Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.06.2020 U 2018 83

3 juin 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,236 mots·~16 min·3

Résumé

Disziplinarverfahren | Anwaltsrecht

Texte intégral

- 1 - VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 83 4. Kammer Vorsitz von Salis RichterIn Pedretti, Meisser Aktuarin Parolini URTEIL vom 3. Juni 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin betreffend Disziplinarverfahren

- 2 - 1. Der im Dezember 2015 verstorbene B._____ setzte in seinem Testament A._____ als Willensvollstrecker ein. Das Bezirksgericht C._____ stellte am 8. Januar 2016 ein Willensvollstreckerzeugnis aus. Dieses Mandat schloss A._____ am 17. Januar 2018 ab. 2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erstatteten D._____ (nachfolgend Anzeigeerstatterin), die Ehefrau des verstorbenen B._____, und ihr Rechtsvertreter, bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (nachfolgend AKR) eine Anzeige gegen A._____. Sie beantragten die kostenfällige Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens sowie die Anordnung einer angemessenen Disziplinarmassnahme mit der Begründung, dass A._____ als Willensvollstrecker des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes von D._____ verschiedene Berufsregeln verletzt habe. 3. Nach Einholung einer Stellungnahme seitens von A._____ eröffnete die AKR gegen ihn, mit Beschluss vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 28. Mai 2018, ein entsprechendes Disziplinarverfahren. Nach Eingang bzw. Einholung weiterer Stellungnahmen von A._____ (vom 31. Mai 2018, vom 23. Juli 2018 und vom 28. August 2018) erliess die AKR am 7. November 2018, mitgeteilt am 19. November 2018, folgenden Beschluss: "1. Es wird festgestellt, dass A._____ gegen die anwaltlichen Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a, c und i sowie Art. 13 BGFA verstossen hat. 2. Das Fehlverhalten von A._____ wird disziplinarisch mit einer Busse in Höhe von CHF 3'500.00 geahndet. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)."

- 3 - 4. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses, ohne Kostenfolge zu seinen Lasten. Begründend führte er aus, die AKR habe verschiedene Tatsachen übergangen und unangemessen bzw. willkürlich geurteilt. 5. Die AKR (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2019 sämtliche Akten des Verfahrens ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. 6. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 schrieb der Beschwerdeführer dem Gericht folgende Replik: "Qui tacet consentire videtur" (übersetzt: Wer schweigt, scheint zuzustimmen). 7. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Behörden, die nicht in Art. 49 Abs. 1 lit. a-f VRG aufgeführt sind, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden, wenn dies

- 4 gesetzlich vorgesehen ist. Eine entsprechende Weiterzugsmöglichkeit für Entscheide der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR/Beschwerdegegnerin) ist in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes enthalten (AnwG; BR 310.100), womit vorliegend die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7./19. November 2018 zu bejahen ist. 1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG sehen eine einzelrichterliche Kompetenz vor, wenn der Streitwert den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Allerdings können derartige Fälle in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet (Art. 43 Abs. 4 VRG). Vorliegend bewegt sich der Streitwert unter dem Betrag von Fr. 5'000.--, liegt doch die Verhängung einer Busse im Betrag von Fr. 3'500.-- im Streit; zudem ist eine Fünferbesetzung nach den Art. 18 Abs. 2 GOG und Art. 43 Abs. 2 lit. a-d VRG nicht vorgeschrieben. Damit ist bzw. wäre die Einzelrichterin/der Einzelrichter funktionell zuständig. Bei Disziplinarmassnahmen stellt sich allerdings das Problem, dass bei Verhängung von Bussen ein Streitwert ermittelt werden kann und gegebenenfalls die Einzelrichterin oder der Einzelrichter allein entscheiden könnte, dass aber bei Verhängung anderer Massnahmen nicht vermögensrechtlicher Natur das Gericht in Dreierbesetzung entscheiden würde und dies nicht nur bei Massnahmen, die einschneidender sind als die verhängte Disziplinarbusse unter Fr. 5'000.--, sondern auch bei Massnahmen, die milder sind (z.B. Verwarnung oder Verweis). Diese Inkonsequenz sollte vermieden werden (vgl.

- 5 zum Ganzen: BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, §38b Rz. 11). Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR/Beschwerdegegnerin) in Dreierbesetzung entscheidet. 1.3. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 7./19. November 2018 von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 50 VRG); seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 1.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Der fragliche Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2018 wurde am 19. November 2018 mitgeteilt und am 20. November 2018 vom Beschwerdeführer in Empfang genommen (vgl. Sendungsnachverfolgung der Post), womit die 30-tägige Beschwerdefrist, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG), am Samstag, dem 5. Januar 2019, bzw. am darauffolgenden Montag, dem 7. Januar 2019 (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 VRG), endete. Die am 27. Dezember 2018 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig. 1.5. Das Gericht stellt fest, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, womit es auf die Beschwerde eintritt.

- 6 - 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausging und ihn daher zu Recht wegen mehrfachen Verstosses gegen die anwaltlichen Berufspflichten mit einer Busse von Fr. 3'500.-- diszipliniert hat oder nicht. 3. Im angefochtenen Beschluss vom 7./19. November 2018 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz [BGFA; SR 935.61]) auch im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker zu beachten waren. Sie erachtete folgende Berufsregeln als verletzt: - Art. 12 lit. a BGFA, mithin das Gebot, zeitgerecht zu handeln, weil der Beschwerdeführer das Mandat als Willensvollstrecker erst im Januar 2018 beendete, obwohl keine Erbteilung durchzuführen war (E.4.1.2); - Art. 12. lit. a BGFA, mithin das Gebot, das Mandat sorgfältig und gewissenhaft zu führen, weil der Beschwerdeführer die Mandatsniederlegung von der Ermächtigung zur Vernichtung sämtlicher Nachlassakten und der Begleichung seiner Honorarrechnung abhängig machte (E.4.2.2); - die mandatsrechtliche Treuepflicht, weil der Beschwerdeführer sich in den Prozess um die Nachlassangelegenheit E._____ einmischte, obwohl ein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt worden war (E.4.3.2); - Art. 12 lit. a BGFA, mithin das Verbot der direkten Kontaktaufnahme mit einer anwaltlich vertretenen Partei, weil der Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene Anzeigeerstatterin in der Nachlassangelegenheit mehrmals direkt kontaktiert hatte (E.4.4.2); - Art. 12 lit. i BGFA, mithin das Gebot zur Aufklärung über die Rechnungsstellung, weil der Beschwerdeführer bezüglich des Honorars (Entgeltlichkeit des Mandats, Honorar pauschal oder nach Stundenaufwand, Erhebung von Kostenvorschüssen) unklare Verhältnisse schuf, weil er trotz Bezugs eines Kostenvorschusses keine Zwischenabrech-

- 7 nung erstellte, weil er die aufsichtsrechtlichen Kosten dem Nachlass zu belasten beabsichtigte bzw. darüber keine Abrechnung erstellte, weil er trotz entsprechender Aufforderung keine detaillierte Schlussabrechnung erstellte und weil er ein (pauschales) krass überhöhtes Honorar von Fr. 50'000.-- forderte (E.5.1.1-5.3.2); - Art. 13 BGFA, mithin das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit, weil der Beschwerdeführer die Geschwister der Anzeigeerstatterin über eine von ihrem verstorbenen Ehemann angetretene und mit dessen Tod auf sie übergegangene Erbschaft informierte (E.6.2); - Art. 12 lit. c BGFA, mithin das Gebot der Vermeidung von Interessenkollisionen, weil der Beschwerdeführer trotz Bestehens eines persönlichen Interessenkonflikts zur Anzeigeerstatterin das Mandat nicht niederlegte (E.7.2). Dafür büsste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 BGFA wegen mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregeln bei mangelnder Einsicht des Beschwerdeführers, jedoch bei Fehlen von Disziplinarsanktionen in den letzten fünf Jahren mit einer Busse von Fr. 3'500.--. Zudem auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. 3.1. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2018 im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe allein auf die Angaben des Rechtsvertreters der Anzeigeerstatterin abgestellt. Dieser habe ihm ein Gesprächsangebot für die Zeit nach Abschluss des Willensvollstreckermandats gemacht, was im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt werde, aber aufgrund des standeswidrigen Verhaltens dieses Rechtsvertreters zur Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen. Seines Erachtens müsste die Beschwerdegegnerin "Ethik beweisen, zukunftsorientiert und nicht Strafbehörde sein". Im angefochtenen Beschluss würden verschiedene Punkte fehlen. So habe der Rechtsvertreter der Anzei-

- 8 geerstatterin seine Absetzung als Willensvollstrecker angestrebt; dass er im Rahmen eines Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil im Kanton Schwyz teilweise aber erheblich durchgedrungen sei, werde im angefochtenen Beschluss übergangen. Die Anzeige bei der Disziplinarkommission durch den Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterin sei "Folge seiner falschinterpretierten Haltung meinerseits". Zwar habe er bei der Mandatsführung als Willensvollstrecker Fehler begangen, dies sei jedoch nur im Bestreben, seinen Auftrag zu erfüllen, erfolgt. Immerhin habe in der Nachlassangelegenheit E._____ das Gericht seine Rechtsauffassung geteilt, nur deshalb habe der damit beauftragte Rechtsanwalt um eine Bestätigung der Mandatsbeendigung seinerseits angefragt. Zu beachten sei auch, dass seine Geschwister versucht hätten, die Streitigkeit zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin, seiner Schwester, zu befrieden, und ihn zum direkten Gesprächsangebot animiert hätten. Er habe sich in seiner über 50-jährigen Anwaltstätigkeit nie etwas zuschulden kommen lassen. Die Aussprechung einer Busse sei unangemessen und willkürlich. 3.2. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. 4. Das BGFA enthält u.a. die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA). Art. 12 BGFA sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (lit. a), dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, meiden (lit. c) und ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren (lit. i). 4.1. Vorliegend bezog sich die zu beurteilende Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitraum vom 8. Januar 2016 (Ausstellung Willensvollstrecker-

- 9 zeugnis, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] B [Beilagen Aktivpartei] 4) bis zum 17. Januar 2018 (Beendigung des Willensvollstreckermandats, Bg-act. B 9). In dieser Zeit war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen. In jedem Fall war er aber als Inhaber eines Anwaltspatents den Berufsregeln des BGFA und dem Berufsgeheimnis unterstellt und unterstand der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AnwG). 4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwalts der Anzeigeerstatterin vom 13. September 2016 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1) geltend, dieser habe sich mit der Erklärung, seine Klientin und deren Kinder seien nach Abschluss des Willensvollstreckermandats zu einer Aussprache in seiner (des Rechtsvertreters) Anwesenheit bereit, in höchstpersönliche Verhältnisse eingemischt. Dies sei standeswidrig und hätte zur Einstellung des Verfahrens führen müssen. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass die Beschwerdegegnerin ein Disziplinarverfahren einleiten muss, sobald eine Anzeige erfolgt, und dass sie nur in Bagatellfällen davon absehen kann (Art. 14 Abs. 1 AnwG). Inwiefern und aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage das Verhalten des Rechtsanwalts der Anzeigeerstatterin einen Einfluss auf die Eröffnung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer hätte haben sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint das mit dem erwähnten Schreiben (Bf-act. 1) gemachte Gesprächsangebot weder als Einmischung in innerfamiliäre Angelegenheiten noch als standeswidrig; jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, gegen welche Bestimmung der Rechtsanwalt der Anzeigeerstatterin damit verstossen haben soll. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren hätte deswegen eingestellt werden müssen, ist folglich nicht zu hören.

- 10 - 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, im angefochtenen Beschluss vom 7./19. November 2018 werde nicht erwähnt, dass seine Beschwerde gegen "das erstinstanzliche Urteil im Kanton Schwyz teilweise aber erheblich gutgeheissen" worden sei. Er habe den Gegenanwalt auch schriftlich gefragt, was er gegen ihn persönlich habe; geantwortet habe dieser nicht. Die Anzeige sei die Folge einer falschinterpretierten Haltung seinerseits. Mit dem erstinstanzlichen Urteil des Kantons Schwyz dürfte die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C._____ vom 30. Mai 2017 gemeint sein (Bg-act. B 13), mit welcher der hiesige Beschwerdeführer angewiesen wurde, seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung, alle Nachlassakten und allfälliges Nachlassvermögen innert sechs Wochen der hiesigen Anzeigeerstatterin zu übergeben (vgl. Dispositiv-Ziff. 1). Abgewiesen wurde die Beschwerde der hiesigen Anzeigeerstatterin (Bg-act. B 13 Dispositiv- Ziff. 2) bezüglich der Begehren, es sei festzustellen, dass die Willensvollstreckung abgeschlossen, dass eventuell der hiesige Beschwerdeführer als Willensvollstrecker abzusetzen und das Willensvollstreckerzeugnis zu widerrufen seien (vgl. die Rechtsbegehren auf S. 2 von Bg-act. B 13). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erwähnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 7./19. November 2018 durchaus sowohl diese Verfügung wie auch deren Weiterzug an das Kantonsgericht Schwyz (vgl. E.4.1.2). Sie erkannte eine gravierende Pflichtverletzung im Umstand, dass der Beschwerdeführer das Willensvollstreckermandat gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2017 erst mit Schreiben vom 17. Januar 2018 (Bg-act. B 9) als erledigt erachtete, obwohl spätestens seit der Erklärung der Kinder des Erblassers vom 29. Mai 2016 (Bg-act. B 17) feststand, dass (infolge Erbverzichts der Kinder) keine Teilung vorzunehmen war (vgl. E.4.1.2 mit Hinweis auf S. 7 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts C._____ vom 30. Mai 2017 [Bg-act. B 13]). Gegen die daraus abgeleitete Feststellung

- 11 der Beschwerdegegnerin, das Gebot, zeitgerecht zu handeln, sei verletzt, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2018 nichts Konkretes vor. 4.4. Der Beschwerdeführer legt dar, er könne den Vorwurf des Verstosses gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht im Zusammenhang mit der Nachlassangelegenheit E._____ nicht akzeptieren. Die Beschwerdegegnerin habe zu den diesbezüglichen, nachgereichten Akten keine Stellung bezogen (u.a. Eingabe an AKR vom 28. August 2018, Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Bruno Eugster vom 6. Juli 2018 samt handgeschriebenem Vermerk des Beschwerdeführers). Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Beschluss vom 7./19. November 2018 auf den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 19. Oktober 2016 in Sachen des hiesigen Beschwerdeführers gegen Dr. Bruno Eugster (Bg-act. B 33) und hielt gestützt darauf fest, dass das Willensvollstreckermandat des Beschwerdeführers die Nachlassangelegenheit E._____ nicht umfasse und ein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt worden sei. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe mit seinem Versuch, den Auftrag zur Prozessführung (gemeint ist der Auftrag an Rechtsanwalt Dr. Bruno Eugster in der Nachlassangelegenheit E._____) zu widerrufen oder die Herausgabe von Akten zu beantragen, in grober Weise gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht verstossen (E.4.3.2). Gegen diese vorinstanzliche Schlussfolgerung bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine stichhaltigen Einwände vor. Wenn er auf das Schreiben vom 28. August 2018 (Bg-act. A [Rechtsschriften] 6) verweist, so führt er auch dort nicht weiter aus, inwiefern das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Bruno Eugster vom 6. Juli 2018 und sein eigener handschriftlicher Vermerk, der "seine Rechtsauffassung" (gemeint ist diejenige des Beschwerdeführers) bestätige, zu einem anderen Schluss als im fraglichen Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 19. Oktober 2016 (Bg-act. B 33) bzw. der Be-

- 12 schwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 7./19. November 2018 hätten führen sollen. 4.5. Gegen die Feststellung im angefochtenen Beschluss vom 7./19. November 2018, der Beschwerdeführer habe unzulässigerweise Kontakt mit einer anwaltlich vertretenen Partei aufgenommen (E.4.4.2), zieht der Beschwerdeführer familiäre Gründe heran. Konkret gibt er an, seine Geschwister hätten den Frieden zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin, die seine Schwester ist, wiederherstellen wollen; immerhin verweise auch die Beschwerdegegnerin darauf, dass es Ausnahmen vom Verbot der direkten Kontaktaufnahme gebe. Dass eine derartige Ausnahmekonstellation konkret vorgelegen hat, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Vielmehr ist ausgewiesen, dass er über das Rechtsvertretungsverhältnis zwischen der Anzeigeerstatterin und deren Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt worden war (Bg-act. B 18), dass er aber trotzdem mehrmals in der entsprechenden Nachlassangelegenheit (Bg-act. B 40, 42 und 43) – und nicht in anderweitigen Familienangelegenheiten – direkt mit der Anzeigeerstatterin Kontakt aufnahm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verhalten einen Verstoss gegen die fragliche Berufsregel, mithin gegen Art. 12 lit. a BGFA, sah. 4.6. Schliesslich richtet sich die Beschwerde auch gegen die Aussprechung einer Busse als Disziplinarmassnahme. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass er in seiner über 50jährigen Anwaltstätigkeit "nie eine Anzeige erfahren musste", dass er die "Auffassung einer ewigen Treue dem Verstorbenen gegenüber" vertrete, dass es um eine rein persönliche Streitigkeit mit seiner Schwester gegangen sei und dass er zahlreiche Juristen zu Anwälten ausgebildet habe, ohne dass auch diese je zu Klagen Anlass gegeben hätten.

- 13 - Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Disziplinarlosigkeit der letzten fünf Jahre zugute hielt (vgl. E.9.1) und somit sein berufliches und auch disziplinarisches Vorleben durchaus berücksichtigt hat. Indessen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er angibt, er halte dem Verstorbenen "ewige Treue" und die Streitigkeit mit seiner Schwester sei rein persönlich. Die Beschwerdegegnerin hatte weder seine private, familiäre Beziehung zu seiner Schwester und deren verstorbenen Ehemann noch sein mandatsrechtliches Verhältnis zu überprüfen, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Funktion als vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker und somit im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit im System der Rechtspflege (vgl. auch angefochtener Beschluss vom 7./19. November 2018 E.4). In diesem Zusammenhang kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mehrfach und zum Teil schwerwiegend gegen die Berufsregeln, die auch gegenüber Familienangehörigen einzuhalten sind, verstossen hat (E.8). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine Busse aussprach, erscheint dem Gericht in keiner Weise als unverhältnismässig oder gar willkürlich. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er werde seine anwaltliche Tätigkeit per Ende 2018 beenden, nichts, zumal er, wie dem Gericht aus dem noch hängigen Verfahren U 19 116 gegen den Beschwerdeführer bekannt ist, weiterhin beratend tätig war bzw. ist. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2018 nichts gegen die Höhe der Busse sowie gegen die Verlegung und die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an. 4.7. Das Gericht kommt nach all dem Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Beschluss vom 7./19. November 2018 zu schützen sind. 5. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus

- 14 der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend geht die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben zu Lasten des Beschwerdeführers. 5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-- Zusammen Fr. 1'320.--

- 15 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2018 83 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.06.2020 U 2018 83 — Swissrulings