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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2018 U 2018 33

13 novembre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,080 mots·~20 min·4

Résumé

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 33 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 13. November 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Lehmann, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Familiennachzug

- 2 - 1. A._____ reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Jahr 2000 wurde das Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Drei Jahre später erhielt A._____ eine Härtefallbewilligung. Diese wird unter der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit jeweils verlängert und weist aktuell eine Gültigkeitsdauer bis zum 12. August 2019 auf. 2. Das erste Gesuch um Familiennachzug von A._____ für seine damalige Ehefrau datiert vom Dezember 2003 und wurde vom Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) im April 2004 bewilligt. Dieser Ehe entsprang ein Sohn. Im April 2012 wurde die Ehe vor dem Bezirksgericht C._____ geschieden und A._____ verpflichtet, für seinen Sohn bis zu dessen Mündigkeit monatlich Fr. 650.-- Unterhalt zu bezahlen. 3. Seit dem 1. November 2015 arbeitet A._____ zu 100 % in der D._____ in X._____ als Mitarbeiter für Reinigung und als Hilfsbäcker. Er erhält dafür einen Lohn von Fr. 3'600.-- brutto (x 12). 4. Am 6. August 2013 beantragte die zweite Ehefrau von A._____, B._____ die Einreise in die Schweiz zum dauernden Verbleib bei ihrem Ehemann. Dieses Gesuch wurde formlos abgewiesen, nachdem die Sozialen Dienste dem AFM im Rahmen des Überprüfungsverfahrens mitteilten, dass A._____ abgesehen von den bereits 2007–2009 mit seiner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bezogenen Leistungen ab dem 1. Juli 2012 mit Fr. 10'147.45 unterstützt werden musste, ab dem 1. Januar 2011 dessen Krankenkassenbeiträge (Fr. 8'252.30) übernommen und ab dem 1. April 2012 dessen Kinderalimente bevorschusst werden mussten. 5. Wegen eines neuen Gesuchs um Familiennachzug vom 27. August 2014 wurden noch Abklärungen bei den Sozialen Diensten vorgenommen. Diese ergaben sozialhilferechtliche Unterstützungen vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai

- 3 - 2009 und vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 35'962.05, dazu übernommene Krankenkassenbeiträge in der Höhe von (unverändert) Fr. 8'252.30 und Bevorschussung von Kinderalimenten ab April 2012 in der Höhe von Fr. 18'200.--. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügte das AFM die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug für die zweite Ehefrau B._____. Die dagegen von A._____ erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. April 2015 abgewiesen. 6. Am 14. September 2016 reichten A._____ und B._____ ein weiteres Gesuch um Familiennachzug ein, wobei sie – nach Aufforderung des AFM – einen Arbeitsvertrag lautend auf die nachzuziehende Ehegattin bei der E._____ GmbH in Y._____ (Kanton F._____) zusandten, wonach die Ehefrau 30 Stunden pro Woche als Köchin bei einem Stundenlohn von Fr. 20.90 erwerbstätig sein könne. Auf Anfrage betreffend Amtshilfe im Kanton F._____ erhielt das AFM am 23. März 2017 die Antwort, dass angesichts der stets wechselnden Belegschaft und belegten Monatsumsätze eine Anstellung mit solch einer Anreise an den Arbeitsplatz hinterfragt werden müsse; ausserdem erschienen Zweifel betreffend Höhe der Lohnsummen im Vergleich mit dem Umsatz als berechtigt. Laut Mitteilung der Sozialen Dienste der Stadt X._____ vom 18. Juli 2017 belaufen sich die bevorschussten Alimente mittlerweile auf Fr. 40'618.40. Das Betreibungsamt der Region C._____ meldet am 19. Juli 2017 weiter die Lohnpfändung von monatlich Fr. 400.-- bei A._____ und offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'625.50. Nach Stellungnahme des Rechtsvertreters von A._____ und einer Auskunft betreffend Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin (Zusicherung einer Stelle im Umfang von 60-65 %) lehnte das AFM das Gesuch am 29. September 2017 ab. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Einkommen des Ehepaares die massgeblichen Kosten des Lebensbedarfs gemäss der Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaa-

- 4 ten nicht decken würde; es bestehe ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 1'398.80. Das Gesuch um Familiennachzug sei wegen fehlender finanzieller Mittel abzulehnen. 7. Gegen die Verfügung des AFM vom 29. September 2017 erhoben A._____ und B._____ am 25. Oktober 2017 Verwaltungsbeschwerde beim DJSG. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels legen sie einen zweiten Arbeitsvertrag für die Ehefrau ein mit 60%iger Anstellung als Verkäuferin-Hilfe bei der G._____ AG in Z._____. Der Fehlbetrag von Fr. 1'398.80 könne mit beiden Arbeitsverträgen erzielt bzw. übertroffen werden. Das DJSG wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Es ging davon aus, dass es sich beim in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag der E._____ GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Gefälligkeitsvertrag handle; ausserdem würde B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der G._____ AG kein existenzsicherndes Einkommen erzielen können; es handle sich dabei nicht um eine sichere Arbeitsstelle. Damit bleibe es beim Fehlbetrag von Fr. 1'398.80 und folglich den ungenügenden finanziellen Mitteln für den Familiennachzug. 8. Dagegen liessen A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 8. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen mit den Anträgen, der Entscheid des DJSG vom 7. Mai 2018 sei aufzuheben und der Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AuG sei zu bewilligen; eventualiter sei der Streitgegenstand an das DJSG zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform zu erheben und einen rechtskonformen Entscheid zu erlassen. Im Weiteren wird beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu bewilligen und den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ihre Anträge begründen sie im Wesentlichen damit, dass das DJSG den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe und daraus unzutreffende Rechtsfolgen abgeleitet habe. Es bestehe keine konkrete Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit. Das DJSG habe zu Unrecht künftiges Er-

- 5 werbseinkommen der Ehefrau nicht angerechnet, denn dieses sei konkret belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet. Im Übrigen hätte das DJSG die Bewilligung für die Beschwerdeführer jederzeit widerrufen und/oder die erneute Erteilung verweigern können, wenn das Arbeitsverhältnis wider Erwarten nicht zustande kommen sollte. 9. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 beantragt das DJSG (Beschwerdegegner) kostenfällig die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es verteidigt einerseits die Berechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und andererseits seine negative Einschätzung betreffend die Anstellungsverträge für die nachzuziehende Ehefrau. 10. Die Beschwerdeführer erläuterten dem Verwaltungsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2018, dass die G._____ AG neben einem Onlineshop in Z._____ über ein Verkaufslokal verfüge, welches werktags von 8–22 Uhr geöffnet sei; hinzu käme die Präsenz an Messen und Ausstellungen, zuletzt an der Züspa vom 28. August bis 7. September 2018. Die G._____ AG sei ein etabliertes KMU, für welches es keinen Anlass gebe, Scheinarbeitsverträge auszustellen. 11. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 verzichtet der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. 12. Am 17. Oktober 2018 erkundigt sich der Vertreter der Beschwerdeführer für die G._____ AG, ab wann diese hinsichtlich der Herbst- und Wintermesse-Saison den Einsatz von B._____ planen dürfe. 13. Eine Honorarnote seitens der Beschwerdeführer ist keine eingegangen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners (DJSG) vom 7. Mai 2018, worin dieser die Verfügung des AFM vom 29. September 2017 betreffend Ablehnung des erneuten Familiennachzugs für die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers (im Besitz einer Härtefallbewilligung bis August 2019) bestätigte und damit die dagegen verwaltungsintern erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2017 abwies. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der angeführte Ablehnungsgrund fehlender eigener Finanzmittel zur Bestreitung des familiären Lebensunterhalts und daher der Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund der bekannten Fakten (inkl. Arbeitsverträge) zutreffend ist. 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids vom 7. Mai 2018 sind die Beschwerdeführer unmittelbar nachteilig vom nichtbewilligten Familiennachzug für die ausländische Ehefrau betroffen, da sie auch künftig nicht zusammenleben und gemeinsam als Eheleute/Familie in der Schweiz werden wohnen können. Die Beschwerde vom 8. Juni 2018 gegen den angefochtenen Entscheid ist überdies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat auch die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift nach Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. In materieller Hinsicht zweifeln die Beschwerdeführer besonders die Berechnungsweise der Bedarfsrechnung durch den Beschwerdegegner an. Sie verlangen diesbezüglich, dass zur Prüfung der Frage einer konkreten Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit sich die Bedarfsrechnung nach dem kantonalen Sozialhilferecht richten müsse bzw. nach den Richtlinien der

- 7 - Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu erfolgen habe. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass bei der Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel der Anwendung der SKOS-Richtlinien die Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (VO; BR 618.120) entgegenstehe. Damit gilt es als erstes die Verbindlichkeit der erwähnten Verordnung aufgrund seiner demokratischen Legitimation vom Gericht zu erläutern und zu klären/zu beurteilen. 2.2. Diese Verordnung ist als Ausführungsbestimmung zu den Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (VOF) zu verstehen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind als kantonale ausländerrechtliche Abweichungen von den geltenden Sozialhilfebestimmungen zu interpretieren. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts hat die besagte Verordnung durchaus ihre Berechtigung vor dem Hintergrund, dass die SKOS-Richtlinien im Jahr 2005 überarbeitet worden sind im Sinne von tieferen Pauschalen und stärkerer Berücksichtigung des Einzelfalls; wegen der tieferen Pauschalen bestand nämlich nachvollziehbar die berechtigte Befürchtung, dass es nach dem erfolgten Familiennachzug vermehrt zur Sozialhilfeabhängigkeit der betreffenden Ausländerfamilien kommen würde; noch überzeugender erscheint die Überlegung, dass es für eine erfolgreiche Integration von Ausländern etwas mehr braucht als das SKOS-Minimum, da bei zu knappen finanziellen Mitteln die Ausländer von der Teilnahme am Gesellschaftsleben ausgeschlossen werden, was wiederum ihre Integrationschancen einschränkt. Weiter wird seitens des Beschwerdegegners plausibel dargelegt, dass ein gewisser Schematismus notwendig sei, einerseits, um die Berechnung zu erleichtern, andererseits aber auch, um eine Gleichbehandlung zu erreichen und zu verhindern, dass Gesuchstellende nicht den Wohnsitz wechselten, um von für sie günstigeren Konditionen für den Familiennachzug zu profitieren. Dies führt dazu, dass die Verordnung (BR 618.120) durchaus als Richtschnur für die hier interessierenden Berechnungen herangezogen werden kann, die zuständigen Behörden sowie Instanzen im Einzelfall aber

- 8 die Zahlen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen haben. Vorliegend muss sich das Gericht jedoch nicht weiter mit dieser Frage befassen, da für die Beurteilung der Beschwerde so oder anders die Frage entscheidend sein wird, ob für die nachzuziehende Ehefrau ein Einkommen angerechnet wird oder nicht. Darüber hinaus könnte sich noch die Frage stellen, ob bei der Bedarfsrechnung eine Abzahlung der aufgelaufenen Schulden (infolge Bevorschussung Kinderalimente und früher empfangener Sozialhilfeleistungen) einzubeziehen ist/wäre. In der Erläuterung zu Art. 7 der VO (BR 618.120 – vgl. Beschluss der Bündner Regierung vom 29. Mai 2007, Protokoll Nr. 665, Ziff. 4.2 S. 5 ff, mit Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen) ist nur die Rede von 'nicht freiwilligen' finanziellen Verpflichtungen; die Rückzahlung der genannten Schulden von mehr als Fr. 71'000.-- dürfte allerdings nicht darunterfallen. 2.3. Laut Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (inkl. Härtefallbewilligung) eine Aufenthaltsbewilligung (zzgl. Familiennachzug) erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gerade die letztere Befürchtung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge fehlender finanzieller Mittel zur Bestreitung des eigenen familiären Lebensunterhalts gilt es nachfolgend auf seine Berechtigung zu prüfen. 2.4. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde betreffend Arbeitsofferten, dass der Beschwerdegegner den Arbeitsvertrag der G._____ AG zu Unrecht nicht als konkretes und anrechenbares Erwerbseinkommen für die nachzuziehende Ehefrau anerkannt habe. Die besagte Firma vertreibe ihre Produkte online als auch in einem Verkaufsgeschäft Z._____, welches werktags von 8-18 Uhr geöffnet sei. Sie sei zudem an verschiedenen Messen und Ausstellungen präsent. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 habe der Inhaber der Firma nochmals bestätigt, dass er die Ehefrau/Arbeitnehmerin

- 9 nach Vorliegen der notwendigen Bewilligungen in einem Pensum von mindestens 60 % als Mitarbeiterin beschäftigen werde. Damit sei erstellt, dass die Ehefrau/Arbeitnehmerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist ein Einkommen von monatlich rund Fr. 2'200.-erzielen würde. Sollte das Arbeitsverhältnis wider Erwarten nicht zustande kommen, könne der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern jederzeit die Bewilligung zum Familiennachzug widerrufen oder eine erneute Bewilligung verweigern. 2.5. Der Beschwerdegegner verweist demgegenüber auf den angefochtenen Entscheid, in welchem er argumentiert, dass gemäss Internetrecherche bei der G._____ AG der von den Beschwerdeführern benannte Geschäftsführer nicht mit den Angaben im Internet übereinstimme; dasselbe gelte für die auf der Homepage angegebene Adresse der Firma. Ein für die Verkäuferinnentätigkeit notwendiges Verkaufslokal habe via Google Street nicht gefunden werden können; auch fände sich die auf der Homepage angegebene Telefonnummer in keinem offiziellen Verzeichnis und die Firma habe auch nicht kontaktiert werden können. Es bleibe letztlich unklar, worin genau die Tätigkeit der nachzuziehenden Ehefrau bestehen solle; diese verfüge – soweit ersichtlich – über keine in der Schweiz verwertbare Berufsausbildung. Laut Arbeitsvertrag würde sie als Verkäuferin-Hilfe angestellt, was aber ein Verkaufslokal voraussetze, welches die Beschwerdeführer nicht hätten nachweisen können. Ebenso sei davon auszugehen, dass die ausländische Ehefrau bis dato über keine Deutschkenntnisse verfüge, was eine Anstellung als Verkäuferin nicht plausibel erscheinen lasse. Ebenso werde nicht näher angegeben, weshalb der Arbeitgeber die nachzuziehende Ehefrau, welche im Ausland lebt, ohne persönliches Kennenlernen anstellen würde. Vor diesem Hintergrund sei nicht klar, ob der Geschäftsführer finanziell in der Lage sei, die betreffende Verkaufshilfe als Mitarbeiterin zu beschäftigen und ihr in der Folge den zugesicherten Lohn über eine dauerhafte Anstellung zu garantieren. Es handle sich daher bei der Arbeitsstelle der G._____ AG auch nicht um eine sichere Arbeitsstelle, welche

- 10 aber im Einklang mit den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) Voraussetzung dafür wäre, um das Einkommen in der Bedarfsrechnung anrechnen zu können. Der strittige Entscheid (E.6c S. 14 f.) sei deshalb nicht zu beanstanden. 2.6. Bezüglich des Arbeitsangebotes der Firma E._____ AG schreibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht lediglich, dass der Beschwerdegegner dieses abgelehnt habe. In der Folge thematisiert er ausschliesslich das Arbeitsangebot der G._____ AG bzw. weshalb dieses hätte berücksichtigt werden müssen. Das Arbeitsangebot der E._____ AG ist somit aber nicht Gegenstand dieser Beschwerde und muss nicht weiter untersucht werden. 2.7. Ausgangspunkt für die Streitentscheidung über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung künftigen Einkommens des nachzuziehenden Ehepartners muss vorliegend die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Urteil 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 (E.2.3.1) sein, worin zur 'Einkommensanrechnung' folgendes festgehalten wurde: Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. zum analogen altrechtlichen Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG: BGE 119 Ib 81 E.2d S. 87; 125 II 633 E.3c S. 641). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen dabei Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 lit. e (bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c) AuG dar (BGE 135 II 265 E.3.7 S. 272 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E.3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E.3 S. 8/9; Urteil 2C_452/2008 vom 13. Januar 2009 E.2).

- 11 - 2.8. In Würdigung der gegensätzlichen Standpunkte ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass die grundlegende Kritik des Beschwerdegegners an der G._____ AG nicht berechtigt ist. Gewisse vom Beschwerdegegner angeführte Inkonsistenzen sind relativ einfach erklärbar, etwa der Wechsel des Geschäftsführers, der mit einem Blick in den Handelsregisterauszug nachvollziehbar wird, ebenso die Geschäftsadresse. Weiter ist die potentielle Arbeitgeberin mit einem Aktienkapital von Fr. 200'000.-- vergleichsweise hoch dotiert und im Übrigen auch Mehrwertsteuerpflichtig, was von einer Geschäftstätigkeit in einem gewissen Umfang zeugt. Dieser Eindruck wird auch unterstrichen durch den Umstand, dass die G._____ AG an der Züspa 2017 als 'Start-Up'-Unternehmen ausgestellt hat. Diese Hinweise sprechen für das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit, welche eine Anstellung als Verkaufs-Hilfe jedenfalls nicht gerade ausschliessen. Gegen eine solide Geschäftstätigkeit und damit eine eher zweifelhafte Erwerbsmöglichkeit bei der G._____ AG sprechen zum einen der Umstand, dass der im Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2018 aufgeführte link auf die Internetseite der Züspa 2018, mit welchem die Teilnahme der G._____ AG an dieser Ausstellung hätte belegt werden sollen, nicht mehr aktiv ist; auch anlässlich einer kurzen Recherche auf der einschlägigen Internetseite liess sich die Firma G._____ AG unter den 216 Ausstellern der Züspa 2018 nicht finden, ebenso wenig wie deren Produkte. Ebenso gegen die G._____ AG als solide Arbeitgeberin spricht, dass die nachzuziehende Ehefrau heute im Ausland weilt und von Seiten der G._____ AG nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschäftigung als Verkaufs-Hilfe gerade durch sie ausgeführt werden müsste, zumal ihrerseits auch keinerlei Deutsch-Kenntnisse nachgewiesen sind. Die Darstellung, dass diese Arbeitsstelle so lange für eine unqualifizierte Arbeitnehmerin - immerhin in einem Arbeitspensum von 60-65 % freigehalten wird, wirft die Frage auf, ob denn tatsächlich ein Bedarf an dieser Arbeitskraft besteht. Eine solche Stelle könnte nämlich nach Ansicht des Gerichts auch kurzfristig ohne Weiteres mit bereits in der Schweiz anwesenden Personen besetzt werden.

- 12 - Die Bewältigung der hierfür täglich zurückzulegenden Pendeldistanz von X._____ nach Z._____ würde hingegen kein unüberwindbares Hindernis für einen solchen Stellenantritt darstellen, zumal diesem Umstand sodann bei den Berufsgestehungskosten angemessen Rechnung getragen werden könnte. Erhebliche Zweifel am festen Willen und der vorhandenen Fähigkeit die notwendigen finanziellen Mittel für die Deckung des familiären Lebensunterhalts aus eigener Kraft erzielen zu können, scheinen zudem auch berechtigt, wenn der bisherige Werdegang des ausländischen Gatten in der Schweiz (der zweiten nachzuziehenden Ehefrau aus dem Ausland) berücksichtigt wird. Namentlich die enorm hohen Schulden aus der Sozialhilfe (Mitte Juli 2017: Fr. 40'618.40) und aus Verlustscheinen (erfolglose Pfändungen Juli 2017: Fr. 30'625.50) zeigen deutlich auf, dass die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer keineswegs aus der Luft gegriffen ist. Dabei fällt unter dem Aspekt des Familiennachzugs vorliegend nach Ansicht des Gerichts besonders schwer ins Gewicht, dass die Bevorschussung mit Kinderalimenten seit April 2012 für den Sohn aus erster Ehe mit Familiennachzug in der Höhe von immerhin Fr. 18'200.-- (Stand 2014/15) zu Lasten der öffentlichen Hand erstellt ist, was an der finanziellen Leistungsfähigkeit und eigenen Bereitschaft des Vaters des heute 13-jährigen Kindes zweifeln und auch für die Zukunft bei Nachzug der zweiten Ehefrau (Stiefmutter des Sohnes) nichts Gutes erwarten lässt. In einer Gesamtschau bietet die G._____ AG daher zu wenig Gewähr für eine mehr als nur kurzfristige Erwerbsmöglichkeit der nachzuziehenden Ehefrau aus dem Ausland. Angesichts des ohne dieses Einkommen von Fr. 2'200.-- erheblichen Defizits von rund Fr. 1'620.-- pro Monat (vgl. Bedarfsrechnung in E.2.9, hiernach) sind die Anforderungen an ein gesichertes Einkommen für die Beschwerdeführer zwecks familiärer Existenzsicherung aber entsprechend hoch anzusetzen. Je höher das Defizitrisiko ist, umso wahrscheinlicher muss das Zusatzeinkommen erhältlich sein. 2.9. Der Bedarf nach Art. 3 ff. VO BR 618.120 (vgl. auch Beschuss der Bündner Regierung vom 29. Mai 2007, Protokoll Nr. 665, Ziff. 4.2 S. 5 ff., mit Bemer-

- 13 kungen zu den einzelnen Bestimmungen) berechnet sich schematisch – ohne das nicht anrechenbare Einkommen der Ehefrau – wie folgt: A) Ausgabenseite Grundbedarf 3 Personen (Art. 3 VO) Fr. 1'884.-- Ergänzungsbedarf 3 Personen (Art. 4 VO) Fr. 609.-- Mietzins für Wohnung (Art. 5 VO inkl. Nebenkosten) Fr. 990.-- (hier vom Gericht "festgelegt" – vgl. dazu VGU U 17 74) Krankenkassenprämien (Fr. 8'252.30 : 12) Fr. 687.-- Kinderalimente an Sohn (Art. 7 VO; laut Scheidungsurteil) Fr. 650.-- Ausrichtung Kinderzulagen Fr. 220.-- Total Fr. 5'040.-- B) Einnahmenseite Monatliches Bruttoeinkommen Fr. 3'600.-- (Ehemann) Abzüglich Lohnpfändung Fr. 400.--/pro Monat Fr. 3'200.-- Kinderzulagen für ein Kind Fr. 220.-- Total Fr. 3'420.-- Es resultiert also schon bei einer solch rudimentären Bedarfsrechnung ein beträchtliches Defizit von Fr. 1'620.-- pro Monat, womit die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG gegeben ist und somit auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten zweiten Familiennachzug nicht erfüllt sind. 3.1. Der strittige Entscheid vom 7. Mai 2018 ist damit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde von 8. Juni 2018 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich den Beschwerdeführern, untereinander solidarisch haftend für das Ganze, aufzuerlegen. Aufgrund vergleichbarer Fälle (so etwa VGU U 16 56 vom 25. Januar 2017) erhebt das Gericht pra-

- 14 xisgemäss eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--. Diese Gebühr ist von den Beschwerdeführern vorliegend aber nur dann zu entrichten, falls auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) abgelehnt wird/würde. 3.3. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 3.4. Zum Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege (beinhaltet Prozessführung und Rechtsvertretung auf Kosten des Staates) ist Art. 76 ff. VRG massgebend. Hiernach kann die Behörde (inkl. Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag diese Rechtswohltat gewähren, sofern deren Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtlos ist (PVG 2008 Nr. 4 E.3a). Die Kriterien für die Gewährung der URP sind somit die Bedürftigkeit der Gesuchsteller sowie die zu verneinende bzw. fehlende Aussichtslosigkeit des Streitfalles. Bedürftig ist eine Partei dann, falls sie zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist und somit eine Notwendigkeit für eine solche Hilfe erstellt ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 139 I 138 E.4.2, 122 I 267 E.2b; PVG 1998 Nr. 27). Im konkreten Fall ist das Kriterium der finanziellen Mittellosigkeit der Beschwerdeführer für das Gericht anhand der bekannten Fakten (massives Einkommensmanko von rund Fr. 1'620.-- pro Monat; erdrückende Schuldenlast von mehr als Fr. 71'000.-- [zusammengesetzt aus: Alimentenbe-

- 15 vorschussung Fr. 40'618.40 zuzüglich ungedeckte Verlustscheine Fr. 30'625.50]) offensichtlich erfüllt. Die Aussichtslosigkeit der Streitangelegenheit kann zudem verneint werden, da die Interpretation und Beweiskraft des Anstellungsvertrags der G._____ AG für die Beschwerdeführer offensichtlich nicht leicht einschätzbar waren. Die Voraussetzungen nach Art. 76 ff. VRG sind folglich erfüllt, um den Beschwerdeführern diese Rechtswohltat (unentgeltliche Prozessführung/Rechtsbeistand auf Kosten des Staates) zuteilwerden zu lassen. Die in E.3.2 erwähnte Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (Gerichtskosten) geht daher zu Lasten der Gerichtskasse. 3.5. Aussergerichtlich steht den Beschwerdeführern für die verfahrensbedingt aufgelaufenen Anwaltskosten noch eine angemessene Entschädigung zu. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte/-anwältinnen (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung […] ein Anwaltshonorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Vorliegend hat der Anwalt der Beschwerdeführer – trotz Gelegenheit bzw. Aufforderung dazu – keine Honorarnote eingereicht. Aufgrund des überschaubaren Umfanges der Rechtsschriften und Eingaben des Anwalts der Beschwerdeführer erscheint dem Gericht hier eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 10 h à Fr. 200.--/h [inkl. Spesen und MWST 7.7 %]) als angemessen und gerechtfertigt. Die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführer geht damit ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse. Im angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2018 (Bg-act. II/13) sowie in der Verfügung des AFM vom 29. September 2017 (Bg-act. I/42) war die URP nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb für die vorinstanzlichen Verfahren auch keine URP gewährt werden kann. 3.6. Sowohl die Übernahme der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung durch die Gerichtskasse (bzw. den Staat) steht allerdings unter dem

- 16 - Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Beschwerdeführer das Erlassene zurückzuerstatten haben, sofern sie dazu dereinst im Stande sein sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ und B._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Manfred Lehmann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse pauschal mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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