VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 47 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuarin Parolini URTEIL vom 27. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Bucher, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beigeladene betreffend Submission
- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Vergabebehörde) schrieb im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschreibungsportal www.simap.ch im offenen Verfahren die Baumeisterarbeiten für die Sanierung des C._____-weges aus. Vorgesehen waren eine Variante 'Winkelstützmauer' und eine Variante 'Tessinermauer'. Bei ersterer war für die Realisierung des Teilabschnitts D._____ ein umfangreicher Aushub notwendig, was auf diesem Strassenabschnitt während der Bauzeit eine Sperrung von mehreren Wochen notwendig machen würde. Bei letzterer wäre die Befahrbarkeit der bestehenden Strasse gewährleistet. Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Gemeinde die Kriterien Preis/Preiswahrheit (Mehrkostenrisiko) mit einer Gewichtung von 50% sowie die Kriterien Bauablauf/Termine (Einhaltung der Vorgaben, Machbarkeit) und Qualität (Referenzen, QS, Arbeitssicherheit, Baustellenkader, Baumethode) mit einer Gewichtung von je 25% fest. 2. Innert der bis am 5. April 2017 laufenden Eingabefrist reichten zwei Anbieterinnen ihre Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung am 7. April 2017 standen für die Sanierung des C._____-weges in der Vergabevariante 'Winkelstützmauer' folgende Angebote zur Diskussion: 1. A._____ AG, Fr. 1'399'215.05 2. B._____ AG, Fr. 1'415'652.05 3. Die Gemeinde entschied sich, - angesichts von Mehrkosten in der Höhe von rund Fr. 30'000.-- bei der Variante 'Tessinermauer' -, grundsätzlich für die Realisierung der Variante 'Winkelstützmauer' und vergab den Auftrag für die 1. Etappe, Ausführung 2017-2018, mit Verfügung vom 3. Mai 2017 an die B._____ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin). Die Bewertung der Offerten, aufgeführt im Anhang der Zuschlagsverfügung, erfolgte folgendermassen:
- 3 - Offertsumme Preis 50% Punkte / gewichtet Bauablauf, Termine 25% Punkte / gewichtet Qualität, Referenzen 25% Punkte / gewichtet Total Punkte A._____ B._____ 1'399'215.05 1'415'642.05 3.00 / 1.50 2.85 / 1.43 2.50 / 0.63 3.00 / 0.75 2.80 / 0.70 3.00 / 0.75 2.83 2.93 In der Folge nahm die nicht berücksichtigte A._____ AG im Ingenieurbüro Einsicht in die Submissionsunterlagen. Dort wurde ihr der Vergabeentscheid auch kurz mündlich begründet. 4. Gegen diesen Vergabeentscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. In prozessualer Hinsicht: Es seien der Auftraggeberin superprovisorisch jegliche Vollzugsvorkehren, namentlich der Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu untersagen. 2. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdeführerin volle Einsicht in die Akten der Auftraggeberin zu gewähren; in diesem Sinne seien der Beschwerdeführerin insbesondere sämtliche Dokumente zu öffnen, welche Aufschluss darüber geben, wie die Kriterien "Bauablauf/Termine" und "Qualität (Referenzen etc.)" bewertet wurden. 4. In prozesszualer Hinsicht: Der Zuschlagsempfängerin sei eine Akteneinsicht in die als "vertraulich" bezeichneten Beschwerdebeilagen zu verweigern. 5. In der Sache: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen. 6. In der Sache: Eventualiter zu 5: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Auftraggeberin zurückzuweisen. 7. In der Sache: Sub-Eventualiter zu 6: Es sei - in dem Fall, in dem der vorliegenden Beschwerde nicht bis zum Endentscheid aufschieben-
- 4 de Wirkung zukommen und die Auftraggeberin den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits vor dem Endentscheid abgeschlossen haben sollte - die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung vom 3. Mai 2017 festzustellen. 8. Zu den Kosten: Es seien der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Zu den Kosten: Es sei der Beschwerdeführerin zulasten der Auftraggeberin - im Falle von deren Verfahrensbeteiligung als Partei unter solidarischer Haftung mit der Zuschlagsempfängerin - eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 forderte der Instruktionsrichter die Gemeinde und die Zuschlagsempfängerin auf, sich vernehmen zu lassen. Gleichzeitig ordnete er an, dass jegliche Vollzugshandlungen, insbesondere der Vertragsabschluss, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu unterbleiben hätten. 6. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung des Geheimhaltungsantrags der Beschwerdeführerin. 7. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 liess auch die beigeladene B._____ AG (nachfolgend: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde beantragen. 8. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest. Dabei wurde volle Akteneinsicht in die Beilagen act. 1-7 der Beschwerdeführerin (Bf-act.) (u.a. auch in das Bauprogramm) und beschränkte Akteneinsicht in das Bf-act. 8 (Referenzen) gewährt. Die Einsicht in das act. 1 der Beschwerdegegnerin (Bg 1-act. 1) (Offerte Beigeladene mitsamt Beilagen) wurde beschränkt, volle Akteneinsicht mithin nur in das Bauprogramm und in die Referenzobjekte der Beigeladenen (Referenzliste Bauvorgang Betonplatten/ Betonspuren / 4 Referenzobjekte Tiefbau) gewährt. Weiter wurde festgehalten, dass die Offertvariante
- 5 - 'Tessinermauer' nicht entscheidrelevant sei, und daher wurde entschieden, dass in diese Akten der Beschwerdegegnerin (Bg 1-act. 2, Offerte 'Tessinermauer' der Beschwerdeführerin mitsamt Beilagen) keine Einsicht gewährt werde. Die Akteneinsicht in das Bauprogramm (Bg 1-act. 2; Offerte 'Tessinermauer' [recte: 'Winkelstützmauer'] der Beschwerdeführerin) wurde nicht beschränkt, hingegen diejenige in die entsprechenden Referenzobjekte (Bg 1-act. 2). Schliesslich wurde volle Akteneinsicht in das Bg 1-act. 3 (Vergabemitteilungen etc.) gewährt. Gegen diese Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde keine Prozessbeschwerde erhoben. 9. Am 14. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. 10. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 22. Juli 2017 an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die Beigeladene in ihrer Duplik vom 26. Juli 2017 (Poststempel 28. Juli 2017). 11. In der (freigestellten) Triplik vom 17. August 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Dupliken der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen und hielt dabei weiterhin an ihrem Standpunkt fest. 12. Am 28. August 2017 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Triplik der Beschwerdeführerin und bestätigte ebenfalls ihren Standpunkt. 13. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 7. September 2017, die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 3. Mai 2017, mit dem die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend Sanierung C._____-weg (1. Etappe, Ausführung 2017-2018) im offenen Verfahren für Fr. 1'415'642.05 an die Beigeladene erteilte mit der Begründung, dass es das wirtschaftlich günstigste der Angebote sei (Beilage Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3). Die Beschwerdeführerin blieb damit mit ihrer Offerte von Fr. 1'399'215.05 als zweitplatzierte der beiden beteiligten Anbieterinnen unberücksichtigt, womit sie nicht einverstanden war. Beschwerdethema bildet daher die Frage, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Auftragsvergabe korrekt war, ob ihr Entscheid haltbar ist oder ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und folgerichtig eine Neuvergabe geboten erscheint. b) Die Beschwerdevoraussetzungen sind vorliegend gegeben. Unbestrittenermassen kommen auf die im offenen Verfahren erfolgte Vergabe für die Sanierungsarbeiten am C._____-weg die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das die IVöB-Bestimmungen ausführende kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die zugehörige Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 25 SubG, da als selbständig anfechtbare Verfügung auch der Zuschlag gilt (Abs. 2 lit. c). Die zehntägige Frist zur Einreichung der Submissionsbeschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG ist eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist ferner im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert. Somit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
- 7 c) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird sowohl der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung, als auch der weitere Antrag, der Beschwerdegegnerin jegliche Vollzugsvorkehren gerichtlich zu untersagen, soweit nicht bereits erfolgt, obsolet. 2. a) Bei der Vergabe erhält, so Art. 21 Abs. 1 SubG, das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Dabei können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung hat der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Art. 21 Abs. 3 SubG). Laut Art. 12 Abs. 1 lit. h SubV haben die Ausschreibungsunterlagen namentlich die Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander zu enthalten. Der Zuschlag schliesslich ist kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig allen Anbietern zu eröffnen (Art. 23 Abs. 1 SubG). b) Gestützt auf diese Vorgaben ist vorliegend über die Rechtmässigkeit der Auftragsvergabe an die Beigeladene zu befinden, mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat oder nicht. Diese Überprüfung beschränkt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (lit. b). Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat das Gericht Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen
- 8 - Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. zuletzt Urteile des Verwaltungsgerichts U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin erhob in der Beschwerde die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe den Vergabeentscheid nicht ordentlich begründet, da die Bewertung der Angebote nur in tabellarischer Form vorgelegen habe. Im Rahmen der Replik vom 14. Juli 2017 liess sie diese Rüge ausdrücklich fallen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Rüge der mangelnden Begründung des Vergabeentscheides ist mithin gegenstandslos geworden. 4. a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2017 geltend, dass ihr in Bezug auf das Kriterium "Bauablauf/Termine" anlässlich der Akteneinsicht mündlich beschieden worden sei, die von der Zuschlagsempfängerin vorgesehenen Termine für den Bau der Winkelstützmauer würden der Gemeinde besser passen als ihre. In den Submissionsunterlagen unter Pos. 630.100 (S. 23/70) seien jedoch, nebst Baustart und Bauende, keine weiteren Termine, Zwischentermine oder gewünschten Bauabläufe aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe die
- 9 - Vorgaben gemäss Position "Bauablauf/Termine" erfüllt, weshalb auch ihr, wie der Zuschlagsempfängerin, unter diesem Kriterium 3.00 Punkte anstatt der tatsächlich erhaltenen 2.50 Punkte zuzusprechen seien. Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 dar, der Vergleich der beiden eingegangenen Offerten mit dem Kostenvoranschlag in der Ausschreibung habe gezeigt, dass beide Unternehmungen seriös gerechnet hätten und die Angebote insbesondere aus preislicher Sicht in Ordnung seien. Ferner erläutert sie, dass die Variante 'Winkelstützmauer' einen umfangreichen Aushub auf dem Abschnitt D._____ erfordere, was die Sperrung der Strasse während mehrerer Wochen nach sich ziehe, während die Befahrbarkeit der Strasse bei der Variante 'Tessinermauer' gewährleistet werden könne. Da letztere Variante sich jedoch als die teurere herausgestellt habe, habe sie unter Berücksichtigung des Terminprogrammes geprüft, ob die günstigere Variante 'Winkelstützmauer' mit zumutbaren Sperrzeiten realisierbar sei. Die Beschwerdeführerin habe für den Einbau der Betondecken zwei Zeitfenster vorgesehen. Das erste dieser beiden, nämlich das Zeitfenster vom 30. Oktober bis zum 24. November 2017, sei von ihr als problematisch beurteilt worden, weil im November auf einer Meereshöhe von rund 1500 m.ü.M. mit Frost und Schnee gerechnet werden müsse. Den Einbau der Winkelstützmauer im Abschnitt D._____ habe die Beschwerdeführerin in zwei Zeitfenstern vom 2. August bis 20. September 2017 und vom 20. Juni bis zum 22. August 2018 geplant. Beide würden allerdings in die Zeit der Heuernte und der Alpung fallen und daher die Bewirtschaftung behindern. Was schliesslich die Bauprogramme der Offerentinnen betreffe, so sei generell festzuhalten, dass auf demjenigen der Beschwerdeführerin lediglich die Hauptarbeitsgattungen dargestellt seien, dasjenige der Beigeladenen hingegen nach einzelnen Bauabschnitten strukturiert und damit aussagekräftiger sei als dasjenige der Beschwerdeführerin. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin auf die in Pos. 252.190 (Technischer
- 10 - Bericht), Pos. 252.190 09 (Terminbestätigung), Pos. 252.190 10 (grafisches Bauprogramm) und in Pos. 600.940 (Aufrechterhaltung des öffentlichen Fahrzeugs- und Fussgängerverkehrs, besonders während der Heuernte) umschriebenen Anforderungen hin. Den Abzug von 0.50 Punkten für das fragliche Zuschlagskriterium "Bauablauf/Termine" erachtet die Beschwerdegegnerin angesichts all der erwähnten Risiken und Nachteile als moderat. Replizierend (Replik vom 14. Juli 2017) hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass aus den von der Beschwerdegegnerin genannten Pos. 252.190, 252.190 09, 252.190 10, 600.940 und 700 der Ausschreibungsunterlagen gerade keine einzuhaltenden Zwischentermine hervorgehen würden. Dennoch seien für die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Offerten zusätzliche terminliche Aspekte des Kriteriums "Bauablauf/Termine" wie die Alpungszeit, die Witterungsverhältnisse und ein Bauverbot im November massgebend gewesen. Solches habe diese im Voraus nicht bekannt gegeben, weshalb die Beachtung derartiger Unterkriterien unzulässig sei. Insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin das Bauprogramm der Beschwerdeführerin mangels eines Einbauverbots von Betondecken im November nicht schlechter bewerten dürfen. Was den Bau der Winkelstützmauer im Abschnitt D._____ betreffe, habe die Beschwerdegegnerin nirgends festgehalten, dass der Verkehr gesperrt werden müsse, vielmehr werde gemäss den Pos. 600.940 und 622.100 verlangt, dass der Verkehr durchwegs aufrechterhalten werde. Ihr eigenes Bauprogramm lasse genügend Spielraum offen, dass die Heuernte, sollte der Verkehr doch einmal gesperrt werden müssen, nicht tangiert werde. Es gehe nicht an, die Offerte der Beschwerdeführerin schlechter zu bewerten, weil sie keine Information über die exakte Bauzeit für die Winkelstützmauer D._____ enthalte, zumal eine solche nie verlangt worden sei. Zudem stelle es eine Ungleichbehandlung dar und sei somit willkürlich, bei der Beigeladenen den Zeitraum Oktober für den Einbau der
- 11 - Winkelstützmauer als besser als den von ihr vorgesehenen Zeitraum Juli bis August und beim Einbau der Betondecke den von ihr vorgesehenen Zeitraum November als schlechter als den von der Beigeladenen vorgeschlagenen Zeitraum von Mai bis Juli zu werten. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch der Zeitpunkt der Heuernte kein fest planbarer Termin sei, weshalb auch mit ihrem eigenen flexiblen Bauprogramm eine Beeinträchtigung der Heuernte ausgeschlossen werden könne. Unzutreffend sei, dass das Bauprogramm der Beigeladenen besser strukturiert sei, vielmehr müsse ihr eigenes Bauprogramm angesichts der Spielräume, die es eröffne, als besser als dasjenige der Beigeladenen bewertet werden. Im Übrigen sei gar kein detailliertes Bauprogramm gefordert worden. Die Beschwerdegegnerin hätte, wenn sie genauere Informationen gewünscht hätte, nachfragen müssen, dies insbesondere um eine Vergleichbarkeit der Offerten zu erreichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit der Vergabe an die Beigeladene die Bewertung der Angebote ungleich und willkürlich vorgenommen. In ihrer Duplik vom 22. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin fest, die Behauptung der Beschwerdeführerin, es könnten nur die Termine, die im Devis aufgeführt seien, beachtet werden, sei nicht haltbar, ansonsten bei entsprechender Terminbestätigung seitens sämtlicher Offerenten das Bauprogramm gar nicht bzw. bei allen gleich zu bewerten wäre. Sie habe Start- und Endtermin vorgegeben und gefordert, dass die Strasse besonders während der Heuernte befahrbar sei. Aufgrund dieser Vorgaben und der eigenen Möglichkeiten hätten die Offerenten ihre Bauprogramme erstellen sollen. Dabei sei dasjenige der Beigeladenen aufgrund objektiver Grundsätze als günstiger bewertet worden als dasjenige der Beschwerdeführerin, was nicht willkürlich sei. In Bezug auf den Zeitpunkt für den Einbau der Winkelstützmauer D._____ ergebe sich aufgrund der typischen Querprofile, dass dieser nicht ohne Sperrung des Verkehrs erfolgen könne. Der Einbau könne im Oktober noch problemlos erfolgen, weil die
- 12 - Stützmauer deutlich tiefere Temperaturen vertrage als die Betonplatte. Bei einem Einbau der Fahrbahnplatte im November hingegen bestünde die Gefahr von Frostschäden. Dieses Risiko und die Möglichkeit des Wintereinbruchs zu beachten, sei naheliegend und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Triplik vom 17. August 2017 darauf hin, dass in der Ausschreibung alles ganz anders aufgeführt sei, als was die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften erläutere. Insbesondere sei kein detailliertes Bauprogramm verlangt worden, ein solches würde für die Vergabestellen ohnehin einen Nachteil darstellen und müsse als wirtschaftlich weniger günstig bewertet werden. Die Beschwerdegegnerin handle ausschreibungswidrig, wenn sie eine Sperrung der Strasse beim Abschnitt D._____ doch zulasse, obwohl sie die durchwegige Aufrechterhaltung des öffentlichen Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs verlangt habe. Folglich müssten die entsprechenden Mehraufwendungen Eingang in die Offerten finden, erst dann zeige sich, ob diese verhältnismässig seien oder nicht oder ob nicht doch besser die Variante 'Tessinermauer' zu realisieren sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Quadruplik vom 28. August 2017 die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Beigeladene liess sich in ihren Rechtsschriften (Vernehmlassung vom 30. Mai 2017, Duplik vom 26. Juli 2017) dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar keine Überlegungen zur Nutzung des zu sanierenden C._____-weges gemacht habe. Sie selbst habe den Bauablauf hinsichtlich Meereshöhe und Witterungsverhältnisse sowie Aufrechterhaltung des Verkehrs, auch unter Beachtung der Alpentladung und der Heuernte, erstellt. Dies sei auch mit der in Pos. 600.940 verlangten Aufrechterhaltung des öffentlichen Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs mitgemeint. Die auf der fraglichen Höhe eine grosse Rolle spielen-
- 13 den Witterungsverhältnisse seien ein voraussehbares Unterkriterium, das in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit erwähnt sein müsse. Der Einbau einer Betonplatte könne im Oktober noch vorgenommen werden, im November hingegen müsse mit ersten Wintereinbrüchen gerechnet werden. Dass diese Auswirkungen berücksichtigt würden, sei klar. b/aa) Vorliegend verlangte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausschreibung die Einreichung verschiedener Unterlagen. Dazu zählt u.a. ein Technischer Bericht, der u.a. eine Beschreibung des Bauvorganges, eine Auftrags-Analyse, eine Terminbestätigung und ein grafisches Bauprogramm, das die Vorgaben berücksichtigt, enthalten sollte (vgl. Pos. 102.252.190, Besondere Bestimmungen S. 15/70; Bf-act. 6). Erst auf späteres Verlangen sollten weitere Unterlagen eingereicht werden, so auch ein "detailliertes Bauprogramm" (Pos. 102.252.290.01, Besondere Bestimmungen S. 15/70; Bf-act. 6). In zeitlicher Hinsicht machte die Beschwerdegegnerin drei Vorgaben, nämlich den Baubeginn ca. am 15. Mai 2017 und den Bauabschluss am 26. Oktober 2018 (vgl. Pos. 102.630.100, Besondere Bestimmungen, S. 23/70, Bf-act. 6), zudem verlangte sie, dass die Strasse für den öffentlichen Fahrzeug- und Fussgängerverkehr offen bleibe, dies insbesondere während der Zeit der Heuernte (Pos. 102.600.940, Besondere Bestimmungen, S. 22/70; Bf-act. 6). Darüber hinaus sollte der Zubringerdienst für Fahrzeuge und Fussgänger zu den anstossenden Heuwiesen und Ställen gewährleistet sein (Pos. 102.600.940, Besondere Bestimmungen, S. 22/70; Bf-act. 6). Beide Parteien bestätigten in den mit ihren Offerten eingereichten Technischen Berichten, dass sie die vorgegebenen Termine würden einhalten können (Akten Beschwerdegegnerin [Bg 1-act.] 1, Technischer Bericht, S. 13, und Bg 1-act. 2, Technischer Bericht, S. 4) und beide reichten auch ausschreibungsgemäss ein grafisches Bauprogramm ein. Die Beigeladene zeichnete in ihrem grafischen Bauprogramm die einzelnen Arbeitsab-
- 14 läufe etwas detaillierter, nämlich jeweils mit Bezug auf die einzelnen Strassenabschnitte auf (Bg 1-act. 1, vor dem Inhaltsverzeichnis), sie beschrieb zudem die Arbeitsabläufe (Einsatz einer Gruppe von 4-5 Männern, eventuell bei Verzug Einsatz einer zweiten Gruppe, Trassee- Arbeiten von unten nach oben in Etappen, Erstellung der Betonplatten von oben nach unten; Bg 1-act. 2, Technischer Bericht, S. 6) und beschrieb im Anhang N des Technischen Berichts insbesondere Ausführung und Arbeitsvorgang beim Einbau von Betonplatten und Betonspuren inkl. Personaleinteilungen (Bg 1-act. 2, Technischer Bericht, Anhang N, vgl. zur Personaleinteilung S. 7 und S. 10). Die Beschwerdeführerin legte ihrer Offerte ebenfalls ein chronologisches Bauprogramm bei (vgl. Bg 1-act. 2, Technischer Bericht, letzte Seite), das insofern etwas weniger detailliert ist als dasjenige der Beigeladenen, als es sich auf die Hauptarbeitsgattungen und nicht zusätzlich auch noch auf die einzelnen Strassenabschnitte bezieht. Sie behielt sich jedoch die Einreichung eines detaillierten Bauprogramms für den Fall, dass der Auftrag ihr erteilt würde, vor (Bg 1act. 2, Technischer Bericht, S. 4). Beim Stichwort "Personaleinsatz" verwies sie auf das Bauprogramm, in dem jedoch keine Hinweise darauf enthalten sind, und blieb beim "Bauablauf" mit ihrer blossen Bestätigung, dass der vorgesehene Bauablauf gemäss Pos. 102.622 ff. (Ablaufplanung) eingehalten werden könne (Bg 1-act. 2, Technischer Bericht, S. 4), eher vage. Beide Parteien haben also mit ihren Offerten eine Grafik eingereicht, aus der jeweils der chronologische Ablauf der Bauarbeiten mehr oder weniger detailliert herauslesbar ist. Dies entspricht den Ausschreibungsvorgaben, weshalb es nicht nur richtig, sondern auch geboten war, dass die Beschwerdegegnerin diese Bauprogramme in ihrer Bewertung berücksichtigte. Dies gilt umso mehr, als der "Bauablauf/Termine (Einhaltung der Vorgaben, Machbarkeit)" zu den Zuschlagskriterien zählte und mit 25 % gewichtet werden sollte, was dessen Bedeutung hervorhebt. Wenn nun
- 15 die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte nur die Einhaltung des vorgegebenen Baustarts und des Bauendes berücksichtigen dürfen, so scheint sie tatsächlich den Sinn der fraglichen Vorgabe zu verkennen, denn allein für die Bestätigung dieser beiden Termine bedarf es keines grafischen Bauprogramms. Vielmehr sollten, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, die Anbieterinnen den Bauablauf aufgrund ihrer personellen und infrastrukturellen Möglichkeiten selbst planen können, die Gemeinde sollte Gewähr für ein qualitativ gutes Werk haben und für die Strassenbenützer sollten keine unzumutbaren Verhältnisse entstehen. Für die Beschwerdegegnerin war also nicht der von der Beschwerdeführerin kritisierte Detaillierungsgrad des Bauprogramms massgebend, was so gemäss Ausschreibung auch gar nicht verlangt war (vgl. Pos. 102.252.290.01, Besondere Bestimmungen, Bf-act. 6), ebenso wenig dessen Aufbau, sondern die konkreten Vorstellungen der Offerentinnen, wie sie den Ablauf der Bauarbeiten personell und zeitlich zu gestalten gedachten und ob sie die Vorgaben, die Offenhaltung der Strasse und insbesondere die Bedürfnisse der Landwirtschaft, würden einhalten können. Dass die Beschwerdegegnerin dabei den von der Beigeladenen vorgesehenen Bauablauf insgesamt als günstiger erachtete, ist, wie unten (E.4b/bb und 4b/cc) ausgeführt, sachlich nachvollziehbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin, ihr eigenes Bauprogramm hätte allein schon aufgrund der Flexibilität und der grösseren Spielräume, die es gewähre, besser bewertet werden müssen, oder die Beschwerdegegnerin hätte, wenn sie nähere Informationen hätte haben wollen, nachfragen müssen, vermögen deshalb nicht zu überzeugen. bb) Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr anlässlich der Akteneinsicht beschieden, die von der Beigeladenen für den Bau der Winkelstützmauer vorgesehenen Termine im Bauprogramm seien für die Beschwerdegegnerin besser geeignet als diejenigen der Beschwerdeführerin. In den Rechtsschriften präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass be-
- 16 züglich Einbau der Ortsbetonbauten einzig der Einbauzeitpunkt für die Winkelstützmauer in der D._____ bewertungsrelevant sei, zumal der Verkehr in diesem Zeitraum gesperrt werden müsse. Als Termine für den Einbau der Winkelstützmauer im Abschnitt D._____ sah die Beigeladene den Zeitraum vom 25. September bis 27. Oktober 2017 vor, während aus dem Bauprogramm der Beschwerdeführerin kein konkreter Zeitpunkt herauslesbar ist. Einzig ersichtlich ist, dass sie für die Ortsbetonbauten die Zeiträume vom 2. August bis zum 20. September 2017 und vom 20. Juni bis zum 22. August 2018 vorgesehen hat. Ist für den Bau der Winkelstützmauer gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin eine Bauzeit von rund vier Wochen zu rechnen, fallen die erwähnten je rund sieben bzw. neun Wochen umfassenden - Perioden aber tatsächlich in die Zeit der Heuernte und der Alpung. Es käme damit unweigerlich - trotz des von der Beschwerdeführerin behaupteten Spielraums im Bauprogramm und gerade auch wegen der Witterungsabhängigkeit der Heuernte - zu einem Konflikt zwischen den Bauarbeiten und der Heu- und Alpwirtschaft, und es ist eben gerade nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin während den Sperrungszeiten den öffentlichen Verkehr für die Heuernte und den Zubringerdienst zu den Heuwiesen und Ställen garantieren würde. Dieses Unterkriterium (Aufrechterhaltung des öffentlichen Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs während der Heuernte) stellt aber eine unter dem Kriterium "Bauablauf/Termine" einzuhaltende Vorgabe dar (Pos. 102.600.940, Besondere Bestimmungen, S. 22/70; Bf-act. 6). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass in den Ausschreibungsunterlagen kein Bauverbot für die Winkelstützmauer in den Monaten Juni bis September enthalten sei, zielt daher an der Sache vorbei. Die Frage der Zufahrt während der Heuernte ist beim Angebot der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht geklärt, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin, beim Kriterium "Bauablauf/Termine" einen Punkteabzug vorzunehmen, gerechtfertigt ist.
- 17 - Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass in den Ausschreibungsunterlagen nur von der Heuernte die Rede sei, nicht aber von der Alpwirtschaft. Alpaufzug und Alpabzug sind diesbezüglich wichtige Ereignisse und diese nehmen im Vergleich zur Heuernte nur wenige Tage innerhalb des ungefähr gleichen Zeitraums in Anspruch. Zudem kann nicht entscheidend sein, dass beim Zubringerdienst zu den Heuwiesen und Ställen die Alpzufahrt in den Ausschreibungsunterlagen nicht auch noch ausdrücklich erwähnt wird. Denn ist der Zubringerdienst grundsätzlich gewährleistet, ist er es auch für die Alpzufahrt. Letztere kann kaum als eigenständiges Unterkriterium betrachtet werden, und würde sie es doch, wäre ein solches Unterkriterium auch nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - mangels Bekanntgabe im Voraus unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind nämlich Unter- und Teilkriterien als methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden, solange diese sachlicher Natur sind, sich einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen und innerhalb der Gewichtung des Zuschlagskriteriums bleiben (Urteile des Verwaltungsgerichts U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b und U 15 33 vom 16. Juni 2015 E.4b), alles Vorgaben, die vorliegend eingehalten sind. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin, obwohl sie eine entsprechende Argumentation vorbringt, nicht auf, dass bzw. inwiefern sie den Einbau der Winkelstützmauer tatsächlich gänzlich ohne Sperrung des öffentlichen Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs, also auch während der Heuernte, geplant und dass bzw. inwiefern sie dafür zusätzliche Massnahmen in die Angebotspreise einberechnet hätte, weshalb ihr Angebot mit demjenigen der Beigeladenen preislich nicht verglichen werden könne. Dem Gericht erschliesst sich auch nicht, dass das Angebot der Beigeladenen deshalb
- 18 nicht vergabekonform sein soll, weil die Möglichkeit der zeitweisen Sperrung der Strasse nicht in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sei, die Beigeladene eine solche aber trotzdem vorsehe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten kein entsprechendes Verbot, die Strasse zeitweise zu sperren. Zwar wird in Pos. 102.622.100 01 (Besondere Bestimmungen, S. 22/70, Bf-act. 6) verlangt, dass die Arbeiten unter Verkehr durchzuführen sind, immerhin wird jedoch für die Belagsarbeiten und die Arbeiten für die Betonplatten explizit eine Ausnahme gemacht. Ferner ist auch zu beachten, worauf die Beschwerdegegnerin hinweist, dass aus den typischen Querprofilen der Pläne (Bg 1-act. 4) ersichtlich ist, dass der Einbau der Winkelstützmauer im Abschnitt D._____ aufgrund des umfangreichen Aushubs gar nicht ohne Sperrung des Verkehrs vor sich gehen kann. cc) Ein weiterer wesentlicher Unterschied der beiden Bauprogramme ist der Zeitpunkt für den Einbau der Betondecken (Belagsarbeiten). Während die Beigeladene die Belagsarbeiten im Zeitraum vom 7. Mai bis 6. Juli 2018 und vom 27. August bis 5. Oktober 2018 vorsah, sollten diese Arbeiten nach der Offerte der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Oktober bis 24. November 2017 und vom 24. September bis 19. Oktober 2018 durchgeführt werden. Dass dabei gerade das erste Zeitfenster (30. Oktober bis 24. November 2017) klimatische Risiken in sich birgt, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, liegt auf der Hand. Immerhin liegen die fraglichen Strassenabschnitte auf rund 1500 m.ü.M., wo - zwar je nachdem auch schon im Oktober, aber eher vereinzelt und weniger dauerhaft - jedoch gerade im November mit Kälteeinbrüchen, Frost und Schneefällen gerechnet werden muss. Dies sind Risiken, die auf die Qualität und den geplanten zeitlichen Ablauf der Betonarbeiten Einfluss haben können, was letztlich nicht einmal die Beschwerdeführerin abstreitet. Ihr Einwand beschränkt sich denn auch lediglich auf die Rüge, dass in den Ausschreibungsunterlagen keine diesbezüglichen Termine enthalten seien und
- 19 dass ein Bauprogramm nicht allein aus Witterungsgründen schlechter bewertet werden dürfe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Einerseits darf, wie oben (E.4.b/bb mit Hinweis auf Urteile des Verwaltungsgerichts U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b und U 15 33 vom 16. Juni 2015 E.4b) ausgeführt, ein solches Unterkriterium auch ohne vorherige Bekanntgabe berücksichtigt werden, zumal die Beschwerdegegnerin für diesen Aspekt des Kriteriums "Bauablauf/Termine" sachliche Gründe vorbringt. Andererseits ist die Beschwerdeführerin bei der Errichtung ihres Bauprogrammes frei, sie hat jedoch aufgrund ihrer Sachkenntnisse selbst zu entscheiden, welchen Einfluss allenfalls die klimatischen Bedingungen auf die Qualität und den Fortlauf ihrer Arbeiten haben können. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, dass sie bezüglich des Einbaus der Betondecken im November besondere Überlegungen bzw. Vorkehren in Bezug auf witterungsbedingte Risiken vorgesehen hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Bauprogramm der Beigeladenen unter diesem Aspekt als passender beurteilt hat, weil bei deren Bauprogramm diese Risiken entfallen, ist nicht zu beanstanden. Ferner kann im Umstand, dass einerseits der von der Beigeladenen vorgesehene Zeitraum Oktober für den Einbau der Winkelstützmauer anstatt der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Zeitraum Juli bis August und andererseits der von der Beigeladenen vorgesehene Zeitraum Mai bis Juli für den Einbau der Betondecke anstatt der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Zeitraum November jeweils als passender bewertet wurde, keine Ungleichbehandlung gesehen werden. Es handelt sich bei den beiden Arbeitsgattungen (Einbau der Winkelstützmauer / Einbau der Betondecke) jeweils um unterschiedliche Bauabläufe mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die so nicht miteinander verglichen werden können und für deren unterschiedliche Bewertung die Beschwerdegegnerin
- 20 sachliche Gründe (Offenhaltung des Verkehrs während der Heuernte / klimatische Bedingungen) vorgebracht hat. dd) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass beide Offerentinnen ein mehr oder weniger detailliertes Bauprogramm eingereicht haben, aus denen der jeweils vorgesehene Bauablauf erkennbar ist, dass aber sachliche und hinreichende Gründe - Einbau Winkelstützmauer in der Zeit der Heuernte, mithin absehbare Konflikte mit Zufahrt/Zubringerdienst, und Einbau eines Teils der Betonplatten im November, mithin in einem klimatisch ungünstigen, weil unsicheren Zeitraum - vorliegen, die beim Angebot der Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Abzug von insgesamt 0.5 Punkten (gewichtet 0.12 Punkte) rechtfertigen. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2017 ferner, dass ihr Angebot auch in Bezug auf das Kriterium "Qualität" fälschlicherweise mit lediglich 2.80 Punkten anstatt mit 3.00 Punkten bewertet worden sei. Anlässlich der mündlichen Begründung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie zu wenige Referenzobjekte angegeben habe. Sie habe jedoch optimale Referenzen mit entsprechender Referenzliste eingereicht. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 den Vorwurf der willkürlichen Bewertung und führte aus, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Ingenieur selbst zugegeben, dass sie vergessen habe, einschlägige Referenzen beizulegen. Beim geplanten Bauvorhaben, das insbesondere den Einbau von rund 1'350 Laufmetern Betonplatte vorsehe, handle es sich um ein anspruchsvolles Bauobjekt, das besondere Kenntnisse erfordere und bei dem die Erfahrung eine besondere Rolle spiele. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht dokumentiert, dass ihr Baustellenkader (Bauführer, Polier, Vorarbeiter, etc.) vergleichbare Arbeiten, insbesondere was den Einbau von Betondeck-
- 21 belägen betreffe, ausgeführt habe. Die von ihr angegebenen Referenzobjekte würden alle grundlegend andere Baumethoden betreffen, die mit dem Einbau von Betondecken auf Strassen nichts zu tun hätten. Demgegenüber verfüge die Beigeladene nachweislich über einschlägige Referenzen und Fachpersonal, was sie in einer firmeninternen Dokumentation ausführlich beschrieben und illustriert habe. Insbesondere deren langjähriger Bauführer sei bei den aufgeführten acht Betonbelagsreferenzobjekten massgeblich beteiligt gewesen und habe diesbezüglich eine grosse Erfahrung. In der Replik vom 14. Juli 2017 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die von ihr eingereichten Tiefbau- und Strassenbaureferenzen hinreichend vergleichbar und somit genügend seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht explizit nur Referenzen für Betondeckbeläge gefordert, andernfalls das Kriterium der "Vergleichbarkeit" einer einschränkenden Betrachtungsweise gleichkommen würde und willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin sei eine Pionierin im Bereich des Betonstrassenbaus. Wäre die unerwartet enge Auslegung des Begriffs "vergleichbar" überhaupt haltbar, hätte ihr die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit bieten müssen, entsprechende Angaben nachzureichen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Duplik vom 22. Juli 2017 aus, gerade der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bau eines Kreisels sei nicht mit dem Bau einer Güterstrasse im Gebirge zu vergleichen. Im Übrigen habe sie nicht nur die Betondecke als Referenz für den Vergleich der Offerten genommen, bei den übrigen Strassenbauarbeiten habe die Beschwerdeführerin ebenbürtige Referenzen vorgewiesen wie die Beigeladene, diesbezüglich sei sie auch nicht schlechter bewertet worden. Das gänzliche Fehlen von Referenzobjekten bezüglich Fahrbahnplatte, ein für den C._____-weg wichtiger baulicher Teil, sei jedoch entscheidend für den Punkteabzug gewesen.
- 22 - Die Beschwerdeführerin hielt an der Vergleichbarkeit des Kreisels mit einer Güterstrasse im Gebirge auch in ihrer Triplik vom 17. August 2017 fest, zumal es sich bei beiden Bauprojekten um Betonfahrbahnen handle. Arbeitsablauf und Ausführung seien im Wesentlichen dieselben. Die Beschwerdegegnerin habe keine nachvollziehbaren Unterschiede genannt, weshalb der Abzug bei der Bewertung willkürlich sei. In der Quadruplik vom 28. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Beschwerdeführerin kein einziges vergleichbares Referenzobjekt mit den bei der Sanierung des C._____-weges zu erwartenden Schwierigkeiten (Gebirgsstrasse mit starkem Längsgefälle) habe vorweisen können, noch dass einer ihrer Mitarbeiter schon vergleichbare Arbeiten ausgeführt habe. Die Beigeladene bestätigt in ihren Rechtsschriften (Vernehmlassung vom 30. Mai 2017, Duplik vom 26. Juli 2017), dass ihr Schlüsselpersonal über langjährige und grosse Erfahrung mit vergleichbaren Objekten - insbesondere mit landwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen mit Betonplatten und -spuren - verfüge. Deshalb habe sie bei diesem Zuschlagskriterium zu Recht die maximale Punktzahl erhalten. Sie bezweifelt im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin ähnliche Referenzen vorweisen könne. b) In den Ausschreibungsunterlagen wurde verlangt, dass die Offerentinnen bei den Referenzen Angaben zu ausgeführten, vergleichbaren Objekten machen würden (Pos. 102.252.190.19, Besondere Bestimmungen, S. 15/70, Bf-act. 6). Die Beschwerdeführerin führte im Technischen Bericht einen "Auszug Referenzliste - Tief- und Strassenbau" auf, in dem zahlreiche Projekte der Jahre 2010 bis 2016 aufgelistet sind, u.a. auch die Erneuerung der Brücke und des diesbezüglichen Kreisels im Jahr 2010 (Bg 1-act. 2, Technischer Bericht, Auszug Referenzliste). Zusätzlich do-
- 23 kumentierte sie als Referenzobjekte die Stabilisierungsarbeiten an einem Waldweg, im Jahr 2010, die Erschliessung eines Waldweges im Jahr 2014 und die Stabilisierungs- und Belagsarbeiten für die Melioration eines Waldweges, im Jahr 2013 (Bg 1-act. 2, Technischer Bericht). Die Beschwerdegegnerin bewertete die Kenntnisse der Beschwerdeführerin unter dem Stichwort "Qualität" mit 2.80 von 3.00 möglichen Punkten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beinahe die Höchstpunktezahl erreichte, lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die allgemeinen Strassenbaureferenzen der Beschwerdeführerin bei ihrer Bewertung durchaus mitberücksichtigt hat. Von einer einschränkenden Auslegung des Kriteriums "Vergleichbarkeit", wie die Beschwerdeführerin anbringt, kann somit nicht gesprochen werden. Was die Beschwerdegegnerin letztlich beanstandet, ist lediglich, dass ihr keine Referenzarbeiten zu vergleichbaren Betondeckbelägen vorgelegen hätten. Da beim ausgeschriebenen Projekt die Erfahrung mit genau derartigen Strassenbauarbeiten von entscheidender Bedeutung sein wird, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, dafür einen Abzug bei der Bewertung vorzunehmen. Denn in der Tat sind bei den drei von der Beschwerdeführerin näher beschriebenen Referenzobjekten keine Arbeiten zu finden, bei denen Betonplatten bzw. -spuren eingebaut wurden. Vielmehr ging es bei jenen Referenzobjekten um Wegbauten mit Zementstabilisierung und/oder Einbau von Walzasphalt (vgl. Bg 1-act. 2, Technischer Bericht), mithin wurden andere Baumethoden angewendet als beim C._____-weg erforderlich. Einzig beim Betonkreisel handelt es sich um eine Betonfahrbahn. Doch gerade hier erscheint der Einwand der Beschwerdegegnerin, diese sei nicht mit einer Güterstrasse im Gebirge vergleichbar, nachvollziehbar. So muss doch der Kreisel den Belastungen des Verkehrs standhalten, der C._____-weg hingegen den Belastungen des Gebirges. Die Unterschiede zeigen sich dabei u.a. in der Art und Quantität der darüber fahrenden Fahrzeuge, in Länge und Form der
- 24 - Fahrbahn und in andersartigen meteorologischen Einflüssen. Dies alles macht bei den entsprechenden Ausführungsarbeiten die Beachtung jeweils unterschiedlicher Kriterien erforderlich, weshalb die beiden Objekte tatsächlich nur mässig miteinander vergleichbar sind. Die Beigeladene hat hingegen mit ihrer ausführlichen und anschaulichen Dokumentation des "Bauvorgangs Betonplatten/Betonspuren" und ihrer Referenzliste "Betonspuren" (Bg 1-act. 1, Technischer Bericht, Anhang N) ihre Fachkompetenz und Erfahrung bei entsprechenden Projekten aufzeigen und mit den Dokumentationen "Gesamtmelioration E._____ & F._____" und "Verbauung äussere Bäche, G._____" Projekte vorzeigen können, die mit dem in der Ausschreibung vorgesehenen Projekt optimal vergleichbar sind, weil bei allen mehrere Kilometer Betonspurwege zu erstellen waren (Bg 1act. 1, Technischer Bericht, Anhang N, S. 16, und Anhang Q, Referenzen Tiefbau). Darüber hinaus verfügt die Beigeladene auch über einsetzbares Fachpersonal, das langjährige einschlägige Erfahrung bei der Erstellung von landwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen mit Betonplatten und spuren aufweist. Dass die Beschwerdegegnerin beim Kriterium "Qualität" also die eindeutig besser dotierten Referenzen der Beigeladenen höher bewertete, weil sie im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdeführerin genau die ausgeschriebenen Betondeckbeläge betreffen, ist daher sachlich begründet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Referenzobjekte seien im Sinne der Ausschreibungsunterlagen vergleichbar, was für eine gleiche Bewertung genügen müsse, vermag nicht zu überzeugen. 6. a) Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass die Rüge betreffend mangelhafte Begründung gegenstandslos geworden ist, während die Beschwerdeführerin mit ihren beiden weiteren Rügen, ihre Offerte müsse beim Kriterium "Bauprogramm/Termine" mit insgesamt 3.00 anstatt mit 2.50 Punkten und beim Kriterium "Qualität" mit insgesamt 3.00 anstatt mit 2.80 Punkten bewertet werden, wodurch sie die höhere Punktzahl als die
- 25 - Beigeladene erreiche und der Zuschlag ihr zu erteilen sei, nicht durchzudringen vermag. Die angefochtene Verfügung (Zuschlagsentscheid) vom 3. Mai 2017, mit der die Beschwerdegegnerin die Baumeisterarbeiten für die Sanierung des C._____-weges zum Betrag von Fr. 1'415'652.05 (Variante 'Winkelstützmauer') an die Beigeladene vergeben hat, erweist sich damit als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 15. Mai 2017 führt, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. 7. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Vergabe mit einer Vergabesumme von rund Fr. 1'400'000.00 und der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- als angemessen. c) Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Ihr ist daher gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Anders ist mit der anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu verfahren. Sie ist gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Mangels Einlage einer Honorarnote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Das Gericht erachtet dabei eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- als dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen (vgl. Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, [Honorarverordnung, HV], SR 310.250). Folglich hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der genannten Höhe zu bezahlen.
- 26 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 561.-zusammen Fr. 3'561.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG hat der B._____ AG eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]