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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.12.2019 U 2018 80

3 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,070 mots·~15 min·4

Résumé

Leistungsvereinbarung für die Unterstützung von Asylsuchenden | Fremdenpolizei

Texte intégral

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 80 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Michael URTEIL vom 3. Dezember 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Suter, Kläger gegen Amt für Migration und Zivilrecht, Beklagter betreffend Leistungsvereinbarung für die Unterstützung von Asylsuchenden

- 2 - 1. Am 24. November 2015 beschloss die Regierung des Kantons Graubünden eine bis zum 30. April 2016 befristete Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und A._____ betreffend die Unterbringung von Asylsuchenden zu genehmigen. Der Vorsteher des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) wurde ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen und bei Bedarf und Eignung eine neue ab 1. Mai 2016 abzuschliessen. 2. Noch am 24. November 2015 schloss A._____ mit dem Kanton Graubünden, vertreten durch den damaligen Vorsteher des DJSG, eine erste befristete Leistungsvereinbarung betreffend die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Ferienhaus B._____ in O.1._____. Anschliessend folgten diesbezüglich weitere befristete Leistungsvereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien. 3. Am 23. März 2017 erstellte RA Dr. Matthias Suter, welcher von A._____ als Rechtsvertreter mandatiert wurde, eine Telefonnotiz, in welcher er festhielt, dass C._____, Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend Migrationsamt), ihm gegenüber telefonisch bestätigt haben soll, dass die Unterkunft mit mindestens 35 Personen belegt werde. 4. Am 28. April 2017 wurde eine unbefristete Leistungsvereinbarung (nachfolgend: Leistungsauftrag), welche am 1. Mai 2017 in Kraft trat, abgeschlossen. Dieser Leistungsauftrag verpflichtete A._____ als Betreiber des Ferienhauses B._____ dazu, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von maximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Ausserdem verpflichtete sich A._____ gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich sämt-

- 3 licher Daten und Informationen zu den untergebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass A._____ den Medien nur nach Rücksprache mit dem Migrationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Kanton Graubünden verpflichtete sich im Gegenzug, die oben aufgeführten Leistungen von A._____ finanziell zu entschädigen. Der Kanton Graubünden hat gemäss Ziffer III des Leistungsauftrags einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernachtung einer Person des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschalbetrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Belegung durch Personen des Asylbereichs zu entschädigen. Eine Kündigung des Leistungsauftrags kann gemäss Ziffer IV des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf Ende Oktober und Ende April, vorgenommen werden. 5. Mit E-Mail vom 6. Juni 2018 wandte sich C._____ an A._____. Er teilte ihm unter anderem mit, dass er davon ausgehe, dass der Leistungsauftrag mangels weiterem Bedarf per Monatsende auf Ende Oktober 2018 gekündigt werde. 6. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018, welches A._____ am 2. Juli 2018 von der Post zugestellt wurde, kündigte das DJSG den per 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Leistungsauftrag auf Ende Oktober 2018. 7. Am 5. Juli 2018 wandte sich A._____, vertreten durch RA. Dr. Matthias Suter, an das DJSG. Er hielt in seinem Schreiben sinngemäss fest, dass das Kündigungsschreiben erst am 2. Juli 2018 bei ihm eingetroffen sei, weshalb die Kündigung erst auf Ende April 2019 erfolgen könne. 8. Am 12. Juli 2018 wandte sich A._____ erneut an das DJSG. In diesem Schreiben wurde das DJSG gebeten, ihm bis am 20. Juli 2018 mindestens

- 4 mitzuteilen, ob sie das Schreiben vom 5. Juli 2018 erhalten haben und bis wann sie gedenken dieses zu beantworten. 9. Bezugnehmend auf das Kündigungsschreiben des DJSG hielt das Migrationsamt mit Schreiben vom 7. September 2018, adressiert an A._____, fest, dass weder die erstmals am 24. November 2015 geschlossene Leistungsvereinbarung noch die jeweiligen Verlängerungen, inkl. die laufende Vereinbarung (Leistungsauftrag) eine minimale Personenbelegung vorsehen würden. Zudem sei der wöchentliche Kostenbetrag an die Nebenkosten nur im Falle einer Belegung durch Personen des Asylbereichs geschuldet. Daraus ergebe sich, dass seitens des Kantons sämtliche finanziellen Verpflichtungen entfallen würden, sobald die Gruppenunterkunft nicht mehr mit Personen des Asylbereichs belegt sei. Als Beilage wurde dem Schreiben eine Auflösungsvereinbarung, welche eine von der effektiven Belegung entkoppelte Entschädigung vorsieht, zur Prüfung und Unterzeichnung beigelegt. 10. Am 12. Dezember 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) verwaltungsgerichtliche Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dabei stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 126'000.-- (180 Tage x Fr. 20.-- x 35 Personen) für die Nichtbelegung während der Monate November 2018 bis April 2019 zu bezahlen (inkl. Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018). 2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von pauschal Fr. 50'000.-- für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezahlen (inkl. Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2018). 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kostenund Entschädigungsfolge."

- 5 - Begründend trug er insbesondere vor, dass das DJSG erstens die Kündigungsfrist des Leistungsauftrags verpasst habe, somit der Vertrag bis April 2019 weiterlaufe, und zweitens sich nicht an die mündlich vereinbarte Mindestbelegung von 35 Personen gehalten habe. Des Weiteren sei die Unterkunft mit Bettwanzen infiziert worden. 11. Mit Klageantwort vom 15. Februar 2019 teilte das Migrationsamt (nachfolgend: Beklagte) im Wesentlichen mit, dass es sich beim Leistungsauftrag um einen privatrechtlichen Vertrag handle, weshalb das Verwaltungsgericht für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig sei. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung sei auf die Klage vom 13. Dezember 2018 nicht einzutreten. Sollte sich das Verwaltungsgericht sachlich als zuständig betrachten, sei die vorliegende Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen, dies, da der Beklagte den Leistungsauftrag, welcher die Grundlage für die geltend gemachten Forderungen bilde, nicht geschlossen habe. Des Weiteren habe der Kanton Graubünden sämtliche sich aus dem Leistungsauftrag ergebenden Leistungspflichten erfüllt, weshalb sich die Klage auch unter diesem Blickwinkel als unbegründet erweise und abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 12. Mit Replik vom 6. März 2019 teilte der Kläger ergänzend zu seiner Klageschrift mit, dass es sich beim vorliegenden Leistungsauftrag nicht um einen privatrechtlichen Vertrag handle, da dem Beklagten mit dem Leistungsauftrag staatliche Aufgaben (Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden) übertragen wurden. Des Weiteren sei es im öffentlichen Recht üblich, in Rechtsschriften das Organ und nicht die Körperschaft als passivlegitimierte Partei zu bezeichnen. An seinen in der Klageschrift vorgebrachten Anträgen hielt der Kläger weiterhin fest. 13. Im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel (Duplik, Triplik) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Auffassungen fest. Auf die

- 6 weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Leistungsauftrag zwischen dem Kanton Graubünden und A._____. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen. Die verwaltungsrechtliche Klage steht nur zur Verfügung, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zu prüfen ist deshalb, ob das umstrittene Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches ist. Sollte es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handeln, so wäre das Zivilgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache. 1.2. Das Gesetz kann die Rechtsnatur eines Vertrags selbst festlegen. Meistens fehlt jedoch eine gesetzliche Qualifizierung der Verträge (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St Gallen 2016, Rz. 1292 f.). In diesen Fällen sind die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht heranzuziehen (Subordinationstheorie, Interessentheorie, Funktionstheorie, modale Theorie). Da die verschiedenen Theorien nur einzelne Aspekte der Unterscheidung hervorheben, vertraut die Praxis wie bei der Auslegung von Rechtsnormen auf einen Methodenpluralismus (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 223 ff.). Das Bundesgericht prüft regelmässig, welche Theorie dem konkreten Anwendungsfall am besten gerecht wird (vgl. u.a. BGE 137 II 399, 401). Dabei bietet die Subordinationstheorie meist keine Hilfe, weil der privatrechtliche wie der verwaltungsrechtliche Vertrag auf gemeinsamen Willenserklärungen beruht. Die Parteien sind beim verwaltungsrechtlichen Vertrag

- 7 ebenso gleichberechtigt wie beim privatrechtlichen; ist eine Partei der anderen gegenüber subordiniert, so liegt gar kein vertragliches, sondern ein durch Verfügung zu regelndes Rechtsverhältnis vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1293). Relevanter sind grundsätzlich die Funktions- bzw. die Interessenstheorie, welche auf den Inhalt des staatlichen Handelns abstellen. Das massgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist hier der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 134 II 297). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten Gegenstand, zum Beispiel eine Erschliessung, Enteignung oder Subvention. Demgegenüber liegt eine privatrechtliche Vereinbarung vor, wenn sich der Staat durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag bloss die Hilfsmittel beschafft, derer er zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf (BGE 134 II 297 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1294; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 18 Rz. 4 ff; MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 106). Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wurde. Sollen unmittelbar Verwaltungsobliegenheiten wahrgenommen oder Verwaltungstätigkeiten geregelt werden, so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlich ist der Vertrag, wenn er nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt (z.B. Beschaffung gewisser Hilfsmittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie die Miete von Büroräumlichkeiten). 1.3. Der Kanton Graubünden ist verantwortlich für die Betreuung von Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Gemäss Art. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) kann die Regierung Aufgaben des Vollzuges der Ausländer- und Asylgesetzgebung kommunalen oder eidgenössischen Behörden sowie

- 8 weiteren Dritten übertragen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsnatur von solchen Verträgen, bei denen der Kanton Aufgaben im Asylbereich an Private auslagert, ist gesetzlich zwar nicht explizit definiert worden, jedoch müsste sich der Kanton bzw. deren Regierung nicht auf Art. 1 EGzAAG berufen, bei einer dem Privatrecht zuzuordnenden Inanspruchnahme einer reinen Hilfstätigkeit, die lediglich der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienend ist. Der Verweis der Regierung auf die Bestimmung des Art. 1 EGzAAG (vgl. Regierungsbeschluss vom 24. November 2015) sowie die Aussage, dass deren notwendige Voraussetzungen vorliegend auch gegeben seien, lässt darauf schliessen, dass hier vom Kanton Graubünden die Intention verfolgt wurde, mittels Leistungsauftrag öffentlich-rechtliche Aufgaben (Aufgaben des Vollzuges der Ausländer- und Asylgesetzgebung) an den Kläger zu übertragen. Wenn nun die Ansicht vertreten wird, dass der Kanton Graubünden vorliegend von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen sei, wirkt dies widersprüchlich. Auch mit Hilfe der oben genannten Theorien kommt man zum Ergebnis, dass das vorliegende Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist: Mit der Unterzeichnung des Leistungsauftrags verpflichtete sich der Kläger als Betreiber des Ferienhauses B._____ dazu, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von maximal 50 Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Ausserdem verpflichtete sich der Kläger gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit bezüglich sämtlicher Daten und Informationen zu den untergebrachten Personen. Ferner wurde festgelegt, dass der Kläger den Medien nur nach Rücksprache mit dem Migrationsamt Auskünfte, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen, erteilen darf. Der Beklagte hält fest, dass der Kanton Graubünden dem Kläger mit dem Leistungsauftrag lediglich einen Teilbereich der ihm obliegenden Auf-

- 9 gaben im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden übertragen habe und die Kernaufgaben diesbezüglich beim Kanton Graubünden verblieben seien. Dem Kläger sei somit keine öffentliche Aufgabe als solche übertragen worden, zumal die Verantwortlichkeit sowie die Weisungsbefugnis gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern beim Kanton Graubünden verblieben sei. Die Argumentation des Beklagten ist insofern zu folgen, als dass der Kanton Graubünden dem Kläger mit dem Leistungsauftrag nur einen Teilbereich der ihm obliegenden Aufgaben im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden übertragen hat, jedoch kommt man den an den Kläger übertragenen Aufgaben nicht gerecht, wenn man diese als blosse Hilfstätigkeit, derer der Kanton zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf, betrachtet. Gemäss Leistungsauftrag war es seine Pflicht, für einen geordneten Betrieb zu sorgen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmässig Reinigungsaufträge zu erteilen und im Übrigen eng mit dem für die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs zuständigen Resorts des Migrationsamts zusammenzuarbeiten. Des Weiteren geht aus dem Plan "Aufgabenteilung", welcher vom Kläger als Beilage Nr. 6 der Triplik beigelegt wurde, hervor, dass der Kläger für diverse Aufgaben betreffend die Administration, Betreuung, Ausbildung/Beschäftigung sowie Sicherheit der Asylsuchenden verantwortlich war. Diese vielzähligen Aufgaben, bei denen er oft als Hauptverantwortlicher oder Stellvertreter aufzutreten hatte, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Insbesondere da die vom Kläger zu erfüllenden Pflichten auf die Verwirklichung öffentlicher Interessen gerichtet waren und nicht lediglich als "untergeordnete Hilfstätigkeiten" betrachtet werden können. Folge dessen ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG sachlich zuständig für die vorliegende Klage. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Klage ist somit einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus dem Leistungsauftrag

- 10 tatsächlich bestehen. Unter anderem streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Passivlegitimation des Beklagten überhaupt gegeben ist. 3.1. Das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich gemäss Art. 65 Abs. 1 VRG, soweit die Art. 63 und Art. 64 VRG keine Vorschriften enthalten, nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren. Kann dem VRG keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (Art. 65 Abs. 2 VRG). Hinsichtlich der Legitimation zur Klage kommen wegen der Nähe zum Zivilprozess die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 83 N. 3 ff.). Abweichend vom Anfechtungsobjekt ist der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) massgebend. Der Beklagte in einem Prozess ist passivlegitimiert, wenn der eingeklagte Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 3 ff.; vgl. auch MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 101). Wer als Kläger bzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Für die prozessuale Zulässigkeit der Klage ist es hingegen unerheblich, ob dem Kläger der behauptete Anspruch materiell zusteht oder nicht; die Sachlegitimation ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung. Die fehlende Sachlegitimation bzw. der fehlende Rechtsanspruch führt nicht zu einem Prozessurteil (vgl. JAAG, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 83 N. 4; vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, 2018 Nr. 13; vgl. auch MERKER, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 105 f.). 3.2. Der Kläger beantragte in der Klage vom 12. Dezember 2018, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 126'000.-- zuzüglich Verzugszinsen ab dem 31. Dezember 2018 für die Nichtbelegung während der Monate November

- 11 - 2018 bis April 2019 und Fr. 50'000.-- pauschal für die zu tiefe Belegung während der Monate Januar bis Oktober 2018 zu bezahlen. Diese Forderungen leitete er aus dem Leistungsauftrag vom 28. April 2017 ab, den der Kanton Graubünden, vertreten durch das DJSG, mit dem Kläger geschlossen hat. Der Kläger hat mit seiner Klage vom 12. Dezember 2018 ausdrücklich das Migrationsamt als Beklagter eingeklagt und ihm gegenüber, die oben aufgeführten Forderungen auch geltend gemacht. Beim Beklagten handelt es sich jedoch um eine Dienst- bzw. Behördenstelle des Kantons Graubünden. Das Migrationsamt ist aus dem Leistungsauftrag vom 28. April 2017 weder berechtigt/verpflichtet, noch hat es den Leistungsauftrag unterzeichnet. Der Leistungsauftrag wurde stellvertretend für den Kanton Graubünden durch das DJSG unterzeichnet. Aus welchem Grund das Migrationsamt als Beklagter ins Recht gefasst werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die fragliche Klage hätte sich gegen den Kanton Graubünden als Vertragspartner des Klägers zu richten gehabt. Gegen den Beklagten kann der hier eingeklagte Anspruch nicht geltend gemacht werden. Demzufolge richtet sich die Forderungsklage gegen die falsche Partei. Aufgrund der sinngemäss und subsidiär anwendbaren Bestimmungen der ZPO ist vorliegend zufolge der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten ein Sachurteil (und nicht ein Prozessurteil bzw. ein Nichteintretensentscheid) zu erlassen. Die Klage vom 12. Dezember 2018 ist somit mangels Passivlegitimation abzuweisen. 3.3. Abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation ist aus materieller Sicht weiter festzuhalten, dass Kündigungen empfangsbedürftig sind, folge dessen ging die Kündigung des Kantons Graubünden betreffend Leistungsauftrag vom 29. Juni 2018 beim Kläger zu spät ein, womit der Leistungsauftrag bis Ende April 2019 weiterlief. Wie bereits erwähnt, verpflichtete sich der Kanton Graubünden mittels Leistungsauftrag dazu, einen Beitrag von Fr. 20.-- pro Übernachtung einer Person des Asylbereichs sowie einen wöchentlichen Pauschalbetrag von Fr. 380.-- während der Dauer einer Be-

- 12 legung durch Personen des Asylbereichs zu entschädigen. Konsequenterweise bedeutet dies, wenn sich keine Person des Asylbereichs in der Unterkunft des Klägers befindet, hat der Kanton auch nichts zu entschädigen. Der Kläger machte nun jedoch zusätzlich geltend, dass anlässlich des Telefonats vom 23. März 2017 zwischen C._____ und RA Dr. Matthias Suter vereinbart wurde, dass die Unterkunft des Klägers mit mindestens 35 Personen des Asylbereichs zu belegen sei. Das Gericht sieht diese Ausführungen des Klägers jedoch als nicht erwiesen an. Falls nämlich dieses angeblich durch C._____ erfolgte und für den Kläger derart wichtige Zugeständnis tatsächlich abgegeben worden wäre, müsste die Frage aufgeworfen werden, weshalb es nicht Eingang in den Leistungsauftrag vom 28. April 2017 gefunden hat. Wenn man sich diesbezüglich hätte einigen können, machte es nämlich keinen Sinn, auf deren Eingang in den Leistungsauftrag zu verzichten. Ebenfalls liess sich der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter, diesen doch wesentlichen Punkt nicht schriftlich bestätigen, was das Gericht eher – wenn überhaupt – auf ein Zwischenergebnis der Verhandlungen schliessen lässt, nicht aber auf ein Element der finalen Vereinbarung. Auch unter der Annahme, dass ein solches Versprechen von Herrn C._____ tatsächlich abgegeben worden ist, würde sich zusätzlich die Frage aufdrängen, inwiefern C._____ zu einer solchen Vertragsmodifikation überhaupt befugt gewesen wäre. Dies insbesondere im Wissen, dass das Migrationsamt und somit auch C._____ keine Parteistellung im hier interessierenden Leistungsauftrag hat. Folge dessen vermag die Klage – abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation – auch unter diesen Aspekten materiell nicht durchzugreifen. 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der offensichtlich fehlenden Passivlegitimation infolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen. Ausserdem rechtfertigen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

- 13 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Klägers. Eine aussergerichtliche Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG entfällt hier, da der obsiegende Beklagte nicht anwaltlich vertreten war und lediglich seine eigenen Interessen wahrnahm. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2'284.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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