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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.07.2017 U 2017 67

14 juillet 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·759 mots·~4 min·6

Résumé

Erziehung und Kultur (Sonderschulung) | Erziehung und Kultur

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 67 1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 14. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Volksschule und Sport, Beschwerdegegner betreffend Erziehung und Kultur (Sonderschulung)

- 2 - 1. Mit Einschreiben vom 26. Juni 2017 (Datum Poststempel; Eingang am 28. Juni 2017 bei Gericht) wandte sich A._____ ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Wortlaut: Chur, 26.06.2017 Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport Sehr geehrte Damen und Herren Ich und meine Tochter B._____ haben uns dazu entschieden, dass sie die Sonderschule in C._____, Zentrum für Sonderpädagogik nicht besuchen wird. Sie wird hier in Chur das 10. Schuljahr in der BWS absolvieren. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse (mit Unterschrift) A._____ 2. Mit Einschreiben vom 28. Juni 2017 antwortete der zuständige Instruktionsrichter, Verwaltungsrichter Dr. iur. Thomas Audétat, darauf wie folgt: Ihre Eingabe vom 26. Juni 2017 Sehr geehrter Herr A._____ Ihr Schreiben vom 26. Juni 2017 haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

- 3 - Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere enthält sie keinen Antrag (Rechtsbegehren), was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen hat. Weiter fehlen die Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Schliesslich ist Ihrem Schreiben die genannte Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport nicht beigelegt, sodass wir nicht sehen können, um was es geht. Ich sende Ihnen deshalb beigeschlossen eine Kopie Ihrer Eingabe vom 26. Juni 2017 zurück mit der Aufforderung die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. Die so verbesserte Eingabe wollen Sie zusammen mit der angefochtenen Verfügung dem Gericht wiederum einreichen. Für die Behebung dieser Mängel räume ich Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, d.h. eine Frist bis zum 10. Juli 2017 ein. Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe nicht eingetreten werden. Freundliche Grüsse Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Der Instruktionsrichter (mit Unterschrift) Dr. iur. Thomas Audétat Kopie an: Amt für Volksschule und Sport, Chur

- 4 - 3. Auf das Schreiben des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2017 mit Fristansetzung bis zum 10. Juli 2017 zur Ergänzung bzw. Nachbesserung der Eingabe (Beschwerde) vom 26. Juni 2017 reagierte A._____ nicht. Bis heute ist denn auch keine aufforderungsgemäss erfolgte Vervollständigung und Präzisierung der Beschwerde beim Gericht eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe vom 26. Juni 2017 (hiernach Beschwerde) handelt es sich um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Anfechtungsobjekt ist hier offenbar eine Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport, wogegen A._____ (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht mitteilte, dass er und seine Tochter entschieden hätten, dass sie die Sonderschule in C._____, Zentrum für Sonderpädagogik nicht besuchen werde, sondern stattdessen das 10. Schuljahr in Chur in der BWS absolvieren werde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unmissverständlich mit, dass die Beschwerde vom 26. Juni 2017 in der eingereichten Form und aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts (mit Umschreibung des Streitgegenstands) ungenügend sei und darauf nicht eingetreten werden könne, sofern die aufgeführten Mängel (Angabe Rechtsbegehren, kurze Darstellung eines Sachverhalts und Begründung für Antrag/Anträge) nicht innert 10 Tagen (d.h. bis zum 10. Juli 2017) behoben würden. Diese per-

- 5 emptorische Ergänzungs- und Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer aktenkundig ungenutzt verstreichen lassen, weshalb der zuständige Einzelrichter androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eintritt (s. Fettdruck im Schreiben vom 28.06.2017 in fine). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 340.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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