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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.07.2019 U 2019 49

2 juillet 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,915 mots·~10 min·2

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 49 3. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuarin ad hoc Bundi URTEIL vom 2. Juli 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ aus Y._____ stammend, reiste am 22. Oktober 2015 als Flüchtling in die Schweiz ein. Seit 1. April 2018 ist er in X._____ wohnhaft und wird ab diesem Datum von der Gemeinde öffentlich unterstützt. Ab 15. Mai 2018 besuchte A._____ zwei Deutschkurse in Z._____, wobei er den zweiten Kurs wegen eines am 26. Oktober 2018 erhaltenen Haus-/Arealverbots aufgrund eines Vorfalls gegenüber einer Mitschülerin nicht beendete. Der Vorfall wurde bei der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anzeige gebracht. 2. Am 22. Januar 2019 nahm A._____ den Deutschkurs wieder auf, wobei er in der zweiten Schulwoche unentschuldigt fernblieb. Daraufhin wurde er am 5. Februar 2019 zu einem klärenden Gespräch eingeladen, an welchem verbindliche Abmachungen getroffen wurden. Die Gemeinde X._____ fordert A._____ mit Schreiben vom 7. Februar 2019 zur Mitwirkung auf und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme/Wahrung des rechtlichen Gehörs zum Vorwurf der fehlenden Mitwirkung ein. Im selben Schreiben wurde ihm die in Aussicht gestellte Kürzung des Grundbedarfs angekündigt. Die Abmachung vom 5. Februar 2019 wurde von A._____ erneut nicht eingehalten, weshalb er per sofort vom Sprachkurs ausgeschlossen wurde. Er lehnte es ab, zum Schreiben der Gemeinde X._____ Stellung zu nehmen. 3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 kürzte die Gemeinde X._____ A._____ aufgrund fehlender Mitwirkung dessen Grundbedarf um 20 % für sechs Monate ab 1. März 2019. A._____ erhob dagegen keine Beschwerde, weshalb der Beschluss in Rechtskraft erwuchs. 4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 ersuchte die Beraterin des Regionalen Sozialdienstes, um Kostengutsprache einer zahnärztlichen Behandlung für A._____ der Höhe von CHF 9'335.65. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Zahnarzt wurde vereinbart, dass er die erhaltenswerten Zähne mit

- 3 - Füllungen repariert. Diese Aufwendungen in Höhe von Fr. 3'437.75 wurden von der Gemeinde X._____ übernommen. Sie lehnte es jedoch ab, eine weiterführende Zahnbehandlung in Höhe von Fr. 5'922.-- durchzuführen, weil keine Eile angesagt sei und A._____ keine Zahnschmerzen habe. Der Zahnarzt beurteilte, dass der Zustand der gesunden Zähne gut sei. 5. Mit dem Gesuch um Weiterführung der öffentlichen Unterstützung vom 8. März 2019 ab 1. April 2019 beantragte die Beraterin von A._____ die Ausführung der Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 21. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 5'766.80. Die telefonische Rückfrage zum Befinden des Patienten und die Abklärung der Notwendig- bzw. Dringlichkeit vom 28. März 2019 in der Zahnarztpraxis ergab, dass A._____ im Februar desselben Jahres zu einer Kontrolluntersuchung kam. Gemäss Auskunft der Dentalassistentin zeigte die Untersuchung, dass derzeit alles in Ordnung sei und A._____ über keine Schmerzen klage. 6. Mit Verfügung vom 8. April 2019, mitgeteilt am 9. April 2019, beschloss die Gemeinde X._____, die öffentliche Unterstützung unter Berücksichtigung der Kürzung um 20 % weiterzuführen; die Zahnbehandlung wurde hingegen mangels Dringlichkeit abgelehnt. 7. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Einsprache (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung vom 8. April 2019, wonach die Kosten für die Zahnbehandlung nicht übernommen würden; zudem ficht er die Weiterführung der Kürzung des Grundbedarfs um 20 % an. Sein Begehren begründet er damit, dass er Zahnschmerzen habe und nicht richtig essen könne (nur weiche Speisen), weil seine Kaufähigkeit erheblich eingeschränkt sei und er auf die Zahnbehandlung angewiesen sei. Mit der Kürzung des Grundbedarfs sei er nicht einverstanden, weil er aus seinen Fehlern gelernt habe und gewillt sei, den Deutschkurs so rasch wie möglich

- 4 wieder aufzunehmen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 beantragte die Gemeinde X._____ die Abweisung der Beschwerde. Sie legte die Vorgeschichte dar und rechtfertigte ihr Vorgehen. 9. Trotz Aufforderung dazu ging seitens des Beschwerdeführers keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel vom Instruktionsrichter am 5. Juni 2019 als abgeschlossen erklärt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. April 2019, in welcher festgelegt wurde, dass die öffentliche Unterstützung unter Berücksichtigung der Kürzung um 20 % weitergeführt werde und die Zahnbehandlung mangels Dringlichkeit abgelehnt würde. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 8. April 2019 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung vom 8. April 2019, wonach die Kosten für die Zahnbehandlung nicht über-

- 5 nommen würden; zudem ficht er die Weiterführung der Kürzung des Grundbedarfs um 20 % an. Bezüglich der Kürzung ist festzustellen, dass diese bereits am 1. März 2019 für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen wurde. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verlangt nun im Rahmen der Verlängerung der öffentlichen Unterstützung, auf die Kürzung zu verzichten, weil er aus seinen Fehlern gelernt habe und den Deutschkurs so schnell wie möglich wieder aufnehmen wolle. Dieses Vorbringen erfolgt einerseits zu spät und andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass mit der Verlängerung der öffentlichen Unterstützung die Kürzung gar nicht neu thematisiert wurde, sondern als bestehende, rechtskräftige Massnahme in die Berechnung einbezogen wurde. Insoweit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Ablehnung der weitergehenden Zahnbehandlung beschwert, kann jedoch auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde, welche den Anforderungen von Art. 38 VRG knapp gerügt, eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, sich selber zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom An-

- 6 sprecher entsprechend, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 31). 3.1. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die weitergehende Zahnbehandlung des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 5'766.80 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin wurde bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2018 ersucht, die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung in der Höhe von Fr. 9'335.65 zu übernehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mundhygiene seit Jahren stark vernachlässigte, auch hätte sich im Rahmen des Asylverfahrens

- 7 keine Dringlichkeit einer umfassenden Zahnbehandlung aufgezeigt. Die Beschwerdegegnerin war bereit die Kosten der Reparatur der erhaltenswerten Zähne mit Füllungen in der Höhe von Fr. 3'437.75 zu übernehmen. Am 14. November 2018 ging ein Gesuch um eine weiterführende Zahnbehandlung in Höhe von Fr. 5'922.-- bei der Gemeinde ein. Weil nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt keine Eile angesagt sei und der Zustand der gesunden Zähne vom Zahnarzt als gut beurteilt wurde, gab die Gemeinde diesem Gesuch nicht statt. 3.2. Mit dem Gesuch um Weiterführung der öffentlichen Unterstützung vom 8. März 2019 ab 1. April 2019 wurde erneut beantragt, dass die Behandlung weitergeführt werde (gemäss Kostenvoranschlag vom 21. Februar 2019 in Höhe von Fr. 5'766.80). Daraufhin nahm die Gemeinde weitere Abklärungen in der Zahnarztpraxis vor. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2019 für eine Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt gewesen sei; dabei sei festgestellt worden, dass die Zahnhygiene gut sei und er unter keinen Schmerzen leide. Diese Darstellung der Gemeinde blieb von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen. Wie bereits in E.2. dargelegt bestimmt die zuständige Sozialbehörde gemäss Art. 2 UG Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. In seiner Beschwerde vom 30. April 2019 bringt er lediglich vor, er habe Zahnschmerzen und könne nicht richtig essen (nur weiche Speisen), weil seine Kaufähigkeit eingeschränkt sei. Diese Behauptung wird aber von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Weise dokumentiert. So hätte der Beschwerdeführer bspw. ein Zeugnis verlangen können, welches belegt hätte, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit Februar 2019 verschlechtert habe und er – wie er behauptet – nun auf eine Zahnbehandlung angewiesen sei. Dass die Gemeinde auf eine nicht dokumentierte blosse Behauptung hin die Zahnbehandlung nicht bewilligte, welche unbe-

- 8 strittenermassen (auch) zwei Monate früher nicht angezeigt war, ist nicht zu beanstanden. 3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in E.2. erwähnten Subsidiaritätsprinzip kein Anspruch auf diese definitive Behandlung zusteht. Art. 2 UG lässt den Gemeinden einen relativ erheblichen Ermessensspielraum. Da die Gemeinde die notwendige Zahnbehandlung des Beschwerdeführers vorgängig finanziert hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein ausgewiesener Bedarf besteht, weshalb die Rüge abzuweisen ist. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann im vorliegenden Fall gutgeheissen werden, weil einerseits die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist und andererseits die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Bezüger öffentlicher Leistungen offensichtlich ist. 4.2. Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- 9 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-- 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 694.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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