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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2018 U 2017 74

23 octobre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,659 mots·~18 min·4

Résumé

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 74 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 23. Oktober 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Familiennachzug

- 2 - 1. Der aus X._____ stammende A._____ reiste am 15. Januar 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags einen Asylantrag. Dieses Gesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ab wegen Spionagetätigkeit des Gesuchstellers zu Gunsten der Bewegung B._____, was zur Asylunwürdigkeit führe; allerdings wurde A._____ als Flüchtling anerkannt und deshalb die gleichzeitig ausgesprochene Wegweisung nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 2. Am 27. Oktober 2015 erhielt der inzwischen in O.1._____ wohnhaft gewordene A._____ eine Aufenthaltsbewilligung, welche aktuell eine Gültigkeit bis zum 20. Oktober 2018 aufweist. Seit dem 25. Oktober 2010 arbeitet A._____ als Betriebsangestellter in der C._____ AG in O.1._____. 3. Mit Gesuch vom 26. Mai 2016 beantragte A._____ via Einwohnerkontrolle O.1._____ beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) den Familiennachzug für seine Ehefrau, welche er 2007 in X._____ geheiratet hatte, sowie für die gemeinsame Tochter. Das AFM wies das Gesuch nach Abklärung des relevanten Sachverhaltes mit Verfügung vom 22. Juni 2016 ab wegen fehlender finanzieller Mittel. 4. Die Ehefrau von A._____ ersuchte mit Antrag vom 28. Juni 2016 die Schweizerische Botschaft in X._____ um ein Visum D für sich und die gemeinsame Tochter zwecks Familienzusammenführung. Unter Hinweis auf das abgelehnte Familiennachzugsgesuch des AFM mit Verfügung vom 22. Juni 2016 lehnte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) das Gesuch ab. 5. Am 29. Juli 2016 liess A._____ gegen die Verfügung des AFM Verwaltungsbeschwerde einreichen, welche das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) nach weiteren Sachverhaltserhebungen mit

- 3 - Entscheid vom 22. Juni 2017 abwies. Es kam dabei zum Schluss, dass das AFM korrekterweise davon ausgegangen sei, dass der zukünftige Bedarf der Familie mit eigenen Mitteln nicht abgedeckt werden könne. 6. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 24. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte kostenfällig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dem gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann in der Schweiz zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er begründet seine Anträge damit, dass die Vorinstanz bei der Bedarfsrechnung zu Unrecht die Ausgaben zu hoch veranschlagt habe; ausserdem habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers seither etwas erhöht und für die Ehefrau liege eine Stellenzusicherung vor, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz die Kinderzulagen, welche dem Beschwerdeführer beim Nachzug von Ehefrau und Kind zustehen würden. Eine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit würde bei korrekter Berechnung nicht bestehen. Im Weiteren habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen, indem sie sich trotz entsprechender Vorbringen gar nicht mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens auseinandergesetzt habe; dieser Anspruch sei jedoch ausgewiesen und eine Verweigerung des Familiennachzuges unverhältnismässig. 7. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie verteidigt ihre Bedarfsberechnung und anerkennt den zusätzlichen Verdienst des Beschwerdeführers, was aber am Ergebnis nichts ändere. Was die Stellenzusicherung an die Ehefrau betrifft, so sei von einem nicht realisierbaren Einkommen auszugehen. Aufgrund seines

- 4 - Status als weggewiesener Flüchtling mit Härtefallbewilligung (Bewilligung B) würden für ihn die ordentlichen Bestimmungen bezüglich des Familiennachzuges gelten. 8. In seiner Replik vom 31. August 2017 erneuert der Beschwerdeführer seine Kritik an den Grundlagen, auf welche die Vorinstanzen ihre Bedarfsberechnung stützen. Zudem gibt er bekannt, dass sich sein Nettoeinkommen seit Juli 2017 nochmals um rund Fr. 220.-- erhöht habe, weil in diesem Umfang bislang erhobene Quellensteuern entfielen. In Bezug auf die Erwerbsmöglichkeit der Ehefrau in der Schweiz verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, indem sie einerseits die berufliche Integration verlange, entsprechende Kompetenzen und Bemühungen hierfür aber vorab und pauschal übergehe. Was schliesslich den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers betreffe, so habe dieser nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft und somit einen gefestigten Aufenthalt. Dieser besonderen Situation sei beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzuges Rechnung zu tragen. 9. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 5. September 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 10. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht am 11. September 2017 seine Honorarnote ein. 11. Am 27. April 2018 erkundigt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Stand des Verfahrens. Er legt die Lohnabrechnungen vom Januar bis März 2018 bei und weist auf den Umstand hin, dass das Kind mittlerweile 9 Jahre alt sei und es nun dringend in der Schweiz eingeschult werden müsse, um die Integration zu erleichtern.

- 5 - 12. Zu den neu eingelegten Aktenstücken hat sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners (DJSG) vom 22. Juni 2017, worin dieser die Verfügung des AFM vom 22. Juni 2016 betreffend Ablehnung des Familiennachzuges für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers bestätigte und somit die dagegen verwaltungsintern erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2016 abwies. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der jeweils angeführte Ablehnungsgrund der Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit durch den Familiennachzug infolge zu geringer eigener finanzieller Mittel zur Bestreitung des familiären Familienunterhalts anhand der bekannten Fakten zutreffend ist. 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 22. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer direkt nachteilig vom nichtbewilligten Familiennachzug für seine fremdländische Ehefrau samt gemeinsamer Tochter betroffen, da er auch künftig nicht mit der im Jahre 2007 in X._____ geheirateten Ehefrau und der danach 2009 geborenen Tochter zusammenleben sowie gemeinsam als Eheleute/Familie in der Schweiz wird wohnen können. Die Beschwerde vom 24. Juli 2017 gegen den strittigen Entscheid ist überdies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat auch die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

- 6 - 2.1. Der Beschwerdeführer stellt vorweg die Rechtmässigkeit der Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (VO; BR 618.120) in Frage bzw. wirft dem Beschwerdegegner vor, diese unzulässigerweise schematisch, d.h. ohne Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall anzuwenden. Der Beschwerdegegner sieht sich demgegenüber an die im Erlass festgesetzten Tarife gebunden und verteidigt so sein Vorgehen. Zunächst ist daher die Verbindlichkeit dieser Verordnung aufgrund seiner demokratischen Legitimation zu beurteilen. 2.2. Diese Verordnung ist als Ausführungsbestimmung zu den Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (VOF) zu verstehen. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind als kantonale ausländerrechtliche Abweichungen von den geltenden Sozialhilfebestimmungen zu interpretieren. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts hat die besagte Verordnung durchaus ihre Berechtigung vor dem Hintergrund, dass die SKOS-Richtlinien im Jahr 2005 überarbeitet worden sind im Sinne von tieferen Pauschalen und stärkerer Berücksichtigung des Einzelfalls; wegen der tieferen Pauschalen bestand nämlich nachvollziehbar die berechtigte Befürchtung, dass es nach dem erfolgten Familiennachzug vermehrt zur Sozialhilfeabhängigkeit der betreffenden Ausländerfamilien kommen würde; noch überzeugender erscheint die Überlegung, dass es für eine erfolgreiche Integration von Ausländern etwas mehr braucht als das SKOS-Minimum, da bei zu knappen finanziellen Mitteln die Ausländer von der Teilnahme am Gesellschaftsleben ausgeschlossen werden, was wiederum ihre Integrationschancen einschränkt. Weiter wird seitens des Beschwerdegegners plausibel dargelegt, dass ein gewisser Schematismus notwendig sei, einerseits, um die Berechnung zu erleichtern, anderseits aber auch, um eine Gleichbehandlung zu erreichen und zu verhindern, dass Gesuchstellende nicht den Wohnsitz wechselten, um von für sie günstigeren Konditionen für den Familiennachzug zu profi-

- 7 tieren. Diese Überlegungen sind allesamt nicht zu beanstanden; dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Richtlinien bzw. Ausführungsbestimmungen bezüglich demokratischer Legitimation Fragen aufwerfen und jedenfalls in ihrer Anwendung nicht höherrangigem Recht widersprechen dürfen. In erster Linie richtet sich der Blick auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Dieser Gesetzesartikel (samt Marginale) lautet im Einzelnen wie folgt: Art. 44 - Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. 2.3. Soweit für das streitberufene Gericht ersichtlich, hat sich das Bundesgericht selber noch nicht direkt zur Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der VOF bzw. der kantonalen Ausführungsbestimmungen geäussert. Das Bundesrecht stellt allerdings klarerweise auf die Sozialhilfe – so wie in Art. 44 lit. c AuG formuliert – ab und nicht auf Sozialhilfe plus Integrationszuschläge, auch wenn es Abweichungen davon nicht grundsätzlich auszuschliessen scheint. So warf das Bundesgericht mit Urteil 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E.2.3.3 dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vor, nicht begründet zu haben, weshalb es in seiner Berechnung des Lebensunterhaltes nebst dem Grundbedarf für 2 Personen von Fr. 1'550.-- auch noch eine Ergänzungspauschale in der Höhe von Fr. 452.-- gewährt habe (vgl. zu den identischen Zahlen: Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 1 lit. b VO [BR 618.120]). Daraus lässt sich nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts unschwer ableiten, dass das Bundesgericht Integrationszuschläge unter dem Titel Sozialhilfe zwar nicht von vornherein ablehnt, für diese jedoch bezogen auf den konkreten Einzelfall stets eine plausible und nachvollziehbare Begründung verlangt. Laut den zwei zitierten Bestim-

- 8 mungen der besagten Verordnung wird der Grundbedarf für einen 3-Personenhaushalt auf Fr. 1'884.-- und der Ergänzungsbedarf für 3 Personen auf Fr. 609.-- beziffert. Aufgrund der ungenügenden bzw. zumindest demokratisch fraglichen Legitimation des Zustandekommens der VO (samt VOF) und damit eben auch ihrer materiellen Verbindlichkeit gilt es aus Sicht des Gerichts aber noch festzuhalten, dass eine rein schematische Aufrechnung der Pauschalen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Vielmehr müssen die jeweils eingesetzten Pauschalen allesamt im Einzelfall auch begründet werden können. Ausserdem muss aufgezeigt und überzeugend dargetan werden, weshalb im Einzelfall nicht davon abgewichen wird, sofern der betroffene Ausländer entsprechende Argumente hierfür vorbringt. Vorliegend ist dies zwar weder bezüglich des pauschalisierten Grundbedarfs (Fr. 1'884.--) noch des Ergänzungsbedarfs (Fr. 609.--) für 3 Personen (Beschwerdeführer mit Ehefrau und Kind) der Fall, jedoch bezüglich der vom Beschwerdegegner pauschal eingesetzten Lohngestehungskosten von Fr. 250.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Jedenfalls ist für das Gericht nicht erkennbar/erklärbar, wieso und inwiefern dem Beschwerdeführer – dem ausser seinen Stiefeln sämtliche Kleider und Arbeitsgeräte in der C._____ von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden und der am Arbeitsort in O.1._____ gleichzeitig auch noch wohnt – Lohngestehungskosten von Fr. 250.-- pro Monat bzw. Fr. 3'000.-- pro Jahr entstehen sollten. Bei einem schematisch gesamthaft resultierenden Defizit müsste unter dieser pauschal eingesetzten Ausgabenposition deshalb noch eine angemessene Reduktion erfolgen, um die effektiven Verhältnisse beim notwendigen/anrechenbaren Berufsaufwand möglichst wahr und klar, d.h. individuell korrekt abzubilden.

2.4. Laut Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts entscheidet sich der vorliegende Fall aber gar nicht an der Frage, ob und wie die kantonalen Ausführungsbestimmungen der VO BR 618.120 anzuwenden sind. Vielmehr fällt die Bedarfsrechnung selbst in völlig schematischer Aufrechnung

- 9 der strittigen Pauschalen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, wie nachfolgende Gegenüberstellung (Auslagen/Einnahmen) belegt: Der Bedarf nach Art. 3 ff. VO BR 618.120 (vgl. auch Beschuss der Bündner Regierung vom 29. Mai 2007, Protokoll Nr. 665, Ziff. 4.2 S. 5 ff., mit Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen) berechnet sich nämlich schematisch – unter Berücksichtigung offensichtlicher Fehlpositionen wie der tatsächlich viel tieferen Lohngestehungskosten – folgendermassen: A) Ausgabenseite Grundbedarf 3 Personen (Art. 3 VO) Fr. 1'884.-- Ergänzungsbedarf 3 Personen (Art. 4 VO) Fr. 609.-- Mietzins (laut Mietvertrag 30.08.2016) Fr. 790.-- Plus Miet-Nebenkosten – vom Gericht 'festgelegt' Fr. 200.-- Kranken- u. Unfallversicherung (inkl. Prämienverbilligung) Fr. 510.-- Lohngestehungskosten – vom Gericht 'festgelegt' Fr. 50.-- Total Fr. 4'043.-- B) Einnahmenseite Monatliches Nettoeinkommen Fr. 3'750.95 (laut Lohnabrechnungen 7/2017, 1-3/2018 zzgl. 13 Mt.) Kinderzulagen nach Familiennachzug Fr. 220.-- Hauswartlohn (laut Arbeitsvertrag 01.07.2017) Fr. 188.-- Total Fr. 4'158.95 Es resultiert folglich in einer Gesamtschau ein Überschuss von Fr. 115.95 zu Gunsten des Beschwerdeführers, womit die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit laut Art. 44 lit. c AuG verneint werden kann und die Voraussetzungen für den Familiennachzug als erfüllt angesehen werden dürfen. 2.5. Zur Richtigkeit dieser Gesamtbeurteilung ist ergänzend noch festzuhalten, auf der Ausgabenseite,

- 10 - - dass der eingesetzte Grundbedarf und Ergänzungsbedarf unverändert den jeweiligen Pauschalen für 3 Personen nach Art. 3 f. VO entspricht, - dass der angerechnete Mietzins auf dem Mietvertrag für Wohnräume vom 30. August 2016 (s. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] II/5) und nicht auf dem Mietvertrag EFH vom 18. Mai 2016 mit dem höheren monatlichen Netto-Mietzins von Fr. 1'200.-- (Bg-act. I/10) beruht, - dass das Gericht die Mietnebenkosten mit Fr. 200.-- veranschlagt, da die Warmwasser-/Heizkosten und Antennen-/Kabelfernsehgebühren zur 'Mietersache' erklärt wurden und das Mietobjekt (3-Zi-Wohnung im EG möbliert für max. 6 Personen mit eigener Waschmaschine) eine ältere Liegenschaft (MFH) direkt an der Strasse betrifft (Bg-act. II/5), - dass die eingesetzten Kosten für die Kranken- und Unfallversicherung (inkl. Prämienverbilligung) nach Art. 6 Abs. 2 VO übernommen werden (anerkannt durch Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid auf Seite 12; somit Grundprämien für 3 Personen Fr. 510.-- inkl. PV), - dass von der Pauschale betreffend Lohngestehungskosten (Fr. 250.-laut Art. 8 VO) konkret abzuweichen ist und die Selbstanschaffung von Gummistiefeln (Kaufpreis Fr. 50.--) berücksichtigt wird, sowie

auf der Einkommensseite, - dass das monatliche Nettoeinkommen anhand der letzten 4 bekannten Gehaltszahlungen (Juli 2017 Fr. 3'454.05 – vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1; Januar 2018 Fr. 3'457.55 [Bf-act. 9]; Februar 2018 Fr. 3'485.60 [Bf-act. 10], März 2018 Fr. 3'452.40 [Bf-act. 11]) im Schnitt einen Monatsverdienst von Fr. 3'462.40 ergibt, unter Einbezug des 13. Mtl. (Fr. 3'462.40 x 13 : 12) derselbe auf Fr. 3'750.95 steigt, - dass der erwerbstätige Beschwerdeführer für die minderjährige Tochter nach dem Familiennachzug Anspruch auf Kinderzulagen nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen (KFZG; BR 548.100) hat, - dass der Hauswartlohn ab 1. Juli 2017 (Bf-act. 5) miteinzubeziehen ist.

- 11 - 2.6. Erwähnenswert erscheint dem Gericht auf der Einkommensseite zudem, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012-2017 aufgrund der guten Geschäftsergebnisse der Arbeitgeberin zusätzlich jeweils 'Sonderprämien' von Fr. 500.--, Fr. 800.--, Fr. 1'000.--, Fr. 750.-- [davon Gutschein im Wert von Fr. 100.--] und Fr. 900.-- [inkl. Gutschein Fr. 100.--] ausbezahlt erhielt (so Bf-act. 3). Da es sich bei diesen Prämien aber um keine gesetzlichen Lohnbestandteile mit Leistungsanspruch handelt, sondern vielmehr um eine Art "freiwilliger Gratifikationsbonus" der Arbeitgeberin, dürfen diese Geldeinnahmen – obschon für die Bestreitung des Lebensunterhalts sehr willkommen - vorliegend nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrem Familiennachzug selbstverständlich ebenfalls noch ein kleineres Einkommen (in der Grössenordnung zwischen Fr. 100.-- bis Fr. 300.-pro Monat) zu erzielen im Stande sein sollte. Namentlich als Reinigungskraft bzw. Putzfrau (Bg-act. I/22) in der fraglichen Tourismusgemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % (vgl. Anhang1 zur Verordnung über Zweitwohnungen [SR 702]: Gemeindenummer 3911) besteht nach Auffassung des Gerichts durchaus eine realistische Erfolgschance, noch zusätzliches Einkommen für die ganze Familie generieren zu können. Laut Statistik gibt es in der betreffenden Gemeinde 10 erfasste Hotelbetriebe, 542 vorhandene Betten und die Anzahl Logiernächte belief sich im Kalenderjahr 2016 auf total 35'441 Übernachtungen (vgl. Durchblick 2017 [der GKB] - Graubünden in Zahlen, Tabelle 2, Seite 45). Ferner weist diese Gemeinde 126 Dienstleistungsbetriebe und 32 Gewerbetriebe auf (Seite 44). Potentielle Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten sind für die Ehefrau des Beschwerdeführers demnach vorhanden, zumal die heute bereits 9-jährige Tochter möglichst rasch eingeschult werden sollte, was einerseits eine engmaschige Betreuung durch das geschulte Fachlehrpersonal zum Wohle des Kindes zur Folge haben wird, andererseits der dadurch entlasteten Ehefrau des Beschwerdeführers umgekehrt aber auch die Möglichkeit bieten wird, die entsprechend frei gewordenen Zeitfenster selber zur Stellen-

- 12 suche zwecks (Neben-) Erwerbstätigkeit zu nutzen. In dieser Hinsicht sei hier einzig noch hervorgehoben, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nachweislich selbst schon aktiv um eine möglichst gute und schnelle Integration im Gastland Schweiz bemüht hat, indem sie doch schon in ihrem Herkunftsland X._____ versuchte, deutsch zu lernen, und zu diesem Zwecke auch entsprechende Kurse besuchte (s. Bg-act. I/42). Diese Begebenheit zeigt deutlich auf, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ernst ist, sich möglichst rasch und gut in den für sie fremden Kulturkreis einzugliedern. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer – nicht zuletzt aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs im Gastland Schweiz – wie auch seine Ehefrau künftig alles daransetzen werden, ihrer neuen Heimat keine finanziellen Probleme zu bereiten bzw. auf keinen Fall Sozialhilfeempfänger zu werden. Sollte sich diese positive Prognose – entgegen aller Vorzeichen und Annahmen – wider Erwarten nicht bewahrheiten, ist es dem Beschwerdegegner natürlich unbenommen, die entsprechende Aufenthaltsbewilligung in Sachen Familiennachzug zu gegebener Zeit nochmals zu prüfen und notfalls sogar zu widerrufen. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand besteht jedoch kein hinreichender Grund, um am festen Willen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu zweifeln, dass sie ihren Lebensunterhalt künftig nicht aus eigener Kraft bestreiten können und somit eben kein Risiko für eine finanzielle Belastung der öffentlichen Hand darstellen. Eine Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG ist daher – nebst den Berechnungen in E. 2.4 und E. 2.5 hiervor – auch unter diesen weiteren Gesichtspunkten für eine 'erfolgversprechende Integration' zu verneinen. Infolgedessen steht dem Familiennachzug auch materiell nichts im Wege. 2.7. Der angefochtene Entscheid vom 22. Juni 2017 ist damit nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 24. Juli 2017 und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Erteilung der beantragten Bewilligung für den Familiennachzug führt.

- 13 - 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund vergleichbarer Fälle (so etwa VGU U 16 56 vom 25. Januar 2017) erhebt das Gericht praxisgemäss auch vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--. 3.2. Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer für die 'notwendig verursachten Kosten' nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies zu entschädigen. Die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 (im Sachverhalt Ziff. 10, hiervor) enthielt ein Rechnungstotal von Fr. 3'207.50 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand von 11.8 Std. à Fr. 250.--/Std. [ergibt Fr. 2'950.--] plus Kleinspesen [Fr. 19.90] sowie MWST 8 % [Fr. 237.60]). Diese Honorarrechnung für die Auslagen vor Verwaltungsgericht muss indessen noch etwas gekürzt werden, da keine separate Honorarvereinbarung im Recht liegt (vgl. Vollmacht vom 25. Juli 2016), woraus sich ein Stundenansatz von Fr. 250.-- ergäbe. Laut Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarvereinbarung [HV]; BR 310.250) gilt in Graubünden ein Stundenansatz von Fr. 240.-- als üblich. Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Das Gericht erachtet vorliegend deshalb eine Parteientschädigung von total Fr. 3'080.05 (bestehend aus: 11.8 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 2'832.--] zzgl. Spesen [Fr. 19.90] und MWST 8 % [Fr. 228.15]) für angemessen und gerechtfertigt. 3.3. Es bleibt noch die Kosten- und Entschädigungsfrage im Vorverfahren zu klären. Der Beschwerdegegner hat nämlich beantragt, dass die Verfahrenskosten selbst bei Gutheissung der Beschwerde vom Beschwerdeführer zu tragen seien, falls die seitherige Entwicklung des Sachverhalts der Grund für die Gutheissung und somit für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer erst nach dem an-

- 14 gefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2017 ein zusätzliches Einkommen aus dem Hauswartungsvertrag (Fr. 188.--) seit dem 1. Juli 2017 (Bf-act. 5) und eine Ausgabenreduktion in Form der Senkung der Quellensteuern (ehemals Fr. 270.25 [Bg-act. I/9]; neu Fr. 54.50 [Bf-act. 1, 9, 10, 11]) geltend gemacht hat. Diese neuen Sachverhaltselemente waren zweifellos Gründe dafür, weshalb letztlich ein kleiner Überschuss in der Gesamtabrechnung zugunsten des Beschwerdeführers und somit rechnerisch nicht eine Minusdifferenz/ein Manko von ursprünglich Fr. 903.05 (Bg-act. I/23) resultierte. Diese Differenz wurde im angefochtenen Entscheid immerhin insofern verringert, als der Beschwerdegegner im Gegensatz zum Amt für Migration und Zivilrecht nicht mehr von Mietkosten EFH von Fr. 1'200.--, sondern korrekt von tieferen Mietzinskosten von Fr. 790.-- (ohne Nebenkosten) ausging. Umgekehrt hätte der Beschwerdegegner in Anlehnung an das Bundesgericht aber durchaus die eine oder andere Aufrechnungspauschale namentlich die pauschal mit Fr. 250.-- viel zu hoch angesetzten Lohngestehungskosten – von sich aus bereits reduzieren können. Zudem hätte es für ihn bereits zum Zeitpunkt seines Entscheids gute Gründe gegeben, wenigsten ein Teileinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Gesamtabrechnung einfliessen zu lassen. Selbst ohne diese Korrekturen hätte der Beschwerdegegner jedoch aufgrund des nur geringen Defizits von höchstens Fr. 200.-- eine Interessensabwägung nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Schutz des verfassungs- und vertragskonform garantierten Privat-/Familienlebens; Recht auf Einheit der Familie) vornehmen müssen, welche tendenziell eher zu Gunsten des Familiennachzugs ausgegangen wäre. Alle diese Argumente und Gegenargumente lassen eine Berücksichtigung bei der vorinstanzlich neu festzulegenden Kosten- und Entschädigungsfolge zu. Trotz Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des strittigen Entscheids erachtet das Gericht eine hälftige Kostenaufteilung zwischen den Parteien im Vorverfahren folgerichtig als angezeigt. Dasselbe gilt für die aussergerichtliche Entschädigung im Vorverfahren, da erst der nachträglich angepasste Sachverhalt betreffend 'Zusatzverdienst und

- 15 - Steuerreduktion' zur Gutheissung der Beschwerde geführt hat. Ausgangspunkt für eine Halbierung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist Ziff. 3 des Dispositivs im angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2017, worin dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'258.-- auferlegt wurden. Für die Ermittlung der ausseramtlichen Entschädigung ist auf die Honorarnote vom 2. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 2'217.80 (mit Std.-Ansatz Fr. 220.--) abzustellen, Eine Halbierung dieser geltend gemachten Entschädigung ist somit ebenfalls gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) aufgehoben und die Sache an das Departement zur Erteilung des Familiennachzugs für die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers sowie zur Neuregelung der Kosten und Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-zusammen Fr. 1‘884.-gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat der Kanton Graubünden (DJSG) A._____ mit insgesamt Fr. 3'080.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.

- 16 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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