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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.08.2020 U 2019 18

6 août 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,916 mots·~15 min·4

Résumé

Arbeitszeugnis | Personalrecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 18 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 6. August 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitszeugnis

- 2 - 1. A._____ war vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2018 als Lehrerin an der Talentschule und an der Oberstufe in der Gemeinde X._____ tätig. Sie unterrichtete im Wesentlichen Mathematik, Naturlehre, Deutsch und Englisch. Am 29. Januar 2018 erkrankte A._____ und war in der Folge 100 % arbeitsunfähig. Diese Erkrankung dauerte bis zum 30. Juni 2018. Per 31. Juli 2018 kündigte A._____ das Arbeitsverhältnis, um die Stelle als Schulleiterin an der Primarschule Y._____ zu übernehmen. 2. Die Schule X._____ stellte mit Datum vom 31. Juli 2018 ein Arbeitszeugnis aus. In Absatz 7 Satz 1 wird die Erkrankung erwähnt, er lautet wie folgt: "Im Januar 2018 erkrankte Frau A._____ und konnte deshalb bis Ende Schuljahr nicht mehr unterrichten, da ihr Genesungsprozess bis zum 30. Juni 2018 hinzog." 3. Mit Schreiben vom 5. September 2018 wurde die Schule vom Rechtsvertreter von A._____ ersucht, den Hinweis auf die Erkrankung aus dem Arbeitszeugnis zu streichen. Am 21. September 2018 teilte der Rechtsvertreter der Schule mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde. 4. In der Folge verlangte der Rechtsvertreter von A._____ am 18. Oktober 2018 eine anfechtbare Verfügung von der Schule X._____, damit die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden könne. Der Rechtsvertreter der Schule teilte mit Antwortschreiben vom 29. Oktober 2018 mit, dass er auch die Gemeinde X._____ vertrete und dass es keiner Verfügung bedürfe um ein Arbeitszeugnis anzufechten. 5. Mit Schreiben vom 22. November 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Schule abermals ein Antrag zur Abänderung des Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2018 zugestellt. Er hielt jedoch am 28. November 2018 per E-Mail an seiner Auffassung fest.

- 3 - 6. Gleichentags legte der Rechtsvertreter von A._____ nochmals seine Sicht der Rechtslage dar und ersuchte um eine Verfügung bis zum 7. Dezember 2018. 7. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2018 wurde durch den Rechtsanwalt von A._____ nochmals nachgefragt, ob nun eine Verfügung erlassen werde. Der Rechtsvertreter der Schule teilte mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 mit, dass keine Verfügung erlassen werde und am Arbeitszeugnis festgehalten werde. 8. Am 8. Februar 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde und Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren Beschwerde: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin/Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin/Klägerin eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG begangen habe. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin/Beklagte anzuweisen, über den Streitgegenstand eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin /Beklagten. Rechtsbegehren Klage: 1. Die Beschwerdegegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, Satz 1 von Absatz 7 des Arbeitszeugnisses vom 31.07.2018 ersatzlos zu streichen und Absatz 7 wie folgt zu formulieren: "Frau A._____ verlässt unsere Schule am 31. Juli 2018 auf eigenen Wunsch, um eine neue Aufgabe in einer anderen Schule zu übernehmen. Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute, beste Gesundheit und viel Erfolg auf ihrem weiteren Lebensweg und bedanken uns gleichzeitig für die gute Zusammenarbeit. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin /Beklagten." Zur Begründung führte sie an, dass Krankheiten von üblicher Dauer und Häufigkeit nach dem Grundsatz des Wohlwollens nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen seien. Geheilte Krankheiten dürften nicht erwähnt werden, wenn die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt worden sei. Ihre Erkrankung sei abgeschlossen und sie sei wieder 100 % arbeitsfähig, überdies habe die krankheitsbedingte Abwesenheit im Rah-

- 4 men des Üblichen gelegen und dürfe folglich nicht angegeben werden. Überdies falle die Erkrankung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Anstellung nicht ins Gewicht. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2019 (Poststempel) geltend, dass das Arbeitszeugnis einen anfechtbaren Entscheid darstelle, weshalb keine Verfügung nötig sei. Es sei die Schulleitung zuständig und deren Entscheide müssten innert zehn Tagen an den Schulrat weitergezogen werden. Ausserdem sei die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels verstrichen oder die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Das Arbeitszeugnis sei somit bereits rechtskräftig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Sowieso sei das Zeugnis korrekt ausgestellt worden, auch hinsichtlich Vollständigkeit und Klarheit. Die Beschwerdeführerin sei nämlich rund 1/6 der Anstellungszeit krank gewesen, was als erheblich anzusehen sei. In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf Beschwerde und Klage sowie eventualiter die Abweisung, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST. 10. Mit Replik vom 20. März 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren: "4. Eventualiter sei das angefochtene Arbeitszeugnis vom 31.07.2018 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es sich nicht um eine Schulangelegenheit, sondern eine personalrechtliche Angelegenheit handle. Ein Arbeitszeugnis sei keine Verfügung und damit nicht anfechtbar. Ein falscher Eindruck bezüglich Berufserfahrung könne nicht entstehen, weil die Abwesenheit nur 153 von 1096 Tagen betragen habe.

- 5 - 11. Am 7. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Sie machte geltend, dass es sich bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses um eine Schulangelegenheit handelte und das Personalwesen der Lehranstalt zum Schulbetrieb gehöre. Weiter machte sie geltend, dass spätestens am 29. Oktober 2018 klar gewesen sei, dass keine weitere Verfügung erwartet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin hätte folglich den Klageweg schon früher einschlagen müssen. Die Beschwerdeführerin sei bei einer Anstellungsdauer von sechs Semestern das ganze letzte Semester ausgefallen. Die Berechnung mit Tagen verfälsche hingegen das Gesamtbild. 12. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Mai 2019 seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzun-

- 6 gen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.2. Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (Urteil des Verwaltungsgerichts V 13 6 vom 4. November 2014 E. 1.b m.H.). 1.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 ist als Beschwerde und Klage betitelt. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wohingegen die Klage der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege zuzuordnen ist. Die Zuständigkeit eines Gerichts als Beschwerde- und jene als Klageinstanz schliessen sich gegenseitig aus. Welchem Verfahren der Vorrang vor dem anderen zukommt bestimmt sich danach, welche Handlungsform vorgesehen ist (Verfügung oder Vertrag). Sieht ein Spezialgesetz vor, dass die Angelegenheit durch Verfügung zu erledigen ist, ist keine Klage möglich. Der Gesetzgeber kann demnach das Klageverfahren gänzlich ausschlies-

- 7 sen und Vertragsstreitigkeiten dem Verfügungsverfahren unterstellen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich 2020, Rz. 4041). Charakteristisches Merkmal des Klageverfahrens ist die Abwesenheit eines Anfechtungsobjekts. Aufgrund des Fehlens einer Verfügung als primärer Handlungsform der Verwaltung, was sich aus der in der Verwaltungsbefugnis erhaltenen Verfügungsbefugnis ergibt, ist das Klageverfahren gegenüber dem Verwaltungsverfahren und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege subsidiär. Dem Klageverfahren sind demnach nur Materien zugänglich, für die der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis der Verwaltung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Im Umkehrschluss gilt das Klageverfahren nur für diejenigen Streitigkeiten, welche gesetzlich explizit auf den Klageweg verwiesen werden (vgl. BACHMANN, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Diss., Bern 2019, S. 127 f.). 1.4. Bezüglich des auf das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin anwendbaren Rechtsmittelverfahrens, lässt sich aus dem Arbeitsvertrag entnehmen, dass der jeweils aktuelle Grundvertrag Lehrpersonen der Schule der Beschwerdegegnerin sowie die zwingenden Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung gelten (vgl. Ziff. 9 des Anstellungsvertrages, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 11). Gemäss Ziff. 15 des Grundvertrages gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen der Schulträgerschaft und subsidiär die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden zur Anwendung (vgl. Bf-act. 12). Schulträgerschaften sind gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden die Gemeinden (Schulgesetz; BR 421.000). Laut Art. 50 der Verfassung der Beschwerdegegnerin richten sich Dienstverhältnis und Besoldung nach der jeweiligen kantonalen Personalgesetzgebung, soweit die Gemeinde keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes und der kantonalen Lehrerbesoldungsverordnung. Das Schulgesetz der Be-

- 8 schwerdegegnerin sieht in Art. 23 einen Rechtsweg für Verfügungen und Entscheide in Schulangelegenheiten vor. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit des Arbeitsrechts, mit anderen Worten um eine personalrechtliche Angelegenheit. Deshalb gelangen gemäss Art. 56 Abs. 3 Schulgesetz subsidiär die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden zur Anwendung. Es ist folglich Art. 66 ff. des kantonalen Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (PG, Personalgesetz; BR 170.400) heranzuziehen. Art. 66 PG bestimmt seit seinem Inkrafttreten per 1. Januar 2007, dass für den Bereich des kantonalen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich das Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1.b.aa). Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung (Art. 66 Abs. 1 PG). Die Legislative des Kantons Graubünden hat diese Streitigkeit somit der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugeordnet, womit auf die am 8. Februar 2019 anhängig gemachte Klage nicht einzutreten ist. 2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzungen ist in Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 5. September 2018 an die Schule gelangte und diese ersuchte, ihr Arbeitszeugnis anzupassen (vgl. Sachverhalt Ziff. 3). Dieses Begehren beantwortete der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 21. September 2018. Die Beschwerdegegnerin war nicht bereit die gewünschten Streichungen vorzunehmen. 2.2. Ob es sich bei den Schreiben des Rechtsvertreters um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG handelt, hängt grundsätzlich nicht von

- 9 deren äusserer Form ab. Entscheidend für die Qualifizierung eines Rechtsanwendungsaktes als Entscheid ist vielmehr, ob der in Frage stehende behördliche Akt die materiellen Strukturelemente eines Entscheides erfüllt. (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 3). Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob ein individuell konkreter Verwaltungsakt vorliegt, der in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarere Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, aufhebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (vgl. VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E. 2.b. m.H.). Weist ein konkreter Rechtsanwendungsakt diese materiellen Kriterien auf, liegt grundsätzlich ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 49 lit. a VRG vor. Dies gilt selbst dann, wenn sich dieser als formell fehlerhaft erweist, weil er nicht (ausreichend) begründet ist, kein Dispositiv aufweist oder den Verfahrensparteien nicht schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. zu diesen formellen Anforderungen: Art. 22 und Art. 23 VRG). Anders verhält es sich nur, wenn dem interessierenden Rechtsanwendungsakt derart gravierende Mängel anhaften, dass er nach der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Evidenztheorie als nichtig anzusehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der festgestellte Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des Rechtsanwendungsakts nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab krasse Verfahrensfehler oder die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1, 133 II 366 E.3.1, 132 II 342 E.2.1; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13 ff. m.H.). 2.3. Das Schreiben vom 21. September 2018 gibt, obgleich es vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin stammt, die Auffassung der Beschwerdegegnerin wieder ("Aus diesen Überlegungen ist meine Klientin deshalb nicht bereit, die ihrerseits gewünschte Streichung vorzunehmen."). Inhaltlich nimmt das Schreiben Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mit

- 10 - Schreiben vom 5. September 2018 verlangten Änderungsanträgen. Der Wortlaut lässt darauf schliessen, dass die Frage der Änderung einseitig und verbindlich ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob das Schreiben vom 21. September 2018 allein als Entscheid zu qualifizieren ist. Am 29. Oktober hat der Rechtsvertreter der Schule klar erklärt, dass er die Gemeinde X._____ in dieser Sache vertrete. Materiell können die Schreiben vom 21. September 2018 und 29. Oktober 2018 zusammen als Entscheid qualifiziert werden. Es handelt sich somit um einen anfechtbaren Entscheid und damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vor. 2.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend folglich nicht von einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung auszugehen. Die Beschwerdefrist richtet sich mithin nach Art. 52 Abs. 1 VRG. Aufgrund der fehlenden Bezeichnung als Verfügung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung liegt hier ein Eröffnungsmangel vor. Formfehler sind aber unbeachtlich, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den zugedachten Zweck erfüllt und die Parteien insofern gar keinen Nachteil erleiden (vgl. BVGE 2009/43 E.1.1.9). Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch

- 11 - Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 m.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 23 f.). 2.5. Der Entscheid vom 21. September 2018 und 29. Oktober 2018 leidet vorliegend folglich unter einem Eröffnungsmangel. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte bei sorgfältiger Prüfung jedoch erkennen können und müssen, dass die vorliegenden Schreiben einen Entscheid darstellen. In der Folge hätte er diese innert 30 Tagen anfechten können. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kennt neben der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist, die zur Anwendung gelangt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 2 VRG). Ob Art. 22 Abs. 2 VRG auch bei anwaltlich vertretenen Parteien angewendet wird, kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn diese zweimonatige Frist angewendet würde, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerde am 8. Februar 2019 verspätet eingereicht worden wäre, was im Folgenden zu zeigen ist. 2.6. Spätestens am 29. Oktober 2018 lagen der Beschwerdeführerin alle Informationen vor, welche für eine Anfechtung benötigt wurden. Die dreissigtägige Frist nach Art. 52 Abs. 1 VRG startete folglich am 30. Oktober 2018 und endete am 28. November 2018. Selbst eine zweimonatige Frist (vgl. Art. 22 Abs. 2 VRG) hätte – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG – bereits am 14. Januar 2019 geendet. Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2019 folglich verspätet eingereicht.

- 12 - 3. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2018 und 29. Oktober 2018 als Entscheid zu qualifizieren sind. In der Folge startete der Fristlauf für die Beschwerdeerhebung am 30. Oktober 2018. Die Frist dauerte bis zum 28. November 2018 (30 Tage) bzw. 14. Januar 2019 (60 Tage). Die am 8. Februar 2018 eingereichte Beschwerde wurde damit verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Vorliegend liegt es jedoch nahe, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten trägt. Grund dafür ist, dass die Gemeinde eine falsche Rechtsauskunft erteilt hat, der Entscheid nicht als solcher bezeichnet war sowie keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Zudem ist ihr vorzuwerfen, dass sie mit ihren wiederholten Antworten auf die E-Mail-Nachrichten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für Unklarheit bezüglich der Endgültigkeit der Antwort gesorgt hat. Aufgrund der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint sodann eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- angemessen. 5. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen gebietet sich vorliegend nicht. Es wird folglich keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde und die Klage wird nicht eingetreten.

- 13 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1'766.-gehen zulasten von der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (8C_595/2020).

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