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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.03.2020 U 2019 104

4 mars 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,618 mots·~8 min·3

Résumé

Austauschjahr | Erziehung und Kultur

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 104 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 4. März 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Austauschjahr

- 2 - 1. A._____ ist Mutter von B._____ und C._____. Die drei sind von Deutschland herkommend 2013 nach X._____ gezogen, wo B._____ die 3. und 4. Primarklassen besuchte. 2015 erfolgte der Umzug nach Y._____, wo B._____ in die 5. Klasse einstieg. Mit Urteil eines Familiengerichts in Deutschland vom 22. Juni 2015 wurde A._____ von D._____ geschieden. 2. In Bezug auf die jüngere Tochter wurde A._____ seitens der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 24. Mai 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen; gleichzeitig wurde B._____ per 28. Mai 2018 behördlich in der Bergschule E._____ untergebracht (vgl. dazu auch VGU U 18 59). 3. Die ältere Tochter C._____, um die es hier geht, trat im August 2018 in das Kurzzeitgymnasium an der Bündner Kantonsschule (BKS) ein und promovierte am Ende des Schuljahres 2018/2019 mühelos. 4. Mit Schreiben vom 13. August 2019 gelangten A._____ als Erziehungsberechtigte zusammen mit ihrer Tochter C._____ an die Schulleitung der BKS und ersuchten um eine Beurlaubung von C._____, damit diese im Sinne eines Austauschjahres ein Gymnasium in Tschechien, für maximal ein Jahr besuchen könne; dieses Gymnasium hätten sie privat und aus eigener Initiative kontaktiert. Nachdem die BKS vom Gymnasium in Tschechien eine Aufnahmebestätigung erhalten und sich darüber vergewissert hatte, dass es sich beim aufnehmenden Gymnasium um eine gleichwertige Schule handelt, bewilligte die BKS mit Entscheid vom 30. August 2019 den zweckgebundenen Urlaub für ein Austauschjahr im Schuljahr 2019/2020 mit Anrechnung an die Ausbildungszeit und Wiedereintritt am ersten Schultag des Schuljahres 2020/2021. Die Bewilligung ging einher mit diversen Auflagen, etwa betreffend regelmässigem und vollständigem Schulbesuch, Einreichen einer Schlussbestätigung der aufnehmenden Schule inkl. Leistungsnachweis, um die Anrechenbarkeit des Schuljahres überprüfen zu können, und der Feststellung, dass die BKS keinerlei Kosten des Austauschjahres übernehmen wird.

- 3 - 5. In der dagegen am 3. September 2019 erhobenen Verwaltungsbeschwerde kritisiert A._____ die Auflagen betreffend Verpflichtung zum Schulbesuch und die Vorgehensweise der BKS; schliesslich fände sie es unverschämt, dass noch 50 % des Schulgeldes verlangt würden, obwohl die Tochter in einem anderen Land sei. 6. Das Departement für Erziehung, Kultur- und Umweltschutz (EKUD) des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September/1. Oktober 2019 ab, mit der Begründung, dass die Vorbringen von A._____ nicht geeignet seien, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung infrage zu stellen; es seien weder Verfahrensmängel noch eine unrichtige Rechtsanwendung oder Tatsachenfeststellung erkennbar. 7. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei rügt sie, dass die BKS den Schulaustausch nicht finanziell unterstütze, obschon beide Schulen mit ERASMUS arbeiteten. Seid ihr Fr. 200.-- vom Existenzminimum abgezogen würden, könne sie ihrer Tochter keine gesunde und regelmässige Ernährung mehr bezahlen. Ausserdem finde sie es unverschämt, dass die BKS selbst während dem Austauschjahr ihrer Tochter noch 50 % des Schulgeldes verlange, anstatt diesen Schulaustausch zu fördern. 8. Das EKUD (hiernach Beschwerdegegner) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin mache weder Rechtsverletzungen noch Verfahrensmängel geltend. Vielmehr rüge sie die Finanzierung des Austauschjahres; diesbezüglich habe sich aber die BKS für eine Lösung bemüht, obschon sie dazu gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Die Regelung betreffend Weiterzahlung von Schulgeld für beurlaubte beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler sei einerseits nicht zu beanstanden,

- 4 anderseits gar nicht Gegenstand des Bewilligungsentscheides der BKS gewesen. 9. Eine Replik ging innert Frist nicht ein, dafür mehrere mit Bibelzitaten versehene Briefe der Beschwerdeführerin, in welchen sie einen persönlichen Termin wünscht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Angefochten ist hier der Entscheid des Beschwerdegegners vom 26. September/1. Oktober 2019, worin die Bewilligung für ein Austauschjahr im Ausland für die Tochter der Beschwerdeführerin unter diversen Auflagen (regelmässiger und vollständiger Schulbesuch; Einreichen Schlussbestätigung Aufnahmeschule samt Leistungsnachweis) erteilt und festgestellt wurde, dass die jetzige Schule im Kanton keinerlei Kosten für das Austauschjahr übernehmen könne. 1.2. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin (als Mutter und Erziehungsberechtigte der älteren Tochter) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids betreffend Gewährung des zweckgebundenen Urlaubs für einen Ausbildungsaustausch im Schuljahr 2019/2020 auf (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist überdies am 3. Oktober 2019 (Poststempel) und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Art. 52 Abs. 2 VRG beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, wobei die Formvorschriften an eine Beschwerdeschrift einer Laiin nicht allzu hoch angesetzt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG). Da sämtliche gesetzlichen Verfahrensvorschriften als erfüllt

- 5 taxiert werden können, wird auf die vorliegende Beschwerde somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3. – eingetreten. 1.3. Nicht eingetreten kann auf die Beschwerde insofern, als die Beschwerdeführerin die Auferlegung des hälftigen Schulgelds an die bisherige Schule trotz vollständiger Abwesenheit (infolge Austauschjahrs im Ausland) rügt. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schulgeld bzw. der (teilweise) Erlass des Schuldgelds gar nicht Regelungsgegenstand des bereits bei ihm angefochtenen Entscheids der Vorinstanz (BKS) vom 30. August 2019 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1) gewesen sei, weshalb auf diese Rüge – mangels Streitgegenstands – nicht eingetreten werden könne. Richtig ist dazu, dass prozessual nur der Inhalt des angefochtenen Entscheids Gegenstand der Überprüfung durch das streitberufene Gericht sein kann. Der partielle Erlass des Schulgelds (zu 50 %) an der bisherigen Schule war aktenkundig nun aber tatsächlich weder Gegenstand des Bewilligungsentscheids der Vorinstanz (BKS) vom 30. August 2019 noch insbesondere des hier angefochtenen (Genehmigungs-) Entscheids des Beschwerdegegners vom 26. September/1. Oktober 2019 (Bg-act. 6). Auf diese Rüge der Beschwerdeführerin kann das Gericht daher aus formellen Gründen nicht eintreten. 1.4. Selbst wenn man dazu aber noch anderer Meinung wäre, liesse sich auch aus materieller Sicht nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin herleiten. In der Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV; BR 425.080) wird unter anderem geregelt, dass für den Besuch des ersten bis vierten Ausbildungsjahres des Kurzzeitgymnasiums sowie des ersten bis dritten Ausbildungsjahres der Handels- und Fachmittelschule ein Schulgeld von jährlich Fr. 640.-- zu entrichten ist (Art. 9 Abs. 1 MSBGV). Das Schuldgeld geht zu Lasten der Schülerinnen und Schüler bzw. der Personen, die die elterliche Sorge innehaben (Art. 8 Abs. 1 MSBGV). Art. 11 dieser Verordnung (bzw. Art. 7 Abs. 1 in der bis 31. Juli 2019 geltenden Fassung) bestimmt zudem, dass

- 6 für beurlaubte beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler pro Urlaubssemester 50 Prozent des Schulgeldes erlassen werden. Angesichts dieser Vorgaben wäre somit auch ein entsprechender Regelungsgegenstand im Bewilligungsentscheid (BKS) rechtens und schützenswert gewesen. 2.1. Gegenstand des Bewilligungsentscheids (BKS) wie auch des angefochtenen (Genehmigungs-) Entscheids des Beschwerdegegners war indessen ohne Zweifel die Finanzierung des Austauschjahres (siehe dazu Bg-act. 6 Ziff. 3 des Dispositivs auf S. 3, wonach "die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für ein solches Austauschjahr" entgegenkommender Weise von der BKS zwar abgeklärt, jedoch im Ergebnis verneint worden sei). Die Rechtmässigkeit dieses Leistungsverzichts gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Schulaustausch ihrer älteren Tochter von den Behörden nicht finanziell unterschützt wird. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die ERASMUS-Programme, mit welchen beide Schulen zusammenarbeiten würden. 2.1.2. Der Beschwerdegegner verweist diesbezüglich auf den Umstand, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe für eine finanzielle Unterstützung eines solchen Austauschjahres. Zudem habe die Vorinstanz (BKS) kulanterweise – aber erfolglos – noch abgeklärt, ob es eine andere Möglichkeit gäbe, diesen Austausch finanziell zu unterstützen (vgl. Bg-act. 3 Anhang). 2.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts gilt es folgendes zu beachten: Der Schulaustausch der älteren Tochter für das Schuljahr 2019/2020 erfolgt auf privaten Wunsch der Beschwerdeführerin. Im entsprechenden Bewilligungsgesuch werden familiäre Gründe angegeben; eine finanzielle Unterstützung hat die Beschwerdeführerin in ihrem Bewilligungsgesuch betreffend Gewährung eines Austauschjahres im Ausland nicht beantragt. Aus Sicht des Gerichts mutet es daher schon allein aufgrund dieser Sachlage etwas seltsam an, wenn die Beschwerdeführerin im Nachhinein nun

- 7 die schon erteilte Bewilligungsverfügung der BKS mit dieser nachgeschobenen Rüge korrigieren möchte. Massgebend und entscheidend ist hier aber, dass es überhaupt keine rechtliche Grundlage für eine finanzielle Beteiligung der Schule oder einer anderen Behörde gibt. An diesem Umstand ist auch nichts auszusetzen, da solche 'Austauschjahre' ja nicht Teil der Ausbildung an einer Mittelschule sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend 'Verweigerung von schulisch gebotenen und vernünftigen Unterstützungsbeiträgen auf Stufe Gymnasium' stösst damit ins Leere. 2.3. Der angefochtene (Genehmigungs-) Entscheid des Beschwerdegegners vom 26. September/1. Oktober 2019 erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Oktober 2019 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E.1.3). 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dabei erscheint dem Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt. 3.2. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, weil er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 8 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Mai 2020 nicht eingetreten (2C_238/2020).

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