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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.08.2019 U 2018 7

20 août 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,042 mots·~35 min·3

Résumé

Nichtverlängerung Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 7 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter von Salis, Meisser Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. August 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pascal Domenig, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Nichtverlängerung Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA

- 2 - 1. A._____ reiste am 1. Juli 2007 zur Stellungsuche in die Schweiz ein. Hierfür wurde ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 17. Februar 2008 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellungsuche erteilt. Vom 13. Augst 2007 bis zum 17. August 2007 war A._____ als Maler erwerbstätig, wofür ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit wurde diese Bewilligung wiederum in eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche umgewandelt. 2. Am 27. November 2007 heiratete A._____ die Schweizer Staatsangehörige B._____. Aufgrund der Heirat und des durch die Ehefrau eingereichten Gesuchs um Familiennachzug wurde ihm ab Heiratsdatum eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche gültig war bis zum 17. Februar 2013 und anschliessend bis zum 17. Februar 2015 verlängert wurde. Im Jahr 2008 kam der gemeinsame Sohn und im 2009 die gemeinsame Tochter zur Welt. 3. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 informierte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM) A._____ darüber, dass aufgrund der bestehenden Fürsorgeabhängigkeit bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Überprüfung seines Aufenthaltes vorgenommen werde, sofern er und/oder seine Ehefrau nicht über eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit verfügten und weiterhin auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen wären. 4. Nachdem A._____ am 16. Februar 2015 erneut um Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte, tätigte das AFM diverse Abklärungen in Bezug auf die Einkommens- und Arbeitssituation von A._____ sowie den Gesundheitszustand seiner Ehefrau. In der Folge teilte das AFM A._____ mit Schreiben vom 11. August 2015 mit, dass seine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA um zwei Jahre, bis zum 17. Februar

- 3 - 2018, verlängert werde und forderte ihn gleichzeitig auf, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zudem machte es ihn wiederum darauf aufmerksam, dass bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut eine Überprüfung seines Aufenthaltes vorgenommen werde, sofern nach wie vor eine Fürsorgeabhängigkeit bestehe. 5. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2016 beantragte A._____ die Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation (Arbeitsbemühungen, Anfragen beim RAV, der ALK, der IV-Stelle sowie beim Gemeindesozialamt X._____, Betreibungsregisterauszug) und Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigert das AFM mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A._____ und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz per 20. Juli 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ seit Jahren arbeitslos sowie fortgesetzt und erheblich fürsorgeabhängig sei. Das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf würde das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bei weitem überwiegen, weshalb die Daueraufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde. 6. Gegen diese Verfügung des AFM erhob A._____ am 3. Juli 2017 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG). Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wies das DJSG die Beschwerde ab, mit welcher A._____ die Aufhebung der früheren Verfügung des AFM und sinngemäss die Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragt hatte. 7. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen von der Verweigerung der Verlängerung der

- 4 - Daueraufenthaltsbewilligung sowie die Rückweisung des Sachverhalts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. Pascal Domenig und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die finanzielle Unterstützung sei unbestrittenermassen nicht geringfügig gewesen. Vergleichsweise liege aber ein anderes Mass an Erheblichkeit vor, als dies das DJSG vorgebracht habe. Er habe sich in den letzten drei Jahren bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Indem das DJSG die sich in den Akten befindlichen Nachweise betreffend seine Arbeitsbemühungen nicht gewürdigt und einzig darauf hingewiesen habe, dass keine ernsthaften Arbeitsbemühungen vorgenommen worden seien, habe dieses den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Vor kurzem habe er sich sodann beim RAV X._____ als Stellensuchender angemeldet und auf privater Basis individuelle Unterstützung bei einem Bewerbungscoach gesucht. Zudem habe er sich bei diversen Temporärfirmen als Stellensuchender registriert und weitere Bewerbungsschreiben verschickt. Kürzlich habe er auch eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch und einen Schnuppertag erhalten, der Mitte März 2018 stattfinden soll. Diese vorgenommenen Anstrengungen belegten, dass er gewillt sei, eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit zukünftig nicht mehr bestehen könnte. Selbst bei Vorliegen eines möglichen Widerrufsgrundes könne mangels Verhältnismässigkeit kein Widerruf der Daueraufenthaltsbewilligung erfolgen. Die Schlussfolgerung des DJSG, wonach die Interessen des Kindswohls im vorliegenden Fall hinter das öffentliche Interesse zurückzutreten habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei ungenügend geprüft worden, ob von einer konkreten Gefährdung des Kindswohls auszugehen sei. Die Ehe sei intakt und er sei Ansprechpartner für Lehrer und Behördenmitglieder, wenn es um die Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder gehe. Seine Ehefrau sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage, die Kinder alleine zu unterstützen und zu betreuen,

- 5 sondern sei auf seine Mithilfe angewiesen. Seine Wegweisung hätte eine vollständige Fremdbetreuung bzw. –unterbringung zur Folge. Eine Betreuung durch Verwandte sei nicht möglich. Das Kindeswohl wäre im Falle einer Trennung der Familie somit konkret gefährdet. Zudem hätte seine Wegweisung gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. med. C._____ auch ungünstige Folgen für den Gesundheitszustand seiner Ehefrau. Im Übrigen sei er bestens in die Gesellschaft integriert und habe sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Im Weiteren hätte ein Umzug der gesamten Familie ins Ausland negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder und sei ein solcher Umzug seiner Ehefrau gemäss Bericht der Psychiaterin Dr. med. C._____ nicht zumutbar. Zusammenfassend sei seine Wegweisung unverhältnismässig und erweise sich der Beschwerdeentscheid nicht als bundesrechts- und konventionskonform. 8. Mit Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung vom 27. März 2018 teilte das DJSG dem Gericht mit, mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid in der Hauptsache einverstanden zu sein. 9. Das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies hauptsächlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Anstellung bei der D._____ AG hielt der Beschwerdegegner fest, nach seinem Kenntnisstand sei ein entsprechender Arbeitsvertrag bisher nicht unterzeichnet worden. Die entsprechende Stellensuche sei ohne Zweifel unter dem Druck der drohenden Wegweisung aus der Schweiz erfolgt. Alle geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers wie Anmeldung beim RAV, Inanspruchnahme eines Bewerbungscoaches oder Einreichung von Bewerbungen seien zeitlich nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung anzusiedeln. Dementsprechend seien auch diese Bemühungen zu bewerten. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der genannten Firma eine Anstel-

- 6 lung erhalte, würde diese erst kurze Zeit andauernde und noch in der Probezeit befindliche Anstellung des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um eine zukünftige und auf längere Sicht bestehende, gesicherte Erwerbstätigkeit bejahen zu können. Es bestehe somit weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen könne und weiterhin bzw. erneut von der Fürsorge abhängig sein werde. Sodann mögen die Belange des Kindswohls insgesamt bedeutend sein, haben diese jedoch angesichts des Ausmasses der langjährigen und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit hinter die öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zurückzutreten. Die Verlängerungsverweigerung sei unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig. 10. Mit Verfügung vom 19. April 2018 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, nachdem der Beschwerdegegner keine Einwände dagegen hatte. 11. Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, erklärte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. November 2018 seine Honorarnote ein. 12. Am 6. Februar 2019 ersuchte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Gutachten der Klinik Valens betreffend B._____ (IV-Anmeldung) einzureichen sowie über den Stand des IV-Verfahrens zu orientieren. 13. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Teilgutachten von Dr. med. E._____ betreffend B._____ ein. Dieser hielt fest, dass überwiegend wahrscheinlich eine relativ

- 7 hohe Gesamtarbeitsfähigkeit (50-80 %) bestehe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass B._____ aufgrund ihres Ressourcen- und Defizitprofils (insbesondere körperliche Einschränkungen, etwa in Form geringerer motorischer Leistungsfähigkeit, z.B. bezüglich des Gehens) eine erhöhte Pausenbedürftigkeit aufweisen würde. Es sei somit auch angesichts der langen Arbeitsmarktabwesenheit von einer vorerst (erste drei Monate) 50%igen Leistungsfähigkeit auf ein 100 % Pensum gerechnet auszugehen. In seiner Schlussbemerkung empfiehlt Dr. med. E._____, B._____ – sollte dies gemäss IV-Rechtsprechung möglich sein – mit rund 20 Jahren Verspätung die Möglichkeit nochmals anzubieten, einen Beruf zu erlernen. Die Ressourcen zum Abschluss einer beruflichen Erstausbildung und/oder beruflichen Massnahmen im Sinne von Förderung durch Kurse/Praktika seien zweifelsohne gegeben und B._____ ungebrochen lernwillig. 14. Mit Eingabe vom 4. März 2019 nahm der Beschwerdegegner zum eingereichten Teilgutachten Stellung und führte im Wesentlichen aus, aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Muster einer langjährigen selbstgewählten Fürsorgeabhängigkeit verharre, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers bestehe. Dies müsse umso mehr gelten, weil aus dem Gutachten – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – hervorgehe, dass er offenbar keine wesentlichen Unterstützungsleistungen zugunsten seiner Ehefrau erbringe. Es entstehe aus dem Gutachten insgesamt ein ganz anderes Bild sowohl des mentalen als auch des körperlichen Leistungszustandes der Ehefrau, welche – wenn überhaupt – in weit geringerem Masse als behauptet auf dessen Unterstützung im Alltag angewiesen sei. 15. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 relativierte der Beschwerdeführer – unter Einlage des Berichts von Dr. med. C._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 4. März 2019 – das Teilgutachten

- 8 und wies auf den Umstand hin, dass das IV-Verfahren betreffend B._____ noch nicht abgeschlossen sei. Erst wenn die beruflichen Massnahmen durch einen Berufsberater abgeschlossen seien, könne die Rentenfrage geprüft werden. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, auf Grundlage der heute vorliegenden Fakten, einen Entscheid zu treffen. Vielmehr sei der weitere Gang des Verfahrens abzuwarten. Insbesondere seien die grundsätzlich positiven Aussagen von B._____ im Teilgutachten in Bezug auf die Kinderbetreuung bzw. Haushaltsführung insofern zu relativieren, als sie einer möglichen Fremdplatzierung ihrer Kinder habe entgegenwirken wollen. Die neuropsychologischen Abklärungen zeigten, dass sie keinesfalls intellektuell in der Lage sei, ihre Kinder im zunehmenden Alter alleine schulisch zu unterstützen. Auch die behandelnde Fachärztin attestiere B._____, dass diese dringend auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei, da beide Kinder sich noch im Primarschulalter befinden und entsprechende familiäre Betreuung benötigen würden. Weiter bestätige die behandelnde Fachärztin, dass aus psychiatrischer Sicht eine berufliche Eingliederung durch die Landesverweisung des Beschwerdeführers und Vater ihrer Kinder verunmöglicht würde. Darüber hinaus würde eine Wegweisung das Kindeswohl gefährden. Vor diesen Hintergrund sei die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers in keiner Form verhältnismässig. 16. Mit Schreiben vom 21. März 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme. 17. Mit Stellungnahme vom 27. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Hausarztes Dr. med. F._____ vom 11. März 2019 ein und führte aus, in diesem Bericht halte der Hausarzt fest, dass gemäss seinen Beobachtungen die Erziehungsverantwortung mehrheitlich durch den Beschwerdeführer wahrgenommen werde. Bezüglich der Unterstützung bei den Hausaufgaben halte sich die Ehefrau vollumfänglich zurück, sodass

- 9 diesbezüglich der Beschwerdeführer alleine verantwortlich sei. Weiter sei der Hausarzt der Überzeugung, dass sich die Kinder möglicherweise in schulischer Hinsicht als auch sozial ungünstig entwickeln würden, wenn die erzieherische Verantwortung alleine bei B._____ liegen würde. Demzufolge belege auch der Bericht des Hausarztes, dass eine Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig wäre. 18. Der Beschwerdegegner verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 2. April 2019 abermals auf die Einreichung einer Stellungnahme. 19. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdegegner den Vorbescheid der IV-Stelle betreffend B._____ ein, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Massgeblich für diesen Vorbescheid war der Umstand, dass B._____ der Aufforderung der IV-Stelle zur Abklärung im Zentrum für berufliche Abklärung in Y._____ nicht nachgekommen sei, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden seien. Ohne diese Abklärung könne die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb von einer Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretisch attestieren Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei, was zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führe. 20. Diese Akteneinlage wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur Kenntnis zugestellt. 21. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2019 gegen die Verfügung der SVA Graubünden vom 6. Juni 2019 sowie des Einwands vom 6. Juli 2019 gegen den Vorbescheid der SVA Graubünden vom 11. Juni 2019 (beides betreffend B._____) ein. Er führte aus, dass der gesundheitliche

- 10 - Zustand der Ehefrau es nicht zugelassen habe, dass sie die erforderlichen IV-Abklärungen in Y._____ hätte vornehmen können. 22. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Stellungnahme. 23. Der Beschwerdegegner reichte am 6. August 2019 die am 10. Juli 2019 erfolgte Bestätigung des in Ziff. 21 genannten Einwandes zu den Akten sowie die Verfügung der SVA Graubünden vom 17. Juli 2019, wonach B._____ keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Diese beiden Dokumente wurden dem Beschwerdeführer am 7. August 2019 zur Kenntnis gebracht. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Departementsentscheid vom 16. Februar 2018, mit welchem der Beschwerdegegner die ablehnende Verfügung des AFM vom 7. Juni 2017 betreffend Nicht-verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestätigt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners ist nicht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzun-

- 11 gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Verfügung des AFM vom 7. Juni 2017, bestätigt und geschützt durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2018, zu Recht erfolgt ist. Streitgegenstand bildet zum einen die Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist und zum anderen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen. 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin und des Familiennachzugsgesuchs seiner Ehefrau erhielt er eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche zuletzt bis zum 17. Februar 2017 gültig war (Beilagen Beschwerdegegner [Bg-act.] I/28). Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer zwei Kinder (Jahrgang 2008 und 2009). 4. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 16. Februar 2018 zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung gestützt auf

- 12 das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) zukommt (vgl. angefochtener Entscheid E.10). Dies blieb seitens des Beschwerdeführers denn auch unbestritten. 5. Der Beschwerdeführer könnte aber einen Anspruch gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG; SR 142.20) haben. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung in X._____. Damit ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6.1. Dieser Anspruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Praxisgemäss setzt Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von der Sozialhilfe voraus. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen ist die künftige finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll in Betracht fallen, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Inwiefern dies auf Selbstverschulden zurückzuführen ist, spielt erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

- 13 eine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2015 E.3.3 mit Hinweisen, 2C_255/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2) 6.2.1. Der Beschwerdegegner erwog im Zusammenhang mit der Sozialhilfeabhängigkeit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit 2009 von ihrer Wohngemeinde X._____ sozialhilferechtlich unterstützt werden und sich der per 31. Dezember 2016 von der Gemeinde X._____ ausbezahlte Unterstützungsbetrag auf Fr. 271'488.45 belaufen habe. Der monatlich ausbezahlte Betrag habe Fr. 3'280.90 betragen, womit von einem entsprechenden Anstieg für das Jahr 2017 von Fr. 39'370.80 auszugehen sei. Bereits von der vorherigen Wohnsitzgemeinde Z._____ habe der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'316.85 erhalten. Diesem hohen Bezug von Fürsorgegeldern stehe die über zehn Jahre andauernde, langjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber (vgl. angefochtener Entscheid E.7). 6.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Sozialhilfeschulden blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten und ergeben sich alsdann auch aus den Akten (vgl. Bg-act. I/39 und I/48). Der Beschwerdeführer pflichtet in seiner Beschwerdeschrift im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner sogar bei, dass die finanzielle Unterstützung unbestrittenermassen nicht geringfügig gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Allerdings macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdegegner hätte seine Stellenbemühungen nicht gewürdigt und damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die vorgenommenen Anstrengungen würden belegen, dass er gewillt sei, eine Erwerbstätigkeit anzunehmen. Damit bestünde keine Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit (Beschwerdeschrift S. 5 f.). 6.2.3. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdegegner nicht konkret auf die vom Beschwerdeführer eingereichten diversen Be-

- 14 werbungsschreiben aus den Jahren 2015 und 2016 eingegangen ist, sondern lediglich festhält, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstellungsbemühungen nicht konkret nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer verweise vielmehr darauf, dass er von den Firmen jeweils keine Antwort auf seine Bewerbungen erhalten habe oder mache geltend, Dritte würden ihm bei der Stellensuche schaden wollen. Diese Einwendungen seien als unglaubwürdig zu qualifizieren (vgl. angefochtener Entscheid E.7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem AFM Bewerbungsschreiben für die Monate Januar 2015, April 2015 sowie Juni 2015 bis Januar 2017 einreichte (vgl. Beilagen Beschwerdeführer [Bfact.] 5, Bg-act. I/act. 31), wobei pro Monat zwischen sechs bis acht Bewerbungsschreiben vorhanden sind. Im Rahmen der vom AFM getätigten Abklärungen betreffend die Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführer vom AFM nebst dem Einreichen von Arbeitsbemühungen zudem zur Einreichung von Absagen der Arbeitgeber aufgefordert (vgl. Bg-act. I/30). Diese Absagen reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht ein. Dass der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigte Aussage, wonach er von den Arbeitgebern jeweils keine Antwort auf seine Bewerbungen erhalte, als nicht glaubwürdig qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Es ist wohl kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf keine der angeblich versendeten Bewerbungsschreiben eine Antwort bekommen hat. Auffallend ist zudem – wie dies bereits das AFM in der Verfügung vom 7. Juni 2017 festgestellt hat (vgl. Bg-act. I/51 E.7) – dass sich der Beschwerdeführer oft immer wieder bei den gleichen Arbeitgebern bewirbt. Gestützt auf diese Feststellungen erscheinen die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft und sind im Übrigen mit sechs bis acht Bewerbungsschreiben pro Monat auch als nicht genügend zu betrachten.

- 15 - Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann vorbringt, er habe sich am 2. März 2018 beim RAV X._____ als Stellensuchender angemeldet, am 28. Februar 2018 einen Bewerbungscoach gesucht und zudem Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 2018 einreicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), ist festzuhalten, dass all diese Bemühungen offenbar erst getätigt wurden, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis vom angefochtenen negativen Entscheid vom 16. Februar 2018 und damit vom Ernst der Lage hatte. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zudem ausführt, dass diese Bemühungen belegen würden, dass er sich entschieden habe, seine berufliche Situation endgültig an die Hand zu nehmen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), gesteht er implizit ein, dass er dieses Ziel in den Jahren zuvor offenbar nicht ernsthaft verfolgte. Im Übrigen sind seither beinahe wieder eineinhalb Jahre vergangen. Dem hiesigen Gericht wurde aber bis heute kein Arbeitsvertrag eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch heute noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Insbesondere hat es offenbar auch mit der von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnten möglichen Anstellung bei der D._____ AG, bei welcher er im März 2018 ein Schnuppertag absolvieren konnte, nicht geklappt, was aus dem Gutachten von Dr. med. E._____, vom 17. Oktober 2018 (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 17. Oktober 2018 S. 19) hervorgeht. Gemäss der Aussage von B._____ gegenüber dem Gutachter soll der Beschwerdeführer die Stelle deshalb nicht angetreten haben können, weil er über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 17. Oktober 2018 S. 19). Dies trifft nicht zu. Vielmehr ist der Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was denn auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom AFM mit Schreiben vom 22. März 2018 mitgeteilt wurde (vgl. Bg-act. I/52).

- 16 - 6.2.4. Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt sorgen wird. So hielt denn auch der Regionale Sozialdienst Mittelbünden im Schreiben vom 6. November 2017 fest, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers im bezahlten ersten Arbeitsmarkt sehr fraglich sei, weil er seit Jahren keiner ausserhäuslichen bezahlten Arbeit nachgegangen sei und über keine aktuellen Arbeitszeugnisse oder aktuelle Arbeitserfahrungen, auch nicht als Hilfsarbeiter, verfüge (Bg-act. II/8). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht aufzuzeigen, weshalb ihm der Einstieg in die Arbeitswelt bislang misslungen ist und aus welchem Grund dies fortan möglich sein sollte. Die vorliegende Bezugshöhe und Bezugsdauer genügen den Massstäben von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Das Bundesgericht hat den Tatbestand schon bei deutlich geringerer Höhe und Dauer angenommen (vgl. die im Urteil 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3 zusammengefasste Praxis). Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt betrachtet. 7.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs. Rechtmässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E.4.3). Dabei sind die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). 7.2. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützt im Zusammenhang der Bewilligung respektive Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2). Der sich im Land aufhaltende Angehörige muss über ein gefestigtes Anwesen-

- 17 heitsrecht, etwa über das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1 mit Hinweisen; 139 I 330 E.2.1). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut der Achtung des Privatund Familienlebens eingegriffen, ist auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen; diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann grundsätzlich in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E.4.1). 7.3. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und Kinder zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob es der Ehefrau und den Kindern "ohne Schwierigkeiten" möglich und zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland auszureisen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine echte Familienbeziehung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Ehefrau gänzlich ohne Schwierigkeiten möglich wäre, mit dem Beschwerdeführer auszureisen, nachdem sie ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und gesundheitlich angeschlagen ist (vgl. Bf-act. 15, 17, 18, 20 und 24 [beigelegte Arztberichte]). Die gemeinsamen Kinder, welche ebenfalls seit ihrer Geburt in der Schweiz leben, waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids acht- und neunjährig und besuchten die zweite bzw. dritte Primarschule (vgl. Bf-act. 13 und 14). Auch für diese wäre es mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, sich im Schulbetrieb in Deutschland zu integrieren. Grundsätzlich würden sich die Kinder hinsichtlich einer Ausreise allerdings noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Urteile des

- 18 - Bundesgerichts 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002 E.2.1, 2A.80/2006 vom 24. März 2006 E.3, 2C_824/2008 vom 20. Februar 2009 E.2.2.2; 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002 E.2b/cc). Die Ausreise nach Deutschland ist deshalb für die Familienangehörigen als "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar“ zu beurteilen. Damit ist der Schutzbereich der Achtung des Privatund Familienlebens berührt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (BGE 135 I 153 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E.5.3 und 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E.5.3). 7.4. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich somit – nebst Art. 96 AIG – auch aus Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 142 II 35 E.6.1, 135 I 143 E.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein „herausragendes soziales Bedürfnis“ gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer „fairen“ Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E.2.2). 7.5. Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im

- 19 - Gast- wie im Heimatland. Die Gründe, aus denen eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, müssen jeweils in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. Urteil 2C_775/2017 vom 28. März 2017 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (zum Ganzen BGE 135 II 377 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_229/2014 vom 20. November 2014 E.2.3). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E.4.2). 7.6.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, seine Wegweisung bzw. eine Trennung der Familie würde das Kindswohl konkret gefährden, da seine Ehefrau aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, die Kinder alleine zu betreuen. Ein Umzug der gesamten Familie nach Deutschland habe sodann negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder und seiner Ehefrau sei ein solcher nicht zumutbar. Im Übrigen sei er bestens in die Gesellschaft integriert und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen (Beschwerdeschrift S. 9). 7.6.2. Der mittlerweile 41-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither ununterbrochen über zehn Jahre hier auf. Zunächst war er im Besitz von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Nach der Heirat am 27. November 2017 mit seiner Schweizer Ehefrau erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer konnte sich in dieser über 10-jährigen Aufenthaltszeit in der Schweiz nicht erfolgreich beruflich integrieren. So war er lediglich vom 13. August 2007 bis 17. August 2007, mithin während gerade mal fünf Tagen, als Maler erwerbstätig (Bg-act. I/6 und I/7). In der Folge verschuldeten sich er und seine Familie beim Sozialamt in beträchtlichem Masse. So wurde er bereits seit dem 1. Dezember https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI2=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=2C_260%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-377%3Ade&number_of_ranks=0#page377

- 20 - 2007 von seiner damaligen Wohnsitzgemeinde Z._____ (vgl. Bg-act. I/10) und seit dem 1. Januar 2009 von der Wohnsitzgemeinde X._____ mit Sozialhilfeleistungen unterstützt (vgl. Bg-act. I/13). Auch gegenwärtig ist der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nach wie vor arbeitslos und von der öffentlichen Hand abhängig. Aufgrund dieser langandauernden und bedeutsamen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2009 bis Februar 2012 für verschiedene Beschäftigungsprogramme von der Gemeinde X._____ aus angemeldet war, diese aber nur unregelmässig besuchte (Bg-act. I/22). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 teilte das AFM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der öffentlichen Unterstützung bei der nächsten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine Überprüfung des Aufenthalts vorgenommen werde, sofern er und/oder seine Ehefrau nicht über existenzsicherende Erwerbstätigkeit verfügten (Bg-act. I/17). Bereits vor sechs Jahren wurde der Beschwerdeführer damit auf die Problematik im Zusammenhang mit der Fürsorgeabhängigkeit bzw. auf die mögliche Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Dieses Schreiben liess den Beschwerdeführer offensichtlich unbeeindruckt. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Februar 2013 bis Januar 2014 im kommunalen Beschäftigungsprogramm eingeteilt war, ab Februar 2014 seine Teilnahme an diesem verweigerte und seither sogar eine Kürzung des Grundbedarfs in Kauf nimmt (Bg-act. I/22). Dieses Verhalten zeigt sein Desinteresse an einer beruflichen Integration. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 trotz der Sozialhilfeabhängigkeit die Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA nochmals verlängert wurde, er aber mit Schreiben vom 11. August 2015 vom AFM dazu aufgefordert wurde, sich nun intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. Bg-act. I/27). Auch diese weitere Chance nutzte er aber nicht. Der Beschwerdeführer legte über mehrere Jahre keine besonders ernsthaften Bemühungen an den Tag, um eine feste Anstellung zu finden,

- 21 dies auch nachdem er mehrmals auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht wurde. Seine belegten Bemühungen erscheinen nicht glaubhaft (vgl. E.6.2.3 vorstehend) und unterstützende Massnahmen, wie Aufsuchen eines Bewerbungscoaches oder Anmeldung beim RAV, erfolgten erst am 28. Februar 2018 bzw. 2. März 2018 und damit wohl unter dem Druck des für den Beschwerdeführer negativen Entscheids des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2018 und wohl auf Anraten seines Rechtsvertreters, mit welchem er am 1. März 2018 erstmals Kontakt hatte (vgl. Honorarnote vom 14. März 2018). In diesem Zusammenhang kann als Grund für die langjährige Arbeitslosigkeit denn auch nicht die Krankheit der Ehefrau angeführt werden, geht aus dem Bericht des Hausarztes der Ehefrau, Dr. med. F._____, vom 3. August 2015 hervor, dass die Ehefrau zwar auf die Mithilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei, der Beschwerdeführer aber dennoch einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachgehen könne (Bf-act. I/15). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf geschlossen werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der offenbar nach wie vor bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Vielmehr wiegt sein Verschulden nach dem Ausgeführten massiv und lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er sich in der Sozialhilfe eingerichtet und kein ernsthaftes Interesse hat, um auch nur geringfügig etwas zum Familienunterhalt beizutragen. 7.6.3. Im Weiteren sind vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären Bereich in der Schweiz nicht erstellt. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren, dort aufgewachsen, hat dort seine Schulzeit absolviert und bis zu seinem 29. Lebensjahr dort gelebt. Zudem verliert er durch seine Ausreise aus der Schweiz weder eine Arbeitsstelle noch irgendwelche finanziellen Ansprüche. Er weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf und es ist ihm daher zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen oder dann in Deutschland Fürsorgeleistungen zu beantragen.

- 22 - 7.6.4. Demgegenüber sind die intakten familiären Beziehungen zu seiner Schweizer Ehefrau und Kinder als erhebliches privates Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib zu gewichten. Diese Beziehungen würden durch eine Wegweisung stark belastet werden. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau anbelangt, wird die Härte einer solchen Trennung allerdings dadurch relativiert, dass die Ehegatten die Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gewährt wird, genau kannten. So wurde der Beschwerdeführer vom AFM bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass sein Aufenthalt bei der nächsten Verlängerung geprüft werde, wenn er und/oder die Ehefrau nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden (Bg-act. I/17). Ebenso wurde er mit Schreiben vom 11. August 2015 nochmals dazu aufgefordert, sich intensiv um Stellen zu bemühen (Bg-act. I/27). Das Ehepaar durfte in der Folge nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass fortgesetztes Fehlverhalten (insbesondere nicht hinreichende Arbeitsbemühungen oder der Bezug von Sozialhilfe) folgenlos sein werde und der Beschwerdeführer längerfristig in der Schweiz bleiben könne, um hier sein Familienleben in der Sozialhilfeabhängigkeit zu führen. Nebst der Beziehung zur Ehefrau würde eine Wegweisung jedoch auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern belasten und den Kontakt zwar nicht verunmöglichen, jedoch wesentlich erschweren. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar. Damit ist insbesondere zu prüfen, ob das Kindeswohl im Fall einer Wegweisung des Beschwerdeführers konkret gefährdet ist. Diesbezüglich gilt es insbesondere die Betreuungssituation bzw. die gesundheitliche Verfassung der Ehefrau des Beschwerdeführers genauer anzuschauen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau geht aus den Akten hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Hydrocephalus leidet. In psychiatrischer Hinsicht konnte der Gutachter Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom

- 23 - 17. Oktober 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56 fest; in Verbindung mit Problemen durch negative Kindheitserlebnisse, ungenügende familiäre (und behördliche) Unterstützung und in der Eigenanamnese bestimmte sonstige Erkrankungen (Krankheit des Nervensystems) (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 17. Oktober 2018 S. 37). Dr. med. E._____ empfahl, der Ehefrau des Beschwerdeführers mit rund 20 Jahren Verspätung die Möglichkeit nochmals anzubieten, einen Beruf zu erlernen. Die Ressourcen zum Abschluss einer beruflichen Erstausbildung und/oder beruflichen Massnahmen im Sinne von Förderung durch Kurse/Praktika seien zweifelsohne gegeben und B._____ ungebrochen lernwillig (vgl. Psychiatrisches Gutachten Kliniken Valens vom 17. Oktober 2018 S. 42). In Bezug auf die Kinderbetreuung ergibt sich aus den Schreiben des Hausarztes der Ehefrau, Dr. med. F._____, vom 3. August 2015 und 8. März 2018, dass die Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung in der Kinderbetreuung immer wieder an ihre Grenzen stosse und deshalb auf die Mithilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei (Bf-act. 15 und 17). Im Schreiben vom 11. März 2019 bestätigte der Hausarzt gestützt auf seine Beobachtungen, dass die erzieherische Verantwortung mehrheitlich beim Beschwerdeführer liege. Die acht- und neunjährigen Kinder hätten schulisch keine Schwierigkeiten und entwickelten sich erfreulich gut. Was die Unterstützung bei den Schulaufgaben angehe, halte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers völlig aus der Verantwortung heraus, da sie selbst mit Aufgaben der Unterstufe intellektuell völlig überfordert sei. Hier liege die erzieherische Verantwortung einzig und allein beim Beschwerdeführer. Zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer bestehe ein vertrauensvolles und herzliches Verhältnis. Der Hausarzt kam deshalb zum Schluss, dass sich die Kinder schulisch sowie auch in ihrem sozialen Verhalten möglicherweise ungünstig entwickeln würden, falls aufgrund einer Ausweisung des Beschwerdeführers die erzieherische Verantwortung allein bei der Ehefrau liegen wür-

- 24 den. Eine Ausweisung könne aus hausärztlicher Sicht deshalb nicht verantwortet werden (Bf-act. 20). Die Psychiaterin der Ehefrau, Dr. med. C._____ hielt in ihrem Arztbericht vom 4. März 2019 fest, gemäss Aussagen von beiden Ehepartnern würden sich diese bei den Hausarbeiten und der Kinderbetreuung gegenseitig helfen. Aus psychiatrischer Hinsicht sei klar, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers die Chancen für eine berufliche Eingliederung von B._____ drastisch einschränken bzw. aufgrund eines fehlenden sozialen Netzes, das die Abwesenheit des Beschwerdeführers kompensieren könnte, verunmöglichen würde. Dies deshalb, da die Kinder sich noch im Primarschulalter befänden und entsprechende familiäre Betreuung benötigten. Im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers sehe sie auch das Kindeswohl gefährdet. Die beiden Kinder hätten gemäss ihren Beobachtungen zum Beschwerdeführer eine sehr gute Beziehung (Bf-act. 19). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am 1. Juni 2018 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter Dr. med. E._____ an, als Mutter zweier Kinder achte sie darauf, dass diese in jeder Hinsicht gut versorgt seien. Morgens bereite sie ihre Kinder für die Schule vor und helfe ihnen im Tagesverlauf, soweit es ihr möglich sei, bei den Hausaufgaben. Der Haushalt gehe ihr gut von der Hand, sie benötige keine Hilfe. Punktuell beteiligte sich der Beschwerdeführer an den Aufgaben der Haushaltsführung (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 17. Oktober 2018 S. 26). Aus diesen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers geht nun aber hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar keine wesentlichen Unterstützungsleistungen zugunsten seiner Ehefrau erbringt, was im Widerspruch zu den Ausführungen des Hausarztes Dr. med. F._____ steht. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den Aussagen seiner Ehefrau gegenüber dem Gutachter hervor, diese seien insofern zu relativieren, als B._____ einer möglichen Fremdplatzierung ihrer Kinder habe entgegenwirken wollen. Dieser Einwand ist vorderhand nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage bleibt die Rolle des Beschwerdeführers in der Kindererziehung

- 25 fraglich bzw. können allfällige Nachteile, die der Familie und vor allem den Kindern bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers drohen würden, nicht abgeschätzt werden. Insbesondere ist unklar, ob die Ehefrau tatsächlich auf die Unterstützung des Beschwerdeführers in der Kinderbetreuung angewiesen ist oder ob sie in der Lage ist, eine adäquate Betreuung der Kinder sicherzustellen. Selbst wenn Ersteres zutreffen sollte, führt dies aber nicht automatisch dazu, dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Vielmehr gilt es diesfalls abzuklären, ob diese Unterstützung auch durch andere Personen wie beispielsweise Verwandte erbracht werden könnte. Hier ist insbesondere zu klären, ob die 67-jährige Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. die Eltern generell Unterstützung bei der Kinderbetreuung leisten könnten. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach der Ehemann seiner Schwiegermutter Diabetiker sei und von dieser Unterstützung bedürfe, weshalb die Mutter der Ehefrau bei der Betreuung der Kinder nicht behilflich sein könne (vgl. Beschwerdeschrift S. 9) erscheint jedenfalls sehr dürftig. So ist bei einem Diabetiker wohl kaum von einer Rundumbetreuung auszugehen. Ebenfalls wurde nicht genügend abgeklärt, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den Kindern ein Umzug nach und ein Leben in Deutschland zusammen mit dem Beschwerdeführer zugemutet werden könnte. Die Kinder haben offenbar gemäss den Ausführungen des Hausarztes in seinem Schreiben vom 11. März 2019 (Bf-act. 20) schulisch gar keine Schwierigkeiten, entwickeln sich sehr gut und würden sich hinsichtlich einer Ausreise grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigem Alter befinden (vgl. E.7.3 vorstehend). Die Kinder wurden nie zur Sache und auch nicht zur ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer befragt. Anhand der Akten kann folglich nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Kindeswohl im Fall einer Wegweisung des Beschwerdeführers gefährdet ist. 7.7. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten betreffend die Betreuungssituation der Kinder in der Schweiz sowie betreffend einen Umzug der

- 26 gesamten Familie nach Deutschland als nicht hinreichend abgeklärt. Der angefochtene Entscheid vom 16. Februar 2018 ist somit aufzuheben. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung. Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner wird abzuklären haben, ob das Kindeswohl im Fall einer Wegweisung des Beschwerdeführers sowie bei einem Umzug der gesamten Familie nach Deutschland konkret gefährdet ist. Für die diesbezüglichen Abklärungen erscheint es sinnvoll, dass der Beschwerdegegner bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Amtsbericht einholt, in welchem insbesondere abgeklärt wird, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine adäquate Betreuung der Kinder sicherstellen kann oder ob diese tatsächlich auf Unterstützung in der Kinderbetreuung angewiesen ist und falls ja, ob die sich in der Schweiz befindenden Verwandten geeignet sind, diese Unterstützung in der Betreuung der Kinder zu übernehmen oder ob weitere Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Insbesondere erscheint auch die Prüfung einer Fremdbetreuung der Kinder als sinnvoll. Des Weiteren ist die Beziehung der Kinder zum Beschwerdeführer zu klären. Ebenso soll die Frage geklärt werden, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den Kindern ein Umzug nach Deutschland zusammen mit dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann. Für diese weiteren Abklärungen hat die KESB die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Verwandten sowie die Kinder zur Sache anzuhören. Nach Ergänzung der Untersuchung wird der Beschwerdegegner erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Licht von Art. 8 EMRK zu befinden haben. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2018 aufzuhe-

- 27 ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss und ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Der Beschwerdegegner hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. März 2019 eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand im Umfang von 19 Stunden und 10 Minuten auf. Nach dem 13. März 2019 erfolgten noch zwei weitere Stellungnahmen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, namentlich am 27. März 2019 sowie am 8. Juli 2019. Es erscheint deshalb angemessen, den per 13. März 2019 geltend gemachten Stundenaufwand unter Berücksichtigung der beiden genannten Eingaben auf 22 Stunden zu erhöhen. Dieser Stundenaufwand ist mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung zum üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 14.30 sowie 7.7 % MWST resultiert ein Honorar von Fr. 5'702.50. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer demzufolge im Umfang von Fr. 5'702.50 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 9.2. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer obsiegt und ihm demzufolge keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht:

- 28 - 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 644.-zusammen Fr. 2‘144.-gehen zu Lasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ mit Fr. 5'702.50 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]