Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.09.2018 U 2018 42

18 septembre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,727 mots·~19 min·4

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 42 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 18. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Beschwerdegegnerin und B._____ GmbH, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ führte eine erste Ausschreibung der Winterdienstarbeiten auf ihrem Gemeindegebiet im Frühjahr 2018 durch. Zu offerieren waren für eine Vertragsdauer von 10 Jahren drei Positionen, nämlich (1) die Bereitstellungskosten der Fahrzeuge pro Wintersaison, (2) die Entschädigung für Arbeiten an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-Nacht-, Pikettdienst, Präsenzzeit sowie Überstunden pro Wintersaison und (3) der Fahrzeugeinsatz gemäss Leitungsvorgaben und Richtwerten. Die Gemeinde legte weiter fest, dass die Positionen 1 und 2 den jährlichen Betrag von Fr. 22'000.-- nicht überschreiten dürften. Einziger Anbieter in dieser ersten Ausschreibung war A._____. Die Positionen 1 und 2 veranschlagte er mit rund Fr. 28'000.-- und Position 3 mit insgesamt rund Fr. 90'000.--. Weil dieses Angebot den Vorgaben der Gemeinde nicht entsprach, brach die Gemeinde dieses Vergabeverfahren ab, was unangefochten blieb. 2. Am 1. Juni 2018 schrieb die Gemeinde die Winterdienstarbeiten im kantonalen Amtsblatt und im Bezirksamtsblatt im offenen Verfahren und mit leicht abgeändertem Inhalt erneut aus. Unverändert blieben die Eignungskriterien für die Winterdienstarbeiten, welche die Gemeinde mit "Qualität und Erfahrung", "Leistungsfähigkeit" sowie "Reaktionszeit und Einsatzbereitschaft" angab; ebenfalls unverändert blieben die Zuschlagskriterien: "Preis" (40 %), "Ökologie" (20 %), "Erfahrung" (20 %) und "Garagierung" (20 %). Neu fand sich in den Ausschreibungsunterlagen die Position "Garagierung": "Es besteht die Möglichkeit sich in der Gemeinde X._____ einzumieten; Preis ca. CHF 300.00 / Monat für max. 3 Fahrzeuge (vgl. Seite 2)". Zudem verzichtete die Vergabestelle auf den in der ersten Ausschreibung noch vorgeschriebenen Maximalbetrag für die Positionen 1 und 2 von Fr. 22'000.--. 3. Innert Frist reichten zwei Anbieterinnen ein Angebot ein. Anlässlich der Offertöffnung vom 25. Juni 2018 bot sich folgendes Bild: 1. C._____ Fr. 105'216.15 2. A._____ Fr. 193'419.50

- 3 - Nach Auswertung der Offerten belegte das Angebot des C._____ mit 18 Punkten den ersten Rang vor dem Angebot von A._____ mit 15 Punkten. Entsprechend beschloss der Gemeindevorstand anlässlich seiner Sitzung vom 2. Juli 2018 die Vergabe der Winterdienstarbeiten an die B._____ GmbH (Tochterfirma des Vereins C._____), zu einem Preis von Fr. 105'216.15 inkl. MWST. Dieser Vergabeentscheid wurde den beiden Anbietern – versehen mit einer Kurzbegründung und unter Beilage der Auswertungstabelle – am 4. Juli 2018 mitgeteilt. 4. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 16. Juli 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei dem Beschwerdeführer zu erteilen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vergabebehörde anzuweisen, eine Neuvergabe im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dass der angefochtene Vergabeentscheid mangelhaft begründet worden sei. Zudem hätte die Vergabebehörde die Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren ausschliessen müssen, weil deren Angebot unvollständig sei, was einen wesentlichen Mangel darstelle. Weiter habe die Zuschlagsempfängerin in unlauterer Weise auf das Vergabeverfahren Einfluss genommen, indem sie den für die Ausschreibung und die Vergabe zuständigen Gemeinderat mit einer Offertanfrage an sich gebunden habe. Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass sein Angebot hinsichtlich Referenzen und Erfahrungen sowie hinsichtlich der Qualität der Garagierung besser hätte bewertet werden müssen; gleichzeitig hätte das Angebot der Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium Ökologie keine Punkte erhalten dürfen, was zum Zuschlag an den Beschwerdeführer führen müsste, selbst wenn man die Zuschlagsempfängerin nicht ausschliessen würde. 5. Mit superprovisorischer, verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2018 verfügte der Instruktionsrichter, dass bis zum Entscheid über die aufschie-

- 4 bende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen, insbesondere der Vertragsabschluss, zu unterbleiben haben. 6. Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. Juli 2018 vernehmen und beantragte kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, eventualiter – für den Fall, dass die Zuschlagsempfängerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müsste – es sei die Ungültigkeit der Offerte des Beschwerdeführers festzustellen und die Vergabebehörde anzuweisen, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen; dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Bewertungen der Zuschlagskriterien sachlich begründet und innerhalb des Ermessens der Vergabebehörde korrekt vorgenommen worden seien. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin sei nicht unvollständig; im Übrigen sei das Vorbringen treuwidrig, weil das Angebot des Beschwerdeführers die geltend gemachten Mängel seinerseits ebenfalls aufweise. Gemeindevorstand D._____ habe sich hinsichtlich der Ausschreibung und des Vergabeentscheides korrekt verhalten. Zum Eventualantrag führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren wegen Unvollständigkeit zwingend zum Ausschluss auch des Beschwerdeführers führen müsse, weil der gerügte Mangel in gleicher Art und Weise auch seinem Angebot anhafte; zudem überschreite das Angebot des Beschwerdeführers auch bei der zweiten Ausschreibung die Richtwerte der Vergabebehörde massiv, weshalb es auch aus diesem Grund für ungültig erklärt werden müsste. 7. Am 27. Juli 2018 beantragte auch die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) in ihrer Eingabe sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Ihr Angebot sei nicht mangelhaft und müsse nicht ausgeschlossen werden. Haltlos sei der Vorwurf, die Zuschlagsempfängerin habe in unlauterer Weise auf das Vergabeverfahren Einfluss genommen bzw. sich einen unausgleichbaren Wissensvorsprung verschafft. Die Bewertung der Zuschlagskriterien sei korrekt vorgenommen worden.

- 5 - 8. Mit Replik vom 17. August 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Er vertiefte und ergänzte seine Argumentation teilweise. 9. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 28. August 2018 und vertiefte ihre Argumente. Sie wies u.a. darauf hin, dass das Angebot des Beschwerdeführers eine exorbitante Preissteigerung erfahren habe, und zwar einerseits zwischen der ersten Ausschreibung (rund Fr. 150'000.--) und der zweiten Ausschreibung (rund Fr. 193'000.--) sowie andererseits – und noch augenfälliger – im Vergleich zu den früheren Jahren, wobei etwa der letzte, strenge Winter mit rund Fr. 100'000.-- zu Buche geschlagen habe und der Winter davor mit rund Fr. 80'000.--. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Auf den konkreten Fall finden unbestrittenermassen das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie allenfalls ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056 [BR 803.510]) Anwendung. 1.2. Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 2., mitgeteilt am 4. Juli 2018, womit die Beschwerdegegnerin den Zuschlag für die Winterdienstarbeiten zum Preis von Fr. 105'296.15 (inkl. MWST) an die Beigeladene erteilte. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtberücksichtigung seines Angebots in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Zuschlagsentscheids auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2018 wurde zu-

- 6 dem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SubG und 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.3. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Entscheid über die aufschiebende Wirkung obsolet wird. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass der angefochtene Vergabeentscheid mangelhaft begründet worden sei, und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Vergabeentscheid hat die Beschwerdegegnerin eine kurze Begründung der Bewertung der Zuschlagskriterien dargelegt und im Übrigen auf die beigelegte Auswertungstabelle verwiesen. Darin kann nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 74 vom 25. Oktober 2016 E.6b m.H.). 4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beigeladene hätte wegen mangelhafter Offerte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Seine Rüge begründet er damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beigeladene bereits aus formellen Gründen vom Vergabeverfahren hätte ausschliessen müssen, weil sie für ihr Angebot ein eigenes, abgeändertes Formular verwendet habe, was aber gemäss Ausschreibungsunterlagen unzulässig sei. Auch in materieller Hinsicht sei das Angebot der Beigeladenen unvollständig: So habe sie lediglich zwei Fahrzeuge offeriert und nicht drei, wie es die Ausschreibung vorschreibe. Zudem habe sie bloss zwei Pflüge und eine Schneefräse offeriert, während in den Ausschreibungsunterlagen die Offerte für zwei Schneepflüge, zwei Schneefräsen und eine Leichtgutschaufel verlangt gewesen seien. Gemäss Erfahrungen des Beschwerdeführers sei der gleichzeitige Einsatz zweier Fräsen an verschie-

- 7 denen Fahrzeugen zwingend erforderlich, um die Winterdienstarbeiten überhaupt ausführen zu können. Bei Schneefall sei nämlich eine Fräse im Dorfzentrum und die andere in den umliegenden Land- bzw. Kantonsstrassen einzusetzen, andernfalls es zur Verkehrsbehinderung komme. Die bei der Beigeladenen fehlende Leichtgutschaufel sei zudem insbesondere für den Einsatz in den beengten Platzverhältnissen wie im Dorfkern zwingend notwendig. Erschwerend komme hinzu, dass es an den von der Beigeladenen offerierten Fahrzeugen nicht möglich sei, die zusätzlich geforderte Winterdienstausrüstung zu montieren. Die Formulierung in der Ausschreibung "Fahrzeug-Varianten" könne objektiv einzig dahingehend verstanden werden, dass der Offerent die drei zu offerierenden Fahrzeuge mit verschiedenen Konfigurationen (und/)oder drei abweichenden Fahrzeugtypen anbieten könne. Keinesfalls solle aber zulässig sein, dass ein Offerent ganz auf die Offerte einzelner Fahrzeuge verzichten darf. Ein vollständiges Angebot gemäss Ausschreibungsunterlagen bedinge die Offerte dreier verschiedener Fahrzeuge mit insgesamt fünf Konfigurationen. Das Angebot der Beigeladenen könne auch nicht als Variante zugelassen werden, zumal sie ein Grundangebot nicht offeriert habe und damit eine Vergleichsbasis fehle. Das Angebot des Beschwerdeführers sei hingegen vollständig. Soweit die Beschwerdegegnerinnen einen nachträglichen Ausschluss des Beschwerdeführers verlangten, sei dies nicht mehr möglich und wäre zudem treuwidrig, nachdem die Vergabebehörde den Ausschluss in der ersten Vergaberunde mit der Überschreitung von Preisvorgaben begründet und in der zweiten Vergaberunde keinen Ausschlussgrund festgestellt habe. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Zuschlagsempfängerin habe das Formular der Vergabebehörde verwendet; sie habe lediglich ihr Angebot nicht handschriftlich übertragen, sondern eine maschinengeschriebene Version beigeheftet. Da Fahrzeug-Varianten gemäss Ausschreibung zulässig seien, könne ein Offerent auch mit zwei Fahrzeugen den geforderten Winterdienst abdecken. Die Beigeladene habe mit ihrer Variante eine zulässige Offerte eingereicht, die diese Anforderungen erfülle. Mit den offerierten Fahrzeugen könne die Beigeladene den Winterdienst in der Gemeinde sicherstellen. Dass es an den Fahrzeu-

- 8 gen der Beigeladenen nicht möglich sei, die Winterausrüstungen zu montieren, seien reine Behauptungen. Zudem habe auch der Beschwerdeführer selbst nur zwei Fahrzeuge offeriert. Ihren Eventualantrag begründet die Beschwerdegegnerin damit, komme das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das Offerieren von bloss zwei Fahrzeugen ein Angebot zu einem unvollständigen mache, so müsse dieser Umstand für beide Anbieter gleichermassen gelten. Die Beigeladene bringt vor, sie habe von der in der Ausschreibung vermerkten Möglichkeit zur Einreichung von Fahrzeug-Varianten Gebrauch gemacht, genau gleich wie die Beschwerdeführerin, die diesen Umstand in ihrem Angebot lediglich leicht anders darstelle. 4.2. Laut Art. 22 lit. c SubG ist ein Angebot von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Die SubV präzisiert diesbezüglich in Art. 17 Abs. 3, dass die in den einzelnen Positionen verlangten Leistungen gemäss Ausschreibungsunterlagen zu offerieren sind und vom Anbieter nicht abgeändert werden dürfen. Will der Anbieter Vorschläge für Varianten unterbreiten, so muss er dies zusätzlich zum korrekt ausgefüllten Grundangebot tun (vgl. Art. 20 Abs. 1 SubV). Dies ist notwendig, damit alle Angebote auf eine vergleichbare Basis gebracht werden können und mithin eine objektive Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit möglich ist. Diese Regelung zwingt zudem sämtliche Anbieter dazu, sich fundiert mit allen Fragen auseinanderzusetzen, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag im Zusammenhang stehen (Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Stand 1. Januar 2014, Kap. 8.6). 4.3. Die Vergabebehörde hat in ihren Ausschreibungsunterlagen bezüglich Varianten was folgt festgehalten: "Zu dieser Ausschreibung können Fahrzeug- Varianten eingereicht werden." Das Gericht ist der Ansicht, dass die Vergabebehörde damit eine nicht verbindliche Vorgabe in Bezug auf das Grundangebot gemacht bzw. die Art der Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistung nicht verbindlich vorgegeben hat. Dafür spricht, dass sowohl

- 9 die Beigeladene als auch der Beschwerdeführer in ihren Offerten von den "Vorgaben" abgewichen sind: So wird in beiden Angeboten die Schneeräumung mit zwei Fahrzeugen angeboten, wogegen die Ausschreibungsunterlagen Angaben zu drei Fahrzeugen vorsieht. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin weicht zudem in Bezug auf die Ausrüstung zusätzlich von den Ausschreibungsunterlagen ab, indem keine Leichtgutschaufel und nur eine Schneefräse offeriert wird. Nichtsdestotrotz sind für die Vergabebehörde beide Angebote valabel, d.h. die ausgeschriebene Dienstleistung kann mit beiden Offerten erbracht werden. 4.4. Weiter trifft es wohl zu, dass die Zuschlagsempfängerin ihr Angebot nicht handschriftlich in das dafür vorgesehene Formular der Ausschreibungsunterlagen eingefüllt hat, sondern dieses durchgestrichen und die Angaben auf einem separaten Beiblatt aufgeführt hat. Dieses Beiblatt hält sich weitgehend an das Formular in den Ausschreibungsunterlagen; ein Ausschluss wäre demnach überspitzt formalistisch. Ausserdem hat auch der Beschwerdeführer Angaben im Originalformular durchgestrichen und ersetzt, etwa den Zusatz beim Fahrzeug 1, wo er "Traktor" durch "Radlader" ersetzt hat. 4.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass beide Angebote den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen und somit zulässig sind. 5.1. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Zuschlagsempfängerin im Stadium der Ausarbeitung der Offerte direkt oder indirekt vom Vorwissen des Gemeindevorstandsmitglieds D._____ profitiert habe; die Beigeladene (bzw. der dahinter stehende Verein C._____) setze für die vorliegenden Winterdienstarbeiten Fahrzeuge ein, die sie von der E._____ AG einmiete. Die entsprechende Anfrage der Beigeladenen habe Gemeindevorstandsmitglied D._____, einziges Verwaltungsratsmitglied der E._____ AG, dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 weitergeleitet. Durch diese Anfrage habe die Beigeladene im Stadium der Ausarbeitung der Offerte vom Vorwissen des Gemeindevorstandsmitglieds D._____ profitiert. Daran

- 10 ändere dessen Ausstand beim Vergabeentscheid nichts. Dieser habe bereits die erste erfolglose Ausschreibung durchgeführt und deshalb die vom Beschwerdeführer offerierten Preise und Konditionen bestens gekannt. Zudem habe er über die Eigenheiten der Winterdienstarbeiten, die er als Strassenchef der Gemeinde koordiniere, gewusst. Damit habe die Beigeladene Abreden getroffen, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder zumindest erheblich einschränken, was nach Art. 22 lit. h SubG zu deren Anschluss führe. Dieses Vorgehen verletze zudem die Gebote der Gleichbehandlung der Anbieter und der unparteiischen und transparenten Vergabe gemäss Art. 1 Abs. 2 SubG. Aus den aktenkundigen Protokollen gehe hervor, dass D._____ die zweite Ausschreibungsrunde vorbereitet und bis kurz vor dem Vergabeentscheid durch die vorbereitende Kommission begleitet habe. Wenn schon hätte D._____ bereits ab der Ausarbeitung der zweiten Vergaberunde in den Ausstand treten müssen. Neben den eigenen Maschinen komme im Angebot der Beigeladenen ausserdem ein Neffe von D._____ als Chauffeur zum Einsatz. Es könne schliesslich nicht angehen, dass ein Gemeindevorstandsmitglied mit seinem Privatunternehmen aus von ihm in den Diensten der Gemeinde ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten Profit schlage und er diese Winterdienstarbeiten als Strassenchef letztlich auch noch koordiniere und überwache. Die Beschwerdegegnerin weist den Vorwurf des Beschwerdeführers von sich. Gemeindevorstand D._____ sei zwar auf den Ausschreibungsunterlagen noch als zuständiger Gemeinderat aufgeführt, er sei aber bei sämtlichen wesentlichen Entscheidungen in diesem Vergabeverfahren in den Ausstand getreten, was die Protokolle der entsprechenden Sitzungen aufzeigten. Es spiele keine Rolle, woher die Zuschlagsempfängerin ihre Maschinen beziehe. Dass die Zuschlagsempfängerin bei der Offertausarbeitung vom Vorwissen des Gemeindevorstandsmitglieds D._____ profitiert habe, sei eine reine Behauptung des Beschwerdeführers. Den Vorwurf des Beschwerdeführers bezeichnet die Beigeladene als haltlos. Um die in ihrer Offerte aufgeführten Fahrzeuge und Maschinen zu bestimmen, habe die Zuschlagsempfängerin zeitgleich 15 Landmaschinen-

- 11 händler um eine Saisonmiete angefragt, und schliesslich das passendste Angebot für die Offerte verwendet. 5.2. Laut Art. 22 lit. h SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. 5.3. Der Beschwerdeführer unterstellt dem Gemeindevorstandsmitglied D._____ die Weitergabe von Amtsgeheimnissen, nämlich der Offertangaben des Beschwerdeführers in der ersten Runde der Ausschreibung. Ein solcher Amtsmissbrauch kann nicht leichthin angenommen werden. Der Beschwerdeführer lässt es denn auch bei Behauptungen und Vermutungen bewenden. Tatsache ist, dass die Beigeladene gleichzeitig 15 Halter von Landwirtschaftsmaschinen aufgefordert hat, ihr Mietangebote bezüglich der für die Ausschreibung benötigen Fahrzeuge zu unterbreiten. Somit fand diesbezüglich ein Wettbewerb statt. Zudem hat D._____ seine Einladung zur Offertstellung offengelegt und diese sogar dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (vgl. E-Mail vom D._____ an A._____ vom 25. Juni 2018, Beilage 5 BF). Die offen gelassenen Vorbringen bezüglich Vorbefassung bzw. Befangenheit von D._____ sind somit ohnehin verspätet, wusste doch der Beschwerdeführer vor Eingabe der Offerte, dass D._____ indirekt über seine Firma daran teilnahm. Der Umstand, dass ein Neffe von D._____ von der Zuschlagsempfängerin als einer der Chauffeure eingesetzt werden soll, tut ebenfalls nichts zur Sache: Er ist einer von fünf für die Ausführung der Winterdienstarbeiten vorgesehenen Chauffeuren und wurde als solcher von der Zuschlagsempfängerin eingesetzt, nicht von D._____. Im Zusammenspiel mit den gesicherten Fakten bleibt deshalb kein Raum, D._____ unlauteres Verhalten zu unterstellen und die Beigeladene deswegen aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen.

- 12 - 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Gewichtung der Zuschlagskriterien. Eine korrekte Bewertung müsste selbst ohne Ausschluss der Beigeladenen zum Zuschlag an die Beschwerdeführerin führen. 6.1. Vorwegzuschicken ist, dass sich die Überprüfung des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (lit. b) beschränkt. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat das Gericht Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt. Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 17 47 vom 27. September 2017 E.2b m.H.). 6.2.1. Konkret bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er im Zuschlagskriterium "Referenzen und Erfahrungen" (Gewichtung 20 %) mit der Höchstnote 3 zu bewerten sei, habe er doch in den letzten 30 Jahren Schnee auf dem Gemeindegebiet und damit auch auf der kantonalen Verbindungsstrasse geräumt, mithin anspruchsvolle Winterdienstarbeit geleistet. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, 2 Punkte für den Beschwerdeführer beim Zuschlagskriterium "Referenzen und Erfahrungen" seien gerechtfertigt; die Höchstnote sei hingegen nicht angezeigt, weil es sich bei der Schneeräumung auf dem Gemeindegebiet nicht um "anspruchsvolle

- 13 - Winterdienstarbeiten" handle. Die betreffende Verbindungsstrasse sei nämlich keine viel befahrene oder anspruchsvoll zu räumende Strecke. Die Beigeladene ist der Ansicht, dass – wenn schon – ihre Erfahrungen und Referenzen höher hätten bewertet werden müssen, seien doch gemäss Offerte alle fünf eingesetzten Fahrer geübte Maschinisten und verfügten über Erfahrung im Winterdienst; drei der Fahrer übten sogar im Auftrag des Kantons Winterdienst aus. Weiter halte sie in ihrer Offerte fest, dass sie im Verbund mit anderen Maschinenringen im Auftrag der SBB den Winterdienst an 560 Bahnhöfen und P+R-Anlagen in der ganzen Schweiz durchführe und die Zuschlagsempfängerin in der Konzeption und Organisation dieses Grossauftrags massgeblich beteiligt sei. 6.2.2. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die vom Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren geleisteten Winterdienstarbeiten nicht als "anspruchsvolle Winterdienstarbeiten" qualifiziert werden müssen, bloss, weil ein Teil der durch das überbaute Gemeindegebiet führenden Strassen eine Kantonsstrasse sei, kann beigepflichtet werden. Mit dem in der Bewertungsmatrix als anspruchsvoll aufgeführte "National-, Haupt- und talerschliessenden Verbindungsstrassen" ist sicherlich nicht die Hauptstrasse im Dorf X._____ gemeint, zumal es sich dabei weder um einen grossen Streckenabschnitt noch eine viel befahrene Strecke oder eine mit besonderen Hindernissen handelt. Wenn schon wäre es angezeigt, der Beigeladenen die Bewertung von einem Punkt auf zwei Punkte zu erhöhen, weil eine Mehrheit der eingesetzten Fahrer Erfahrung im Winterdienst haben. 6.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Bonuspunkt beim Kriterium "Qualität der Garagierung für Fahrzeug/Geräte" (Anlage zur Reinigung der Geräte am Garagierungsort) müsse ebenfalls gewichtet und somit verdoppelt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, den Bonuspunkt absolut, also nicht gewichtet und damit verdoppelt, zuzusprechen, vertretbar erscheint, zumal es sich eben um einen Bonuspunkt und nicht um ein gewöhnliches Unterkriterium handelt.

- 14 - 6.4.1. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich noch ein, dass das Angebot der Beigeladenen beim Zuschlagskriterium "Ökologie" keine Punkte hätte erhalten dürfen. Konkret bringt er vor, dass die Fahrzeuge der Beigeladenen zu Unrecht der Abgasnormkategorie "Euro 4" zugeteilt und mit einem Punkt bewertet worden seien. Richtigerweise hätten sie der Kategorie Euro 0 bis 3 zugeteilt und deshalb mit null Punkten bewertet werden müssen. 6.4.2. Gemäss Protokoll vom 27. Juni 2018 (Beilage 7 BF) hat die Beschwerdegegnerin bei den ökologischen Aspekten die Jahrgänge sowie die Anfahrtsdistanz berücksichtigt. Sodann hat sie in der Bewertungstabelle beim Zuschlagskriterium "ökologische Aspekte" die Punkte anhand der Abgasnormkategorie Euro 0 bis 6 verteilt. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, werden bei mobilen Arbeitsmaschinen (wie Radlader, Traktoren oder Holder) die EU-Stufen I, II IIIA, IIIB unterschieden. Wie den vom Beschwerdeführer beigelegten Datenblättern entnommen werden kann (Beilage 7 BF), erfüllen die von der Beigeladenen offerierten Maschinen (Traktor Hürlimann XM 125 [Jahrgang 2009] sowie Holder C-Trac 4.74 [Jahrgang 2007]) zwar lediglich die EU-Stufe III (Hürlimann) bzw. II (C-Trac). Die EU- Stufen lassen sich aber nicht einfach auf die Einstufung der Euro-Kategorien (0 bis 6) übertragen, zumal sie sowohl unterschiedliche Ausstosswerte als auch verschiedene Einführungszeitpunkte aufweisen. Demnach sind hier grundsätzlich allein die von der Beschwerdegegnerin im Protokolltext erwähnten Aspekte des Alters der Fahrzeuge und der Anfahrtsdistanz massgebend. Dass die Beigeladene beim ökologischen Kriterium im Vergleich zum Beschwerdeführer, der mit der Bestnote (d.h. mit 6 gewichteten Punkten) belohnt wurde, lediglich 2 gewichtete Punkte erhielt, erscheint somit vertretbar. Und selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer zum Schluss kommen sollte, dass der Beigeladenen null Punkte zuzusprechen seien, so gäbe es bei einer Rückstufung der Beigeladenen von 2 (gewichteten) Punkten auf 0 Punkte beim ökologischem Zuschlagskriterium, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, dennoch keine Änderung des Zuschlagsentscheides.

- 15 - 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Vergabeentscheid zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird bei einem Auftragsvolumen von rund Fr. 2 Mio. und einer mittleren Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ermessensweise vom Gericht auf Fr. 7'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgelegt. Dieser Betrag liegt im Bereich vergleichbarer Fälle (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 52: Vergabesumme Fr. 1.8 Mio., Staatgebühr Fr. 8'000.--; U 07 50 und U 07 65: Vergabesummen Fr. 1.127 bzw. Fr. 1.105 Mio., Staatsgebühr je Fr. 6'000). Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Ebenso steht der anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen praxisgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 7‘371.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 16 - 4. [Mitteilungen]

U 2018 42 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.09.2018 U 2018 42 — Swissrulings