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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.07.2017 U 2017 43

13 juillet 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,017 mots·~30 min·7

Résumé

Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung) | Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 43 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 13. Juli 2017 in der Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung)

- 2 - 1. A._____ reiste erstmalig im April 2010 als Arbeitnehmer in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden, befristet bis zum 26. November 2010. Diese Bewilligung wurde in der Folge entweder zur Stellensuche, als Arbeitnehmer oder aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehegattin B._____ verlängert. B._____ reiste im September 2010 in die Schweiz ein. Sie erhielt anstelle der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung B zur Aufnahme eines unterjährigen, befristeten Arbeitsvertrages als Service-Aushilfs-Angestellte und Haushaltshilfe eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, befristet bis zum 31. Januar 2011. Diese Bewilligung wurde in der Folge abwechselnd zur Stellensuche oder als Arbeitnehmerin verlängert. 2. Nachdem A._____ am 18. Januar 2016 und B._____ am 19. Mai 2016 erneut um Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen ersucht hatten, führte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ) eine Aufenthaltsprüfung durch. Nach diversen Abklärungen sowie einer persönlichen Befragung der Gesuchsteller teilte das AMZ A._____ und B._____ mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mit, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit von B._____ die laufende Aufenthaltsüberprüfung bis zum November 2016 sistiert worden sei. Gleichzeitig wurden die Kurzaufenthaltsbewilligungen von A._____ und B._____ bis zum 31. Oktober 2016 verlängert und die Ehegatten darauf aufmerksam gemacht, dass im November 2016 eine erneute Aufenthaltsüberprüfung durchgeführt werde. 3. Am 11. Oktober 2016 beantragten A._____ und B._____ die Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Stellensuche. Nach diversen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle und beim Sozialamt der Gemeinde X._____ sowie der Arbeitslosenkasse Graubünden gewährte das AMZ mit Schreiben vom 29. November 2016 A._____ und B._____

- 3 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen. 4. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 führte B._____ aus, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, weil sie stets befristete Arbeitsverträge erhalte und somit die Rahmenfrist von zwölf Monaten nicht einhalten könne. Sie sei bemüht, schnellstmöglich eine Arbeit zu finden, erhalte aber nur Absagen oder gar keine Antworten auf ihre Bewerbungen. Sie habe indes im Frühjahr eine Stelle als Saisonkraft in Aussicht, weshalb ihr die Bewilligung erneut zu erteilen sei. A._____ verwies in seiner Stellungnahme vom 24. März 2016 (Eingangsstempel AMZ 16. Dezember 2016) auf seine gesundheitliche Situation sowie die Betreuung eines behinderten Pflegekindes, was ihm die Stellensuche erschwere. Zudem mache sein Status mit der Kurzaufenthaltsbewilligung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit schwierig. Er könne nicht mehr tun als sich zu bewerben, weshalb ihm die Kurzaufenthaltsbewilligung erneut zu verlängern sei. 5. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verlängerte das AMZ die Kurzaufenthaltsbewilligungen von A._____ und B._____ nicht mehr und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz bis zum 28. Februar 2017 an. Begründend führte das AMZ im Wesentlichen aus, dass A._____ und B._____ ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hätten und öffentlich unterstützt werden müssten, weshalb sie keine Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen mehr geltend machen könnten. 6. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 6. Februar 2017 Einsprache (recte: Verwaltungsbeschwerde) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

- 4 - Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie bestrebt seien, eine Anstellung zu finden, um ihren Lebensunterhalt selber bestreiten und die Schulden bei der Sozialbehörde tilgen zu können. Es seien noch einige Bewerbungen offen. Die Frist von 28 Tagen sei zu kurz, um den Umzug in ihr Heimatland zu organisieren. Es sei ihnen deshalb mindestens bis Ende Jahr Zeit einzuräumen, um ihre Absichten belegen zu können. 7. Das AMZ beantragte am 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen auf die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2017 sowie die vorinstanzlichen Akten. 8. Am 14. März 2017 führten A._____ und B._____ noch aus, dass nach wie vor einige Bewerbungen offen seien. Da sie jedoch nicht die einzigen Bewerber für diese Stellen seien, sei es nicht einfach, einen positiven Bescheid zu erhalten. 9. Mit Entscheid vom 6. April 2017 wies das DJSG die Beschwerde von A._____ und B._____ ab. Begründend führte das DJSG im Wesentlichen aus, dass sich A._____ und B._____ nicht mehr auf ihre Arbeitnehmereigenschaft berufen könnten und sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügten, womit das AMZ ihre Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Recht nicht mehr verlängert habe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme seien nicht erfüllt. Die Wegweisung erweise sich als verhältnismässig, da die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung die privaten Interessen von A._____ und B._____ an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an der Freizügigkeit klar überwögen.

- 5 - 10. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. April sowie am 1. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche aufgrund der Schreiben des Instruktionsrichters vom 25. April bzw. 2. Mai 2017 am 9. Mai 2017 in nachgebesserter Form einging. Die Beschwerdeführer beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitssuche, eventualiter eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sie lebten seit dem Jahr 2010 in der Schweiz. Die Behörden gewährten ihnen keine Bewilligungsverlängerung und verwiesen sie aus der Schweiz, obschon sie ungewollt in die Arbeitslosigkeit gekommen und momentan auf Unterstützung angewiesen seien. Sie seien bemüht, eine Arbeitsstelle zu erhalten, was aber aufgrund der fehlenden Daueraufenthaltsbewilligung sowie der Tatsache, dass viele Stellen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum nicht aktualisiert und deshalb bereits seit längerer Zeit vergeben seien, schwierig sei. 11. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. 12. Am 31. Mai 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando sinngemäss an ihren Anträgen fest, ohne neue Argumente vorzubringen. Der Beschwerdegegner verzichtete am 6. Juni 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 13. Am 12. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin B._____ dem Gericht einen von ihr und der C._____ AG bzw. der D._____ SA gleichentags unterzeichneten Arbeitsvertrag auf Abruf als Erntehelferin für die Dauer vom 14. Juni bis 30. Oktober 2017 ein. Ebenfalls am 12. Juni 2017 stellte die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Einwohnergemeinde X._____ beim AMZ ein weiteres Gesuch um Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

- 6 - 14. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf, ob er angesichts des sich entwickelnden Sachverhalts an der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 festzuhalten gedenke. 15. Am 19. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdegegner, an der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 festhalten zu wollen, da es sich beim Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2017 um eine befristete Anstellung auf Abruf handle. Der damit erzielbare Lohn reiche nicht aus, um eine gesicherte und den Lebensunterhalt gewährleistende Erwerbstätigkeit annehmen und damit die Arbeitnehmereigenschaft bejahen zu können. Die minimal zugesicherte Arbeitstätigkeit von 16 Stunden pro Monat sei derart unbedeutend, dass ein marginaler Nebenerwerb vorliege. Ein solcher reiche nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Es sei fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführer nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Das Gesuch um Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA werde vom AMZ für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht behandelt, weshalb sich auch daraus kein Grund ergebe, um auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. 16. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2017 erklärte der Instruktionsrichter den vorliegenden Fall für dringlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017, mit welcher der Beschwerdegegner die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer vom 6. Februar 2017 abgewiesen und damit die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer sowie deren Wegweisung aus der Schweiz bis zum 28. Februar 2017 bestätigt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer direkt nachteilig von der nicht gewährten Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen samt Ausreisebefehl betroffen, weshalb sie zu deren Anfechtung berechtigt sind (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2017 um eine Laieneingabe handelt, an welche praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] U 15 77 vom 6. April 2016 E.2c, U 10 7 vom 15. Juni 2010 E.2a), einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtens und verhältnismässig ist oder ob den seit dem Jahr 2010 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführern abermals eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA hätte erteilt werden müssen.

- 8 - 2. a) Gemäss Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält gemäss Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (EU/EFTA-L-Bewilligung). Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. b) Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige

- 9 - Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). 3. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin gilt es in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass sie − nach ihrer ersten Tätigkeit in der Schweiz als Service-Aushilfs-Angestellte und Haushaltshilfe (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 16) − seit dem 6. Juni 2011 jeweils mit Arbeitsverträgen auf Abruf im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen bei der C._____ AG als Erntehelferin erwerbstätig war (vgl. Akten des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden [AMZ-act.] 39). Diese Anstellungen waren stets befristet auf einige Monate. Letztmals war die Beschwerdeführerin vom 15. März bis 31. Oktober 2016 befristet bei der C._____ AG angestellt (vgl. Bf-act. 11). Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2016 durch das AMZ arbeitete sie in dieser Tätigkeit jeweils wetterabhängig im April und Mai 2016 rund 60 Stunden (mithin rund 15 Stunden pro Woche). Im März 2016 waren es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin rund 40 Stunden (vgl. das Befragungsprotokoll des AMZ vom 9. Juni 2016 [AMZact. 30]). Zwischen den Anstellungen als Erntehelferin war die Beschwerdeführerin jeweils arbeitslos und erhielt Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Stellensuche. Erstellt ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. November 2015 mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld gelten machen konnte (vgl. AMZ-act. 16). Zwischen dem 1. November 2016 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin dem 6. April 2017, war die Beschwerdeführerin arbeitslos und bezog mit ihrem Ehegatten seit dem 1. Mai 2016 Fürsorgegelder des Sozialamtes der Gemeinde X._____ von monatlich

- 10 - Fr. 2'899.-- (vgl. AMZ-act. 29). In ihrer Stellungnahme ans AMZ vom 12. Dezember 2016 machte die heutige Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Frühjahr 2017 eine Stelle als Saisonkraft in Aussicht habe (vgl. AMZ-act. 38). Auch in der Verwaltungsbeschwerde an den Beschwerdegegner vom 6. Februar 2017 sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Mai 2017 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf noch offene Bewerbungen. Die dabei von ihr eingereichten Bewerbungsschreiben wurden indes − mit Ausnahme einer Bewerbung als Gärtnerin, bei der gemäss E-Mail vom 5. Februar noch kein Entscheid betreffend Stellenvergabe gefällt wurde − allesamt negativ beantwortet (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1, Bf-act. 17). 4. a) aa) Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten erscheint es in Bezug auf die Beschwerdeführerin zumindest als fraglich, ob sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2017 ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person tatsächlich verloren hat, wie dies der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid festgestellt hat. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kann eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status verlieren, wenn sie (1) freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs

- 11 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (vgl. BGE 141 II 1 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). bb) Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin freiwillig arbeitslos geworden ist. Gegenteiliges wird vom Beschwerdegegner denn auch nicht behauptet. Vielmehr war sie während der letzten rund sechs Jahre regelmässig für denselben Arbeitgeber befristet als Saisonangestellte erwerbstätig und die entsprechenden Arbeitsverhältnisse endeten jeweils auf den vereinbarten Zeitpunkt hin (vgl. die bei den Akten liegenden sieben Arbeitsverträge [AMZ-act. 39]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Aussichten hätten bestehen sollen, dass sie in absehbarer Zeit wieder eine Arbeit gefunden hätte. Viel eher hätten die regelmässigen Anstellungen bei demselben Arbeitgeber den Schluss zugelassen, dass sie wohl auch in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung entweder bei demselben oder auch einem anderen Arbeitgeber gefunden hätte, zumal die Beschwerdeführerin in der erwerbslosen Zeit − wie die bei den Akten liegenden Bewerbungsschreiben zeigen (vgl. Bg-act. 1, Bfact. 17) − auch wiederholt versucht hat, eine Festanstellung zu erhalten, was ihr bisher indes nicht gelungen ist. Da vorliegend zudem auch keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegen, erscheint es aus Sicht des streitberufenen

- 12 - Gerichtes − wie einleitend bereits erwähnt − zumindest als fraglich, ob sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2017 ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person tatsächlich verloren hat. cc) Der Beschwerdegegner spricht zwar korrekterweise an, dass es bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen nicht ganz klar sei, ab wann die Person ihren Status als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA verliere und verweist via BGE 141 II 1 E.3.3.1 und 3.4 auf eine vorzunehmende gesamthafte Betrachtungsweise des Einzelfalls, eine Art Gesamtschau (vgl. E.3b des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2017). Die vom Beschwerdegegner a.a.O. zitierten Entscheide, welche für einen Verlust der Arbeitnehmereigenschaft sprechen, sind für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil die dort erfolgten kurzfristigen Arbeitseinsätze teils vom Arbeitsamt vermittelte Teilzeitstellen betrafen, für welche gar kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und die betroffene Person unter Sanktionsandrohung − konkret der Kürzung von Arbeitslosenentschädigung − verpflichtet wurde, diese Arbeit zu leisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_390/2013 vom 10. April 2014 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011). Im Gegensatz dazu war die Beschwerdeführerin − wie gesehen − während der letzten rund sechs Jahre regelmässig für denselben Arbeitgeber als Saisonangestellte erwerbstätig und hat diese Anstellungen auch stets selber organisiert. Bereits vor diesem Hintergrund lassen sich die vom Beschwerdegegner erwähnten Fälle nicht mit dem vorliegenden vergleichen. dd) Indes gilt es bezüglich der Frage, ab wann eine unfreiwillig arbeitslos gewordene Person ihren Status als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA verliert, zu beachten, dass der Arbeitnehmerstatus zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus dauert (vgl. BGE 141 II 1 E.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Beendigung eines Dienstverhält-

- 13 nisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Auch der Europäische Gerichtshof und das Bundesgericht halten in ihrer Rechtsprechung fest, dass bei Ende eines kurzfristigen Arbeitsverhältnisses ein Aufenthaltsrecht von sechs Monaten zu gewähren ist, das − wie in Art. 18 Abs. 3 VEP vorgesehen − bis zu einem Jahr verlängert werden kann, wenn echte Bemühungen bei der Arbeitssuche und begründete Aussicht auf eine Anstellung nachgewiesen werden können (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof [EuGH] Rs. C- 292/89 vom 26. Februar 1991, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Rz. 21; Urteil des Bundesgerichtes 2C_172/2008 vom 14. März 2008 E.5.2). Im gemeinsamen Rundschreiben des Bundesamts für Migration (BFM) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 4. März 2011 zum Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Verbesserung des Vollzugs des FZA (abrufbar unter www.sem.admin.ch ˃ Publikationen & Service ˃ Weisungen und Kreisschreiben ˃ Freizügigkeitsabkommen ˃ Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrates vom 24. Februar 2010 [zuletzt besucht am 19. Juli 2017]) wird hinsichtlich des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft für den Fall von Arbeitssuchenden, die nach weniger als einem Jahr Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos wurden oder einen auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag hatten, sodann festgehalten, dass die Arbeitnehmereigenschaft analog zum Gemeinschaftsrecht erst nach sechs Monaten erlösche und der Entzug einer Aufenthaltsbewilligung geprüft werden könne (vgl. S. 2 des erwähnten Rundschreibens). Vorliegend war die Beschwerdeführerin − wie gesehen − bis am 31. Oktober 2016 bei der C._____ AG erwerbstätig und dementspre-

- 14 chend im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des AMZ vom 26. Januar 2017 erst rund drei Monate bzw. im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 erst rund 5 Monate ohne Erwerbstätigkeit. Die sechsmonatige Frist zur Suche einer neuen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA ist dementsprechend im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch das AMZ (26. Januar 2017) bzw. den Beschwerdegegner (6. April 2017) noch nicht abgelaufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es fraglich, ob die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt tatsächlich bereits erloschen ist, wie dies der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 festgestellt hat. Wie nachstehend dargestellt stellt sich mittlerweile allerdings die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person im Sinne des FZA tatsächlich verloren hat, nicht mehr und kann daher offen bleiben. b) Während Hängigkeit des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin bei der C._____ AG nämlich erneut einen bis Ende Oktober 2017 befristeten Arbeitsvertrag auf Abruf als Erntehelferin erhalten (vgl. den von der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 eingereichten Arbeitsvertrag auf Abruf vom 12. Juni 2017). Gemäss diesem Vertrag beginnt das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2017 und ist befristet bis zum 30. Oktober 2017. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich dabei, sich pro Woche 40 Stunden auf Abruf bereit zu halten, wobei seitens der Arbeitgeberin eine minimale Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat zugesichert wird. Der Stundenlohn beträgt brutto Fr. 16.-- ohne Anspruch auf Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie ohne 13. Monatslohn. Folglich ist die Beschwerdeführerin, zumindest seit dem 14. Juni 2017, nicht mehr zur Arbeitssuche, sondern zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Mithin steht nicht mehr ein Aufenthalt zur Stellensuche zur Diskussion, sondern vielmehr ein Aufenthalt als arbeit-

- 15 nehmende Person. Wie gesehen erhält gemäss Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. In dieser Situation gibt es weder zusätzliche Kriterien zu prüfen noch abzuwägen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen oder allenfalls zu verweigern ist. Erforderlich ist lediglich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr. Ein solches ist hier − wie gesehen − gegeben, betrifft die vereinbarte Tätigkeit als Erntehelferin doch den Zeitraum vom 14. Juni bis 30. Oktober 2017. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin − sofern sie ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person im Sinne des FZA überhaupt jemals verloren hat − jedenfalls mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit per 14. Juni 2017 die Arbeitnehmereigenschaft erneut erworben und damit Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht, mithin bis am 30. Oktober 2017. Daran vermag der Umstand, dass es sich bei der fraglichen Erwerbstätigkeit um eine solche auf Abruf handelt und der Beschwerdeführerin lediglich eine minimale Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat mit einem Stundelohn von brutto Fr. 16.-- zugesichert wird, nichts zu ändern. Denn die Tätigkeit als Erntehelferin vermag − wie nachstehend dargestellt − die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten erschöpfenden Kriterien zur Arbeitnehmereigenschaft, denen ein Beschäftigungsverhältnis gerecht werden muss, uneingeschränkt zu erfüllen. Danach muss eine Person in einem zeitlich bestimmten Rahmen an die Weisungen eines anderen gebunden sein; die rechtliche Einstufung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen nicht von Relevanz (vgl. Urteile des EuGH Rs. 3/87 vom 14. Dezember 1989, Agegate, Slg. 1989, 4459, Rz. 36 ff.; Rs. C-456/02 vom 7. September 2004, Trojani, Slg. 2004, I-7573, Rz. 15; Rs. C-94/07 vom 17. Juli

- 16 - 2008, Raccanelli, Slg. 2008, I-5939, Rz. 33). Darüber hinaus muss die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Charakter aufweisen, indem der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, wobei der Europäische Gerichtshof auch Vergütungen unter dem tariflichen oder gesetzlichen Mindestlohn zugelassen (vgl. Urteil des EuGH Rs. 139/85 vom 3. Juni 1986, Kempf, Slg. 1986, 1741, Rz. 14) und auch den Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht als problematisch angesehen hat (vgl. Urteil des EuGH Rs. 344/87 vom 31. Mai 1989, Bettray, Slg. 1989, 1621, Rz. 15). Schliesslich muss es sich um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handeln. Dabei ist anhand der Umstände der Tätigkeit, insbesondere ihrer Dauer und Regelmässigkeit zu beurteilen, ob es sich nicht nur um eine völlig unwesentliche Tätigkeit handelt (vgl. Urteil des EuGH Rs. C-357/89 vom 26. Februar 1992, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Rz. 12 ff.). Eine kurze Dauer von beispielsweise zweieinhalb Monaten schliesst dabei die Arbeitnehmereigenschaft nicht von vornherein aus (vgl. Urteil des EuGH Rs. C-413/01 vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, Slg. 2003, I-13187, Rz. 32). Der Europäische Gerichtshof bejahte auch die Arbeitnehmereigenschaft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von lediglich fünfeinhalb Stunden (vgl. Urteil des EuGH Rs. C-14/09 vom 4. Februar 2010, Genc, Slg. 2010, I-931, Rz. 26). Eine rein der Wiedereingliederung des Betroffenen in das normale Erwerbsleben dienende Beschäftigung, die an deren Besonderheiten angepasst ist, hat der Europäische Gerichtshof hingegen nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft (vgl. Urteil des EuGH Rs. 344/87 vom 31. Mai 1989, Bettray, Slg. 1989, 1621, Rz. 17). Massgeblich ist in derartigen Fällen hauptsächlich die Beurteilung, ob die erbrachte Leistung im Lichte ihrer Art und der Modalitäten ihrer Erbringung als auf dem Beschäftigungsmarkt üblich anzusehen ist (vgl. Urteil des EuGH Rs. C-456/02 vom 7. September 2004, Trojani, Slg. 2004, I- 7573, Rz. 24; vgl. zum Ganzen: PIRKER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, in: AJP/PJA 9/2014, S. 1217 ff., S. 1218). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin während ihrer Erwerbs-

- 17 tätigkeit unzweifelhaft an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Des Weiteren weist die fragliche Tätigkeit als Erntehelferin auch einen wirtschaftlichen Charakter auf, steht der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin doch eine Gegenleistung in Form eines Lohns gegenüber. Daran ändert der Umstand nichts, dass der bei der fraglichen Erwerbstätigkeit maximal erzielbare Lohn von brutto Fr. 2'560.-- pro Monat (4 x 40 Arbeitsstunden x Fr. 16.--) nicht ausreicht, um den Umfang der monatlich vom Sozialamt der Gemeinde X._____ für die Beschwerdeführer ausbezahlten Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 2'899.-- (vgl. AMZ-act. 29) auszugleichen und die Beschwerdeführerin dementsprechend neben dem Lohn allenfalls noch ergänzende Sozialleistungen bezieht. Denn für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht, spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, woher die Mittel für die Entlohnung stammen (vgl. Urteil des EuGH Rs. 344/87 vom 31. Mai 1989, Bettray, Slg. 1989, 1621, Rz. 15). Mithin schadet der Bezug von Sozialhilfe neben einem Beschäftigungsverhältnis dem Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. PIRKER, a.a.O., S. 1223). Und schliesslich handelt es sich bei der Tätigkeit als Erntehelferin auch um eine echte und tatsächliche Tätigkeit und − entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung (vgl. dessen Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom 19. Juni 2017) − nicht bloss um eine Nebenbeschäftigung. Zwar sichert der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin − wie gesehen − lediglich eine minimale Arbeitszeit von 16 Arbeitsstunden pro Monat und damit bloss vier Arbeitsstunden pro Woche zu. Allerdings handelt es sich hierbei um die minimal zugesicherte Arbeitszeit, während die maximale Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2017 bei 160 Arbeitsstunden pro Monat bzw. 40 Arbeitsstunden pro Woche liegt. Das konkrete Ausmass der Arbeitstätigkeit ist derzeit nicht bekannt, doch dürfte die tatsächliche Arbeitszeit irgendwo zwischen diesen beiden Werten liegen. Da es sich bei der Tätigkeit als Erntehelferin zudem um eine auf dem Beschäftigungsmarkt übliche Tätigkeit handelt, ist die von der Beschwerdeführerin

- 18 erbrachte Leistung − auch wenn im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses zeitweise nur wenige Arbeitsstunden geleistet werden sollten − durchaus als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu qualifizieren, zumal der Europäische Gerichtshof die Arbeitnehmereigenschaft − wie gesehen − selbst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von lediglich fünfeinhalb Arbeitsstunden bejaht hat. Folglich erfüllt die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Erntehelferin auch die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten erschöpfenden Kriterien zur Arbeitnehmereigenschaft, weshalb der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft − sofern sie ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person überhaupt jemals verloren hat − sicherlich ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, mithin ab dem 14. Juni 2017, zuzuerkennen ist. c) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin − sofern sie ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person überhaupt jemals verloren hat − jedenfalls mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit per 14. Juni 2017 die Arbeitnehmereigenschaft erneut erworben und damit Anspruch hat auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht, mithin bis am 30. Oktober 2017. Bei diesem Ergebnis bzw. infolge der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit per 14. Juni 2017 bei der C._____ AG stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person im Sinne des FZA tatsächlich verloren hat, nicht mehr und kann daher an dieser Stelle offen bleiben. Denn mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit per 14. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft fraglos neu erworben (sofern sie diese überhaupt jemals verloren hat) und damit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA Anspruch auf die erneute Erteilung

- 19 einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht, mithin bis am 30. Oktober 2017. Der beschwerdegegnerische Entscheid, die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin infolge des verlorenen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nicht zu verlängern, erweist sich somit als nicht rechtens, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2017 führt. 5. Hinsichtlich des Beschwerdeführers A._____ lässt sich in sachverhaltlicher Hinsicht festhalten, dass er erstmals vom 26. April 2010 bis 26. November 2011 in der Schweiz als Erntearbeiter erwerbstätig war. Es folgten verschiedene weitere befristete Hilfsarbeitstätigkeiten (unter anderem als Pflücker bei der C._____ AG vom 11. Juni 2012 bis Ende Saison [vgl. Bf-act. 4] sowie vom 17. Juni 2013 bis Ende Saison [vgl. Bf-act. 7], sowie als Lehm-/Kalkputzer bei der E._____ vom 26. August 2013 bis 27. Januar 2015 [vgl. Bf-act. 12 - 14]). Zwischen den befristeten Hilfsarbeitstätigkeiten war der Beschwerdeführer jeweils arbeitslos und erhielt diverse Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur Stellensuche. Seit dem 28. Januar 2015 ist er arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde mit Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 29. Februar 2016 (AMZ-act. 21) per 16. Februar 2016 beendet und er wurde ausgesteuert. Seit dem 1. Mai 2016 bezieht der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin Fürsorgegelder des Sozialamtes der Gemeinde X._____ in der Höhe von Fr. 2'899.-- pro Monat (vgl. AMZact. 29). 6. a) In Bezug auf den Beschwerdeführer ist der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2017 (ebenfalls) zum Schluss gelangt, dass er seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbende Person verloren hat. Dies ist − wie die nachstehenden Ausführun-

- 20 gen zeigen − nicht zu beanstanden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2015 und damit seit zweieinhalb Jahren arbeitslos ist. Damit beträgt die Arbeitslosigkeit deutlich mehr als die in jedem Fall zu gewährenden sechs Monate, während denen nach dem unfreiwilligen Ende einer kurzfristigen Beschäftigung mit anschliessender Arbeitslosigkeit die Arbeitnehmereigenschaft aufrechterhalten bleibt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA sowie vorstehend E.4a/dd) und sogar auch mehr als zwei Jahre, nach welcher die Arbeitnehmereigenschaft des Betroffenen selbst in der Situation einer vorangehenden längeren Beschäftigung spätestens wegfällt (vgl. Rundschreiben des BFM und des SECO vom 4. März 2011 zum Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Verbesserung des Vollzugs des FZA, S. 2 f.; PIRKER, a.a.O., S. 1222). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbende Person verloren hat, als rechtens. Überdies gilt es vorliegend auch zu beachten, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VEP zwar bis zu einem Jahr verlängert werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene über die für den Unterhalt notwendigen Mittel verfügt (Art. 18 Abs. 2 VEP), Suchbemühungen nachweist und überdies begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Art. 18 Abs. 3 VEP). Wie gesehen hat der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2016 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AMZ-act. 21) und wurde ausgesteuert. Seit Mai 2016 wird er zudem vom Sozialamt der Gemeinde X._____ öffentlich unterstützt (vgl. AMZ-act. 29). Des Weiteren besteht in Bezug auf den Beschwerdeführer auch keine begründete Aussicht, dass er demnächst eine Arbeitsstelle finden wird. Einerseits hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2016 durch das AMZ nämlich selber angegeben, dass seine Arbeitsbemühungen sehr unterschiedlich seien, "mal mehr, mal weniger" (vgl. das Befragungsprotokoll

- 21 des AMZ vom 9. Juni 2016 [AMZ-act. 30]). Anderseits hat der Beschwerdeführer zwar sowohl in der Verwaltungsbeschwerde an den Beschwerdegegner vom 6. Februar 2017 als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Mai 2017 an das streitberufene Gericht gewisse Suchbemühungen nachgewiesen (vgl. Bg-act. 1, Bf-act. 17); diese wurden aber grossmehrheitlich bereits abschlägig beantwortet. Zudem haben offenbar auch die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch offenen Bewerbungsschreiben nicht zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss geführt, hat der Beschwerdeführer doch im Verlauf des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens − im Gegensatz zu seiner Ehegattin − keinen Arbeitsvertrag eingereicht. Selbst wenn vorliegend somit eine weitere Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche in zeitlicher Hinsicht in Frage käme, scheiterte die Bewilligungserteilung nach dem soeben Gesagten an den nicht vorhandenen notwendigen finanziellen Mitteln für den Unterhalt sowie an der fehlenden begründeten Aussicht auf eine Beschäftigung. Wenn der Beschwerdegegner somit aufgrund einer Gesamtschau der Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen in Übereinstimmung mit dem AMZ zum Schluss kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbender Arbeitnehmer berufen kann, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Ihm wurde hinreichend Gelegenheit gegeben, sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz um weitere Stellen zu bewerben; seine Bemühungen blieben indessen ohne Erfolg. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit mehr als sieben Jahre in der Schweiz, doch ist er seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess. Auch wenn er einwendet, sich entsprechend um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang doch, dass derzeit keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte. Folglich hat der Beschwerdegegner das Fortbestehen eines freizügigkeits-

- 22 rechtlichen Anwesenheitsanspruchs als erwerbstätige Person zu Recht verneint. Da der Beschwerdeführer − wie gesehen − über keine eigenen Mittel verfügt und vom Sozialamt der Gemeinde X._____ öffentlich unterstützt wird, kann er sich überdies auch nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). b) Die Frage, welche sich allerdings bei der vorliegenden Konstellation stellt und welche sowohl das AMZ als auch der Beschwerdegegner aufgrund ihrer Entscheide (noch) nicht prüfen musste, ist die Auswirkung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin auch den Aufenthaltsstatus ihres Ehegatten, welcher − wie gesehen − bereits seit dem Jahr 2010 zusammen mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt. Diese Frage wird vom AMZ − unter Berücksichtigung von Art. 3 Anhang I FZA − noch zu prüfen sein. 7. a) Zusammenfasend erweist sich die Beschwerde vom 9. Mai 2017 nach dem vorstehend Gesagten als begründet, was zur Gutheissung derselben und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 führt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie − sofern sie ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person überhaupt jemals verloren hat − jedenfalls mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit per 14. Juni 2017 die Arbeitnehmereigenschaft erneut erworben und damit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA Anspruch hat auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht, mithin bis am 30. Oktober 2017. Dementsprechend ist das dafür zuständige AMZ anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 30. Oktober 2017 zu verlängern. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als selbständig erwerbender Arbeitnehmer verloren. Mangels eigener Mittel

- 23 kann er sich auch nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen. Noch zu prüfen ist in Bezug auf den freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers indes die Frage, wie sich die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner Ehegattin auf seinen Aufenthaltsstatus auswirkt. Dementsprechend ist die Angelegenheit zur Prüfung dieser Frage im Sinne der Erwägungen an das dafür zuständige AMZ zurückzuweisen. b) Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner am 13. Juni 2017 zur Stellungnahme aufgefordert hat, ob er angesichts des neuerlichen Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG vom 14. Juni 2017 bis 30. Oktober 2017 an der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 festzuhalten gedenke und der Beschwerdegegner dies mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 explizit bestätigt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zwecks Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA an B._____ mit einer Gültigkeitsdauer bis am 30. Oktober 2017 sowie zur Prüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA an A._____ im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden zurückgewiesen.

- 24 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.-zusammen Fr. 1'544.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2017 43 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.07.2017 U 2017 43 — Swissrulings