries obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 4‘352.--

- 15 gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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