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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.11.2018 U 2017 75

27 novembre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,250 mots·~26 min·4

Résumé

Fremdenpolizei (Widerruf Jahresaufenthaltsbewilligung) | Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 75 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 27. November 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Widerruf Jahresaufenthaltsbewilligung)

- 2 - 1. A._____ reiste Ende November 1997 unter falschem Namen in die Schweiz ein. Das Asylgesuch wurde im Juli 1998 abgelehnt und A._____ zum Verlassen der Schweiz aufgefordert. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde im Oktober 2000 abgewiesen. Aus einer Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin entsprang im Jahr 2000 der Sohn B._____. Im März 2007 beantragte A._____ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, die das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) im September 2007 ablehnte. Diese Verfügung wurde von A._____ nicht angefochten. Im 2008 stellte A._____ ein Wiedererwägungsgesuch, worauf das AFM nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) des Kantons Graubünden im Juni 2009 ab. 2. Am 1. März 2011 verweigerte das Zivilstandsamt X._____ die Trauung von A._____ und C._____ mangels Nachweises eines rechtmässigen Aufenthaltes des Bräutigams. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das DJSG am 13. Juli 2011 ab. 3. Am 24. Dezember 2012 stellte A._____ beim AFM das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung, ev. einer vorläufigen Aufnahme. Am 19. Februar 2013 lehnte das AFM das Gesuch ab, da eine rechtskräftige Ausweisung aus der Schweiz vorliege, keine familiäre Beziehung zum Sohn bestehe und verschiedene Verurteilungen nach Strafgesetzbuch (StGB) vorlägen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das DJSG am 3. Juni 2013 ab. 4. Ein erneuter Anlauf zur Eheschliessung mit C._____ verlief erfolgreich und die Heirat fand am 27. März 2015 in X._____ statt. A._____ wurde darauf eine B-[Aufenthalts-]Bewilligung für die Schweiz, gültig bis zum 26. März 2017, ausgestellt.

- 3 - 5. Mit Strafmandat vom 3. November 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wurde A._____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Juli 2008 bis April 2013) in der Schweiz mit 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt auf zwei Jahre Probezeit, und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 6. Am 14. Dezember 2015 erliess das Bezirksgericht X._____ eine Eheschutzverfügung mit der Anweisung, A._____ habe die eheliche Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 zu verlassen. Weiter wurde dem Ehemann (A._____) verboten, sich ab 1. Januar 2016 seiner Ehefrau, ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz anzunähern und/oder mit ihr telefonisch, per SMS oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen. 7. Mit Strafmandat vom 11. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wurde A._____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Ungehorsam gegen die Polizei, Auskunftsverweigerung sowie unanständigem Benehmen mit einer Busse von Fr. 500.-- belegt. 8. Auf Nachfrage der AFM teilte die Kinder- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 22. Januar 2016 mit, dass zwischen A._____ und seinem Sohn B._____ keine gelebte Beziehung bzw. kein regelmässiger persönlicher Kontakt seit ca. 10 Jahren bestehe. A._____ bezahle keine Alimente und die Gemeinde leiste die Bevorschussung. Sohn B._____ wolle keinen Kontakt zum Vater. Die Mutter habe das Gefühl, dass er sich vor dem Vater fürchte und er wolle den zweiten Vornamen, den er vom Vater erhalten habe, offiziell streichen lassen. 9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das AFM am 10. Juni 2016 die Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Nach der Trennung von der Ehefrau im Dezember 2015 sei die Zulassungsvoraussetzung nicht mehr gegeben, die Ehe habe nur wenige Monate gedauert. Zudem seien die Voraussetzungen für einen per-

- 4 sönlichen Härtefall nicht gegeben; ebenfalls fehle ein eigener Anspruch aus EMRK 8. 10. Am 3. Juli 2017 wies das DJSG die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde (inkl. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege [URP]) ab. Das AFM habe die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen. Das öffentliche Interesse an der Abweisung überwiege dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die Wegweisung sei auch verhältnismässig. Dem AFM könne weder eine unrichtige Rechtsanwendung oder Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden noch eine unzulässige Ermessensausübung. In Bezug auf die URP sah das DJSG die Bedürftigkeit als nicht offensichtlich ausgewiesen an, hingegen sei die Beschwerde angesichts der kurzen Ehedauer, der ausführlichen Beurteilung des Härtefalls und der Ansprüche aus EMRK in früheren Verfahren aussichtslos. 11. Mit Beschwerde vom 2. August 2017 beantragt der anwaltlich vertretene A._____ (Beschwerdeführer) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das DJSG, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ev. sei die Sache zwecks neuer Entscheidung an das DJSG zurückzuweisen. Weiter wird die aufschiebende Wirkung und die Bewilligung der URP mit Bestellung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Ehedauer von weniger als drei Jahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass unter dem Aspekt des Härtefalles auch die tatsächliche Dauer der Haushaltgemeinschaft mit Ehewillen zu berücksichtigen sei, welche vorliegend fast fünf Jahre gedauert habe. Weiter wirft er dem DJSG eine Ermessensunterschreitung vor, weil dieses die Härtefallkriterien bloss summarisch geprüft habe. Der Beschwerdeführer verfügte nach über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz über gefestigte gesellschaftliche und familiäre Beziehungen in der Schweiz, weshalb er unter den Schutz von EMRK 8 falle; das DJSG habe es unterlassen, in diesem Zusammenhang eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die URP sei zu gewähren,

- 5 weil der Beschwerdeführer infolge Arbeitslosigkeit offenkundig bedürftig sei und die Beschwerde angesichts seiner Lebensgeschichte keinesfalls aussichtslos erscheine. 12. In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2017 beantragte das DJSG (Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers; gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung brachte der Beschwerdegegner keine Einwände vor. Er begründete seine Anträge damit, dass der Beschwerdeführer die Kriterien für einen Härtefall nicht zu erfüllen vermochte und keine Wegweisungshindernisse vorhanden seien. Allfällige Bewilligungsansprüche aus Art. 8 EMRK seien bereits in früheren Verfahren geprüft und rechtskräftig abgelehnt worden; der Beschwerdeführer habe seither keine erhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage aufzeigen können. 13. In seiner Replik vom 8. September 2017 ergänzt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Argumentation und reicht eine Honorarnote ein. 14. Der Beschwerdegegner verzichtet am 13. September 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 15. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seines derzeitigen Arbeitgebers um eine Bestätigung, dass er sich während des Beschwerdeverfahrens legal in der Schweiz aufhalte und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Neben dem Brief des Arbeitgebers reichte der Beschwerdeführer Belege für verschiedene Arbeitseinsätze und –tätigkeiten ein. Ferner vermeldete er, dass er mittlerweile zu seinem Sohn wieder Kontakt habe und die Beziehung wiederaufgelebt sei; hierfür legte er auch ein Schreiben des Sohnes ins Recht, in welchem dieser die Kontakte bestätigte und den Wunsch äusserte, dass sein Vater in der Schweiz bleiben könne.

- 6 - 16. Am 11. Juni 2018 erklärte der Beschwerdegegner, dass die neu eingereichten Unterlagen und Vorbringen weder einen Härtefall begründen noch erhebliche Veränderungen in der Sach- und Rechtslage aufzeigen würden gegenüber den früher ergangenen rechtskräftigen Verfügungen. 17. Am 5. November 2018 reichte der Beschwerdegegner noch das act. I/101 nach, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von der Gemeinde X._____ seit dem 1. November 2018 sozialhilferechtlich unterstützt wird. 18. Am 16. November 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu noch Stellung. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners (DJSG) vom 3. Juli 2017, worin dieser die Verfügung des AFM vom 10. Juni 2016 bezüglich Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bestätigte und damit die dagegen verwaltungsintern erhobene Beschwerde vom 2. August 2017 abwies. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen infolge Ehetrennung zu Recht angenommen wurde und das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles sowie das Fehlen eines Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK (Einheit der Familie) zu Recht verneint wurden. 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 3. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer

- 7 direkt nachteilig vom Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung aus der Schweiz betroffen, weil er damit sein bisheriges Aufenthaltsrecht sowie seine bisherige Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren wird und der Kontakt mit seinem Sohn und der von ihm getrenntlebenden Ehefrau erheblich erschwert werden dürfte. Ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher gegeben. Die Beschwerde vom 2. August 2017 ist zudem innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat auch die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift nach Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.1. In materieller Hinsicht gilt es auf die einschlägigen Bestimmungen zu dieser Thematik im Bundesgesetz über die Ausländer/-Innen (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20), in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einschliesslich der zu den massgebenden Vorschriften entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (inkl. evtl. des Europäischen Gerichtshofes) zu beachten. 2.2. Laut Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b (sog. Härtefall) namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

- 8 - 2.3. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er seine Beziehung zu C._____ seit Dezember 2009 mit Ehewillen gelebt habe. Weil ihm das AFM aufgrund falscher Rechtsanwendung keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat ausgestellt habe, sei es nicht möglich gewesen, die Ehe im März 2011 zu schliessen. Einer solchen objektiv bzw. behördlich bedingten Verzögerung sei gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGer) 2C_702/2011 E.4.3 mit der Anrechnung der vorehelich tatsächlich gelebten Haushaltsgemeinschaft mit Ehewillen zu begegnen. Richtigerweise müsse ihm deshalb für das Zusammenleben die gesamte tatsächliche Dauer der Haushaltsgemeinschaft mit Ehewillen, d.h. ein Zeitraum zumindest ab März 2011 angerechnet werden; indem die Vorinstanzen dies unberücksichtigt liessen, hätten sie ihr Ermessen unterschritten. 2.4. Der Beschwerdegegner argumentiert demgegenüber, dass für die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der Eheschluss das ausschlaggebende Moment sei. Für eine analoge Anwendung der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall bestehe kein Raum; im Übrigen sei den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 2009-2015 nicht durchgehend in einer Hausgemeinschaft mit C._____ befunden habe. Zudem sei die seinerzeitige Bewilligungsverweigerung nach einem Rechtsmittelverfahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass der Beschwerdeführer daraus heute nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ferner sei Art. 98 Abs. 4 ZGB in seiner heutigen Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft getreten mit der Zielsetzung, dass insbesondere sich illegal in der Schweiz aufhaltende Ausländer nicht mehr durch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens der Ausreise entziehen könnten, wie dies zuvor oft der Fall gewesen sei. 2.5. In Anwendung und Nachachtung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie unter Berücksichtigung und in Würdigung der gegensätzlichen Standpunkte der Parteien ist das streitberufene Gericht vorliegend zur Auffassung gelangt,

- 9 dass eine Einzelfallprüfung unerlässlich durchzuführen ist. Mit der soeben zitierten Bestimmung sollen nacheheliche Härtefälle vermieden werden, womit sämtlichen Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen ist. Gesetz (AuG) und Ausführungsbestimmungen (Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt- und Erwerbstätigkeit [VZAE]; SR 142.201) verzichten dabei bewusst auf eine abschliessende Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe (vgl. etwa BGE 137 II 1 E.4.1 und dort zitierte Entscheide; nebst Art. 50 Abs. 1 lit. b siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. a-g VZAE). So kann beispielsweise eine überdurchschnittlich gute Integration einen wichtigen Grund darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 23. November 2011 E.4.3). Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf dieses BVGer-Urteil geltend, dass unter dem Blickwinkel des Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch voreheliche Beziehungszeiten zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall hätte das AFM dem Beschwerdeführer bereits im Oktober 2010, als er und C._____ ein erstes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Duldung zwecks Eheschliessung erteilen müssen, so wie dies das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 festgehalten habe. Besagter BGer-Entscheid hält in E.4.3 unter Hinweis auf andere Urteile fest, dass die Migrationsbehörden gehalten seien, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handle (z.B. Eingehen einer Scheinehe) und 'klar' erscheine, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner hier werde leben dürfen. Diese Regel gelte auch für abgewiesene Asylsuchende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, denn diesen könne bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat nicht zugemutet werden, zuvor nochmals in die Heimat zurückkehren zu müssen. Das Bundesgericht hält dabei fest, dass der entsprechenden Problematik nicht durch den Zivilstandsbeamten, sondern im ausländerrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen sei. Es korrigierte deshalb einen Ent-

- 10 scheid der Zürcher Migrationsbehörden, welche entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht behandelt hatten. 2.6. Tatsächlich besagt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass sich unter Umständen aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben könne, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt werde oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuteten; die Beziehung der Konkubinatspartner müsse bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei wesentlich sei, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem könne die Natur und Länge ihrer Beziehung angerechnet werden, wenn diese Verbindung eine gewisse Intensität erreiche und keine Anzeichen von Rechtsmissbrauch vorlägen (BGE 135 II 143 E.3.1). Dazu gibt es eine reichhaltige Rechtsprechung. So lässt der Beschwerdeführer etwa unerwähnt, dass in dem von ihm zitierten Entscheid das Bundesgericht feststellte, dass in Anbetracht eines höchstens anderthalbjährigen Zusammenlebens der Partner, deren vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zur bisherigen Lebensgemeinschaft und dem Fehlen gemeinsamer Kinder, (noch) kein im Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe (Urteil BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E.3.3.2 in fine). Auch hat das Bundesgericht im Verfahren 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 entschieden, dass ein knapp dreijähriges Zusammenleben noch kein 'eheähnliches' Konkubinat begründe, wie es dies bereits im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt habe (so Urteil 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E.5.3; 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E.3.3). Ganz allgemein haben die EMRK-Konventionsorgane beim Fehlen von gemeinsamen Kindern eine hinreichende Stabilität der Beziehung erst in Fällen bejaht, in denen die Beziehung sechs bis 18 Jahre gedauert hat (Urteil BGer 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E.3.3). Erst kürzlich stellte das Bundesgericht zudem klar, dass ein Beschwerdeführer, der mit seiner Lebenspartnerin im Konkubinat gelebt

- 11 hatte, sich nach dessen Auflösung nicht auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen könne (Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E.2.7). 2.7. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] II/10), dass der Beschwerdeführer dem Ausreisezentrum D._____ zugewiesen war, d.h. ohne Meldung zulässigerweise gar nicht anderswo leben durfte. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer unerlaubterweise im Zentrum E._____ übernachtet hatte; schliesslich ist für den 25. April 2014 verzeichnet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin beim AFM erschienen ist und darüber informierte, dass er wieder bei ihr wohnhaft sei und eine Wohnsitzbestätigung zwecks Einleitung der Ehevorbereitungen benötige. 2.8. Entgegen des vom Beschwerdeführer behaupteten eheähnlichen Konkubinats ab 2009/2010 ergibt sich aus den Akten ein ganz anderes Bild, nämlich einer Person, die einmal hier und einmal da übernachtet, sich also gerade nicht in einem stabilen, eheähnlichen Konkubinat befand, jedenfalls nicht vor dem 25. April 2014. Wenn das Gericht zu Gunsten des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt von einer anspruchsberechtigenden Wohnsituation ausgehen wollte, so hätte diese dann auch wieder längstens nur bis im Dezember 2015 gedauert, mithin max. 20 Monate, eher 18 Monate, weil bei der Ehefrau nach einem Eklat am Wochenende des 17./18. Oktober 2015 der Ehewillen erloschen ist und sie ihren Ehemann anschliessend mittels Eheschutzmassnahmen der Wohnung hat verweisen lassen (Bgact. I/92). Im Schreiben vom 19. Mai 2016 stellte die Ehefrau dem Beschwerdeführer ausserdem für die ganze Dauer der Ehe ein miserables Zeugnis aus. Sie habe sich täuschen lassen und der Beschwerdeführer sei völlig anders geworden, kaum seien sie verheiratet gewesen (in Stichworten: Jobverlust wegen liederlichem Lebenswandel, Sauftouren, Schlägereien, nächtelange Abwesenheiten, Rückkehr in vernachlässigtem, schmutzigen Zustand, ferner keine Angaben dazu wo und mit wem er un-

- 12 terwegs war). Sie hätte keinen Erfolg gehabt, ihn zu einem geregelten Lebensstil zu bewegen (alles in Bg-act. I/92). 2.9. Vor diesem Hintergrund sieht das streitberufene Gericht keinen Anlass für eine Anrechnung eines vorehelichen Zusammenlebens, jedenfalls nicht vor April 2014, sodass der Beschwerdeführer daraus sicherlich keinen eigenen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, aber auch nichts in Bezug auf das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. 2.10. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei hervorragend integriert, er spreche fliessend Hochdeutsch, Dialekt, Französisch und Italienisch. Zudem habe er einen Sohn in der Schweiz, zu dem er zu Beginn einen engen Kontakt gepflegt habe. Auch habe er während sechs Jahren eine Beziehung mit einer Schweizerin geführt, sei Mitglied im Männerchor X._____ und sein Freundeskreis befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Seine Sozialabhängigkeit sei nur vorübergehend gewesen, er sei momentan bei der Regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet und unternehme Bemühungen, erneut eine Stelle zu finden. Mit 20 Jahren Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei er hier verwurzelt. Er sei seither noch nie in sein Heimatland zurückgekehrt und er habe zu diesem Land keine Beziehung mehr. Die Verhältnisse dort hätten sich seither erheblich geändert. Er würde Mühe haben, sich dort anzupassen. Eine Wegweisung in sein Heimatland würde daher einer erheblichen Härte gleichkommen. In einer unaufgeforderten Stellungnahme liess der Beschwerdeführer dem Gericht mitteilen, dass er vom 23. Januar bis 22. April 2018 im Rahmen eines Einsatzprogrammes zwei Monate beim F._____ habe arbeiten können und er am 28. April 2018 dort eine Festanstellung habe antreten können. 2.11. Diesen Entwicklungen steht indes die nicht erfreuliche Lebensgeschichte des Beschwerdeführers entgegen, der Ende November 1997 unter falschem Namen in die Schweiz einreiste und erfolglos ein Asylgesuch stellte.

- 13 - Die Frist zum Verlassen der Schweiz hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen. Zwischen Februar 2001 und Januar 2015 – also dem Zeitpunkt der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung – hat sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufgehalten. Er ist in dieser langen Zeit regelmässig negativ aufgefallen durch Straffälligkeit (s. Auflistung der Straffälligkeit in Bg-act. I/15), zuletzt mit Strafbefehl vom 3. November 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Bg-act. I/77) und vom 18. Januar 2016 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, Ungehorsam gegen die Polizei, Auskunftsverweigerung und unanständigem Benehmen nach Art. 36 d, e und g PolG (Bg-act. I/82). Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder und zum Teil für längere Zeit von der Sozial- und Nothilfe abhängig war (Bg-act. I/89). Für das Gericht ist damit klar erstellt, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis März 2015 aufgrund seines Aufenthaltsstatus gar nicht zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt war; er hat seither aber auch auf diesem Gebiet keine grossen bzw. dauerhaften Erfolge vorzuweisen. Die Annahme eines Härtefalls laut Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kommt für das streitberufene Gericht deshalb hier nicht in Frage. 3.1. Der Beschwerdeführer macht überdies eine Verletzung von Art, 8 EMRK (entspricht inhaltlich Art. 13 BV) geltend. Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (= Anspruch auf Einheit der Familien). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Argumentation des Beschwerdegegners einer näheren Prüfung nicht standhalte und er legt sodann die eigene Sicht der Dinge – ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschwerdegegners – dar. Der Beschwerdeführer schildert seine Lebensgeschichte, weist auf die Anwesenheit in der Schweiz seit 1997 hin, und beteuert keinerlei Kontakt zum Herkunftsland zu haben. Er sei zudem Vater eines Schweizer Bürgers (Sohn B._____) und habe während sechs Jahren eine Beziehung und Ehe mit einer Schweizerin gelebt. Sein Lebensmittelpunkt sei eindeutig in der Schweiz, wo er auch private, geschäftliche und

- 14 berufliche Beziehungen unterhalte. Der Beschwerdeführer legte überdies ein paar Notizen von Bekannten und Freunden vor (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8-10), welche diesen als hilfsbereit und umgänglich schildern. Der Beschwerdeführer ist ferner Mitglied im Männerchor X._____. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass sich der Kontakt zu seinem Sohn intensiviert habe und sie hätten sich am 27. Januar 2018 ein erstes Mal wieder getroffen. Sie hätten zusammen Kaffee getrunken und er hätte seinem Sohn Fr. 200.-- Taschengeld gegeben. Anfangs Februar und Mitte März 2018 hätten sie sich wieder getroffen und seither würden sie sich regelmässig sehen. Er unterstütze seinen Sohn bei der Lehrstellensuche. 3.2. Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, dass diese Aspekte – ausser der Reaktivierung der Vater-Sohn-Beziehung – in früheren Verfahren ausdrücklich geprüft worden seien und eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einer anderen Beurteilung führen würde, nicht gegeben sei. Es gelte lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über heimatliche Dokumente verfüge, die eine freiwillige Ausreise jederzeit möglich mache. 3.3. Vorab gilt es zu Art. 8 EMRK und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich festzuhalten: Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern

- 15 kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Urteil des EGMR: El Ghat gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E.6.1, 139 I 330 E.2.2, 135 I 143 E.2.1, 122 II 1 E.2, 116 Ib 353 E.3). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt als verletzt, falls keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt, obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (so BGE 143 I 21 E.5.1 in fine). Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E.2.2.1, 135 I 143 E.2.1). Erforderlich ist dabei [1] eine affektive und [2] in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; [3] der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und [4] dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (vgl. BGE 143 I 21 E.5.2, 140 I 145 E.3.2, 139 I 315 E.2.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E.5.3; zu einer "schwierigen" Vater-Sohn-Beziehung vgl. Urteil 2C_281/2018 vom 4. Juni 2018 E.3.3).

- 16 - 3.4. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E.6.1, 137 I 113 E.6.1, 135 I 143 E.1.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung genügen jedoch alleine eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu noch nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E.3.4). Das Bundesgericht hat deshalb in zahlreichen Fällen trotz Aufenthaltsdauern von ca. 10 bis 20 Jahren einen Aufenthaltsanspruch verneint, falls die Integration normal/durchschnittlich, aber nicht aussergewöhnlich war (Urteile BGer 2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E.5, 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E.1.1, 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E.3.6, 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E.5). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren kann in der Regel jedoch davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E.3.9 in fine). Voraussetzung ist also stets die Rechtmässigkeit des bisherigen Aufenthalts im Gastland Schweiz. 3.5. Aus der Sicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts gilt es in Bezug auf das geltend gemachte Anwesenheitsrecht aus der Vater-Sohn-Beziehung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche Verbindung über die ganze Kindheit seines im Jahr 2000 geborenen Sohnes nicht gesucht oder gar gepflegt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint daher in einem schlechten Licht: Weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer je ernsthaft um seinen Sohn gekümmert; im Gegenteil: Aus den Akten geht dazu hervor, dass der Beschwerdeführer die Ursache oder zumindest Mitursache für die Angstproblematik des Sohnes war, die schliesslich als 'broken-home-Syndrom' diagnostiziert wurde. Dabei nützt es nun auch nichts mehr, wenn der Beschwerdeführer während

- 17 hängigem Beschwerdeverfahren seinen Sohn 'wiederentdeckt', mit ihm Kaffee trinkt und ihm etwas Sackgeld zusteckt. Vielmehr sieht es nach Instrumentalisierung des Sohnes für seine eigenen Zwecke aus. Im Übrigen ist der Sohn mittlerweile volljährig, sodass die Vater-Kind-Beziehung im Kontext mit Art. 8 EMRK ohnehin an Bedeutung verloren hat, da sich der Schutz der Einheit der Familie lediglich auf minderjährige Kinder bezieht (so BGE 144 II 1 E.6.1; sowie Urteil BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E.3.1). Zudem hat selbst die väterliche Verantwortung den Beschwerdeführer nicht von seiner erheblichen Delinquenz abhalten können. Zwar dürfte dem Sohn die örtliche Trennung vom Vater nicht völlig gleichgültig sein, aufgrund der Beziehungsentwicklung in der Vergangenheit (2000-2018) wird der mittlerweile volljährige Sohn die wohl selteneren Kontakte mit dem Vater nach dessen Wegweisung aus der Schweiz aber dennoch nicht als einschneidende Verlusterfahrung verinnerlichen. Genau dies ist auch dem KESB-Bericht vom 22. Januar 2016 zu entnehmen (Bg-act. I/83 Ziff. 2 und Ziff. 4; im Sachverhalt Ziff. 8). Dass sich der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des laufenden Bewilligungsverfahrens plötzlich der Erziehungs- /Vorbildfunktion als Vater und Vertrauensperson stellt, vermag jedenfalls beim Verwaltungsgericht das bisher überwiegend negative Bild des Beschwerdeführers nicht mehr zu verdrängen. Selbst das vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angeführte Argument der langen Aufenthaltsdauer (ununterbrochen seit 1997 und somit über 20 Jahre) in der Schweiz kann daran nichts ändern, da einzig der rechtmässige Aufenthalt zählt, sich der Beschwerdeführer aber nachweislich von Februar 2001 bis Januar 2015 illegal in der Schweiz aufhielt und sich die gesetzeskonform anrechenbare Aufenthaltsdauer somit auf höchstens drei bis vier Jahre beschränkt. Dasselbe gilt auch für die seit 2009/2010 behauptete eheähnliche Beziehung mit einer Schweizerin, die der Beschwerdeführer zwar am 27. März 2015 heiratete, sich im selben Jahre (Dezember 2015) aber schon wieder von ihr trennte, womit er abermals an seinen früheren, instabilen Lebenswandel vor dem 25. April 2014 anknüpfte. Von einer eheähnlichen Beziehung, die diesen Namen auch wirklich verdient, kann deshalb höchs-

- 18 tens von April 2014 bis Dezember 2015 (also max. 20 Monate) die Rede sein. Schliesslich kann auch nicht von einem 'weitgehend tadellosen' Verhalten des Beschwerdeführers während seiner 20-jährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz gesprochen werden, wurde er doch gleich mehrfach auf verschiedenen Rechtsgebieten (so Verstösse gegen BetmG, StGB, PolG, ANAG/AuG) zu unterschiedlichen Zeiten (2008-2013, 2015-2016) straffällig und dafür rechtskräftig bestraft. Im Übrigen hat auch die lange anhaltende Sozialhilfe- und Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers gezeigt, dass seine berufliche Integration (trotz guter Sprachkenntnisse) in der Schweiz als gescheitert bezeichnet werden muss, weil er seit seiner Einreise 1997 in die Schweiz niemals richtig Fuss fassen konnte, um für sich und seine Angehörigen (Ehefrau/Kind) den Lebensunterhalt finanzieren und so ohne fremde Hilfe eine eigene Existenz aufbauen und auf Dauer mit Erfolg bestreiten zu können. Die Voraussetzungen für einen künftigen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher zu Recht verneint worden. 4.1. Der angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2017 ist damit rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 2. August 2017 führt. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund vergleichbarer Fälle (so etwa U 17 9 vom 23. Mai 2017, 17 12 vom 6. Februar 2018, 17 21 vom 13. März 2018, 17 74 vom 23. Oktober 2018, 17 87 vom 5. Dezember 2017 oder 18 12 vom 23. Oktober 2018) erhebt das Gericht vorliegend praxisgemäss eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--. 4.3. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da er bloss in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 19 - 4.4. Zum Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege (beinhaltet Prozessführung und Rechtsvertretung auf Kosten des Staates) ist Art. 76 ff. VRG massgebend. Hiernach kann die Behörde (inkl. Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag diese Rechtswohltat gewähren, sofern deren Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtlos ist (PVG 2008 Nr. 4 E.3a). Die Kriterien für die Gewährung der URP sind somit die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die zu verneinende (bzw. fehlende) Aussichtslosigkeit des Streitfalles. Bedürftig ist eine Partei dann, falls sie zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist und somit eine Notwendigkeit für eine solche Hilfe erstellt ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 139 I 138 E.4.2, 122 I 267 E.2b; PVG 1998 Nr. 27). Im konkreten Fall könnte das Kriterium der finanziellen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne weiteres bejaht werden (Bg-act. I/101), das kumulativ erforderliche (zweite) Kriterium der 'fehlenden Aussichtslosigkeit' muss hingegen verneint werden, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesamten Lebensgeschichte in der Schweiz, seinem eigenen Fehlverhalten gegenüber dem Staat/den Behörden wie auch seiner eigenen Familie, sowie insbesondere den leicht nachvollziehbaren und einlässlich begründeten Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2017 bezüglich Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung selbst längst klar sein musste, dass er mit seinem Antrag um Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gewiss nicht durchdringen würde, so jedoch immerhin zusätzliche Zeit gewinnen dürfte, um hier bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens

- 20 und damit zugleich bis zur angeordneten Wegweisung aus der Schweiz verweilen zu dürfen. Aus den genannten Gründen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht folgerichtig nicht bewilligt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 484.-zusammen Fr. 1‘984.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. November 2019 abgewiesen (2C_60/2019).

U 2017 75 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.11.2018 U 2017 75 — Swissrulings